BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 782/07 -
des Herrn M ...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof
am 23. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Statthaftigkeit einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge nach
der Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs.
2
1. Im Ausgangsverfahren verlangte der
Beschwerdeführer von seiner Arbeitgeberin unter dem
Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Nachtarbeits- und
Feiertagszuschläge. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die
Arbeitgeberin, an den Beschwerdeführer 1.942,56 € brutto
nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen wies es die Klage ab. Der
Beschwerdeführer beantragte beim Bundesarbeitsgericht die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision durch das Landesarbeitsgericht. Er bat außerdem
um Mitteilung der Namen der Richter, die für die Entscheidung
über den Antrag zuständig seien. Nach einem Hinweis- und
Antwortschreiben eines Richters am Bundesarbeitsgericht
lehnte der Beschwerdeführer diesen Richter wegen Besorgnis
der Befangenheit ab. Durch den angegriffenen Beschluss vom
10. Januar 2007 wies das Bundesarbeitsgericht das
Ablehnungsgesuch zurück, weil die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Gründe ungeeignet seien, Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu
rechtfertigen.
3
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen
Beschluss eine Anhörungsrüge und beantragte die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe auch für das Anhörungsrügeverfahren.
Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Anhörungsrüge durch den
angegriffenen Beschluss vom 14. Februar 2007 als unzulässig.
Sinn und Zweck der Anhörungsrüge sei es, dem Betroffenen die
Fortführung eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits
zu bieten, damit er bei einer festgestellten Beschneidung des
rechtlichen Gehörs das nicht zur Kenntnis genommene Anliegen
dem Gericht unterbreiten könne. Die Sicherstellung
umfassenden Rechtsschutzes durch Kontrolle gerichtlicher
Entscheidungen bedeute nicht, dass jeder nicht anfechtbare
Beschluss auf Anhörungsrüge zu überprüfen sei, sondern nur
diejenigen Entscheidungen, die ein Ersuchen um gerichtliche
Entscheidung rechtskräftig beschieden hätten.
Zwischenentscheidungen seien im Interesse einer zügigen
Erledigung des Rechtsstreits vom Gesetzgeber gemäß § 78a
Abs. 1 Satz 2 ArbGG bewusst nicht in den Anwendungsbereich
der Anhörungsrüge einbezogen worden. Damit seien auch
unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen
Besorgnis der Befangenheit einer Anhörungsrüge nicht
zugänglich.
4
Durch ebenfalls angegriffenen Beschluss vom
20. Februar 2007 wies das Bundesarbeitsgericht den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Anhörungsrügeverfahren mangels hinreichender
Erfolgsaussichten zurück.
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3. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip und von Art. 103 Abs. 1 GG.
6
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
7
a) Der Zulässigkeit steht der aus § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgende Grundsatz der Subsidiarität
nicht entgegen, auch wenn die angegriffenen Entscheidungen in
einem der Sachentscheidung vorangehenden Zwischenverfahren
ergangen sind.
8
aa) Eine Verfassungsbeschwerde gegen
Zwischenentscheidungen ist zwar grundsätzlich ausgeschlossen,
weil Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der
Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139
). Der Grund für den Ausschluss fehlt allerdings,
wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden
rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später
nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann
(vgl. BVerfGE 101, 106 ). Entscheidungen der
Fachgerichte über Ablehnungsgesuche können zu solchen
bleibenden rechtlichen Nachteilen führen und daher als
Zwischenentscheidungen selbständig angreifbar sein (vgl.
BVerfGE 21, 139 ). Dies gilt jedenfalls
dann, wenn sie Bindungswirkung für das weitere Verfahren
entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend
befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und
korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 24, 56
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 27. November 2006 - 1 BvR 2719/06 -, NJW-RR
2007, S. 409).
9
bb) Bei dem Richterablehnungsverfahren vor dem
Bundesarbeitsgericht handelt es sich um ein selbständiges
Zwischenverfahren, dessen abschließende Entscheidungen mit
der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können. Diese
Entscheidungen sind für das weitere letztinstanzliche
Verfahren bindend. Sie können im Falle der
Verfassungswidrigkeit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
dazu führen, dass der Beschwerdeführer hinnehmen müsste, dass
das weitere Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht von einem
Richter betrieben würde, der nicht der gesetzliche im Sinne
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wäre. Es besteht deshalb
ein Rechtsschutzinteresse an einer verfassungsgerichtlichen
Entscheidung über die in diesem Zwischenverfahren vor dem
Bundesarbeitsgericht getroffenen Entscheidungen.
