BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 765/00 -
der Frau F...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
nachträgliche Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte
Rehabilitationsmaßnahme.
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1. Die Beschwerdeführerin leidet an einer
Berufskrankheit. Noch während ihrer Ausbildung zur
Krankenschwester sprach sie deshalb beim Arbeitsamt wegen
einer Umschulung zur Ergotherapeutin vor. Sie stellte diesen
Plan zurück, als sie erfuhr, dass auch der gewünschte Beruf
möglicherweise ungeeignet sei und ihr Lehrherr von einem
Rehabilitationsverfahren erfahren werde. Nach dem Ende ihrer
Ausbildung begann sie bei einem privaten Unternehmen im
November 1990 ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitsamt
eine dreijährige Umschulung zur Ergotherapeutin. Erst im
Januar 1991 beantragte sie beim zuständigen
Unfallversicherungsträger die Übernahme der
Umschulungskosten.
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a) Gegen die Ablehnung des Antrags beschritt
die Beschwerdeführerin den Rechtsweg.
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Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es
stützte sich auf § 556 Abs. 1 Nr. 2 und § 567
Abs. 1 Satz 2 der damals noch geltenden
Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Gesetzes
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18.
Dezember 1989 (BGBl I S. 2261 ). Zum einen sei
die Ergotherapie für die Beschwerdeführerin ungeeignet, weil
sie wegen ihrer Berufskrankheit nicht alle Tätigkeitsfelder
dieses Berufs ausüben könne. Leistungen der Berufshilfe
müssten jedoch eine möglichst uneingeschränkte Eingliederung
erreichen. Zum anderen könnten höchstens zwei Jahre dauernde
Umschulungen gefördert werden. Eine Ausnahme von dieser
Grenze nach § 567 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVO sei nicht
geboten. Zwar habe der 9b-Senat des Bundessozialgerichts in
zwei Entscheidungen, auf die sich die Beschwerdeführerin
berufen hatte (SozR 3-4100 § 56 AFG Nrn. 1 und 3), unter
Orientierung an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG diese
Regelung weiter ausgelegt. Dieser Ansicht sei aber nicht zu
folgen, da sie mit Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck
der Norm nicht in Einklang zu bringen sei. Die Interessen
eines Rehabilitanden an einer neigungsgerechteren, aber
längeren Umschulung gingen jenen des Rehabilitationsträgers
an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht ohne weiteres
vor. Es sei vielmehr eine Abwägung geboten. Dem laufe es auch
zuwider, dass die Beschwerdeführerin eine Förderung erst nach
Beginn der Maßnahme beantragt und dem
Unfallversicherungsträger dadurch jegliche Überprüfungs- und
Einflussmöglichkeit genommen habe.
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Das Landessozialgericht gab der Berufung der
Beschwerdeführerin statt. Diese hatte ihre Umschulung
inzwischen beendet und arbeitete ohne Gesundheitsprobleme in
ihrem neuen Beruf.
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b) Auf die Revision des
Unfallversicherungsträgers hob das Bundessozialgericht das
Urteil des Landessozialgerichts auf und stellte die
erstinstanzliche Klageabweisung wieder her. Es ließ offen, ob
die materiellen Voraussetzungen einer Förderung gegeben
seien. Jedenfalls stehe der Beschwerdeführerin kein Anspruch
auf Kostenerstattung zu. Auch im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung gelte das Sachleistungsprinzip. Dieses sei
inzwischen in § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII eigens
normiert, habe aber schon zuvor gegolten. Ausnahmen für eine
Kostenerstattung bei selbstbeschafften Leistungen zur
Heilbehandlung und Rehabilitation seien nur noch analog
§ 13 Abs. 3 SGB V anzuerkennen, seitdem diese Norm in
Kraft sei. Die Voraussetzungen dafür lägen aber nicht vor.
