L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 5. April
2005
- 1 BvR 774/02 -
Zu den Anforderungen des Art. 3
Abs. 2 GG an die Regelung der Beitragsverpflichtung von
Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die aus
Gründen der Kindererziehung ohne Einkommen sind.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 774/02 -
der Rechtsanwältin S...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier
am 5. April 2005 beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin, die als Rechtsanwältin
Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist, wendet
sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen ihre Heranziehung
zur Zahlung des Mindestbeitrages während der
Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des
Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI).
2
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung ist
die berufsständische Pflichtaltersversorgung Teil der in der
Bundesrepublik Deutschland bestehenden gegliederten
Alterssicherung. Den Einrichtungen der berufsständischen
Versorgung ist auf landesrechtlicher Grundlage die
öffentliche Aufgabe einer Altersversorgung für die
Angehörigen der so genannten freien Berufe übertragen.
3
1. Das Gesetz über das Versorgungswerk der
Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
(Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10. Dezember 1984
(GBl S. 671) bestimmt die Errichtung eines berufsständischen
Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in
der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
(§ 1 Abs. 1 Satz 1). § 5 RAVG ordnet grundsätzlich
die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk für Mitglieder
einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg an. Der
monatliche Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk ist gemäß
§ 8 Abs. 1 RAVG nach näherer Maßgabe der Satzung
einkommensbezogen. § 8 Abs. 3 RAVG ermächtigt den
Satzunggeber zur Ermäßigung der Beitragspflicht insbesondere
für neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassene und bei
In-Kraft-Treten des Gesetzes anderweitig ausreichend für den
Fall der Invalidität und das Alter abgesicherte
Pflichtmitglieder.
4
2. § 11 der Satzung des Versorgungswerks
der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg lautete in der hier
maßgebenden Fassung vom 29. November 1991 (Die Justiz 1994 S.
5; im Folgenden: RAVwS) wie folgt:
5
Beiträge
6
(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag
entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach
§ 158 SGB VI und ist ein bestimmter Teil der für den
Sitz des Versorgungswerkes maßgeblichen
Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI
(Beitragssatz).
7
(2) Für Mitglieder bei denen die Summe von
Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 14,
15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der
Angestelltenversicherung nicht erreicht, tritt auf Antrag für
die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrages an die
Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI
die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens.
8
Der Nachweis wird erbracht
9
1. durch Vorlage des
Einkommenssteuerbescheides oder, solange dieser noch
nicht vorliegt, durch Vorlage einer Bescheinigung eines
Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstige
geeignete Belege, jeweils für das vorletzte Kalenderjahr;
maßgebend sind die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger
Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der
Betriebsausgaben desselben Jahres und vor Abzug von
Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und
Steuerfreibeträgen; und
10
2. bei Einnahmen aus nichtselbständiger
Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes durch Vorlage
einer Entgeltbescheinigung der das Entgelt anweisenden oder
auszahlenden Stelle für das letzte Kalenderjahr.
11
(3) Der Mindestbeitrag entspricht dem
Mindestbeitrag für versicherungspflichtige Selbständige in
der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten.
12
(4) und (5) ...
13
Durch Beschluss der Vertreterversammlung vom
4. Dezember 1998 (Die Justiz 1999 S. 167) wurde § 11
Abs. 2 Satz 1 RAVwS nach einem Semikolon um den Zusatz
ergänzt: "hinzugerechnet werden alle Einkünfte einschließlich
der Gewinnanteile als Gesellschafter einer
Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Gesellschaft
sozietätsfähiger Berufe (§ 59c BRAO)". Außerdem wurde
§ 11 Abs. 3 RAVwS dahin geändert, dass der
Mindestbeitrag nunmehr 1/13 des Regelpflichtbeitrages nach
§ 11 Abs. 1 RAVwS beträgt. Im Vergleich zur früheren
Regelung erhöhte sich hierdurch für das Jahr 2002 der
Mindestbeitrag von monatlich etwa 62 € auf 66,12 €. Die
geänderte Satzung trat am 1. Januar 1999 in Kraft.
14
In § 12 RAVwS sind Möglichkeiten der
Beitragsermäßigung insbesondere für solche Mitglieder
vorgesehen, die bereits am 1. Januar 1985 dem
Versorgungswerk angehörten oder unter bestimmten
Voraussetzungen neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind.
Nach § 15 Abs. 4 RAVwS können Beiträge "niedriger
festgesetzt werden, ... wenn anderenfalls die Erhebung der
Beiträge nach Lage des einzelnen Falles grob unbillig wäre".
Eine Stundung von Beiträgen ermöglicht § 15 Abs. 5 RAVwS
unter der Voraussetzung, dass deren "Entrichtung bei
Fälligkeit für das Mitglied eine besondere Härte darstellen
würde". Die Beitragspflicht endet nach § 15 Abs. 8 RAVwS
bei Tod des Mitgliedes, dem Ende der Mitgliedschaft im
Versorgungswerk, bei der Gewährung des Altersruhegelds oder
im Falle der Berufsunfähigkeit.
15
Die Leistung des Versorgungswerks besteht
insbesondere in der Gewährung einer Alters- und
Berufsunfähigkeitsrente (§ 19 RAVwS). Deren Höhe richtet
sich gemäß § 22 Abs. 1 RAVwS nach dem Produkt aus dem
Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden
Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen
Beitragsquotienten. Versicherungsjahre sind in erster Linie
Beitragsjahre. Daneben werden jedoch bis zu acht fiktive
Zusatzjahre berücksichtigt, deren Umfang sich nach dem Alter
bei Eintritt in das Versorgungswerk bemisst (vgl. § 22
Abs. 3 RAVwS). Bei der Berechnung des Beitragsquotienten wird
nach § 22 Abs. 4 RAVwS der gesamte tatsächliche
Mitgliedschaftsverlauf betrachtet. Für jeden Monat, in dem
Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente
bezogen wurde, wird der Quotient gebildet zwischen dem für
diesen Monat gezahlten Beitrag und dem zu der Zeit
bestehenden Regelpflichtbeitrag gemäß § 11 Abs. 1 RAVwS.
Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der
Mitgliedsmonate geteilt, das Ergebnis dieser Division ist der
persönliche durchschnittliche Beitragsquotient. Bei der
Ermittlung des persönlichen durchschnittlichen
Beitragsquotienten finden seit der Satzungsänderung vom 22.
Juni 1995 (Die Justiz 1995 S. 465) auch
Kinderbetreuungszeiten Berücksichtigung. Das geschieht nach
§ 22 a RAVwS in der Weise, dass das Kalenderjahr, das
innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Geburtsjahr des
Kindes an, den niedrigsten Beitragsquotienten aufweist, für
die Berechnung des persönlichen durchschnittlichen
Beitragsquotienten außer Betracht bleibt, wenn sich bei
Berücksichtigung dieses Kalenderjahres eine niedrigere
Anwartschaft ergeben würde.
16
§ 40 RAVwS regelt die Finanzierung der
Leistungen des Versorgungswerks auf der Grundlage des
"offenen Deckungsplanverfahrens". Die Mittel des
Versorgungswerks werden ausschließlich durch die Beiträge der
Mitglieder, durch Erträge aus Kapitalanlagen und durch
sonstige erwirtschaftete Erträge aufgebracht; staatliche
Zuschüsse werden nicht gewährt.
17
3. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist
grundsätzlich versicherungspflichtig, wer gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt ist (§ 1 Nr. 1 SGB VI). Seit
dem 1. Januar 1992 gilt die Versicherungspflicht auch für die
Zeiten, für die Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI
anzurechnen sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die
Versicherung von Selbständigen erfolgt in der Regel nur auf
Antrag. Mitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk
können auf Antrag nach Maßgabe des § 6 SGB VI von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit werden.
18
Renten werden insbesondere wegen Alters und
verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet (§ 33 SGB VI).
Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der
während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB
VI). Zu den Beitragszeiten zählen auch die
Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren eines
Kindes (§ 56 Abs. 1 SGB VI). Die Beiträge für
Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt (§ 177
SGB VI).