10
b) Diese Erwägungen gelten auch für die im
Richterablehnungsverfahren ergangene Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts über die vom Beschwerdeführer erhobene
Anhörungsrüge. Da die Anhörungsrüge der Sicherung des
Anspruchs der Prozesspartei auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip und des Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dient (vgl.
BVerfGE 107, 395), kann ihre Zurückweisung oder Verwerfung
eine eigenständige, verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer
bewirken, so dass diese fachgerichtlichen Entscheidungen
zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen
werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 14. März 2007 - 1 BvR 2748/06 -, NJW
2007, S. 2241; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 4. April 2007 - 1 BvR 66/07 -, NZA 2007,
S. 1124; anders BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, zu
§ 356a StPO).
11
2. Der die Anhörungsrüge als unzulässig
verwerfende Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist mit dem
Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip und mit seinem Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG
unvereinbar. Gleichwohl ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt.
12
a) Aus dem Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör ergeben sich
verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung und
Anwendung des § 78a ArbGG.
13
aa) Art. 103 Abs. 1 GG steht in
einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie
(vgl. BVerfGE 81, 123 ), aufgrund derer die
Gerichte durch ihre Auslegung und Anwendung des Prozessrechts
den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen
eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen
(vgl. BVerfGE 77, 275 ). Während die
Rechtsschutzgarantie den Zugang zum Verfahren sichert, zielt
Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf
des Verfahrens: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch
substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein
Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es
die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv
geltend zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395 ). Die
nähere Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG bleibt grundsätzlich den
einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (vgl. BVerfGE 74,
228 ; 89, 28 ). Dabei können die
einfachrechtlichen Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs in
den Verfahrensordnungen über das spezifisch
verfassungsrechtlich gewährleistete Ausmaß an rechtlichem
Gehör hinausreichen. Insoweit stellt eine Verletzung
einfachrechtlicher Bestimmungen nicht zwangsläufig zugleich
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl.
BVerfGE 60, 305 ). Jedoch gebietet
Art. 103 Abs. 1 GG, dass sowohl die normative
Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche
Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör
eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in
bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem
Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den
Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit
tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl.
BVerfGE 74, 228 ). Die Verletzung einer
entsprechenden Verfahrensbestimmung stellt deshalb zugleich
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn
das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der
Verfahrensbestimmung die Bedeutung oder Tragweite des
Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE
74, 228 ).
14
Nach dem Plenarbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 gebietet
der allgemeine Justizgewährungsanspruch eine fachgerichtliche
Abhilfe bei Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf
rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 107, 395 ). Ist
ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung gegeben,
das auch zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör führen kann, ist dem Anliegen
der Justizgewährung hinreichend Rechnung getragen. Erfolgt
die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der
letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist
der Fehler entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung
eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen
(vgl. BVerfGE 107, 395 ).
15
bb) § 78a ArbGG soll die Einhaltung
dieser spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen im
arbeitsgerichtlichen Verfahren gewährleisten (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2007 -
1 BvR 66/07 -, NZA 2007, S. 1124). Die Norm eröffnet bei
behaupteten Gehörsverletzungen die Möglichkeit einer
fachgerichtlichen Kontrolle, indem § 78a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ArbGG die Anhörungsrüge als
statthaften Rechtsbehelf vorsieht, wenn kein anderer
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben ist. Allerdings
findet nach § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG die
Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
Entscheidung nicht statt. Die Regelung des § 78a ArbGG
wurde in Anlehnung an den nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts im Plenarbeschluss vom 30. April
2003 (BVerfGE 107, 395) erweiterten § 321a ZPO
formuliert (vgl. BTDrucks 15/3706, S. 21). In der Begründung
des Gesetzentwurfs zu der dem § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG
entsprechenden Regelung des § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO
heißt es (vgl. BTDrucks 15/3706, S. 16):
16
Absatz 1 Satz 2 begrenzt den – erweiterten –
Anwendungsbereich des § 321a ZPO-E mit Blick auf
diejenigen Entscheidungen, die der Endentscheidung
vorausgehen (Zwischenentscheidungen). Die Endentscheidung
wird in der Regel das Endurteil sein; in Betracht kommen
jedoch auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im
Hauptsacheverfahren oder aber einen Beschwerderechtszug
abschließen. Nur gegenüber solchen Entscheidungen eröffnet
der Entwurf die Möglichkeit der Anhörungsrüge. Grund hierfür
ist zum einen, dass erst zum Zeitpunkt der Endentscheidung
feststellbar ist, ob die Partei, deren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt wurde, durch die Entscheidung
beschwert ist (Satz 1 erster Halbsatz) und ob die
Gehörsverletzung entscheidungserheblich war (Satz 1 Nr. 2).
