BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 782/12 -
der Frau F…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten
Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing wird als
unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz
durch das Landesarbeitsgericht in einem Verfahren, in dem sie
den Betriebsarzt ihres früheren Arbeitgebers mit der
Begründung, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erlitten zu
haben, auf Schadensersatz verklagt hat. Mit Schreiben vom 26.
März 2012 hat die Beschwerdeführerin den Vizepräsidenten
Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie begründet dies
damit, dass die Richter katholischer Konfession seien. Sie
seien daher nicht in der Lage, in einem Verfahren, das sich
gegen den katholischen Betriebsarzt ihres früheren
Arbeitgebers, eines als katholischer Tendenzbetrieb geführten
Krankenhauses, richte, unparteiisch und vorurteilslos zu
urteilen. Außerdem hätten die Richter ihre Befangenheit
gegenüber der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren über
eine andere von ihr eingereichte Verfassungsbeschwerde
dokumentiert. In jenem Verfahren habe sie die Richter aus
anderen Gründen abgelehnt. Die Richter hätten ihr
Ablehnungsgesuch unter Verstoß gegen das Willkürverbot als
rechtsmissbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig
abgelehnt.
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1. Das Ablehnungsgesuch gegen den
Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und
Masing ist offensichtlich unzulässig.
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Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich
Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der
Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich
unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es
keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters;
dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich
unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen
(vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59
).
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a) Im Hinblick auf den Richter Eichberger
ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit daraus, dass
der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in diesem
Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -).
Der Richter Eichberger gehört der 3. Kammer des Ersten
Senates nicht an.
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b) Die Beschwerdeführerin stützt ihre
Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof und des Richters
Masing auf deren katholische Konfession sowie ihre Mitwirkung
an der Entscheidung über erfolglos gebliebene frühere Anträge
der Beschwerdeführerin.
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Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines
Richters zu einer politischen Partei für sich allein die
Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag (vgl.
BVerfGE 2, 295 ; 11, 1 ; 43, 126
), ist dies bei seiner Religions- oder
Konfessionszugehörigkeit der Fall. Diese stellt im Sinne des
§ 18 Abs. 2 BVerfGG einen ähnlich allgemeinen
Gesichtspunkt dar wie die Zugehörigkeit zu einer politischen
Partei (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2000 -
Vf.3-VII-99 -, NVwZ 2001, S. 917). Die Wertung dieser
Vorschrift ist auch im Rahmen von § 19 BVerfGG zu
beachten (vgl. BVerfGE 2, 295 ).
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Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung
an einer Entscheidung in einem vorangegangenen
Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin
kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des
§ 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -).
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird den an ihre
Begründung zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht
gerecht und ist daher unzulässig. Von einer weiteren
Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird
nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.