Zwischen einer möglicherweise unrechtmäßigen Ablehnung eines
Sachleistungsantrags und den Aufwendungen des Versicherten
müsse ein Kausalzusammenhang bestehen. Danach müsse ein
Versicherter den Versicherungsträger rechtzeitig von der
Notwendigkeit einer Maßnahme unterrichten und ihm einen
angemessenen Zeitraum einräumen, damit er seine Zuständigkeit
und die Geeignetheit in Betracht kommender Maßnahmen vor
ihrem Beginn prüfen könne. Für diese Obliegenheit gebe es
gute Gründe. Dies habe die Beschwerdeführerin verabsäumt.
Ihren ersten Antrag habe sie zurückgestellt. Gründe für die
verspätete zweite Antragstellung habe sie nicht
angeführt.
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2. Die Beschwerdeführerin greift mit ihrer
Verfassungsbeschwerde die Urteile des Sozialgerichts und des
Bundessozialgerichts an. Sie rügt eine Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG.
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a) Die Beschwerdeführerin hält die beiden
Urteile für unvereinbar mit ihrer verfassungsrechtlich
gewährleisteten Berufs- und Ausbildungsfreiheit. Sie sei
einer wirtschaftlichen Belastung ausgesetzt, die einer
Berufswahlbeschränkung nahe komme. Dieser Eingriff sei nicht
gerechtfertigt. Die Ansicht des Sozialgerichts führe dazu,
dass jede auch nur theoretische Einschränkung der Eignung zu
einem Ausschluss von einer Umschulung führe und dass
dreijährige Umschulungen im Regelfall ausgeschlossen seien.
Das Bundessozialgericht habe ohne gesetzliche Grundlage einen
Kostenerstattungsanspruch verneint. Zumindest hätte es
entsprechend seiner früheren Rechtsprechung eine weitere
Ausnahme vom Sachleistungsprinzip zulassen müssen.
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b) Auch das Urteil des Sozialgerichts
beschwere sie und müsse aufgehoben werden. Wenn dies nur für
das letztinstanzliche Urteil geschehe, werde das
Bundessozialgericht ihr Förderungsbegehren wahrscheinlich
erneut, aber aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils
abweisen, denn diese entsprächen der Rechtsprechung fast
aller seiner Senate. Es sei ihr nicht zuzumuten, auf diese
vorhersehbare Entscheidung zu warten.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts richtet, hat sie keine
Aussicht auf Erfolg. Das Urteil verletzt die
Beschwerdeführerin unter keinem Gesichtspunkt in ihrem
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf die freie Wahl
von Beruf und Ausbildungsstätte.
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a) In seiner Funktion als Abwehrrecht ist das
Grundrecht der Beschwerdeführerin schon nicht betroffen. Die
von dieser frei gewählte Ausbildung zur Ergotherapeutin hat
der Staat weder direkt noch mittelbar behindert. Die
Verweigerung der Förderung hatte auch keine berufsregelnde
Tendenz, sondern allein individuelle, im
Sozialversicherungsrecht liegende Gründe.
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Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um die
Teilhabe an einer Ausbildung, für die ein faktisches oder
rechtliches Monopol des Staates besteht und bei der der
Zugang aus Kapazitätsgründen beschränkt wird (vgl.
Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Aufl. 2004, Art. 12 Rn.
75 f.). Die Ausbildung fand bei einer Einrichtung in
privater Trägerschaft statt.
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b) Es bedarf hier keiner grundsätzlichen und
abschließenden Klärung der Frage, ob und in welcher Weise das
Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auf die Auslegung
und Anwendung solcher Vorschriften des Sozialrechts einwirkt,
auf Grund deren Versicherungsträger beruflich relevante
Leistungen erbringen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das
Sachleistungsprinzip in der gesetzlichen Unfallversicherung
für Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation mit
diesem Grundrecht unvereinbar ist, soweit bei Maßnahmen der
beruflichen Umschulung der Schutzbereich dieses Grundrechts
berührt werden kann. Ebenso wenig ist die Anwendung des
Sachleistungsprinzips und seiner Ausnahmen in der
angegriffenen Entscheidung verfassungsrechtlich zu
beanstanden.
