L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats
vom 26. Juli 2005
- 1 BvR 782/94 -
- 1 BvR 957/96 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 782/94 –
- 1 BvR 957/96 –
- 1 BvR 782/94 -,
- 1 BvR 957/96 -,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und des Richters Hoffmann-Riem
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.
Oktober 2004
durch
für Recht erkannt:
1
Verfahren 1 BvR 782/94
2
1. Der Beschwerdeführer zu 1 unterhielt
seit dem 1. Januar 1971 bei der Beigeladenen zu 1 des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene zu 1) eine
bis zum Jahr 2006 laufende kapitalbildende Lebensversicherung
mit Überschussbeteiligung. Die Beigeladene zu 1 war
Muttergesellschaft eines Rückversicherungsunternehmens, das
in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Nachdem die
Rückversicherung unter Einsatz von Mitteln des
Lebensversicherungsunternehmens vor dem Konkurs bewahrt
worden war, führte die Beigeladene zu 1 eine
Umstrukturierung des Konzerns durch.
3
Sie übertrug mit Vertrag vom 13. Juni
1988 den Versicherungsbestand ihres Unternehmens auf die
Beigeladene zu 2 des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
Beigeladene zu 2), eine von ihr zu diesem Zweck
gegründete Tochtergesellschaft, die 100 % der Anteile hielt.
Die Übertragung umfasste auch die zum Versicherungsbestand
gehörenden technischen Passiva und die zur Bedeckung
dienenden Aktiva. Letztere machten 98,88 % des Buchwerts
aller vor der Bestandsübertragung vorhandenen Aktiva der
Beigeladenen zu 1 aus. Der Buchwert der bei der
Beigeladenen zu 1 verbliebenen Aktiva war mit gut 90
Mio. DM ausgewiesen. Darunter befanden sich als Anteile
an verbundenen Unternehmen unter anderem 100 % der
Anteile an der Beigeladenen zu 2, 100 % der Anteile an
einer weiteren der Gruppe angehörenden
Versicherungsaktiengesellschaft sowie weitere Beteiligungen.
Der Buchwert der Anteile an verbundenen Unternehmen belief
sich auf 12 Mio. DM; die gesamten Beteiligungen machten
etwa 26 Mio. DM aus.
4
Der Gesamtbestand der einbehaltenen Aktiva
betrug 90,67 Mio. DM; bei der Beigeladenen zu 1 waren
Aktiva im Gesamt-Buchwert von lediglich 28,58 Mio. DM
vorhanden, die ohne die Umstrukturierung bei der
Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft geführt worden wären.
Die übrigen Aktiva bestanden zum einen in ausstehenden
Einlagen der Aktionäre und zum anderen in Werten, deren
Zinserträge der Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt
worden waren. Dazu gehörten insbesondere
Namensschuldverschreibungen in Höhe von 30 Mio. DM sowie
Festgelder (16,2 Mio. DM) und liquide Mittel (4,05 Mio. DM,
jeweils zu Buchwerten); zugeordnet waren der
Tochtergesellschaft nur die Erträge, nicht die Substanz
dieser Werte. Alleine die Aktivposten von buchwertmäßig 28,58
Mio. DM stellten die Grundlage der jährlichen Erträge von 4
bis 5 Mio. DM dar. Dem standen auf der Passivseite
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen in
Höhe von knapp 29 Mio. DM gegenüber.
5
Das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen (BAV) genehmigte die Bestandsübertragung
durch Genehmigungsurkunde vom 15. Juni 1988. Grundlage
der Genehmigung war § 14 Abs. 1 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). § 14 VAG ist seit
Erlass des Gesetzes mehrfach geändert worden.
6
Die ursprüngliche Fassung aus dem Jahr 1901
(RGBl S. 139) lautete:
7
Jedes Übereinkommen, wodurch der
Versicherungsbestand eines Unternehmens in seiner Gesamtheit
oder in einzelnen Zweigen mit den darauf bezüglichen Reserven
und Prämienüberträgen auf ein anderes Unternehmen übertragen
werden soll, bedarf der Genehmigung der für die beteiligten
Unternehmungen zuständigen Aufsichtsbehörden. Die Genehmigung
darf nur aus den Gründen des § 7 versagt werden.
8
Die vorstehend in Bezug genommene Regelung des
§ 7 war der Vorläufer des heutigen § 8 VAG. In ihr
hieß es - soweit hier von Interesse -:
9
Die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe darf nur
versagt werden, wenn
10
1. ...;
11
2. nach dem Geschäftsplane die Interessen der
Versicherten nicht hinreichend gewahrt sind oder die dauernde
Erfüllbarkeit der aus den Versicherungen sich ergebenden
Verpflichtungen nicht genügend dargetan ist;
12
3. ...
