BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 774/10 -
des Herrn B…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 18. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurechnung fiktiver Einkünfte.
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1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer stammt
aus Ghana. Er lebt seit geraumer Zeit in Deutschland, ist der
deutschen Sprache jedoch nur unzureichend mächtig. Er ist
Vater zweier 1989 und 1997 geborener, in Ghana lebender
Töchter sowie eines im Januar 2006 in Deutschland geborenen
Sohnes, des Klägers des Ausgangsverfahrens. Der
Beschwerdeführer arbeitet seit September 2007 als
Küchenhelfer und verdient rund 1.027 € netto im Monat. Er
zahlt seinem Sohn monatlich 125 € Unterhalt; diesen
Betrag hat er im Ausgangsverfahren anerkannt.
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a) Das Amtsgericht verurteilte ihn, seinem
Sohn ab Juni 2009 den Mindestunterhalt der jeweiligen
Altersstufe zu zahlen, dem damals ein Zahlbetrag von 199 € im
Monat entsprach.
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Der Beschwerdeführer sei dem minderjährigen
Kläger gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert
unterhaltspflichtig. Er trage die Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass er zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts nicht
in der Lage sei. Danach reiche es nicht aus, wenn er
vorbringe, als Küchenhelfer bei einer 40-Stunden-Woche
lediglich 1.431 € brutto beziehungsweise 1.027 € netto im
Monat zu erzielen.
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Er sei gehalten, alles in seiner Macht
stehende zu unternehmen, um eine besser bezahlte Tätigkeit zu
finden, mit der er den Mindestunterhalt sicherstellen könne.
Es sei davon auszugehen, dass er als ungelernte Arbeitskraft
bei entsprechenden Bemühungen eine Erwerbstätigkeit finden
könne, welche mit einem Bruttostundenlohn von 10 € vergütet
sei. Mit einer derartigen Erwerbstätigkeit könne er im Monat
brutto 1.739 € beziehungsweise netto 1.198 € erzielen
(Lohnsteuerklasse I, 1,0 Kinderfreibeträge). Ziehe man
hiervon den seitens des Beschwerdeführers selbst für
angemessen erachteten Unterhalt für sein in Ghana lebendes,
minderjähriges Kind in Höhe von 122 € im Monat ab, so könne
er vom verbleibenden Einkommen in Höhe von 1.076 € unter
Berücksichtigung seines Selbstbehalts in Höhe von 900 € den
Mindestunterhalt des Klägers in Höhe von 176 € im Monat
decken. Den zum Mindestunterhalt verbleibenden Fehlbetrag von
23 € müsse er mit einer Nebentätigkeit erwirtschaften.
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b) In seiner Berufung verwies der
Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass er keinen
Bruttostundenlohn von 10 € erzielen könne. Mit seinem eigenen
Bruttostundenlohn von 8,37 € liege er bereits über dem mit
seinen Qualifikationen grundsätzlich erzielbaren Einkommen.
Die Aufnahme einer Nebentätigkeit sei ihm nicht zumutbar, da
er 40 Stunden die Woche und täglich von 6.00 Uhr bis 15.30
Uhr arbeite. Auch lasse sich an Samstagen keine entsprechende
Nebentätigkeit finden.
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c) Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit
der Begründung zurück, das Amtsgericht sei zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan
beziehungsweise nachgewiesen habe, sich in dem nach
§ 1603 Abs. 2 BGB erforderlichen Maße um die
Sicherung des Mindestkindesunterhalts bemüht zu haben. Ein
ungelernter Mann könne bei gehörigen Bemühungen einen
Bruttostundenlohn von 10 € erzielen. Das Berufungsvorbringen
habe keine Gründe genannt, die eine Abweichung von diesem
Erfahrungswert zuließen. Insbesondere sei nicht erkennbar,
dass der Beschwerdeführer bei entsprechenden, hier nicht
gegebenen Bemühungen keine Chance auf eine entsprechende
Vergütung habe. Überdies sei ihm zuzumuten, zur Sicherung des
Mindestkindesunterhalts am Wochenende eine geringfügige
Nebentätigkeit auszuüben.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner wirtschaftlichen
Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.
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Das Oberlandesgericht habe seine persönliche
Situation nicht berücksichtigt, sondern ihm ohne weitere
Begründung fiktiv ein für ihn persönlich nicht erzielbares
Einkommen angerechnet. Die Annahme des Oberlandesgerichts, er
könne als ungelernte Kraft bei entsprechenden Bemühungen
einen Bruttostundenlohn von 10 € erzielen und damit ein
Einkommen erwirtschaften, welches die Leistung des
titulierten Unterhalts im Wesentlichen zulasse, überschreite
die Grenze des Zumutbaren. Außerdem habe das
Oberlandesgericht es unzulässigerweise unterlassen, von dem
fiktiv angerechneten Einkommen zumindest fiktive pauschale
berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % des
Nettoeinkommens abzusetzen.