15
aa) Das Bundesverfassungsgericht überprüft die
Entscheidungen der Fachgerichte nicht auf fehlerhafte
Rechtsanwendung (vgl. BVerfGE 96, 189 ). Werden
nicht Auslegungsfehler sichtbar, die auf einer
grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs beruhen, ist die fachgerichtliche Entscheidung
einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
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bb) Einen derartigen Mangel weist das Urteil
des Bundessozialgerichts nicht auf. Ob eine andere
Entscheidung auf der Grundlage des einfachen Rechts möglich
gewesen wäre, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu
entscheiden. Werden Grundrechte im Rahmen der Auslegung von
Vorschriften herangezogen, die einfachrechtlich
Leistungsansprüche gewähren, verbleibt den Fachgerichten
Spielraum. Diesen hat das Bundessozialgericht nicht
überschritten. Die Berufsfreiheit ist nicht verletzt, wenn
die Förderung einer Umschulungsmaßnahme davon abhängig
gemacht wird, dass der zuständige Versicherungsträger vorher
die Möglichkeit hatte zu prüfen, ob die vom Versicherten
angestrebte Maßnahme auch geeignet ist. Insbesondere ist die
Auslegung des entsprechend angewendeten § 13 Abs. 3 Satz
1 Variante 2 SGB V durch das Bundessozialgericht
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Norm verlangt
mit dem Begriff "dadurch" einen Kausalzusammenhang zwischen
einer unrechtmäßigen Verweigerung der Sachleistung und den zu
erstattenden Kosten des Versicherten (vgl. BSG, SozR 3-2500
§ 13 Nr. 15 S. 75). Sie greift daher nur ein, wenn sich
der Versicherte die fragliche Leistung nach einer
unrechtmäßigen Ablehnung selbst beschafft (vgl. Höfler, in:
Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 1,
§ 13 SGB V Rn. 30 ). Ein
solcher Kausalzusammenhang fehlt hier.
17
c) Die Beschwerdeführerin hat in ihrer
Verfassungsbeschwerde nicht gerügt, dass das
Bundessozialgericht seine Entscheidung erstmals auf einen
Verstoß gegen das Sachleistungsprinzip gestützt und damit
eine andere Begründung gegeben habe als das Sozialgericht.
Deswegen ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die
Entscheidung auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Insbesondere liegt keine
Überraschungsentscheidung vor, durch die das Recht auf Gehör
nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sein könnte (vgl.
hierzu BVerfGE 98, 218 ). Die Frage nach dem
Sachleistungsprinzip und der Gewährung einer Ausnahme von
diesem Prinzip hatten beide Vorinstanzen in ihren
Entscheidungen zumindest aufgegriffen (S. 10 des SG-Urteils;
S. 8 des LSG-Urteils).
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Sozialgerichts richtet, ist sie unzulässig.
Durch diese Entscheidung ist die Beschwerdeführerin nicht
gesondert beschwert (§ 90 Abs. 1 BVerfGG), weil ihre
Klage letztinstanzlich insgesamt durch das
Bundessozialgericht abgewiesen worden ist. Das
Bundesverfassungsgericht muss nicht klären, ob die
Beschwerdeführerin erneut auf eine Entscheidung des
Bundessozialgerichts verwiesen werden könnte oder ob nach
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG eine so genannte
Vorab-Entscheidung über die Auslegung des § 556 Abs. 1
Nr. 2 und des § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO angezeigt wäre,
weil diese Auslegung einer gefestigten höchstrichterlichen
Rechtsprechung entspricht (vgl. BVerfGE 99, 202 ).
Diese Frage wäre nur relevant, wenn die Beschwerdeführerin
mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Bundessozialgerichts Erfolg gehabt hätte. Dies ist aber nicht
der Fall.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.