BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 78/08 -
der Frau E…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. November 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Berechnung einer Witwenrente nach der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Fassung
der 32. Satzungsänderung vom 22. Juni 1998 (im
Folgenden: VBLS a.F., BAnz. Nr. 167 vom
8. September 1998).
2
1. Die VBL hat als
Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des
öffentlichen Dienstes die Aufgabe, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege
privatrechtlicher Versicherung eine Alters-,
Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Diese ergänzt die Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Die VBL, die an ihr beteiligten
Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
befinden sich in einer Dreiecksbeziehung. Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer besitzen unmittelbar gegenüber ihrem
Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf
Gewährleistung einer Zusatzversorgung. Um dem zu genügen,
schließt der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer mit der VBL einen privatrechtlichen
Gruppenversicherungsvertrag ab. Aus diesem Vertrag erwächst
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber der VBL ein
versicherungsrechtlicher Anspruch auf eine
Zusatzversorgungsrente.
3
Die Zusatzversorgung über die VBL ist für den
Zeitraum vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember
2000 in der VBLS a.F. geregelt. Ihr liegt der
„Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes
und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler
Verwaltungen und Betriebe” vom 4. November 1966
(Versorgungs-TV) zugrunde.
4
2. Die Beschwerdeführerin erhält von der VBL
seit dem 22. Juli 1998 Witwen- rente. Ihr verstorbener
Ehemann war vom 1. April 1963 bis zum 30. September
1973 und vom 1. Januar 1976 bis zu seinem Tod am
22. Juli 1998 bei der VBL versichert. Seine
Arbeitgeberin hat gegenüber der VBL erklärt, die Versicherung
der bis zum 31. Dezember 1966 versicherten Arbeitnehmer
solle nach § 86 Abs. 4 VBLS a.F. als freiwillige
Weiterversicherung weitergeführt werden. Die VBL erkannte das
an.
5
Bei der Berechnung einer Versorgungsrente für
die Beschwerdeführerin als Witwe hat die VBL 271 versicherte
Monate vom 1. Januar 1976 bis zum 22. Juli 1998 als
Pflichtversicherung und 126 versicherte Monate vom
1. April 1963 bis zum 30. September 1973 als
freiwillige Versicherung behandelt. Danach ergibt sich eine
monatliche Versorgungsrente für Witwen von 674,46 DM.
Einen Besitzstand nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F.
hat die VBL abgelehnt wegen der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses zum 30. September 1973. Den
Mindestbetrag hat sie mit 404,83 DM pro Monat errechnet.
Wegen der Anrechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und von Arbeitsentgelt/Dienstbezügen aus
dem öffentlichen Dienst unterschreitet die Versorgungsrente
für einige Monate den Mindestbetrag, für andere nicht.
6
Nachdem die Beschwerdeführerin eine
Verdienstbescheinigung und ihren Rentenbescheid vorgelegt
hat, errechnete die VBL Überzahlungen und forderte diese
zurück.
7
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Klage
erhoben mit den folgenden zuletzt gestellten Anträgen:
8
1. Es wird festgestellt, dass die VBL
verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente zu gewähren auf
der Grundlage einer Pflichtversicherungszeit von
397 Monaten.
9
2. Es wird festgestellt, dass für den Zeitraum
vom 1. November 1998 bis zum 31. Januar 2005 eine
Rente nicht mit 6.649,39 € überzahlt ist.
10
3. Es wird festgestellt, dass die VBL
verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente zu gewähren als
Witwe auf der Grundlage eines Nettoversorgungssatzes ab
22. Juli 1998 in Höhe von 91,75 %.
11
4. Es wird festgestellt, dass die VBL
verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente zu gewähren als
Witwe auf der Grundlage der Gewährung einer Besitzstandsrente
nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. mit der fiktiven
Unterstellung, dass eine ununterbrochene Pflichtversicherung
vorliegt zuzüglich einer Mindestversorgungsrente nach
§§ 44, 44 a VBLS a.F.
12
Die Klage blieb sowohl beim Landgericht als
auch beim Oberlandesgericht erfolglos.
13
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte
beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte
aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG
unmittelbar durch die gerichtlichen Urteile und mittelbar
durch Altersversorgungsmitteilungen der VBL sowie durch die
den Urteilen zugrunde liegenden Vorschriften der
VBLS a.F.
14
Die Gerichte hätten den grundrechtlichen
Schutz von Beiträgen grundlegend verkannt.