Zum anderen würde die Einbeziehung von Zwischenentscheidungen
in den Anwendungsbereich des § 321a ZPO-E nicht
angemessen berücksichtigen, dass die ZPO die isolierte
Anfechtung von Zwischenentscheidungen im Interesse einer
zügigen Erledigung des Rechtsstreits bewusst einschränkt.
17
cc) Wie weit die Einschränkung der
Statthaftigkeit der Anhörungsrüge durch § 78a Abs. 1
Satz 2 ArbGG beziehungsweise durch die Parallelvorschriften
anderer Verfahrensordnungen gehen soll, ist in der
fachgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum
umstritten.
18
So hat der Bundesfinanzhof eine Anhörungsrüge
gegen einen Beschluss über eine Richterablehnung ausdrücklich
als statthaft bezeichnet (Beschluss vom 4. Mai 2006 - VI
S 5/06 -, Juris, zu § 133a FGO). Demgegenüber haben der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 19. Juni
2006 - 26 B 02.2372 -, Juris, zu § 152a VwGO), das
Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 3. Februar 2005
- 2 RB 1.05, 2 B 14.04 -, NVwZ 2005, S. 470 ,
zu § 152a VwGO) und das Finanzgericht Düsseldorf
(Beschluss vom 4. Mai 2005 - 13 K 5501/03 E -, Juris, zu
§ 133a FGO) entschieden, dass eine Anhörungsrüge in
derartigen Fällen unstatthaft sei.
19
Auch in der Kommentarliteratur finden sich zur
Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bei Zwischenentscheidungen
unterschiedliche Auffassungen (vgl. nur Vollkommer , in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 321a
Rn. 5; Meyer-Holz, in: Keidel/ Kunze/Winkler, FGG,
Nachtrag zur 15. Aufl. 2005, § 29a Rn. 8; Ruban,
in: Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 133a Rn. 6; Schenke,
in: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 152a
Rn. 7; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl.
2006, § 152a Rn. 9; Rudisile, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006,
§ 152a Rn. 20; Berchtold, in: Hennig, SGG, Stand:
November 2006, § 178a Rn. 55 ff.).
20
b) Der die Anhörungsrüge als unzulässig
verwerfende Beschluss des Bundesarbeitsgerichts wird den aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip und durch Art. 103 Abs. 1 GG
folgenden Vorgaben nicht gerecht. Er beruht auf einer
verfassungsrechtlich erheblichen Fehlerhaftigkeit der
Auslegung und Anwendung des § 78a Abs. 1 Satz 2
ArbGG. Diese fehlerhafte Rechtsanwendung hat im Ergebnis
bewirkt, dass für den Beschwerdeführer der
verfassungsrechtlich gebotene fachgerichtliche Schutz vor
behaupteten Gehörsverletzungen nicht wirksam werden
konnte.
21
Das Bundesarbeitsgericht hat die Regelung des
§ 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG in verfassungsrechtlich
nicht vertretbarer Weise angewendet, indem es angenommen hat,
dass es sich bei der Zurückweisung des
Richterablehnungsgesuchs um eine der Endentscheidung
vorausgehende Entscheidung im Sinne dieser Norm gehandelt
habe. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift unter
Berücksichtigung der Vorgaben der Plenarentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107,
395) ergibt, dass es sich beim Richterablehnungsverfahren vor
dem Bundesarbeitsgericht um ein selbständiges
Zwischenverfahren handelt, das durch die Zurückweisung des
Ablehnungsgesuchs endet, so dass der Zurückweisungsbeschluss
insoweit eine mit der Anhörungsrüge angreifbare
Endentscheidung darstellt. Das davon abweichende Verständnis
des Bundesarbeitsgerichts führte dazu, dass bei behaupteten
Gehörsverletzungen eine verfassungsrechtlich nicht
hinnehmbare Rechtsschutzlücke im fachgerichtlichen Verfahren
bestehen bliebe, die durch das Anhörungsrügengesetz vom
9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) gerade beseitigt
werden sollte, um den Vorgaben der Plenarentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE
107, 395) gerecht zu werden.