19
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden
die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des
gleichen Kalenderjahres gedeckt. Dieses in § 153 Abs. 1
SGB VI geregelte Finanzierungssystem wird als Umlageverfahren
bezeichnet.
20
Die Beschwerdeführerin wurde 1986 im Alter von
28 Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie war als
angestellte Rechtsanwältin tätig und aufgrund ihrer
Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in
Baden-Württemberg von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Vom 25. Dezember
1996 bis zum 6. April 1997 befand sich die Beschwerdeführerin
in Mutterschutz und im Anschluss daran drei Jahre bis zum 8.
Februar 2000 ohne Entgelt in Erziehungsurlaub. Schon während
dieser Zeit begann am 16. Juli 1999 die Mutterschutzfrist
wegen der Geburt ihres zweiten Kindes.
21
Aufgrund einer Verzichtserklärung der
Beschwerdeführerin wurde ihre Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 27. Mai 1997 widerrufen.
Im Mai 1998 wurde die Beschwerdeführerin erneut zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen.
22
Im November 1997 beantragte die
Beschwerdeführerin die beitragsfreie Mitgliedschaft im
Versorgungswerk während der Zeit ihres Erziehungsurlaubs. In
dem daraufhin erlassenen Bescheid stellte das Versorgungswerk
fest, dass ein wirksamer Antrag nicht gestellt und die
Beschwerdeführerin nicht mehr Mitglied des Versorgungswerks
sei. Nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der
Anwaltschaft könne nur die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit
allen Rechten und Pflichten, nicht aber eine beitragsfreie
Mitgliedschaft beantragt werden.
23
Widerspruch und Klage der Beschwerdeführerin
blieben erfolglos. In der Berufungsinstanz änderte die
Beschwerdeführerin ihren Klageantrag dahin gehend, dass das
Versorgungswerk verpflichtet werden sollte, ihre
beitragsfreie Mitgliedschaft für die Zeit vom 1. Januar
1997 bis zum 16. Juli 1999 festzustellen. Die Berufung hatte
ebenso wenig Erfolg wie die Revision der Beschwerdeführerin.
In seinem Urteil führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das
Verfassungsrecht zwinge ein berufsständisches Versorgungswerk
mit Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich nicht, für Zeiten des
Mutterschutzes und der Kindererziehung eine beitragsfreie
Mitgliedschaft vorzusehen. Die §§ 11 ff. RAVwS
gingen "unausgesprochen" davon aus, dass jedes nicht
berufsunfähige Mitglied vor Erreichen der Altersgrenze
beitragspflichtig sei.
24
Das so verstandene Landesrecht stehe mit
Bundesrecht in Einklang. Dies folge zum einen aus dem
hauptsächlich durch das Ziel der Kapitalansammlung geprägten
Finanzierungssystem des Versorgungswerks und zum anderen aus
der dem zuständigen Normgeber selbst im Falle eines reinen
Umlageverfahrens zustehenden Entscheidungsfreiheit bei der
Gestaltung des dort erforderlichen Familienlastenausgleichs.
Die Beitragsleistung der Mitglieder habe im
Finanzierungssystem des Versorgungswerks ein höheres Gewicht
als bei einem Umlageverfahren. Bei dem von dem
Versorgungswerk angewandten offenen Deckungsplanverfahren
leisteten Versicherte mit Kindern im Unterschied zu
Kinderlosen keinen so erheblichen generativen Beitrag, dass
eine völlige Beitragsfreistellung während der Mutterschutz-
und der Kindererziehungszeiten von Verfassungs wegen
gefordert sei.
25
Auch Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 2 GG zwinge nicht zu der von der
Beschwerdeführerin für erforderlich gehaltenen
Beitragsfreistellung. Bei der Erfüllung des
Verfassungsauftrages aus Art. 6 Abs. 4 GG habe der
Gesetzgeber weitgehend Gestaltungsfreiheit. Er sei nicht
verpflichtet, dem Fördergebot ohne Rücksicht auf sonstige
öffentliche Belange nachzukommen. Hierbei sei die finanzielle
Stabilität des Versorgungsträgers ein Gemeinwohlbelang von
hoher Bedeutung. Überdies berücksichtige die Satzung den
Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 4 GG im hier maßgeblichen
Zeitraum bereits in gewissem Umfang durch eine Anrechnung von
Kinderbetreuungszeiten gemäß § 22 a RAVwS.
26
Soweit die Beschwerdeführerin als zugelassene
Rechtsanwältin Pflichtmitglied des Versorgungswerks gewesen
sei, sei auch die am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu
messende Beitragsbelastung gerechtfertigt. Sie diene der
finanziellen Stabilität des Versorgungsträgers und damit
einem gewichtigen Allgemeininteresse. Art. 3 Abs. 1 GG
sei ebenfalls nicht verletzt. Aus dem Gleichheitssatz lasse
sich keine Pflicht des Landesgesetzgebers herleiten, die
Beitragslast im berufsständischen Versorgungsrecht der
gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Auch Art. 3
Abs. 2 GG führe nicht zur Verfassungswidrigkeit der
Beitragspflicht. Zwar sei bei faktischen Nachteilen, die
typischerweise vor allem Frauen träfen, auf eine Angleichung
der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken.
Der Normgeber habe jedoch auch insoweit die bereits erwähnte
Gestaltungsfreiheit.
27
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts und hilfsweise mittelbar gegen
§ 11 Abs. 3 RAVwS, sofern diese Norm als Ermächtigung
zur Erhebung von Beiträgen während der Kindererziehungszeiten
angesehen werden sollte. Die Beschwerdeführerin rügt die
Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 4,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
28
In der Satzung des Versorgungswerks sei nicht
ausdrücklich bestimmt, dass jedes Mitglied beitragspflichtig
sei. Vielmehr knüpfe § 11 RAVwS ausdrücklich an das
Arbeitseinkommen an. Ungeregelt sei hingegen, ob und in
welcher Höhe Beiträge während der Kindererziehungszeiten zu
zahlen seien, wenn kein Arbeitseinkommen erzielt werde.
Demnach fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für die
Erhebung von Beiträgen während Kindererziehungszeiten.
29
Werde gleichwohl von der Beitragspflicht
ausgegangen, sei die so verstandene Satzung mit Art. 3
Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 4 sowie Art. 12
Abs. 1 GG unvereinbar. Gemäß § 5 Abs. 2 RAVG sei die
Beschwerdeführerin Pflichtmitglied beim Versorgungswerk. Ihr
sei daher die freie Wahl ihrer Rentenversicherung genommen
worden. Dem Gestaltungsspielraum des Satzunggebers seien
deshalb enge Grenzen gezogen. Die Satzung weiche ohne
hinreichenden sachlichen Grund von dem Regelungsmodell der
gesetzlichen Rentenversicherung ab und lasse dabei den
Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG außer Acht. Da
dem Familienlastenausgleich dienende Regelungen in der
Satzung des Versorgungswerks nicht enthalten seien und daher
der "generative Beitrag" nicht angerechnet werde, seien
kindererziehende Mitglieder des Versorgungswerks schlechter
gestellt als gesetzlich Rentenversicherte. Soweit das
Versorgungswerk diese Schlechterstellung damit begründe, dass
im offenen Deckungsplanverfahren eine derartige Regelung
schwerlich finanzierbar sei, habe es keine verlässlichen
Zahlen vorgelegt.
30
Kindererziehende Mitglieder ohne
Erwerbseinkommen würden auch gegenüber nicht erziehenden
Mitgliedern ohne nachgewiesenen sachlichen Grund
benachteiligt. Durch die Beitragspflicht dürften außerdem
typischerweise Frauen benachteiligt sein, weshalb die Satzung
gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoße. Art. 12 Abs.
1 GG sei ebenfalls verletzt. Die Beschwerdeführerin sei aus
wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, ihre Zulassung
als Rechtsanwältin zurückzugeben, um nicht zu den Beiträgen
herangezogen zu werden.