15
Der fiktive Beitragssatz für die Berechnung
einer Versicherungsrente und der Mindestbeträge im Rahmen
einer Versorgungsrente in § 44 Abs. 1 Satz 1c
VBLS a.F. von 2,5 % des versicherungspflichtigen
Entgelts als Ausgangspunkt für eine Berechnung sei angesichts
der tatsächlich geleisteten Beiträge von 6,9 % bis
einschließlich 1973 und danach von 4 % zu niedrig.
Außerdem benachteilige der aus § 269 SGB VI
abgeleitete Multiplikator von 1,25 % ältere
Arbeitnehmer, die vor dem 40. Lebensjahr Beiträge
geleistet hätten. Anstatt mit 1,25 % müssten bei einer
ordnungsgemäßen versicherungsmathematischen Umrechnung
entsprechend § 269 SGB VI die bis 1973 geleisteten
Beiträge mit 1,6667 % multipliziert werden. § 44
VBLS a.F. verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1
GG, indem er jüngere Versicherte ohne sachliche Gründe
benachteilige, die zu Beginn ihrer Lebensarbeitszeit Beiträge
geleistet hätten. Es fehle zudem eine hinreichende
Verzinsung. Durch diese versicherungsmathematisch
ungerechtfertigte Unterbewertung von Versicherungszeiten in
§ 44 VBLS a.F. werde das in Art. 14
Abs. 1 GG geschützte Eigentum verletzt. Die Beiträge
seien als Eigentum zu bewerten, insbesondere, wenn sie
freiwillig aus dem versteuerten Einkommen gezahlt würden. Die
Ansicht, Eigentum sei nur der im Versicherungsfall nach der
jeweiligen Satzung der VBL gegebene Anspruch auf betriebliche
Altersversorgung, verkenne das und sei ein Zirkelschluss.
Dieses zivilrechtliche Anspruchsdenken verfehle den
verfassungsrechtlichen Ansatz.
16
Außerdem verstoße die für ein Ruhegeld als
Besitzstand aus der vorherigen Satzung nach § 92
VBLS a.F. geforderte ununterbrochene Versicherung bis
zum 31. Dezember 1975 gegen das in Art. 12
Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Aus- und Fortbildung.
Die Regelung verletze ferner die grundrechtliche
Berufswahlfreiheit, weil sie bis zum 31. Dezember 1975
Arbeitnehmer von einem Wechsel des Berufs und/oder
Arbeitsplatzes abgehalten habe wegen des damit einhergehenden
Verlusts der betrieblichen Altersversorgung. Die Mindestrente
nach § 44 VBLS a.F. sei aus den oben genannten
Gründen kein adäquater Ersatz dafür und im Übrigen selbst
verfassungswidrig. Neben der Berufsfreiheit aus Art. 12
Abs. 1 GG verletze das auch das Eigentumsgrundrecht aus
Art. 14 Abs. 1 GG und den Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG.
17
Darüber hinaus bestünden generell Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit der VBLS a.F. Sie überschreite mit
ihrer Komplexität die rechtsstaatliche Ordnung. Versicherte
könnten nicht feststellen, ob und wenn ja in welcher Höhe sie
einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung hätten.
18
Gründe für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor.
19
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft
keine Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
20
2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
außerdem nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie
unzulässig ist.
21
Es bestehen erhebliche Begründungsmängel.
22
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem
zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der
verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen
Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert
darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint
(BVerfGE 89, 155 ). Der Beschwerdeführer muss
darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen
die angegriffene Maßnahme kollidiert (BVerfGE 108, 370
). Soweit das Bundesverfassungsgericht für
bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe
entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt
werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme
verletzt werden (BVerfGE 99, 84 ; 101, 331
; 102, 147 ). Bei
Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in der Regel eine ins
Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den
Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich.
23
b) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde
genügt nicht den Anforderungen.
24
aa) Soweit die Gerichte den Klageantrag
Ziffer 1 abgewiesen haben, hat die Beschwerdeführerin
keine verfassungsrechtlichen Argumente dagegen vorgebracht.
Gegenstand des Klageantrags Ziffer 1 sind
Pflichtversicherungszeiten.
25
(1) Die Beschwerdeführerin hat den
Berechnungsfaktor nach § 44 Abs. 1 Satz 1c
VBLS a.F. verfassungsrechtlich beanstandet. § 44
Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F. betrifft die
Versicherungsrente und im Rahmen einer Versorgungsrente die
zu berechnenden Mindestbeträge über § 40 Abs. 4,
§ 49 Abs. 5 VBLS a.F., nicht jedoch
Pflichtversicherungszeiten.