22
Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine
mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der
Richterablehnung ist - wie bei allen sonstigen
Zwischenverfahren auch - nach dem Grundsatz wirkungsvollen
Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dann
notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und
mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag
befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im
Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann. Dies ist
bei der Ablehnung eines Richters am Bundesarbeitsgericht der
Fall. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wird im Rahmen
der anschließenden Sachentscheidung nicht noch einmal auf
ihre Richtigkeit oder auf mögliche Gehörsverletzungen im
Ablehnungsverfahren überprüft. Rechtsbehelfe, mit deren Hilfe
der Antragsteller eine Korrektur der Entscheidung
herbeiführen könnte, stehen nicht zur Verfügung.
23
Ließe man die Anhörungsrüge bei entsprechender
Auslegung des § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch bei einer
derartigen, ein selbständiges Zwischenverfahren
abschließenden Entscheidung nicht zu, könnte die dadurch
entstehende, mit den im Plenarbeschluss vom 30. April 2003
(BVerfGE 107, 395) dargelegten Grundsätzen unvereinbare
Rechtsschutzlücke im fachgerichtlichen Verfahren nicht
beseitigt werden, indem der Antragsteller auf die Möglichkeit
einer Anhörungsrüge gegen die spätere abschließende
Sachentscheidung verwiesen würde. Die behauptete
Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung
könnte mit einer Anhörungsrüge gegen die spätere
Sachentscheidung nicht mehr in geeigneter, den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügender Weise geltend
gemacht werden.
24
Einer erst nach der abschließenden
Sachentscheidung eingelegten Anhörungsrüge könnte
entgegengehalten werden, es könne nicht verlässlich
festgestellt werden, dass die behauptete, im vorangegangenen
Zwischenverfahren geschehene Gehörsverletzung in
entscheidungserheblicher Weise das Ergebnis der
Sachentscheidung beeinflusst habe. Ob es sich zu Lasten des
Antragstellers ausgewirkt hat, dass an der Sachentscheidung
ein Richter beteiligt war, dessen Ablehnung möglicherweise
unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen worden
war, könnte kaum beurteilt werden. Die Begründung für den
Ausschluss der Anhörungsrüge bei bloßen
Zwischenentscheidungen, die Entscheidungserheblichkeit könne
erst zum Zeitpunkt der späteren Sachentscheidung festgestellt
werden, greift bei der im weiteren Verfahren nicht mehr zu
überprüfenden Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gerade
nicht.
25
Die behauptete Gehörsverletzung muss deshalb
vor einer Fortsetzung des zur abschließenden Sachentscheidung
führenden Verfahrens einer fachgerichtlichen Überprüfung
zugeführt werden können. Insofern laufen die Maßstäbe zur
Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
gegen selbständige Zwischenentscheidungen mit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche
Beurteilung der Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die
ein Zwischenverfahren beendende Entscheidung gleich.
26
Die Einschränkung der Anhörungsrüge nach der
Vorschrift des § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG - und der
Parallelvorschriften anderer Verfahrensordnungen - ist daher
bei verfassungskonformer Auslegung auf solche
Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im Hinblick auf
mögliche Gehörsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen
Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können, ohne
dass es zur Erlangung des verfassungsrechtlich gebotenen
fachgerichtlichen Rechtsschutzes der Erhebung einer
Anhörungsrüge bedürfte. Insoweit kann dem gesetzgeberischen
Willen, den Anwendungsbereich der Anhörungsrüge zur
Vermeidung unerwünschter Verfahrensverzögerungen auf
„Endentscheidungen“ zu beschränken, Rechnung getragen werden.
Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit
Art. 103 Abs. 1 GG steht aber einer Auslegung der Norm
entgegen, nach der Entscheidungen, die ein selbständiges
Zwischenverfahren abschließen, nicht mit der Anhörungsrüge
angegriffen werden könnten.
27
c) Obwohl die Verwerfung der Anhörungsrüge als
unzulässig mit Verfassungsrechten des Beschwerdeführers nicht
im Einklang steht, ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde
aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht angezeigt.
28
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen
auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz
beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Die Anforderungen an
den fachgerichtlichen Rechtsschutz bei behaupteten
Gehörsverletzungen ergeben sich aus dem Plenarbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107,
395).
29
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Weder für die
Richterablehnung noch für die anschließende Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers mit ihrer konkreten Begründung gab es einen
vernünftigen Anlass. Auch mit der Anhörungsrüge hat der
Beschwerdeführer nicht auf Vorbringen verwiesen, das die
Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters hätte
stützen können. Da mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, dass seine Anträge hätten Erfolg
haben können, führte auch die Verwerfung der Anhörungsrüge
als unzulässig nicht zu einem die Annahme der
Verfassungsbeschwerde rechtfertigenden Nachteil (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
30
3. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts war
mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
31
4. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.