13
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die privaten Versicherungsunternehmen vom 30. März 1931
(RGBl I S. 102) wurde Absatz 1 des § 14 VAG, zu dem
die ursprüngliche Fassung der Vorschrift inzwischen geworden
war, um den folgenden Satz 3 ergänzt:
14
Die Rechte und Pflichten der übertragenden
Versicherungsunternehmung aus dem Versicherungsvertrag gehen
mit der Bestandsübertragung auf die übernehmende
Versicherungsunternehmung über.
15
Herrschend war die Ansicht, dass damit eine
Ausnahme von der nach § 415 BGB grundsätzlich
bestehenden Abhängigkeit einer Schuldübernahme von der
Zustimmung des Gläubigers geregelt sein sollte. Wegen dennoch
verbleibender Zweifel kam es durch das Vierzehnte Gesetz zur
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983
(BGBl I S. 377) zu der ausdrücklichen Regelung in
§ 14 Abs. 1 Satz 5 VAG, dass § 415 BGB
nicht anzuwenden sei. Inzwischen findet sich diese Regelung
in § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG.
16
§ 14 Abs. 1 VAG lautet heute in der
Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl I S. 1630) wie
folgt:
17
Jeder Vertrag, durch den der
Versicherungsbestand eines Unternehmens ganz oder teilweise
auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die
beteiligten Unternehmen zuständig sind. Das übernehmende
Versicherungsunternehmen muss nachweisen, dass es nach der
Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne
besitzt. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend. Die Rechte
und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den
Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch
im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das
übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
18
Der in § 14 Abs. 1 Satz 3 VAG
in Bezug genommene § 8 hat gegenwärtig in der hier
einschlägigen Nummer 3 des Absatzes 1 Satz 1
(früher Nummer 2 dieses Absatzes) folgenden Wortlaut:
19
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn nach dem
Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4 Satz 3
und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die Belange der
Versicherten nicht ausreichend gewahrt oder die
Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als
dauernd erfüllbar dargetan sind.
20
2. Der Beschwerdeführer zu 1 legte
gemeinsam mit einem weiteren Betroffenen gegen die
Genehmigung der Bestandsübertragung Widerspruch ein. Zur
Begründung brachte er unter Berufung auf Pressemeldungen vor,
in dem Anteil von 1,12 % Aktiva, der bei der
Beigeladenen zu 1 verbleibe, seien stille Reserven von
rund 350 Mio. DM enthalten; diese Vermögenswerte
stünden zum größten Teil den Versicherten zu und dürften
deshalb nicht bei der übertragenden Gesellschaft
verbleiben.
21
Die gemäß § 8 der
Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die
Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-
und Bausparwesen vom 25. März 1953 (BGBl I S. 75)
zuständige Beschlusskammer des Bundesaufsichtsamts für das
Versicherungswesen forderte die beiden Beigeladenen auf, zum
Umfang der in den Aktiva enthaltenen stillen Reserven ein
Sachverständigengutachten vorzulegen. Dies könne
unterbleiben, wenn wahlweise eine Verpflichtung der
Beigeladenen zu 1 gegenüber dem Bundesaufsichtsamt
begründet werde, bei Veräußerung der zurückbehaltenen Anteile
an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen die
Versicherten, deren bei Bestandsübertragung bestehender
Versicherungsvertrag bei Veräußerung noch nicht abgelaufen
sei, nach Maßgabe ihres Anteils am gesamten Deckungskapital
zum Zeitpunkt der Bestandsübertragung anteilig an dem
erzielten Gewinn (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) zu
beteiligen. Der Prozentsatz der Beteiligung müsse mindestens
90 betragen. Eine entsprechende Vereinbarung wurde am
17. Mai 1989 getroffen (vgl. die Wiedergabe des Vertrages in
VerBAV 1989, S. 235 ). In dem hier vorrangig
maßgebenden § 1 des Vertrags heißt es:
22
Die (Beigeladene zu 1) verpflichtet sich in
Ergänzung des mit der (Beigeladenen zu 2) abgeschlossenen
Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrages gegenüber dem
BAV, bei Veräußerung der zurückbehaltenen Anteile an
verbundenen Unternehmen und Beteiligungen die Versicherten,
deren bei Bestandsübertragung bestehender gewinnberechtigter
Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht
abgelaufen ist, anteilig an dem erzielten Veräußerungsgewinn
(Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) zu beteiligen. Der
Prozentsatz, mit dem diese Versicherten an dem
Veräußerungsgewinn anteilig zu beteiligen sind, muss
mindestens 90 betragen. Die Höhe des Anteils des
einzelnen Versicherten berechnet sich aus seinem zum
Zeitpunkt der Bestandsübertragung vorhandenen
Deckungskapital, das ins Verhältnis zum gesamten bei
Bestandsübertragung vorhandenen Deckungskapital gesetzt
wird.
23
Zur Geltendmachung ihres Anspruchs auf
anteilige Beteiligung sind auch die einzelnen Versicherten
berechtigt.
