BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 772/10 -
des Herrn P...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 5. Oktober 2010 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
zivilgerichtliche Entscheidungen in einem einstweiligen
Verfügungsverfahren sowie gegen die Untätigkeit des
Landgerichts in einem weiteren Verfahren.
2
1. Der Beschwerdeführer war bei einem
Autounfall verletzt worden und reichte mit Schriftsatz vom
27. Februar 2003 eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer
des Unfallgegners (nachfolgend: Beklagter) beim Landgericht
ein, mit der er Ersatz für Erwerbseinbußen und Schmerzensgeld
geltend machte. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 21
O 64/03 geführt.
3
Während der Beklagte seine Einstandspflicht
dem Grunde nach anerkannte, blieben die Kausalität zwischen
den vom Beschwerdeführer behaupteten Beschwerden und dem
Unfallereignis sowie die Höhe der geltend gemachten Ansprüche
im Verfahren streitig. Ein erster Termin zur mündlichen
Verhandlung fand am 26. September 2003 statt. Nach
Durchführung eines weiteren Termins zur mündlichen
Verhandlung am 30. Juni 2004 wurde durch entsprechenden
Beweisbeschluss ein technisches Sachverständigengutachten in
Auftrag gegeben. Die Erstattung des
Sachverständigengutachtens erfolgte mündlich im
Verhandlungstermin am 10. November 2004. Mit Beweisbeschluss
vom 1. Dezember 2004 gab das Landgericht die Erstattung
eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens
in Auftrag, das am 15. Juni 2005 vorlag und mit einer
gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Januar 2007 ergänzt
wurde.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.
August 2007 trennte das Landgericht nach Erörterung mit den
Parteien, die insoweit keine Einwände vorbrachten, die
Klageanträge hinsichtlich des geltend gemachten
Erwerbsschadens ab. Insoweit wurde das Verfahren fortan unter
dem Aktenzeichen 21 O 364/07 geführt. Mit Urteil vom gleichen
Tage sprach das Landgericht dem Beschwerdeführer im Verfahren
21 O 64/03 ein Schmerzensgeld in Höhe von 28.000 € zu. Die
hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das
Oberlandesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2008
zurück.
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Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 bat der
Beschwerdeführer darum, dem Verfahren 21 O 364/07 Fortgang zu
geben, ohne dass hierauf eine Reaktion des Landgerichts
folgte.
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Im April 2009 machte der Beschwerdeführer den
Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens mit einem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend. Mit Urteil
vom 6. Mai 2009 lehnte das Landgericht den Antrag ab. Die
Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit
Urteil vom 16. November 2009 zurück.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer zum einen gegen die gerichtliche
Untätigkeit im Verfahren 21 O 364/07 und rügt insofern eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG. Zum anderen wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landgerichts
sowie des Oberlandesgerichts im einstweiligen
Verfügungsverfahren und sieht insoweit Art. 3 Abs. 1
sowie Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GG
verletzt.
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3. Dem Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen sowie dem Beklagten der Ausgangsverfahren
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten der
Ausgangsverfahren waren beigezogen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit des Landgerichts im
Verfahren 21 O 364/07 wendet; im Übrigen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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1. Die Annahme zur Entscheidung ist zur
Durchsetzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
GG) angezeigt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Untätigkeit des Landgerichts im Verfahren 21 O
364/07 richtet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Insoweit sind auch die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung
erfüllt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht
bereits geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253
; 93, 1 ). Die Verfassungsbeschwerde ist
zudem offensichtlich begründet.
11
a) In der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes im materiellen Sinne für bürgerlichrechtliche
Streitigkeiten ableiten lässt (vgl. BVerfGE 82, 126
; 93, 99 ) und sich daraus die
Verpflichtung der Fachgerichte ergibt, Gerichtsverfahren in
angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE
55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).
Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach
den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen
(vgl. BVerfGE 55, 349 ). Es gibt keine
allgemeingültigen Zeitvorgaben; verbindliche Richtlinien
können auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte nicht entnommen werden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1
BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811; EGMR, Dritte Sektion, Urteil
vom 11. Januar 2007 - 20027/02 Herbst/Deutschland -, NVwZ
2008, S. 289 Rn. 75). Die Verfahrensgestaltung
obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht.
Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und
Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle
nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine
zeitliche Reihenfolge festlegen (vgl. BVerfGE 55, 349
).
12
Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der
Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert,
sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der
Sache für die Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 ), die
Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
6. Mai 1997, a.a.O., S. 2812), die Schwierigkeit der
Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten,
insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die
gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor
allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -,
NJW 2001, S. 214 ). Dagegen kann sich der Staat
nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem
Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03
-, NVwZ 2004, S. 334 ). Ferner haben die Gerichte
auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und
sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung
des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000, a.a.O., S.