26
(2) Außerdem hat die Beschwerdeführerin die
nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.
geforderte ununterbrochene Versicherung bis zum
31. Dezember 1975 verfassungsrechtlich gerügt. Diese
Norm regelt den Besitzstand und damit das Ruhegeld, nicht
aber die Pflichtversicherungszeiten.
27
(3) Bei den geäußerten generellen Zweifeln an
der Verfassungsmäßigkeit der gesamten VBLS a.F. wegen
deren Komplexität hat die Beschwerdeführerin keinen konkreten
Bezug zu Pflichtversicherungszeiten aufgezeigt.
28
Ungeachtet dessen ist ihr Vortag in diesem
Punkt zu allgemein gehalten. Er erschöpft sich in der
teilweisen Wiederholung der von der 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom
22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -
(NJW 2000, S. 3341 unter II 2 c cc der
Gründe) geäußerten Bedenken, ohne sich damit
auseinanderzusetzen. So hat die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts damals noch keinen Verstoß
gegen die Verfassung angenommen. Deswegen hätte die
Beschwerdeführerin ausführen müssen, wieso ein solcher
vorliegt. Dem ist sie nicht nachgekommen. Es fehlt eine
verfassungsrechtliche Auseinandersetzung an dieser
Stelle.
29
bb) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde
gegen die Abweisung des Klageantrags Ziffer 2 richtet,
ist sie ebenfalls nicht ausreichend begründet. Der
Klageantrag Ziffer 2 betrifft die von der VBL
zurückgeforderte Überzahlung.
30
(1) Die Beanstandung des Berechnungsfaktors
nach § 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F. als
verfassungswidrig wirkt sich nur in den Monaten aus, in denen
die Beschwerdeführerin Mindestrente nach § 49
Abs. 5 VBLS a.F. bezieht.
31
Eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum
aus Art. 14 Abs. 1 GG durch den Berechnungsfaktor
nach § 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F. hat
die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Dazu
reicht ihre pauschale Behauptung, § 44 VBLS a.F.
bewerte Versicherungszeiten ohne versicherungsmathematische
Rechtfertigung zu gering, nicht aus. Denn der danach
ermittelte monatliche Rentenanspruch von 85,26 €
(6.821,52 € geleistete Beiträge multipliziert mit dem
Faktor 1,25 %) übersteigt den durchschnittlichen
Beitragssatz von 54,13 € (6.821,52 € geleistete
Beiträge geteilt durch 126 Versicherungsmonate in der
Zeit vom 1. April 1963 bis zum 30. September 1973).
Worin die Eigentumsverletzung liegen soll, bleibt im
Dunkeln.
32
Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin,
nach § 44 VBLS a.F. seien als Ausgangswert
2,5 % des versicherungspflichtigen Entgelts zugrunde zu
legen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat die VBL bei
ihrer Berechnung die Beiträge entsprechend § 86
Abs. 4 Satz 2a, § 90 VBLS a.F. in Höhe
von 6,9 % zugrunde gelegt.
33
Außerdem hat die Beschwerdeführerin nicht
hinreichend dargelegt, dass der Faktor von 1,25 % nach
§ 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F.
Arbeitnehmer, die ihre Beiträge vor dem 40. Lebensjahr
eingezahlt haben, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG
ungerechtfertigt benachteiligt. Die Beschwerdebegründung
erschöpft sich in der Forderung, die Beiträge mit einem
Faktor 1,6667 % zu multiplizieren, weil allein dies
einer ordnungsgemäßen versicherungsmathematischen Berechnung
entspreche, wie sie § 269 SGB VI zugrunde liege.
Versicherungsmathematische Berechnungen fehlen jedoch. Sie
werden nur als Schlagworte in den Raum geworfen, ohne sie mit
Fakten zu untermauern. Die Begründung enthält somit keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gleichbehandlung der
Beiträge in § 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F.
ohne Differenzierung nach dem Alter bei deren Zahlung gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1
GG verstößt.