24
Der Anteil des Beschwerdeführers zu 1
betrug danach im Falle einer Veräußerung
0,00000180089 %. Eine Veräußerung von zurückbehaltenen
Anteilen war seitens der Beigeladenen zu 1 allerdings
tatsächlich nicht geplant. Als jedoch einige Jahre darauf die
Beigeladene zu 1 durch eine Großbank übernommen wurde,
gab sie ihre Beteiligung an einer Bausparkasse aus
kartellrechtlichen Erwägungen auf. Nach der Veräußerung
dieser Anteile zum Preis von 450 % des Buchwerts im
Dezember 1993 wurden dem Beschwerdeführer auf der Grundlage
des Vertrags mit dem Bundesaufsichtamt 16,77 DM
gutgeschrieben.
25
Mit Beschluss vom 11. Mai 1989 (VerBAV
1989, S. 235) wies die Beschlusskammer den Widerspruch
des Beschwerdeführers zurück. Der Widerspruch sei im Hinblick
auf die Überschussbeteiligung zulässig. In der
Vermögensbildungsversicherung hätten die Versicherten einen
aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem
Geschäftsplan hergeleiteten Anspruch auf Beteiligung an den
von den Versicherungsunternehmen erwirtschafteten
Überschüssen. Dabei spiele es keine Rolle, woher diese
Überschüsse kämen; als Überschussquellen kämen sämtliche
Aktiva des Versicherungsunternehmens in Betracht, mithin auch
das freie Vermögen. Im Hinblick hierauf könne der
Beschwerdeführer geltend machen, durch die Genehmigung der
Bestandsübertragung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die
Rechte der Versicherten seien jedoch infolge der
Verpflichtungserklärung der Beigeladenen hinreichend
gewahrt.
26
3. Mit seiner Klage wandte sich der
Beschwerdeführer gegen die Genehmigung der
Bestandsübertragung und gegen den Beschluss vom 11. Mai
1989. Das seinerzeit nach § 10a des Gesetzes über die
Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-
und Bausparwesen (im Folgenden: BAG) in einziger Instanz
zuständige Bundesverwaltungsgericht wies die Klage durch das
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil (BVerwGE
95, 25) ab.
27
a) Die Klage sei zulässig. Die übernehmende
Gesellschaft erhalte nicht das gesamte Vermögen der
übertragenden Gesellschaft und habe somit niedrigere Gewinne
zu erwarten als der bisherige Vertragspartner. Daher lasse
sich nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer in seinem
vertraglichen Recht auf Beteiligung an den Überschüssen
verletzt sei.
28
b) Die Klage sei aber unbegründet. Die Belange
der Versicherten seien bei der Bestandsübertragung im Sinne
von § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8
Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 VAG a.F. ausreichend gewahrt
worden. Die rechtliche Ausgestaltung des
Versicherungsverhältnisses habe sich durch die
Bestandsübertragung nicht verändert; es sei insoweit keine
Schlechterstellung eingetreten. Das Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen sei nicht verpflichtet gewesen,
anlässlich der Erteilung der Genehmigung eine Umgestaltung
der Versicherungsverträge zugunsten der Versicherten
herbeizuführen. Eine Verbesserung ihrer Position könnten die
Versicherten in dem betreffenden Verfahren nicht
beanspruchen.
29
Eine Schlechterstellung ergebe sich auch nicht
daraus, dass die Beigeladene zu 1 einen Teil ihres
Vermögens zurückbehalten habe. Es könne dahinstehen, ob eine
Benachteiligung nicht bereits deshalb zu verneinen sei, weil
Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne nachgewiesen
seien. Das für die Interessen der Versicherten maßgebliche
Vermögen der Beigeladenen zu 2 sei durch den Einbehalt
bei der Beigeladenen zu 1 nur in relativ geringem Umfang
vermindert worden. Eine wirtschaftliche Schwächung der
Beigeladenen zu 2 ergebe sich hieraus nicht. Zwar
stünden die betreffenden Aktiva für einen Verlustausgleich
nicht mehr zur Verfügung. Indes seien die Versicherer nicht
verpflichtet, Vorsorge auch für völlig ungewisse Risiken zu
treffen.
30
Auch im Hinblick auf die Überschussbeteiligung
ergebe sich keine zu beanstandende Schlechterstellung.
Hinsichtlich einer denkbaren Realisierung stiller Reserven
aus dem verbleibenden Vermögen der Beigeladenen zu 1 sei
durch die Verpflichtungserklärung der beiden Beigeladenen im
Zuge der Vereinbarung mit dem Bundesaufsichtsamt den
Interessen der Versicherten Rechnung getragen. Diese
Vereinbarung werde von den vertragschließenden Parteien in
nicht zu beanstandender Weise als Vergleichsvertrag gewertet.
Dieser begründe eine wirksame Verpflichtung und damit einen
hinreichenden Schutz der betroffenen Versicherten für den
Fall einer Veräußerung. An den in den Aktivwerten enthaltenen
stillen Reserven würden die Versicherten hiernach beteiligt;
die Gefahr, dass sie von einer Realisierung der stillen
Reserven nicht profitierten, sei damit angemessen beseitigt
worden.