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Es sei unzumutbar, ihm neben seiner
Vollzeitbeschäftigung die Aufnahme einer Nebentätigkeit am
Wochenende aufzubürden. Die allgemeine Arbeitszeit sei bei
gleichzeitiger Intensivierung der Arbeitsleistung auf eine
5-Tage-Woche reduziert worden, so dass eine Nebentätigkeit am
Samstag unzumutbar sei.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die
nordrhein-westfälische Landesregierung und der Kläger des
Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG. Zur Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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1. Die angefochtene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG
folgenden Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit,
soweit ihm fiktive und überdies nicht um fiktive
berufsbedingte Aufwendungen bereinigte Einkünfte aus einer
besser entlohnten Haupterwerbstätigkeit zugerechnet worden
sind.
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a) Die Zurechnung eines Haupteinkommens,
welches die Zahlung des ausgeurteilten Kindesunterhalts bis
auf den seitens des Amtsgerichts festgestellten Fehlbetrag
von 23 € im Monat ermöglichen würde, führt zu einer
unverhältnismäßigen Belastung des Beschwerdeführers. Das
Oberlandesgericht hat seine Annahme, der Beschwerdeführer sei
bei einem Wechsel seiner Anstellung in der Lage, einen
Bruttostundenlohn von 10 € zu erzielen, nicht tragfähig
begründet.
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aa) Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen
schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2
Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese ist
jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit
es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl.
BVerfGE 57, 361 ). Der ausgeurteilte Unterhalt
darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des
Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361
). Wird die Grenze des Zumutbaren eines
Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der
Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen
Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen
nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und
kann vor Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (stRspr;
vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25 ;
7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84
).
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Ausprägung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603
Abs. 1 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer
bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in
dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren
minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber
verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus sowie aus
Art. 6 Abs. 2 GG folgt ihre Verpflichtung zum Einsatz
ihrer Arbeitskraft. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern
auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn
der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare
Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem
Willen“ ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256 ).
Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird also
nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen
bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine
Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -,
juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 -,
juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -,
juris Rn. 20).
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Gleichwohl bleibt Grundvoraussetzung eines
jeden Unterhaltsanspruchs die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten. Das Unterhaltsrecht ermöglicht es
den Gerichten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu
tragen. Auch im Rahmen der gegenüber minderjährigen Kindern
gesteigerten Erwerbsobliegenheit darf von dem
Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 2 BGB nichts
Unmögliches verlangt werden. Die Gerichte haben daher im
Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage
ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen oder ob dieser
seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt (vgl. BGH,
Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris Rn.
20).
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bb) Diesen Maßstäben hält die Feststellung des
Oberlandesgerichts nicht stand, dem Beschwerdeführer sei es
bei einem Arbeitsplatzwechsel möglich, einen
Bruttostundenlohn von 10 € zu erzielen.
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(1) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche
die Leistungsfähigkeit begründen sollen, setzt zweierlei
voraus. Zum einen muss feststehen, dass subjektiv
Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum
anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten
erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv
erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen
wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation,
Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem
Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl.
BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober
2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -,
juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06
-, juris Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR
182/06 -, juris Rn. 20).
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(2) Es kann dahinstehen, ob der
Beschwerdeführer berechtigt gewesen ist, seine bereits länger
als zwei Jahre ausgeübte Arbeit und damit seinen relativ
sicheren Arbeitsplatz beizubehalten, oder aber
unterhaltsrechtlich gehalten war, sich um eine andere,
gegebenenfalls besser bezahlte Stelle zu bemühen. Denn das
Oberlandesgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass
der Beschwerdeführer sich um eine andere Vollzeittätigkeit
nicht bemüht habe. Doch hat es nicht tragfähig begründet,
dass der Beschwerdeführer mittels eines Arbeitsplatzwechsels
objektiv und ihm zumutbar in der Lage wäre, ein Einkommen in
der vom Oberlandesgericht angenommenen und zur Zahlung des
titulierten Unterhalts im Wesentlichen ausreichenden Höhe zu
erwirtschaften.
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Das Oberlandesgericht hat keine Feststellung
dazu getroffen, auf welcher Grundlage es zu der Auffassung
gelangt ist, der Beschwerdeführer könne einen
Bruttostundenlohn von 10 € und damit das seiner Verurteilung
zugrunde liegende Einkommen erzielen. Es ist aus der
angegriffenen Entscheidung nicht zu erkennen, dass das
Oberlandesgericht sich an den persönlichen Voraussetzungen
und Möglichkeiten des Beschwerdeführers und an den
tatsächlichen Gegebenheiten am Arbeitsmarkt orientiert hat.