34
(2) Die Beschwerdeführerin hat zudem ihre
Rüge, § 92 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. sei
verfassungswidrig, soweit danach der Besitzstand von der
ununterbrochenen Versicherung bis einschließlich
31. Dezember 1975 abhängig sei, nicht hinreichend
begründet. Denn sie hat ausschließlich zur
Verfassungswidrigkeit des Erfordernisses der ununterbrochenen
Versicherung bis zum 31. Dezember 1975 vorgetragen,
nicht jedoch zu den Voraussetzungen für eine Gewährung von
Ruhegeld am Tag des Inkrafttretens der VBLS a.F. am
1. Januar 1967. Auf der Grundlage ihres Vortrags kann
nicht überprüft werden, ob der Besitzstand nach § 92
Abs. 1, 2 VBLS a.F. überhaupt höher ist als der
Mindestbetrag nach § 49 Abs. 5 VBLS a.F. Wenn
das nicht der Fall ist, kommt es gar nicht auf das
Erfordernis der ununterbrochenen Versicherung bis zum
31. Dezember 1975 an. Deren mögliche
Verfassungswidrigkeit kann dann dahinstehen. Deswegen hätte
die Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen des Ruhegelds
vortragen müssen.
35
Im Übrigen ist das Ruhegeld wohl geringer als
der Mindestbetrag nach § 49 Abs. 5 VBLS a.F.
Denn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nach § 34
Abs. 2 VBLS - Stand Mai 1966 - ist nicht erfüllt,
weil der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem
1. April 1963 über die VBL versichert war und damit bis
zu dem nach § 92 Abs. 1 VBLS maßgeblichen
Zeitpunkt, dem 31. Dezember 1966, insgesamt nur
45 Beitragsmonate gehabt hat. Die Beschwerdeführerin
hätte daher wohl keine höhere betriebliche Altersversorgung,
wenn das Erfordernis der ununterbrochenen Versicherung bis
zum 31. Dezember 1975 nach § 92 Abs. 1
Satz 1 VBLS a.F. verfassungswidrig wäre. Ihre
darauf gerichtete Klage wäre abzuweisen gewesen. Die Urteile
und die diesen zugrunde liegenden Berechnungen der VBL
beruhten demnach nicht darauf.
36
(3) Die ohnehin schon nicht hinreichend
substantiierte Behauptung der Verfassungswidrigkeit der
VBLS a.F. in Gänze enthält hier wiederum keinen
konkreten Bezug zu den Überzahlungen.
37
cc) Auch gegen die Abweisung des Klageantrags
Ziffer 3 hat die Beschwerdeführerin keine
verfassungsrechtlichen Einwände vorgebracht. Dieser betrifft
den Versorgungssatz. Darauf haben die von der
Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich gerügten Regelungen
in § 92 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1
Satz 1c VBLS a.F. keinen Einfluss. Die allgemein
gehaltenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der
gesamten VBLS a.F. weisen keinen konkreten Bezug zu dem
eingeklagten Versorgungssatz auf.
38
dd) Die Begründung der gegen die Abweisung des
Klageantrags Ziffer 4 gerichteten Beschwerde reicht
ebenso wenig aus. Klageantrag Ziffer 4 hat die
Besitzstandsrente nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F.
zum Gegenstand.
39
(1) Die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit
von § 44 Abs. 1 Satz 1c VBLS a.F. hat keinen
Einfluss auf die Besitzstandsrente nach § 92
Abs. 1, 2 VBLS a.F.
40
(2) Die Beschwerdeführerin hat außerdem nicht
ausreichend dargelegt, dass die Abweisung des Klageantrags
Ziffer 4 auf der gerügten Verfassungswidrigkeit der von
§ 92 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. geforderten,
ununterbrochenen Versicherungsdauer bis 31. Dezember
1975 beruht. Denn sie hat nichts zu den weiteren
Voraussetzungen für den Besitzstand vorgetragen, so dass
nicht geprüft werden kann, ob der Besitzstand nach § 92
Abs. 1, 2 VBLS a.F. oder der Mindestbetrag nach
§ 49 Abs. 5 VBLS a.F. höher und damit
maßgeblich ist. Im Übrigen ist hier für eine Berechnung der
Witwenrente nicht der Besitzstand nach § 92 Abs. 1,
2 VBLS a.F. zugrunde zu legen, weil dieser wegen der
nicht erfüllten Wartezeit niedriger ist als die Mindestrente
nach § 49 Abs. 5 VBLS a.F., wie bereits unter
II 2 b bb 2 dargestellt wurde.
41
(3) Die ungenügende Rüge der
Verfassungswidrigkeit der gesamten VBLS a.F. hat keinen
konkreten Bezug zu der mit dem Antrag Ziffer 4
eingeklagten Besitzstandsrente.
42
Zusammenfassend bleibt mithin festzuhalten,
dass die Beschwerdebegründung nicht hinreichend substantiiert
ist.
43
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
44
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.