31
Auch soweit die zurückbehaltenen
Vermögenswerte als laufende Ertragsquelle der Beigeladenen
zu 2 ausfielen, liege keine zu beanstandende
Schlechterstellung vor, da - nicht zuletzt wegen bei der
Beigeladenen zu 1 zurückgebliebener
Verpflichtungen - nicht davon ausgegangen werden
könne, dass diese Erträge zu einer Erhöhung der
Überschussbeteiligung geführt hätten. Im Übrigen liege die
von der Beigeladenen zu 2 gewährte Quote von über
97 % des Rohüberschusses höher als die geschuldete
Mindestquote von 90 %. Die von der Beigeladenen
zu 2 gewährte Quote des Rohüberschusses verringerte
sich, wenn man diesen um die nicht durch Aufrechnungen
gekürzten Erträge aus dem zurückbehaltenen Vermögen erhöhte,
um weniger als einen Prozentpunkt; sie läge dann immer noch
erheblich über der geschuldeten Mindestquote von 90 %
und wäre daher rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der
Gesamtabwägung sei schließlich mit zu berücksichtigen, dass
der zu Grunde liegende Übertragungsvorgang den wirtschaftlich
sinnvollen Zweck der Spartentrennung verfolge.
32
c) Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG scheide aus. Die in
dem Anspruch auf Überschussbeteiligung liegende
Eigentumsposition werde durch die Genehmigung der
Bestandsübertragung nicht geschmälert, weil jedenfalls das,
was nach dem Geschäftsplan den Versicherten mindestens
zuzuteilen sei, gewährleistet bleibe. Es könne namentlich
keine Rede davon sein, dass der Anspruch auf
Überschussbeteiligung durch die Bestandsübertragung
entwertet
oder ausgehöhlt werde.
33
4. Mit dem Gesetz über die integrierte
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl I
S. 1310) hat der Gesetzgeber die Versicherungsaufsicht
neu geordnet. An die Stelle des Bundesaufsichtsamts für das
Versicherungswesen ist die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) getreten. Grundlegende
Änderungen im Bereich der Bestandsübertragung waren damit
nicht verbunden. § 10a BAG und die Regelungen über die
Beschlusskammer des Bundesaufsichtsamts in der Dritten
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung dieses
Amts sind durch Art. 16 und 20 Nr. 5 des Gesetzes vom
22. April 2002 aufgehoben worden. Es gelten nunmehr die
allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
des Bundes. Das Beschlusskammerverfahren und die
erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
bestehen damit nicht mehr (vgl. BTDrucks 14/7033,
S. 43).
34
5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die sich
auch gegen die im Verfahren vor dem Bundesaufsichtsamt
ergangenen Maßnamen richtet, rügt der Beschwerdeführer zu 1
insbesondere die Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG.
35
a) Die kapitalbildende Lebensversicherung sei
im Kern ein für den Versicherten nicht transparenter
Sparvorgang, bei dem der größere Teil der Prämienzahlung
nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis mit einer
Versicherungsleistung stehe, sondern dem Versicherer
gleichsam treuhänderisch überlassen werde. Die streitige
Bestandsübertragung sei ein "Deckmantel für
Vermögensübertragungen", als deren Ergebnis der Versicherte
wirtschaftlich schlechter dastehe als vorher. Gerade in
diesem stillschweigenden Transfer von Vermögenswerten aus den
treuhänderisch gebundenen Leistungen des Versicherungsnehmers
in das Vermögen des Versicherers liege der eigentliche Sinn
der Bestandsübertragung. Insbesondere unterliege das bei der
Beigeladenen zu 1 verbliebene Vermögen nicht mehr der
Versicherungsaufsicht. Im Umfang der bei der Beigeladenen
zu 1 verbliebenen Aktiva sei die Beigeladene zu 2
nunmehr ärmer. Für die zurückgebliebenen Aktiva gelte die
Versicherungsbilanzrichtlinie nicht, so dass die stillen
Reserven noch nicht einmal im Anhang zur Bilanz mitgeteilt
werden müssten. Der Vergleichsvertrag biete den Versicherten
keinen hinreichenden Schutz. Er sei nicht wirksam.
Insbesondere aber könne die Beigeladene zu 1 durch
Veräußerung von Aktiva im eigenen Konzern den Gewinn
manipulieren.
36
b) Der Gesetzgeber habe im Lichte des
Art. 2 Abs. 1 GG eine Pflicht zur Ausgestaltung der
Privatrechtsordnung. Das Bundesaufsichtsamt sei jedoch nicht
mit einem hinlänglichen Instrumentarium ausgestattet, um die
im Bereich der Kapitallebensversicherung auftretenden
Interessenkonflikte zu bewältigen. Des Weiteren sei im
Ausgangsverfahren eine verfassungsgemäße Auslegung der
§§ 14 und 8 VAG unterblieben. Der Begriff der
Solvabilität in § 14 Abs. 1 Satz 2 VAG sei für
Fälle der Überschussbeteiligung im Sinne des Gebots einer
vollständigen Übertragung aller Vermögenswerte auf den neuen
Versicherer zu interpretieren.