Das Oberlandesgericht musste davon ausgehen, dass den
Fähigkeiten des unausgebildeten Beschwerdeführers nur eine
Tätigkeit als ungelernte Kraft entsprach. Zur Höhe eines als
ungelernte Kraft erzielbaren Einkommens hat das
Oberlandesgericht keine hinreichenden Feststellungen
getroffen. Es hat sich insbesondere nicht mit dem derzeit für
eine ungelernte Kraft erzielbaren Lohn beziehungsweise den
aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen
auseinandergesetzt. Es hat vielmehr ohne nähere Begründung
und ohne seine eigene Sachkunde näher darzulegen
festgestellt, einem ungelernten Mann sei es möglich, einen
Bruttostundenlohn von 10 € zu erzielen. Angesichts des
Vorbringens des Beschwerdeführers und angesichts aktueller
Mindestlöhne in Deutschland hätte das Oberlandesgericht
jedoch näher begründen müssen, weshalb der Beschwerdeführer
seiner Ansicht nach als ungelernter Arbeiter einen
Bruttostundenlohn von 10 € erzielen könne (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar
2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 22; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 3031/08 -,
juris Rn. 18). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
bereits seit September 2007 lediglich einen Bruttostundenlohn
von 8,37 € erzielt.
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b) Überdies hätte das Oberlandesgericht von
dem fiktiv angerechneten Nettoeinkommen in Höhe von 1.198 €
im Monat zumindest fiktive berufsbedingte Aufwendungen in
Höhe von 5 %, also in Höhe von rund 60 € im Monat
absetzen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris
Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.
März 2010 - 1 BvR 3031/08 -, juris Rn. 18).
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2. Soweit sich der Beschwerdeführer zusätzlich
gegen die Anrechnung fiktiver Einkünfte aus einer
geringfügigen Nebentätigkeit in Höhe von 23 € im Monat
wendet, hat er dagegen eine Verletzung seiner
wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nicht dargetan.
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a) Eine über die tatsächliche
Vollzeiterwerbstätigkeit hinausgehende Obliegenheit des
Unterhaltspflichtigen zur Erzielung von Einkommen, das ihm
sodann bei der Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet wird,
kann nur angenommen werden, wenn und soweit ihm die Aufnahme
einer weiteren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht
unverhältnismäßig belastet (vgl. BVerfGE 68, 256 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März
2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn. 10). Sollen einem
Unterhaltspflichtigen fiktive Nebenverdienste angerechnet
werden, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen,
ob ihm die zeitliche und physische Belastung durch die
zusätzliche Arbeit unter Berücksichtigung auch der
Bestimmungen, die die Rechtsordnung zum Schutz der
Arbeitskraft vorgibt, abverlangt werden kann (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 -
1 BvR 752/02 -, juris Rn. 11). Danach ist zu prüfen, ob und
in welchem Umfang es ihm unter Abwägung seiner von ihm
darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie
seiner gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des
Unterhaltsberechtigten zugemutet werden kann, eine
Nebentätigkeit auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -,
juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR
182/06 -, juris Rn. 24). Ferner ist zu prüfen, ob der
Arbeitsmarkt entsprechende Nebentätigkeiten für den
Betreffenden bietet, wobei auch insoweit die Darlegungs- und
Beweislast beim Unterhaltsverpflichteten liegt (vgl. BVerfGE
68, 256 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris Rn.
12).
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b) Der Beschwerdeführer hat nicht
substantiiert dargetan, dass er an der Aufnahme einer
Nebentätigkeit in dem seitens des Oberlandesgerichts für
erforderlich gehaltenen Umfang durch arbeitsrechtliche
Bestimmungen, insbesondere §§ 3, 6, 9 ArbZG, gehindert
wäre. Er hat des Weiteren nicht gehaltvoll dargelegt, dass
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine für ihn geeignete
Nebentätigkeit vorhanden ist. Schließlich hat er nicht
substantiiert dargetan, dass und aus welchen Gründen ihm die
Aufnahme einer Nebentätigkeit unter Abwägung seiner
besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie seiner
Gesundheit nicht zuzumuten ist. Er hat sich auf die Äußerung
beschränkt, mit der allgemeinen Arbeitszeitverkürzung sei
generell eine Intensivierung der Arbeitsleistung verbunden.
Damit hat er jedoch besondere, in seiner Person liegende, der
Ausübung einer Nebentätigkeit entgegenstehende Gründe nicht
vorgebracht.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem dargestellten Verfassungsverstoß. Gemäß § 95 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 BVerfGG ist bezüglich der angegriffenen
Entscheidung die Grundrechtsverletzung festzustellen, der
Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht wird aufgrund der
Rückverweisung Gelegenheit haben, die Zumutbarkeit einer im
Umfang über das vom Oberlandesgericht bislang angenommene Maß
hinausgehenden, zur Deckung des Mindestunterhalts des Klägers
im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer aus einer
Haupttätigkeit anzurechnende Einkommen hinausgehenden
Nebentätigkeit neu zu prüfen.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).