31
Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung
genommen die Bayerische Staatskanzlei, die Hessische
Staatskanzlei, das Bundessozialgericht, der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger, die Arbeitsgemeinschaft
Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die
Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, der
Deutsche Juristinnenbund sowie der Gegner des
Ausgangsverfahrens.
32
1. Die Bayerische Staatskanzlei hat eine von
ihr eingeholte Stellungnahme der Bayerischen
Versorgungskammer (Bayerische Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung) übersandt und von einer eigenen
Äußerung abgesehen. Die Bayerische Versorgungskammer verweist
auf die für ihre Mitglieder geltenden Regelungen. Hiernach
werde bei Mitgliedern, die bis zu einem Zeitraum von drei
Jahren nach der Geburt eines Kindes keine oder keine volle
Erwerbstätigkeit ausübten, auf Antrag von der
Beitragserhebung abgesehen. Während der Freistellungsphase
erwerbe ein Mitglied zwar keine neuen Anwartschaften;
Kindererziehungszeiten würden aber anspruchswahrend
berücksichtigt. Dem Begehren der Beschwerdeführerin würden
daher die bestehenden bayerischen Regelungen gerecht. Aber
auch die baden-württembergische Regelung sei
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern durch den
Gestaltungsspielraum des Satzunggebers gedeckt.
33
2. Die Hessische Staatskanzlei hat eine
Stellungnahme des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande
Hessen übermittelt. Das hessische Versorgungswerk führt zu
seinen eigenen Satzungsregelungen aus, dass diese wie die
baden-württembergischen Vorschriften die Zahlung eines
Mindestbeitrags auch in Zeiten kindererziehungsbedingter
Einkommenslosigkeit vorsähen. Darüber hinaus wiesen die
hessischen Vorschriften jedoch die Besonderheit auf, dass
jedem weiblichen Mitglied für jedes Kind, das während der
Mitgliedschaft geboren sei, ein zusätzliches Rentenjahr
gutgeschrieben werde. Es handele sich hierbei um einen echten
Solidarbeitrag, der jedoch innerhalb des hessischen
Versorgungswerks und seiner Finanzierung als Systembruch zu
qualifizieren sei und daher eine Ausnahme bleiben müsse.
34
3. Das Bundessozialgericht verweist auf seine
Rechtsprechung, nach der es weder gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz noch gegen das Gebot des Art. 6 Abs. 1
und 4 GG verstoße, wenn Pflichtmitglieder in der gesetzlichen
Krankenversicherung während des Bezugs von Erziehungsgeld -
soweit dieses an die Stelle vorher beitragspflichtiger
Einnahmen trete - beitragsfrei gestellt würden, freiwillig
Versicherte dagegen nur, soweit die bisherige
Beitragsbemessungsgrundlage durch das Erziehungsgeld
beeinflusst oder ersetzt werde. Bezogen auf den konkreten
Fall zieht das Bundessozialgericht in Zweifel, ob tatsächlich
eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG deshalb vorliegt,
weil die Satzung des Versorgungswerks vom Regelungsmodell für
Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung
abweiche.
35
4. Der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger stimmt mit der Beschwerdeführerin
darin überein, dass der generative Beitrag, den ein
Elternteil durch eine Kindererziehung erbringe,
gesellschaftlich honoriert werden müsse. Dieser Ausgleich
könne aber nicht systemimmanent erfolgen und damit nicht
innerhalb der berufsständischen Altersversorgung durch eine
zeitweise Reduzierung des monetären Beitrags auf Null. Eine
systemimmanente Lösung berücksichtige nicht hinreichend, dass
Kinder nicht nur für die Alterssicherungssysteme, sondern
letztlich für Staat und Gesellschaft insgesamt
bestandssichernde Bedeutung hätten. Als
gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei der
Familienlastenausgleich daher aus Steuermitteln und nicht aus
Beiträgen zu finanzieren.
36
5. Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer
Versorgungseinrichtungen hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet. Bei dem im offenen Deckungsplanverfahren
finanzierten Versorgungswerk habe die Beitragsleistung ein
höheres Gewicht als bei dem Umlageverfahren der gesetzlichen
Rentenversicherung. Daraus folge, dass von einem generativen
Beitrag in Form von Kindererziehung nur hinsichtlich der
wenigen umlagefinanzierten Leistungen, etwa für die
Leistungen bei Frühinvalidität, nicht aber hinsichtlich der
kapitalgedeckten Elemente die Rede sein könne. Die
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch die Satzung
des Versorgungswerks sei daher verfassungsrechtlich nicht
geboten. Das Problem stelle sich im Gegenteil sogar
umgekehrt; denn die bestehende Regelung verstoße zu Lasten
des Versorgungswerks gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie
benachteilige die berufsständischen Versorgungssysteme
gegenüber dem System der gesetzlichen Rentenversicherung.
Denn der gesetzlichen Rentenversicherung würden seit Juni
1999 die Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund
bezahlt. Zur Bestätigung dieses Vorbringens hat die
Arbeitsgemeinschaft ein Rechtsgutachten vorgelegt.
37
6. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche
Altersversorgung verweist auf die eingeschränkte Bedeutung
des generativen Beitrags in einem kapitalgedeckten System.
Während beim Umlageverfahren der gesetzlichen
Rentenversicherung das Verhältnis von Rentnern zu
Beitragszahlern entscheidend sei, gebe es bei einem
kapitalgedeckten System eine solche unmittelbare Verbindung
nicht. Bei einem Rückgang der Personen, die als
Beitragszahler das System speisten, ergäben sich keine
unmittelbaren negativen Auswirkungen. Ein kapitalgedecktes,
versicherungsmathematisch auf Beitragsäquivalenz angelegtes
System der Alterssicherung erlaube zudem keine
versicherungsfremden, zum Beispiel dem
Familienlastenausgleich dienenden Leistungen. Die Einführung
solcher Umverteilungen durchbräche das Prinzip von Leistung
und Gegenleistung.
38
7. Der Deutsche Juristinnenbund hält die
Verfassungsbeschwerde für begründet.
39
a) Nach seiner Auffassung ist es
verfassungswidrig, Mindestpflichtbeiträge zum
Anwaltsversorgungswerk während einer Mutterschutz- und einer
Kindererziehungszeit zu erheben, in der kein oder nur ein
geringes Einkommen erzielt wird. Zunächst sei Art. 12
Abs. 1 GG verletzt. Normativ auferlegte
Geldleistungspflichten hätten objektiv berufsregelnde Tendenz
und seien am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen.
Vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, die eine solche
Regelung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen vermöchten,
seien nicht ersichtlich. Als Gemeinwohlbelang komme zwar
grundsätzlich die finanzielle Stabilität des
Versorgungsträgers in Betracht, für deren Gefährdung sei aber
hier nichts ersichtlich.
40
b) Weiter liege ein Verstoß gegen Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich
der Gestaltung der Beitragshöhe vor. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts sei Art. 12 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn durch
eine Berufsausübungsregelung innerhalb der betroffenen
Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende
Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne
zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet
würden. Gerade bei typisierender Betrachtung dränge sich eine
gesonderte Regelung der Beiträge für kindererziehende
Anwältinnen und Anwälte auf; denn Geburt und Erziehung eines
Kindes in den ersten drei Lebensjahren seien typischerweise
mit - jedenfalls zeitweiliger - Einkommenslosigkeit
verbunden.
41
c) Überdies verstoße die Leistungsgestaltung
in Fällen wie dem vorliegenden gegen Art. 3 Abs. 1
und Art. 6 Abs. 1 GG. Der in den §§ 22, 22 a RAVwS
festgelegte Berechnungsmodus für die Höhe der Alters- und
Berufsunfähigkeitsrente benachteilige Anwälte, deren
Einkommen und damit auch Beitragszahlungen schwankten, in
spezifischer Weise. Die Beitragsschwankungen wirkten sich
überproportional ungünstig auf die künftigen Leistungen aus.