37
c) Auch das Grundrecht aus Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG sei durch die Genehmigung der
Bestandsübertragung verletzt. § 14 VAG habe ursprünglich
nur den Zweck gehabt, die notwendige Sanierung bankrottreifer
Versicherer nicht am Widerspruch einzelner
Versicherungsnehmer scheitern zu lassen. Die Regelung führe
zu einer Eigentumsbeschränkung, da der Versicherte ohne
Zustimmung einen neuen Schuldner erhalte. Die darin liegende
Einschränkung des institutionellen Gehalts der vom
Gesetzgeber geschaffenen Eigentumsposition eines Anspruchs
auf Überschussbeteiligung bedürfe besonderer Begründung.
Darüber hinaus komme auch der Regelung des § 415 BGB
institutionelle Bedeutung für die grundrechtliche Verankerung
der Forderung als Eigentumsrecht zu. Werde dieser Gehalt
eingeschränkt, bedürfe es einer strengen Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Auch gewinne die
eigentumsrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes in
Gestalt der Systemgerechtigkeit Bedeutung. Auf Grund all
dessen sei der Ausschluss der Gläubigerzustimmung allein mit
Rücksicht auf wirtschaftliche Interessen des Versicherers
nicht gerechtfertigt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
gebiete vielmehr eine Reduktion des § 14 VAG auf den
ursprünglichen Zweck, die Sanierung von
Versicherungsunternehmen zu ermöglichen. Dies sei auch mit
den Vorgaben von Art. 25 Abs. 1 der 1.
Koordinierungsrichtlinie Leben (ABlEG Nr. L 63 vom
13. März 1979, S. 1) vereinbar. Mithin hätten das
Bundesaufsichtsamt und das Bundesverwaltungsgericht § 14
VAG nicht anwenden dürfen.
38
Im Übrigen hätten sie bei der Normanwendung
die Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
verkannt. Jedenfalls aber bedürfe es einer verfahrensmäßigen
Kompensation für den Verlust der Rechte aus § 415 BGB.
Diese müsse darin bestehen, dass das Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen bei der Entscheidung über die
Genehmigung einer Bestandsübertragung ausschließlich im
Interesse der Versicherten handele. Dem
Bundesverwaltungsgericht sei des Weiteren vorzuhalten, dass
es erst gar nicht geprüft habe, ob eine teleologische
Reduktion des § 14 VAG auf Sanierungsfälle geboten
sei.
39
6. Am Verfahren hat sich die Konzernmutter der
Beigeladenen des Ausgangsverfahrens beteiligt.
40
7. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Beteiligte, der Bund der Versicherten und
der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Stellung genommen.
41
a) Die Beteiligte hält eine nachteilige
Berührung der Belange des Beschwerdeführers durch die
angegriffenen Entscheidungen für nicht erkennbar. Auch durch
den Verbleib von 1,12 % des Buchwerts der Aktiva des
früheren Versicherers bei der Holding sei der
Beschwerdeführer nicht benachteiligt. Wirtschaftliche Risiken
seien infolge der Bestandsübertragung nicht entstanden. Der
Bestand dürfe nach dem Vergleichsvertrag auch innerhalb des
Konzerns nur zum realen Wert veräußert werden. Infolge der
Umstrukturierung und der Tatsache, dass die Versicherten an
den laufenden Erträgen der zurückbehaltenen Beteiligungen
nicht mehr partizipierten, habe sich die Ablaufleistung für
den Beschwerdeführer lediglich um 273,86 Euro verringert.
Überdies sei der Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers
bereits unter der Geltung des § 14 VAG geschlossen
worden, der den Schuldnerwechsel zulasse, so dass seine
Forderungen von vornherein mit der Möglichkeit eines Verlusts
des ursprünglichen Vertragspartners behaftet gewesen seien.
Die nicht vollständige Übertragung der Aktiva berühre eine
grundrechtlich geschützte Eigentumsposition der Versicherten
nicht. Diese seien an den Vermögenswerten des Unternehmens
nicht beteiligt. Das Vermögen werde auch nicht treuhänderisch
verwaltet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Privatautonomie, namentlich unter dem Aspekt einer vom
Versicherer ausgenutzten strukturellen Überlegenheit, liege
nicht vor.
42
b) Der Bund der Versicherten trägt vor, das
Bundesverwaltungsgericht habe die Bedeutung von Art. 2
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verkannt. Die
Überschussbeteiligung sei von Art. 14 Abs. 1 GG
erfasst. § 14 Abs. 1 VAG sei auf Insolvenzfälle zu
reduzieren. Im Übrigen sei der Eingriff in die
Eigentumsposition, der in dem mit der Bestandsübertragung
einhergehenden Schuldnerwechsel liege, nicht zu
rechtfertigen. Des Weiteren sei das Bundesverwaltungsgericht
der Behauptung, in den einbehaltenen Aktiva seien stille
Reserven von rund 300 Mio. DM enthalten, unter Verkennung
grundgesetzlicher Vorgaben nicht nachgegangen. Der Vergleich
sei nicht geeignet, die Belange der Versicherten zu
wahren.
