BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 766/01 -
- 1 BvR 1454/02 -
des Herrn S …
- 1 BvR 766/01 –
- 1 BvR 1454/02 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
1. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden
– unbeschadet der Entscheidung über den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm für
Zeiten der Verfolgung nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz Rentenwerte über diejenigen hinaus
anerkannt werden, die dieses Gesetz in pauschalierender Weise
vorsieht, weil er höhere individuelle verfolgungsbedingte
Verdienstausfälle nachweisen könne.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie
haben keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Bereits gegen die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerden bestehen Bedenken. Der aus § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Betroffene über
das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur
Verfügung stehenden prozessualen Mittel ergreift, um eine
Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu
erwirken. Es ist fraglich, ob die Verfassungsbeschwerden
diese Anforderung erfüllen, weil das Bundessozialgericht die
Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen
ungenügender Darlegungen als unzulässig verworfen hat (vgl.
BVerfGE 1, 12 ; 34, 204 ; stRspr).
Angesichts des Fehlens einer höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den aufgeworfenen
Rechtsfragen wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar
gewesen, zunächst den fachgerichtlichen Rechtsschutz
auszuschöpfen und hierbei eingelegte Rechtsmittel in
zulässiger Form zu begründen.
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2. Die Frage der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerden kann jedoch offen gelassen werden. Sie
haben, ihre Zulässigkeit unterstellt, keine Aussicht auf
Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist.
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a) Zunächst ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Arbeitsentgelte des Beschwerdeführers
durch die Anlage 3 zum AAÜG begrenzt werden. Das AAÜG ist auf
den Beschwerdeführer anzuwenden, weil er vor seiner
politischen Verfolgung der Zusatzversorgung der pädagogischen
Intelligenz angehörte (vgl. Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG). Die
hieraus resultierende Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 1
AAÜG ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 100, 1
). Eine Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 oder
3 AAÜG ist nicht erfolgt.
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b) Im Übrigen hat das Landessozialgericht
zutreffend darauf hingewiesen, dass von Verfassungs wegen
keine Vollentschädigung nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz zu erfolgen hat. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hatte der
Gesetzgeber nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wie auch
nach der Wiedervereinigung bei dem Bemühen, von einem anderen
Staat zu verantwortendes Unrecht wiedergutzumachen, einen
weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 39 ;
84, 90 ; 94, 315 ). Die dem
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz zu Grunde liegende
Entscheidung, nur gravierende Fälle individuellen Unrechts zu
entschädigen, nicht aber die beruflichen Benachteiligungen,
die systemimmanent in mehr oder weniger großem Ausmaß
allgemeines Schicksal der Bürger der Deutschen Demokratischen
Republik gewesen sind, hält sich im Rahmen dieses Spielraums
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1999 - 1 BvR
1668/98 -).
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Hieraus ergibt sich, dass die von dem
Beschwerdeführer angestrebte individuelle Verdienstberechnung
unter Berufung auf das Grundgesetz nicht verlangt werden
kann. Bereits die vollständige Rekonstruktion der tatsächlich
in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Verdienste
ist häufig nicht mehr möglich, weswegen in § 307 a SGB
VI für die Bestandsrentner eine Pauschalisierung in der
Rentenberechnung vorgesehen ist. Nichts anderes gilt für die
Ermittlung von Entgelten nach dem Fremdrentengesetz. Hier
wird auf die Bestimmung des erzielten Entgeltes gänzlich
verzichtet und nur noch darauf abgestellt, in welchen
Leistungsgruppen und Arbeitsbereichen die Tätigkeit
verrichtet wurde. Auf Pauschalisierungen kann im
Rentenversicherungsrecht beim Übergang zwischen sozialen
Sicherungssystemen nicht verzichtet werden.
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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
dem Urteil vom 22. November 2000 (BVerfGE 102, 254). In
dieser Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass sich aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1
GG nur die Pflicht zu einer Lastenverteilung nach Maßgabe
einer gesetzlichen Regelung ableiten läßt. Erst diese
Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen
Geschädigten begründen. Wie ein solcher Ausgleich zu
gestalten ist, hängt von den jeweiligen Umständen, besonders
von Art und Umfang der Sonderbelastung sowie davon ab, in
welchem Ausmaß eine Beteiligung der Gesamtheit durch die
soziale Gerechtigkeit gefordert wird und im Gesamtinteresse
vertretbar erscheint. Der Gesetzgeber hat hier einen
besonders weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum. Das
gilt sowohl für die Art der Wiedergutmachung als auch für
deren Umfang (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 298).
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.