Dies hänge mit der Berücksichtigung der fiktiven Zusatzzeiten
für die Rentenberechung zusammen, die kontinuierlich hohe
Beiträge besonders begünstige. Solche Zusatzzeiten erbrächten
bei höheren Beitragsquotienten höhere Leistungen. Da bei
Berechnung des Beitragsquotienten der gesamte tatsächliche
Mitgliedschaftsverlauf betrachtet werde, ließen zeitweilige
Beitragsminderungen, wie sie durch Kindererziehung aufgrund
geminderter oder fehlender Einkünfte bedingt seien, das
individuelle durchschnittliche Beitragsniveau insgesamt
sinken. Dies führe dazu, dass es rechnerisch günstiger sein
könne, wenn in Zeiten der Einkommens- und damit
Beitragsminderung eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk gar
nicht bestehe. Zwar habe die betreffende Person dann weniger
Versicherungsjahre, müsse jedoch umgekehrt nicht in Kauf
nehmen, dass ihr bisheriger Beitragsquotient sinke. Je nach
Länge der Unterbrechung werde die Verkürzung der
Versicherungszeit durch die Beibehaltung des höheren
Beitragsniveaus oft kompensiert.
42
d) Die Regelungen der Satzung des
Rechtsanwaltsversorgungswerks verstießen weiter gegen
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz
1 GG. Sie führten dazu, dass die ohnehin schon schlechteren
Erwerbschancen von Frauen im Anwaltsberuf noch weiter
verschlechtert würden.
43
Frauen arbeiteten im Anwaltsberuf bereits zu
einem hohen Anteil in schlechter bezahlten
Beschäftigungsverhältnissen als Männer. Diese statistisch
nachweisbare bereits bestehende Schlechterstellung von
Anwältinnen werde weiter verstärkt, indem Frauen in der
Erziehungsphase aus der Anwaltschaft gedrängt würden. Dies
geschehe nicht nur dadurch, dass die Mindestbeitragsregelung
den persönlichen Beitragsquotienten überproportional senke,
sondern vor allem durch die Verbindung mit der gesetzlichen
Rentenversicherung, die nach der konkreten Gestaltung der
Anwaltsversorgung in Baden-Württemberg ungleich attraktiver
wäre. Durch den Verzicht auf die Zulassung verliere eine
Rechtsanwältin jedoch alle durch den Status vermittelten
Rechte, beispielsweise die Möglichkeit der Einflussnahme auf
die Geschicke des Versorgungswerks als stimmberechtigtes
Mitglied bei entsprechenden Wahlen. Vor allem aber seien mit
der Aufgabe des Anwaltsstatus auch nachhaltig negative Folgen
für das berufliche Fortkommen verbunden, und zwar sowohl
im Hinblick auf den Erwerb eines Fachanwaltstitels als auch
für die Zulassung zum Oberlandesgericht.
44
8. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in
Baden-Württemberg als Gegner im Ausgangsverfahren meint, die
mit der Verfassungsbeschwerde gerügten
Grundrechtsverletzungen lägen nicht vor.
45
a) Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt.
Die systembedingten Unterschiede zwischen der
umlagefinanzierten Rentenversicherung und der nach dem
offenen Deckungsplanverfahren beitragsfinanzierten
berufsständischen Versorgung berechtigten den Gesetzgeber
nicht nur, sondern sie verpflichteten ihn sogar dazu, die
Berücksichtigung von Elementen der solidarischen Umverteilung
bei der berufsständischen Versorgung auf ein Maß zu
beschränken, das die versicherungsmathematische Äquivalenz
von Beiträgen und Leistungen grundsätzlich unbeeinflusst
lasse. Zwar spiele auch im offenen Deckungsplanverfahren die
Umlagefinanzierung eine gewisse Rolle. Jedoch sei das
Versorgungswerk nicht gehalten, dem generativen Beitrag
kindererziehender Mitglieder durch eine vollständige
Beitragsfreistellung während der Kindererziehungszeiten zu
entsprechen. Zu Recht habe insoweit das
Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass dem
Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG bereits durch die
Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten nach § 22 a RAVwS
hinreichend Rechnung getragen worden sei. Eine noch
weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten,
wie sie in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits auf
der Beitragsseite vorgesehen sei, wäre nur dann ohne
Systembruch durchführbar, wenn das fiktive Beitragsaufkommen
kindererziehender Mitglieder des Versorgungswerks wie bei der
gesetzlichen Rentenversicherung durch staatliche Zuschüsse
ausgeglichen würde.
46
b) Auch Art. 3 Abs. 2 GG gebiete weder
für sich genommen noch in Verbindung mit dem Schutzgebot des
Art. 6 Abs. 4 GG die von der Beschwerdeführerin für
erforderlich gehaltene generelle Beitragsfreistellung. Es sei
nicht zu beanstanden, dass Gesetz- und Satzunggeber bei der
Ausgestaltung des Beitrags- und Leistungssystems der
berufsständischen Versorgung die finanzielle Stabilität des
Versorgungswerks, die nur einen begrenzten
Familienlastenausgleich zulasse, berücksichtigt hätten.
47
c) Schließlich sei Art. 12 Abs. 1 GG
nicht verletzt. In Frage komme - angesichts der Größenordnung
des Mindestbeitrags - ohnehin nur eine Beeinträchtigung der
Berufsausübungsfreiheit. Diese Beeinträchtigung sei jedoch
durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Absicherung der
Anwaltsversorgung gerechtfertigt. Der Mindestbeitrag, den die
Beschwerdeführerin hätte zahlen müssen, habe sich nur auf
etwa ein Fünftel des zu beanspruchenden
Bundeserziehungsgeldes belaufen. Weitere
Zahlungsverpflichtungen, die zu einer Unzumutbarkeit hätten
führen können, habe die Beschwerdeführerin weder benannt noch
seien sie anderweitig ersichtlich.
48
Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat
das Versorgungswerk auf unveränderter satzungsrechtlicher
Grundlage seine bisherige Praxis der Beitragserhebung
für Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten geändert. Unter
Hinweis auf § 11 Abs. 2 RAVwS erhebt das Versorgungswerk
nunmehr auch während der Mutterschutz- und der Elternzeit
trotz aktueller Einkommenslosigkeit der betreffenden
Mitglieder den nach dem bisherigen Gehalt bemessenen vollen
Beitrag. Der Anteil, um den dieser Beitrag den Mindestbeitrag
übersteigt, wird gestundet. Mit der Abzahlung der gestundeten
Differenzbeträge muss nach Ablauf von Mutterschutz- oder
Elternzeit begonnen werden.
49
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
begründet.
50
Die von der Beschwerdeführerin mittelbar
angegriffene satzungsrechtliche Regelung, die zur
Beitragsleistung auch bei Einkommenslosigkeit aufgrund von
Kindererziehung verpflichtet, ist mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar (I., II.). Dies berührt jedoch nicht den Bestand
des auf dieser Regelung beruhenden Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts (III.).
51
Die angegriffene Regelung verstößt gegen das
Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG. Einer
Prüfung am Maßstab der weiteren als verletzt gerügten
Grundrechte bedarf es daher nicht.
52
1. Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz auch
vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt
auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und
Männern (vgl. BVerfGE 109, 64 m.w.N.; auch BVerfGE
87, 1 ). Durch die Anfügung von Satz 2 in
Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt
worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die
gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91
; 109, 64 ). In diesem Bereich wird die
Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen
gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im
Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der
gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen
(vgl. BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ).
Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine
Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das
Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare
Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG
die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen
und Männer ebenfalls Bedeutung.
53
2. Die Beitragsregelung in § 11 Abs. 3
RAVwS führt zu einer faktischen Benachteiligung von Frauen
gegenüber Männern. Sie bürdet Mitgliedern des
Versorgungswerks, die aufgrund von Kindererziehungszeiten
vorübergehend einkommenslos sind, erhebliche Nachteile auf
(a), die typischerweise Frauen treffen (b).