43
c) Nach Auffassung des Gesamtverbands der
Deutschen Versicherungswirtschaft fallen die Ansprüche der
Versicherten zwar unter den Schutz des Art. 14
Abs. 1 GG, der Eingriff sei indes verhältnismäßig. Ihre
Belange seien hinreichend gewahrt worden und allenfalls
unwesentlich beeinträchtigt. Wollte man die diesbezügliche
Vorgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG a.F. ausklammern, fehlte es an einer hinreichend
bestimmten gesetzlichen Regelung. Eine einschränkende
Interpretation von § 14 VAG sei nicht geboten.
Eigentumsrechte am Vermögen des Versicherers stünden den
Versicherungsnehmern nicht zu. Das Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Insbesondere
müsse berücksichtigt werden, dass auch der Versicherer ein
von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Recht an einer
Veräußerung des Bestands habe.
44
Verfahren 1 BvR 957/96
45
1. Die Beschwerdeführer zu 2 unterhielten
bei dem Beigeladenen zu 1 des dortigen
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene zu 1), einem
Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
Kapitallebensversicherungen mit Überschussbeteiligung. Die
Satzung des Beigeladenen zu 1 lautete - soweit hier von
Interesse -:
46
§ 4 Erwerb und Beendigung
47
(1) Mitglied der Gesellschaft wird jeder, der
eine Lebensversicherung mit ihr abschließt. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem In-Kraft-Treten und endet mit
dem Erlöschen des Versicherungsverhältnisses.
48
(2) Tritt ein Dritter in ein bestehendes
Versicherungsverhältnis ein, wird er anstelle des
ausscheidenden Versicherungsnehmers Mitglied der
Gesellschaft.
49
§ 5 Gliederung
50
Die Organe der Gesellschaft sind
A) der Vorstand,
B) der Aufsichtsrat,
C) die Mitgliedervertretung.
51
C) Mitgliedervertretung
52
§ 15 Zusammensetzung
53
(1) Als oberstes Organ vertritt die
Mitgliedervertretung die Gesamtheit der Mitglieder. Ihre
Beschlüsse fasst sie in der Mitgliederversammlung. Die
Mitgliedervertretung besteht aus 25-30 Mitgliedervertretern,
die nach einer vom Aufsichtsrat und Vorstand im Einvernehmen
mit der Aufsichtsbehörde aufzustellenden Wahlordnung von den
Mitgliedern der Gesellschaft ... gewählt werden ...
54
§ 19 Verwendung des Überschusses
55
(1) Der Jahresüberschuss gebührt grundsätzlich
den Mitgliedern. Er ist vorbehaltlich Absatz 2 der
Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, die nach
Maßgabe des Geschäftsplanes verwendet wird.
56
(2) Aus dem Überschuss sind die Rücklagen in
der Höhe zu bedenken, die zur Festigung der Sicherheit des
Betriebes geboten erscheint. Die Zuführung darf
5 % des Überschusses nicht übersteigen. Über sie
beschließen der Vorstand und der Aufsichtsrat.
57
Den Versicherungsverträgen der
Beschwerdeführer lagen die Allgemeinen Bedingungen für die
kapitalbildende Lebensversicherung zu Grunde.
58
a) Der Beigeladene zu 1 verfolgte ab 1987
das Ziel, erhebliche Teile des Versicherungsbestands auf die
neu zu gründende Beigeladene zu 2 des Ausgangsverfahrens
(im Folgenden: Beigeladene zu 2), eine
Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, zu übertragen.
Dahinter stand der Plan einer Umstrukturierung des
Versicherungskonzerns, um Strukturen zu schaffen, die eine
gemeinsame Holding ermöglichen sollten. Die Gründung sollte
von der aus einer Verschmelzung und Umwandlung zweier
bestehender Holding-GmbH hervorzubringenden
Holding-Aktiengesellschaft vorgenommen werden. Über eine
übergeordnete Beteiligungs-Aktiengesellschaft sollte des
Weiteren ein gemeinschaftlicher Verbund mit der
Versicherungsgruppe, der die Beigeladenen angehören,
geschaffen werden.
59
Die für den geplanten Vorgang einschlägige
Regelung des § 14 Abs. 1 VAG lautete in der seinerzeit
geltenden Fassung der Bekanntmachung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 1992
(BGBl 1993 I S. 2) wie folgt:
60
Jeder Vertrag, durch den der
Versicherungsbestand eines Unternehmens ganz oder teilweise
auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die
beteiligten Unternehmen zuständig sind. Das übernehmende
Versicherungsunternehmen muss nachweisen, dass es nach der
Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne
besitzt. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend. Die
Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die sozialen
Belange der Beschäftigten des übertragenden Unternehmens
ausreichend gewahrt sind. Die Rechte und Pflichten des
übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen
gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den
Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über;
§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden.