215).
13
b) Nach Abwägung der konkreten Umstände ist es
im gegebenen Fall verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass
jedenfalls nach der rechtskräftigen Entscheidung über den
Schmerzensgeldanspruch im Verfahren 21 O 64/03 infolge der
Untätigkeit des Landgerichts das Verfahren 21 O 364/07 über
einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten keinen Fortgang
gefunden hat.
14
aa) Die Gesamtdauer des Verfahrens beläuft
sich mittlerweile auf über sieben Jahre. Bei der
verfassungsrechtlichen Beurteilung ist allerdings zu
berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Verfahren mit der
Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch im Urteil vom
22. August 2007 teilweise zum Abschluss gebracht wurde.
Ob bereits zu beanstanden ist, dass das Landgericht bis zum
Abschluss der Rechtsmittelinstanz im Verfahren
21 O 64/03 dem Verfahren 21 O 364/07
keinen Fortgang gegeben hat, mag dahinstehen. Dem Zuwarten
könnte die nachvollziehbare Erwägung zugrunde gelegen haben,
dass im Verfahren 21 O 64/03 Fragen der Kausalität zwischen
der Unfallverursachung und den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verletzungen klärungsbedürftig waren, die auch für
den Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens Relevanz
haben.
15
bb) Hingegen begegnet die Untätigkeit des
Landgerichts im Laufe der weiteren Verfahrensdauer von
mittlerweile mehr als 18 Monaten, gerechnet ab dem
Berufungsurteil des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2008,
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das
Landgericht wäre jedenfalls vor dem Hintergrund der
Gesamtdauer des Verfahrens gehalten gewesen, dem Verfahren 21
O 364/07 nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 21
O 64/03 zügig Fortgang zu geben und alle ihm zur Verfügung
stehenden Mittel zu einer Beschleunigung des Verfahrens zu
nutzen. Die erhebliche Bedeutung des Verfahrens für den
Beschwerdeführer, der nach seinem Vortrag im
fachgerichtlichen Verfahren einen Großteil seiner
Arbeitsfähigkeit eingebüßt hat und für den der geltend
gemachte Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens der
fortlaufenden Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz
dient, war dem Landgericht bekannt.
16
cc) Der Beschwerdeführer hat nicht nur mit
Schreiben vom 27. Januar 2009 darum gebeten, dem Verfahren
Fortgang zu geben, sondern zudem durch seinen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung in Form einer
Leistungsverfügung deutlich gemacht, dass für ihn aus
wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Sicherung der
Existenz seines Betriebs und damit seiner Erwerbsgrundlage,
eine zeitnahe Entscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Der
Beschwerdeführer hat damit auch alles ihm Zumutbare
unternommen, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu
erreichen.
17
dd) Zwar kann unterstellt werden, dass die
Berechnung des geltend gemachten Erwerbsschadens, wie es das
Landgericht im Urteil über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung vom 6. Mai 2009 zum Ausdruck brachte,
nicht nach Maßgabe eines abstrakten mathematischen Modells
erfolgen kann. Wenn das Landgericht jedoch in diesem
Beschluss ausführt, dass es zur Berechnung des
Erwerbsschadens einer eingehenden betriebswirtschaftlichen
Analyse bedarf, gleichwohl - und trotz Vorliegens eines
entsprechenden Beweisantrags - aber keine Schritte
unternimmt, um dem Verfahren Fortgang zu geben, verletzt dies
den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
GG). Die Schwierigkeit der Ermittlung des Erwerbsschadens
kann jedenfalls die Untätigkeit des Landgerichts nicht
rechtfertigen. Dass - wie dem Schreiben des Präsidenten des
Landgerichts vom 15. Juni 2010 zu entnehmen ist - die
Akte im Kostenfestsetzungsverfahren „außer Kontrolle geraten
ist“ und daher den zuständigen Richtern der Kammer trotz
ordnungsgemäßer Verfügung von Wiedervorlagefristen nicht
rechtzeitig vorgelegt wurde, vermag hieran nichts zu ändern.
Dieser organisatorische Umstand fällt vielmehr in den
Verantwortungsbereich des Staates.
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c) Hiernach ist eine Verletzung des
Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG festzustellen. Das
Landgericht ist nunmehr gehalten, unverzüglich sämtliche
geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer möglichst
raschen Entscheidung führen.
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde fehlt es bereits an einer den
Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
genügenden Begründung (vgl. BVerfGE 99, 84 ).
20
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts war mangels hinreichender
Erfolgsaussicht abzulehnen, soweit sich die
Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes richtet. Soweit sich die
Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Landgerichts
richtet, erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch
die Anordnung der Auslagenerstattung (vgl. BVerfGE 104, 220
<222, 238>; 105, 1 ; 105, 239
).
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.