54
a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die
während Kindererziehungszeiten auf Berufstätigkeit verzichten
und deshalb vorübergehend einkommenslos sind, können sich der
Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 11 Abs. 3 RAVwS
grundsätzlich nicht entziehen, solange sie ihre Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft aufrechterhalten.
55
aa) Auf der Grundlage des § 8 RAVG,
wonach der monatliche Regelpflichtbeitrag nach näherer
Maßgabe der Satzung einkommensbezogen ist, regelt § 11
RAVwS die Beiträge der Mitglieder des Versorgungswerks. Nach
der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,
die als Ergebnis der Auslegung von Landesrecht dem
angegriffenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde
liegt, gehen die §§ 11 ff. RAVwS unausgesprochen
davon aus, dass - vom Fall der Berufsunfähigkeit abgesehen
(vgl. § 15 Abs. 8 Nr. 4 RAVwS) - jedes Mitglied des
Versorgungswerks beitragspflichtig ist. Von dieser Auslegung
ist für die verfassungsrechtliche Prüfung im
Verfassungsbeschwerdeverfahren auszugehen. Sie erscheint
nicht nur nach dem Wortlaut und dem systematischen
Zusammenhang der maßgebenden Satzungsbestimmungen vertretbar,
sondern lässt auch nicht erkennen, dass der Rahmen der
landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage überschritten sein
könnte. Für die weitere verfassungsrechtliche Prüfung ist
daher davon auszugehen, dass fehlendes Einkommen lediglich zu
einer verminderten Beitragshöhe bis auf das in § 11 Abs.
3 RAVwS geregelte Mindestmaß führt, wobei nach dem der
gegenwärtigen Beitragserhebung zugrunde liegenden
Satzungsverständnis des Versorgungswerks selbst diese Wirkung
aufgrund der Maßgeblichkeit des Einkommens im vorletzten oder
- für angestellte Rechtsanwälte - letzten Kalenderjahr
gemäß § 11 Abs. 2 RAVwS nur verzögert eintreten
soll.
56
bb) Im Unterschied zu den Bestimmungen anderer
Versorgungswerke (vgl. unten B. I. 3. a) enthält die Satzung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
demnach keine Regelung, die eine Freistellung von der
Beitragsverpflichtung für den Fall ermöglicht, dass ein
Mitglied wegen der von ihm übernommenen Kindererziehung über
kein Einkommen verfügt. Die Satzung sieht lediglich generell
bei Vorliegen einer besonderen Härte die Stundung fälliger
Beiträge (§ 15 Abs. 5 RAVwS) sowie bei einer im
Einzelfall gegebenen groben Unbilligkeit die Reduzierung des
geschuldeten Beitrages (§ 15 Abs. 4 RAVwS) vor.
Diese Härtefallklauseln gleichen die fehlende Regelung nicht
aus. Sie dienen lediglich der Vorsorge zur Vermeidung von
Extremfällen (vgl. BVerfGE 48, 102 ), während es
bei der Einkommenslosigkeit eines Mitglieds aus Gründen der
Kindererziehung um die Bewältigung eines vorhersehbaren
typischen Geschehens geht.
57
cc) Da die Satzung nicht nach den Gründen der
Einkommenslosigkeit unterscheidet, wird ein Mitglied, das aus
Gründen der Kindererziehung auf Berufstätigkeit und Einkommen
verzichtet, in gleicher Weise wie ein Mitglied behandelt, das
aus anderen Gründen - etwa wegen ausbleibenden beruflichen
Erfolges - kein Einkommen erzielt. Das Fehlen von Einkommen
kann ungeachtet der jeweiligen Umstände lediglich zur Folge
haben, dass sich die Verpflichtung der Höhe nach auf die
Entrichtung des Mindestbeitrages nach § 11 Abs. 3 RAVwS
reduziert, wobei nach der inzwischen geänderten Praxis des
Versorgungswerks selbst dieser Vorteil nur in deutlich
abgeschwächter Weise eintritt (vgl. oben B. I. 2. a aa). Auch
eine nur in Höhe des Mindestbeitrages fortbestehende
Verpflichtung bedeutet aber für eine junge Familie im
Regelfall eine erhebliche finanzielle Belastung. Von
ursprünglich zwei Erwerbseinkommmen steht - abgesehen von
etwaigen Erziehungsgeldzahlungen - nur noch eines zur
Verfügung, aus dem die Beitragsverpflichtung beglichen werden
muss. Für Alleinerziehende, die auf Unterstützung oder
Unterhaltsleistungen Dritter angewiesen sind, ist die
Belastung durch die Beitragspflicht noch schwerwiegender.
58
dd) Die Alternative, durch einen Verzicht auf
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus dem Versorgungswerk
auszuscheiden (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 RAVwS) und sich
hierdurch der Beitragsverpflichtung zu entziehen, ist
ebenfalls mit erheblichen Nachteilen verbunden.
59
(1) Eine schwerwiegende Folge des durch die
Beitragsverpflichtung erzwungenen Zulassungsverzichts stellen
die entgangenen Versorgungsansprüche für den Fall der
Berufsunfähigkeit dar. Der Kindererziehende kann einen
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente (§ 21 RAVwS)
verlieren, ohne dass ihm die gesetzliche Rentenversicherung
entsprechenden Schutz bietet.
60
Eine Berufsunfähigkeitsrente steht nach
§ 21 Abs. 1 Halbsatz 1 RAVwS nur einem Mitglied des
Versorgungswerks zu. Den Mitgliedstatus hat der
Kindererziehende jedoch bewusst aufgegeben. Die
Mitgliedschaft kann auch nicht wieder erlangt werden; denn
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit schließt § 5
Abs. 3 RAVwS eine Rückkehr in das Versorgungswerk aus.
Wird der Kindererziehende berufsunfähig, kann er eine Rente
nach § 21 RAVwS mithin selbst dann nicht verlangen, wenn
er zuvor über Jahre hinweg Beiträge an das Versorgungswerk
erbracht hat.
61
Ein Ausgleich durch den Schutz der
gesetzlichen Rentenversicherung kann für den Regelfall nicht
angenommen werden. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit ist - abgesehen von wenigen besonderen
Ausnahmefällen - davon abhängig, dass die allgemeine
Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde (vgl. § 50 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), was jedenfalls bei der Geburt des
ersten Kindes nicht ohne weiteres erwartet werden kann.
Vorversicherungszeiten erlangen, anders als etwa in der
landwirtschaftlichen Alterssicherung wegen der
Rentenversicherungspflicht während der Ausbildungszeit (vgl.
dazu BVerfGE 109, 96 ), für Rechtsanwälte
typischerweise keine Bedeutung. Berufsanfänger werden sich
nach dem Ausscheiden aus dem Referendardienst schon mit Blick
auf ihre ohnehin bestehende Beitragsverpflichtung gegenüber
dem Versorgungswerk nach § 13 Abs. 1 RAVwS für die
Möglichkeit der Nachversicherung in dem Versorgungswerk
(§ 186 SGB VI) entscheiden.
62
(2) Mit der Aufgabe des Anwaltsstatus ist ein
weiterer Nachteil verbunden, der sich auf die berufliche
Entwicklung der Kindererziehenden auswirken kann. Die Dauer
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist für den Erwerb der
gleichzeitigen Zulassung bei dem Oberlandesgericht
entscheidend. Hierfür verlangt § 226 Abs. 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung eine fünfjährige Zulassung als
Rechtsanwalt bei einem Gericht des ersten Rechtszuges, wobei
nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung für die Berechnung
der Wartefrist ausschließlich die Dauer der Zulassung
entscheidend ist (vgl. BGHZ 94, 60 ).
63
b) Die dargestellten Nachteile treffen in der
sozialen Wirklichkeit vor allem Frauen.
64
aa) Trotz des Anstiegs der Zahl berufstätiger
Frauen übernehmen im Allgemeinen noch immer Frauen die
Kindererziehung und verzichten aus diesem Grund zumindest
vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit.