61
§§ 15 ff. VAG enthalten Regelungen
über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Die
Bestandsübertragung ist in § 44 VAG in bis heute
unverändertem Wortlaut geregelt:
62
Verträge, durch die der Versicherungsbestand
des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen
übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung der obersten Vertretung. Der Beschluss bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen,
wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
63
In dem hier maßgeblichen Zeitraum galt ferner
§ 44b VAG. Diese Norm hatte folgenden Wortlaut:
64
(1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes
ohne Abwicklung auf eine Aktiengesellschaft übertragen.
65
(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit
sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,
§ 339 Abs. 2, die §§ 340 bis 341, 343, 345, 346
Abs. 1, 3, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 und 6, die §§ 347,
348 Abs. 1 sowie die §§ 349 bis 352a des Aktiengesetzes
sinngemäß. An die Stelle des Umtauschverhältnisses der Aktien
treten Art und Höhe des Entgelts.
66
(3) Der Beschluss der obersten Vertretung
bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere
Erfordernisse bestimmen. Sobald die Vermögensübertragung
wirksam geworden ist, hat der Vorstand der Aktiengesellschaft
allen Mitgliedern, die dem Verein seit mindestens drei
Monaten vor dem Beschluss der obersten Vertretung über die
Vermögensübertragung angehört haben, den Wortlaut des
Vertrages schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf
die Möglichkeit hinzuweisen, die gerichtliche Bestimmung des
angemessenen Entgelts zu verlangen.
67
(4) Die Aktiengesellschaft, die das Vermögen
eines Vereins übernimmt, ist zur Gewährung eines angemessenen
Entgelts verpflichtet, wenn dies unter Berücksichtigung der
Vermögens- und Ertragslage des Vereins im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt ist.
In dem Beschluss, durch den dem Übertragungsvertrag
zugestimmt wird, ist zu bestimmen, dass bei der Verteilung
des Entgelts jedes Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem
Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss
angehört hat. Ferner sind in dem Beschluss die Maßstäbe
festzusetzen, nach denen das Entgelt auf die Mitglieder zu
verteilen ist; § 385e Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt
sinngemäß. Hat ein Mitglied oder ein Dritter nach der Satzung
ein unentziehbares Recht auf den Abwicklungsüberschuss oder
einen Teil davon, so bedarf der Beschluss über die
Vermögensübertragung der Zustimmung des Mitglieds oder des
Dritten. Die Zustimmung bedarf der notariellen
Beurkundung.
68
(5) Ist das vereinbarte Entgelt nicht
angemessen, so hat das Landgericht, in dessen Bezirk der
Verein seinen Sitz hat, auf Antrag das angemessene Entgelt zu
bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Entgelt entgegen Absatz
4 Satz 1 nicht vereinbart worden ist. Antragsberechtigt ist
jedes Mitglied, das dem Verein seit mindestens drei Monaten
vor dem Beschluss der obersten Vertretung über die
Vermögensübertragung angehört hat. Der Antrag kann nur binnen
zwei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem die
Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister
des Sitzes der Aktiengesellschaft nach § 10 des
Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Im Übrigen gelten
§ 30 Satz 2 bis 4, die §§ 31, 32 Abs. 2 und 3 sowie
die §§ 33 bis 37 und 39 des Umwandlungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBl I S.
2081), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.
Oktober 1982 (BGBl I S. 1425), sinngemäß.
69
(6) Ist für die Übertragung des Vermögens auf
die Aktiengesellschaft ein Entgelt vereinbart worden, so hat
der übertragende Verein einen Treuhänder für den Empfang des
Entgelts zu bestellen. Die Vermögensübertragung darf erst
eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt
hat, dass er im Besitz des Entgelts ist.
70
(7) Bestimmt das Gericht nach Absatz 5
Satz 2 das Entgelt, so hat es von Amts wegen einen
Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu bestellen. Das
Entgelt steht zu gleichen Teilen den Mitgliedern zu, die dem
Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss der
obersten Vertretung über die Vermögensübertragung angehört
haben. Der vom Gericht bestellte Treuhänder kann von der
Aktiengesellschaft Ersatz angemessener barer Auslagen und
eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen.
71
(8) Übersteigt das für die Übertragung des
Vermögens gewährte Entgelt die in der Schlussbilanz des
Vereins angesetzten Werte der einzelnen Vermögensgegenstände,
so darf der Unterschied unter die Posten des Anlagevermögens
aufgenommen werden. Der Betrag ist gesondert auszuweisen und
in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel
durch Abschreibungen zu tilgen.
72
(9) Die Vermögensübertragung bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf auch
versagt werden, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes über
die Vermögensübertragung nicht beachtet worden sind. Die
Urkunden über die Genehmigung sind der Anmeldung der
Vermögensübertragung zum Handelsregister beizufügen.
73
Auf das nach § 44b VAG a.F. maßgebliche
gerichtliche Verfahren war § 31 des Umwandlungsgesetzes
(UmwG) anzuwenden (vgl. Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz,
10. Aufl. 1989, § 44b Rn. 21a). Die Norm lautete in
der seinerzeit maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 19.