Dies wird nachdrücklich durch den verschwindend geringen
Anteil der Erziehungsgeldzahlungen an Männer belegt, der 2,6
% im Jahr 2000 (vgl. Statistisches Bundesamt
Datenreport 2002, 2. Aufl. 2003, S. 205) betragen hat und im
folgenden Jahr auf 2,1 % gesunken ist (vgl.
Statistisches Bundesamt
216). Der geringe Anteil kindererziehender Männer zeigt
zudem, dass nicht nur eine kleine Zahl von Frauen von der
Benachteiligung betroffen ist.
65
Das Festhalten an der überkommenen
Aufgabenverteilung zwischen den Geschlechtern wird auch
dadurch befördert, dass Löhne und Gehälter berufstätiger
Frauen noch immer deutlich hinter denen von Männern
zurückbleiben und es mithin für die Familie leichter
hinzunehmen ist, wenn die Mutter anstelle des Vaters auf
Einkommen aus der Berufstätigkeit verzichtet. So blieb etwa
im produzierenden Gewerbe im Jahr 2002 der durchschnittliche
Bruttoverdienst von Frauen um 21 % hinter dem der Männer
zurück, während im Dienstleistungsbereich das
Durchschnittsgehalt der weiblichen Angestellten um 25 %
geringer war als das männlicher Angestellter (vgl.
Statistisches Bundesamt
352 f.).
66
Es gibt keine Hinweise dafür, dass die
Situation in Familien, in denen ein Elternteil oder beide
Elternteile dem Anwaltsberuf nachgehen, von dem
gesamtgesellschaftlichen Bild grundlegend verschieden ist.
Der gegenüber Rechtsanwälten geringere Anteil von
Rechtsanwältinnen unter den selbständigen Berufsträgern und
die geringere durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
Rechtsanwältinnen (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, NJW 2004, S.
3065 ) sprechen im Gegenteil dafür, dass auch in
dieser Berufsgruppe typischerweise Frauen die Aufgaben der
Kinderbetreuung und -erziehung übernehmen.
67
bb) In zeitlicher Hinsicht wirken sich die
dargestellten Nachteile wegen der insoweit unzureichenden
Betreuungsmöglichkeiten vor allem innerhalb der ersten drei
Jahre nach der Geburt eines Kindes und damit während der
Kindererziehungszeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1
SGB VI aus. Zum Jahresende 2002 standen in Deutschland für
2,2 Millionen Kinder im Krippenalter nur 190.000
Krippenplätze zur Verfügung. Hieraus errechnet sich ein seit
1998 kaum verändertes Verhältnis zwischen Kinderzahl und
Krippenplätzen von knapp 9 %. Dabei ist das Angebot an
Krippenplätzen in den neuen Ländern mit einer Relation von
37 % deutlich besser als in Westdeutschland mit
lediglich 3 % (vgl. Statistisches Bundesamt
25). Ein Kindergartenplatz war hingegen im gleichen Zeitraum
für 90 % der Kinder im entsprechenden Alter verfügbar
(Statistisches Bundesamt
in Deutschland, 2004, S. 29).
68
3. Die durch die Satzung des Versorgungswerks
bewirkte faktische Benachteiligung von Frauen ist nicht
zulässig.
69
Selbst eine unmittelbare Benachteiligung, bei
der das Geschlecht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche
Ungleichbehandlung herangezogen wird, kann in Ausnahmefällen
gerechtfertigt sein. Nichts anderes gilt für die faktische
Benachteiligung, bei der nicht an das Geschlecht angeknüpft
wird, sondern sich die Diskriminierung aus den tatsächlichen
Auswirkungen einer Regelung ergibt. Die Rechtfertigung einer
faktischen Benachteiligung kann indes - ungeachtet
weiterer Voraussetzungen - allenfalls dann in Betracht
kommen, wenn die diskriminierende Regelung auf hinreichenden
sachlichen Gründen beruht (vgl. hierzu Art. 2 Buchstabe
b der Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen, ABlEG Nr. L 373 vom 21. Dezember
2004, S. 37 ; Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG
in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG vom
23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie
76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des
Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die
Arbeitsbedingungen, ABlEG Nr. L 269 vom 5. Oktober 2002, S.
15 ; EuGHE 1986, S. 1607 ; BAGE
83, 327 ). Bereits daran fehlt es im
vorliegenden Fall. Weder das Finanzierungssystem und die
wirtschaftliche Stabilität des Versorgungswerks (a) noch die
Tatsache, dass das Versorgungswerk - anders als die
gesetzliche Rentenversicherung - keine Bundeszuschüsse zur
Finanzierung von Kindererziehungszeiten erhält (b), kommen
als Rechtfertigungsgründe in Betracht. Die Benachteiligung in
Gestalt der fortbestehenden Beitragspflicht wird auch nicht
durch höhere Leistungen ausgeglichen (c). Schließlich ist die
Benachteiligung von Frauen im Versorgungswerk nicht deshalb
gerechtfertigt, weil ihnen mit der gesetzlichen
Rentenversicherung ein Versorgungssystem zur Verfügung steht,
für das eine solche Benachteiligung ausgeschlossen ist
(d).
70
a) Die - in den Stellungnahmen verschiedener
Versorgungswerke aufgeworfene - Frage, ob ein
kapitalgedecktes, versicherungsmathematisch auf
Beitragsäquivalenz angelegtes System der Alterssicherung wie
das des Versorgungswerks versicherungsfremde, dem
Familienlastenausgleich dienende Leistungen erlaube, stellt
sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Beschwerdeführerin
erstrebt - wie sie in der Revisionsinstanz des
Ausgangsverfahrens klargestellt hat - lediglich die
Beitragsfreiheit für solche Zeiten, in denen sie wegen der
Kindererziehung ohne Einkommen war. Wirtschaftliches Ziel der
Verfassungsbeschwerde ist der Erhalt von Anwartschaften, so
dass hier nicht zu klären ist, ob aus verfassungsrechtlichen
Gründen Kindererziehung ähnlich wie in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu höheren Rentenleistungen trotz
Unterbrechung der Berufstätigkeit führen muss.
71
Die Beitragsfreistellung während der
Kindererziehungszeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1
SGB VI mit dem Ziel des Anwartschaftserhalts gefährdet die
finanzielle Stabilität des Versorgungswerks nicht. Dies wird
bereits durch den Umstand belegt, dass die
Rechtsanwaltsversorgungswerke mehrerer Bundesländer - etwa
die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,
das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes,
das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin, das
Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in
Hamburg -, aber auch Versorgungswerke anderer
Berufsgruppen (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, NJW 2004,
S. 3065 m.w.N.) schon heute
Beitragsfreiheit für Mitglieder einräumen, die aufgrund von
Kindererziehung vorübergehend einkommenslos sind.
72
So sieht die Satzung der - im
Anwartschaftsdeckungsverfahren finanzierten - Bayerischen
Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2
vor, dass auf Antrag von einer Beitragserhebung abgesehen
wird, soweit ein Mitglied bis zu drei Jahre nach der
Entbindung wegen der Betreuung eines Kindes keine oder keine
volle Erwerbstätigkeit (§ 2 BErzGG) ausübt. Deutlich ist
insoweit auch die Regelung des - nach dem offenen
Deckungsplanverfahren finanzierten (vgl. § 5 Abs. 1
der Satzung) - Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des
Saarlandes. Nach § 27 der Satzung ("Beitragsbefreiung
anlässlich der Geburt eines Kindes") werden "weibliche
Mitglieder während des der Dauer eines gesetzlichen
Beschäftigungsverbots vor und nach der Entbindung
entsprechenden Zeitraums" sowie "Mitglieder, die nach den
Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes dem Grunde nach
Anspruch auf Erziehungsgeld haben", auf Antrag "von der
Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit, sofern und soweit
sie im Befreiungszeitraum nicht erwerbstätig sind." Wird die
Beitragsbefreiung gewählt, so wird "jeder Monat der
Beitragsbefreiung ... in die Berechnung des
durchschnittlichen Beitragsniveaus ... mit dem Quotienten
Null einbezogen ..., so dass aus den Zeiten der
Beitragsbefreiung keinerlei Leistungsanwartschaften
entstehen". Das Saarländische und insbesondere das Bayerische
Versorgungswerk haben demnach Regelungen getroffen, die
inhaltlich dem entsprechen, was die Beschwerdeführerin
begehrt, und offenkundig finanzierbar sind. Dass gleichwohl
das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
durch ähnliche Regelungen in seiner finanziellen Stabilität
gefährdet wäre, ist weder durch konkrete Angaben belegt
worden noch sonst ersichtlich.
73
b) Ebenso wenig ist die mittelbare
Benachteilung von Rechtsanwältinnen durch den Umstand
gerechtfertigt, dass berufsständische Versorgungswerke im
Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl.
§ 177 Abs. 1 SGB VI) keine finanzielle Unterstützung aus
Steuermitteln zur Finanzierung der Beiträge für
Kindererziehungszeiten erhalten. Auch dieser Gesichtspunkt
erlangt wegen der von der Beschwerdeführerin lediglich
angestrebten Beitragsfreistellung keine Bedeutung; über eine
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als
Beitragszeiten, wie sie § 56 Abs. 1 SGB VI für die
gesetzliche Rentenversicherung vorsieht, ist im vorliegenden
Verfahren nicht zu befinden. Dass berufsständische
Versorgungswerke wegen der Zahlungsausfälle durch die
Beitragsfreistellung während Kindererziehungszeiten nicht auf
Bundeszuschüsse angewiesen sind, wird bereits durch die
finanzielle Stabilität der zahlreichen Versorgungswerke
belegt, die eine beitragsfreie Mitgliedschaft
ermöglichen.
74
c) Die Benachteiligung durch die fehlende
Beitragsfreistellung während der Kindererziehungszeiten wird
nicht durch begünstigende Regelungen an anderer Stelle der
Satzung ausgeglichen. Es ist zwar grundsätzlich möglich,
Nachteile, die sich durch die Ausgestaltung von
Beitragssätzen ergeben, durch Vorteile bei der
Leistungsgewährung zu kompensieren. Dies ist vorliegend
jedoch nicht geschehen. Die Regelungen der Satzung über die
Berechnung der Leistungshöhe stellen im Gegenteil noch eine
zusätzliche Benachteiligung von Kindererziehenden dar. Denn
die Rentenhöhe wird in erster Linie durch die anzurechnenden
Versicherungsjahre und den individuellen Beitragsquotienten
bestimmt (§ 22 Abs. 1 RAVwS). Versicherungsjahre sind
dabei gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RAVwS nicht
nur die tatsächlichen Beitragsjahre, sondern darüber hinaus
bis zu acht fiktive Zusatzjahre, deren Umfang sich nach dem
Alter bei Eintritt in das Versorgungswerk bemisst. Diese
Zusatzjahre haben zur Folge, dass sich unstete
Erwerbsverläufe, die insbesondere durch
Kindererziehungszeiten entstehen können, überproportional
ungünstig auf die Rentenhöhen auswirken. Für die Bewertung
der Zusatzjahre ist nämlich nach § 22 Abs. 4 RAVwS das
durchschnittliche Beitragsniveau während der gesamten
Versicherungszeit maßgebend, so dass die Zusatzjahre umso
höhere Rentenleistungen erbringen, je höher der
Beitragsquotient ist.
75
Da zur Berechnung des persönlichen
durchschnittlichen Beitragsquotienten der gesamte
tatsächliche Mitgliedschaftsverlauf berücksichtigt wird,
lassen vorübergehende Beitragsminderungen insbesondere
während der Kindererziehungszeiten das individuelle
durchschnittliche Beitragsniveau insgesamt sinken. Ein
hierdurch geminderter Beitragsquotient lässt sich vermeiden,
wenn Zeiten geringer Beiträge nicht in die Ermittlung des
Beitragsquotienten einfließen. Hierbei kann sich trotz
fehlender Versicherungsjahre eine höhere Rente als bei
Berücksichtigung des gesamten Versicherungsverlaufs ergeben
(vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, NJW 2004, S. 3065
). Nur für diesen zusätzlich nachteiligen Effekt
versucht die Satzung in § 22 a einen gewissen
Ausgleich zu schaffen, indem das Kalenderjahr, das innerhalb
von fünf Jahren, gerechnet vom Geburtsjahr des Kindes an, den
niedrigsten Beitragsquotienten aufweist, für die Berechnung
der Rentenhöhe außer Betracht bleibt, wenn sich bei
Berücksichtigung dieses Kalenderjahres eine niedrigere
Anwartschaft ergeben würde.
76
Dass selbst dieser Ausgleich nicht vollständig
gelingt, zeigt die gegenwärtige Praxis des Versorgungswerks,
auch in Kindererziehungszeiten trotz Einkommenslosigkeit der
betreffenden Mitglieder weiterhin den vollen Beitrag zu
fordern und lediglich den Anteil zu stunden, der den
Mindestbeitrag übersteigt. Hierdurch soll erklärtermaßen ein
überproportionales Absinken des Beitragsquotienten vermieden
werden. Damit mag gegenwärtig eine zusätzliche Belastung
Kindererziehender bei der Leistungsbemessung ausgeschlossen
sein, dies geschieht aber um den Preis einer noch weiter
gesteigerten Benachteiligung bei Erhebung der nun in voller
Höhe und nicht nur in Mindesthöhe geschuldeten Beiträge.
77
d) Die mittelbare Benachteiligung von Frauen
im Versorgungswerk ist auch nicht deshalb zulässig, weil mit
der gesetzlichen Rentenversicherung ein Versorgungssystem zur
Verfügung steht, das Kindererziehungszeiten als
Beitragszeiten anerkennt (vgl. § 56 Abs. 1 SGB VI)
und daher eine vergleichbare Benachteiligung ausschließt.
Fraglich ist bereits, ob Kindererziehende überhaupt auf die
gesetzliche Rentenversicherung als Alternative zum
Versorgungswerk verwiesen werden können. Insoweit ist
zweifelhaft, ob bei einer Entscheidung für die gesetzliche
Rentenversicherung eine Befreiung von der Mitgliedschaft im
Versorgungswerk nach § 6 Nr. 1 RAVwS erreicht werden
kann oder ob die Mitgliedschaft gleichwohl fortbesteht und
wegen der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung
lediglich nach § 13 Abs. 1 RAVwS ein besonderer
Beitrag zum Versorgungswerk in Höhe von drei Zehnteln des
Regelpflichtbeitrages zu zahlen ist.
78
Aber selbst wenn von einer echten
Wahlmöglichkeit zwischen beiden Bereichen des
Alterssicherungssystems ausgegangen wird, rechtfertigt dies
keine Benachteiligung derjenigen, die sich gegen die
gesetzliche Rentenversicherung entschieden haben. Eröffnet
die Rechtsordnung unter der Voraussetzung gleichwertigen
Schutzes (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c
SGB VI) die Wahl zwischen verschiedenen Zweigen des
Alterssicherungssystems, so kann eine Benachteiligung in
einem Bereich nicht durch benachteiligungsfreie Regelungen in
einem anderen Bereich gerechtfertigt sein. Die nach
Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Angleichung der
Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 109,
64 ) lässt es nicht zu, dass eine Diskriminierung
in einzelnen Regelungsbereichen wegen einer in anderen
Bereichen sichergestellten Gleichberechtigung hinzunehmen
ist.
79
1. Die Verfassungswidrigkeit des § 11
Abs. 3 RAVwS führt nicht zur Nichtigkeit der Regelung. Steht
eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie
zwar grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 95
Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG). Dies gilt aber nicht,
wenn mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung des
Verfassungsverstoßes bestehen und die Nichtigerklärung in die
Gestaltungsfreiheit des Normgebers eingreifen würde (vgl.
BVerfGE 77, 308 ; 84, 168 ).
Nach diesen Grundsätzen kommt hier nur eine
Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, weil dem Satzunggeber
verschiedene Regelungen offen stehen, um die gegen
Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende faktische
Benachteiligung auszuräumen.
80
Der festgestellte Verfassungsverstoß findet
seine Ursache in einem Regelungsdefizit. Die Satzung trägt
nicht durch eine besondere Bestimmung den typischerweise
Frauen treffenden Nachteilen Rechnung, die damit verbunden
sind, dass in den ersten drei Jahren nach der Geburt des
Kindes wegen der Übernahme der Erziehung und Betreuung auf
Einkommen verzichtet wird. Es bleibt dem Satzunggeber
überlassen, das verfassungswidrige Regelungsdefizit (vgl.
BVerfGE 82, 60 ) im Rahmen des ihm eingeräumten
Gestaltungsspielraums auszuräumen. Der Satzunggeber ist
hierbei gehalten, eine Regelung zu finden, die insgesamt die
Gleichheitsgrundrechte der Betroffenen wahrt und deshalb bei
Bemessung der Versorgungsleistungen auch die zusätzlichen
Beitragsleistungen der Mitglieder berücksichtigt, die
Kindererziehung mit voller Berufstätigkeit vereinbaren
wollen.
81
Ferner muss der Satzunggeber mit Blick auf die
Situation angestellter Rechtsanwältinnen dem Schutzauftrag
des Art. 6 Abs. 4 GG Rechnung tragen. Eine
Regelung, die zur Folge hätte, dass eine Rechtsanwältin, um
Nachteile für ihre Versorgungsanwartschaften zu vermeiden,
innerhalb der Zeiten des Mutterschutzes ihre Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft und damit ihren Arbeitsplatz aufgeben
muss, wäre mit Art. 6 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren
(vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 167 ).
Außerdem wird der Satzunggeber zu prüfen haben, ob die
gefundene Regelung zur Vermeidung einer faktischen
Benachteiligung auch auf solche Mitglieder zu erstrecken ist,
die aus Gründen der Kindererziehung keiner vollen
Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 BErzGG nachgehen.
Entsprechende Regelungen gelten für die Altersversorgung der
Rechtsanwälte etwa in Bayern und im Saarland (vgl. oben B. I.
3. a).
82
2. Der festgestellte Verfassungsverstoß ist
nicht auf die ursprüngliche, der Heranziehung der
Beschwerdeführerin zugrunde liegende Fassung des § 11
Abs. 3 RAVwS beschränkt. Er betrifft vielmehr auch die
Mindestbeitragsregelung in der seit dem 1. Januar 1999
geltenden Fassung der Satzung sowie § 11 Abs. 2 RAVwS,
der inzwischen von dem Versorgungswerk als Grundlage für die
unverminderte Beitragsverpflichtung bei Einkommenslosigkeit
herangezogen wird. Die Änderung des § 11 Abs. 3
RAVwS hat lediglich zu einer anderweitigen Berechnung des
Mindestbeitrages geführt und damit nicht nur die
Beitragsverpflichtung für kindererziehende Mitglieder
unberührt gelassen, sondern überdies noch eine geringe
Beitragserhöhung zur Folge gehabt. Auch bei Anwendung des
§ 11 Abs. 2 RAVwS ergibt sich eine
Beitragsverpflichtung während der Erziehungszeiten, die wegen
des Rückgriffs auf die Einkommenssituation im vorletzten oder
letzten Kalenderjahr - auch unter Berücksichtigung der
teilweisen Stundung - sogar noch stärker belastet. Die
Änderung des § 11 Abs. 2 RAVwS zum 1. Januar 1999 hat
sich ebenfalls nur auf die Berechnung der Beitragshöhe
beschränkt und die Beitragsverpflichtung nicht dem Grunde
nach berührt. Da mithin in beiden Fällen das zu beanstandende
Regelungsdefizit fortbesteht, erstreckt sich die
Unvereinbarkeitserklärung in entsprechender Anwendung von
§ 78 Satz 2 und § 82 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE
18, 288 ; 24, 75 ) auch auf § 11
Abs. 3 RAVwS in der Fassung vom 4. Dezember 1998 (Die
Justiz 1999 S. 167) sowie auf § 11 Abs. 2
RAVwS.
83
3. Für die notwendige Neuregelung reicht
§ 8 Abs. 3 RAVG als gesetzliche Ermächtigung aus.
Die Vorschrift erlaubt es ausdrücklich, in der Satzung eine
Ermäßigung der Beitragspflicht vorzusehen. Da diese
Möglichkeit nur "insbesondere" für neu zur Rechtsanwaltschaft
zugelassene oder bei In-Kraft-Treten des Gesetzes anderweitig
ausreichend abgesicherte Mitglieder gelten soll, ist der
Satzunggeber für die Beitragsermäßigung nicht auf die im
Gesetz genannten Fälle beschränkt. Ebenso wenig begrenzt das
Gesetz die Ermäßigung auf einen bestimmten Umfang, so dass
die Ermächtigungsnorm auch eine völlige Befreiung von der
Beitragspflicht deckt. Demgemäß sieht die Satzung schon jetzt
in § 12 Abs. 1 Satz 2 für bestimmte Fälle einer
anderweitigen Vorsorge nicht nur eine Beitragsermäßigung auf
Bruchteile des Regelpflichtbeitrages, sondern auch eine
vollständige Befreiung von der Beitragspflicht vor.
84
4. Für den Erlass der Neuregelung steht dem
Satzunggeber eine Frist bis zum 30. Juni 2006 zur
Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 11 Abs. 2 und 3
RAVwS weiter anzuwenden. Zwar hat die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, die eine Regelung für unvereinbar
mit dem Grundgesetz erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass
die betroffenen Normen nicht mehr angewendet werden dürfen
(vgl. BVerfGE 61, 319 ; 100, 104 ). Im
vorliegenden Fall ist es jedoch mit Blick auf den
Gestaltungsspielraum des Satzunggebers aus Gründen der
Rechtssicherheit geboten (vgl. BVerfGE 107, 133 ),
die weitere Anwendung des § 11 Abs. 2 und 3 RAVwS mit
der Maßgabe zuzulassen, dass der notwendigen Neuregelung
rückwirkende Geltung jedenfalls zugunsten solcher Mitglieder
beizulegen ist, die - wie die Beschwerdeführerin - ihre
Beitragsverpflichtung angefochten haben (vgl. BVerfGE 105, 73
; 107, 27 ). Dies gilt allerdings nur
für die Zeit bis zum 30. Juni 2006. Wenn bis zu diesem
Zeitpunkt eine Neuregelung nicht in Kraft getreten ist, kann
§ 11 Abs. 2 und 3 RAVwS nicht länger zu Lasten von
Mitgliedern des Versorgungswerks angewendet werden, die wegen
der Erziehung von Kindern im Alter bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres ohne Einkommen sind. Solche Mitglieder
gehören dann ohne Beitragsverpflichtung dem Versorgungswerk
an.
85
Da insbesondere § 11 Abs. 3 RAVwS
weiterhin anwendbar ist und trotz des verfassungswidrigen
Regelungsdefizits auch die wegen Kindererziehung
einkommenslosen Mitglieder des Versorgungswerks zur Zahlung
des Mindestbeitrags verpflichtet, kann das angegriffene
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das sich auf diese
Satzungsbestimmung stützt, verfassungsrechtlich nicht
beanstandet werden (vgl. BVerfGE 103, 1 ; 107, 133
). Soweit sie sich gegen diese
Entscheidung richtet, ist die Verfassungsbeschwerde daher
zurückzuweisen.
86
Da die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf
die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde
liegende Satzungsregelung erfolgreich ist, erscheint es
angemessen, der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen
in voller Höhe zu erstatten (§ 34 a Abs. 2 und 3
BVerfGG).