Dezember 1985 (BGBl I S. 2355):
74
Auf das Verfahren ist das Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden,
soweit in den §§ 32 bis 37 nichts anderes bestimmt
ist.
75
b) Die §§ 44a bis 44c VAG - im Folgenden
als a.F. gekennzeichnet - sind durch Art. 8 Nr. 2
des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28.
Oktober 1994 (BGBl I S. 3210) aufgehoben worden. Das
Umwandlungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes regelt
Vorgänge dieser Art nunmehr in verschiedenen Zusammenhängen.
Die §§ 180 ff. UmwG befassen sich mit der
Übertragung eines Vermögens eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder
öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen. Die in diesem
Zusammenhang ergangene Regelung des § 181 UmwG
entspricht im Ansatz dem § 44b VAG a.F.; dies gilt
namentlich für die Pflicht zur Gewährung einer angemessenen
Gegenleistung durch den übernehmenden Rechtsträger. Nach
§ 181 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 UmwG ist
diese Gegenleistung, wenn sie entgegen § 181 Abs. 1 UmwG
nicht vereinbart worden ist, auf Antrag gerichtlich zu
bestimmen.
76
§ 44 VAG ist ebenso unverändert erhalten
geblieben wie die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 14
VAG und damit auch die Anwendbarkeit des § 8 VAG.
77
Die §§ 291 ff. UmwG regeln als
weiteren Fall den Formenwechsel eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft. Die
Mitglieder werden in diesem Fall in Aktien abgefunden
(§ 291 Abs. 2 UmwG). Die aufsichtsbehördliche
Genehmigung von Umwandlungen regelt § 14a VAG.
78
c) Im vorliegenden Fall wurden im Zuge des
Genehmigungsverfahrens beim Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen nach § 14 Abs. 1 VAG längere
Verhandlungen mit führenden Vertretern der betroffenen
Versicherungsgruppe geführt, ob und in welchem Umfang den
Vereinsmitgliedern entsprechend § 44b Abs. 4 VAG ein
Entgelt gutzubringen sei, das sich an dem Wert orientieren
sollte, den die Beteiligung der Mitglieder an dem arbeitenden
Unternehmen für diese darstellte. Durch geschäftsplanmäßige
Erklärung vom 28. Februar 1989 verpflichtete sich die
Beigeladene zu 2 gegenüber den Versicherungsnehmern der
von dem Beigeladenen zu 1 übernommenen Bestände, ihnen
ein Entgelt als Abfindung für den Verlust ihrer
Mitgliedschaftsrechte zu gewähren. Die
Mitgliedervertreterversammlung des Beigeladenen zu 1 und
die Aktionäre der Beigeladenen zu 2 stimmten der
geplanten Übertragung zu. Der Bestandsübertragungs- und
Teilbetriebseinbringungsvertrag wurde am 9. Mai 1989
rückwirkend auf den 1. Januar 1989 abgeschlossen.
79
Die Höhe des an die Mitglieder zu zahlenden
Gesamtentgelts wurde durch ein Gutachten einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt. Danach ergab
sich bei einer unterstellten Überschussbeteiligung der
Versicherten von 98,6 % ein Unternehmenswert von
226 Mio. DM. Das auf den übertragenen Bestand
entfallende Gesamtentgelt wurde auf der Grundlage dieses
Gutachtens mit gut 217 Mio. DM errechnet. Das
Gutachten ermittelte den Unternehmenswert des Beigeladenen
zu 1 mit Hilfe der Ertragswertmethode. Maßgeblich sei
der Nutzen des Unternehmens, verstanden als der
kapitalisierte Überschuss der Erträge über die Aufwendungen.
Mit dem Bestandsübertragungs- und
Teilbetriebseinbringungsvertrag vom 9. Mai 1989 gingen
96,4 % des Versicherungsbestands von dem Beigeladenen
zu 1 auf die Beigeladene zu 2 über. Bei dem
Beigeladenen zu 1 verblieben lediglich die Restkredit-
und die Vermögensbildungsversicherung; die
Versicherungsnehmer dieser beiden Sparten blieben Mitglieder
des Vereins. Jedem Teilbestand, sowohl dem bei dem
Beigeladenen zu 1 verbliebenen als auch dem auf die
Beigeladene zu 2 übertragenen, wurden Aktivwerte in der
Höhe zugeordnet, in der sie zur Bedeckung der mit dem Bestand
verbundenen Passivwerte erforderlich waren. Ferner wurden die
den beiden Beigeladenen zugeordneten Teilbestände der Aktiva
so verteilt, dass jeder Teilbestand anteilig stille Reserven
enthielt.
80
In einer weiteren geschäftsplanmäßigen
Erklärung vom 9./30. Mai 1989 verpflichtete sich die
Beigeladene zu 2, bis zum Jahr 2002 die
Versicherungsnehmer mit 98,6 % an den anfallenden
Überschüssen zu beteiligen. Die oberste Vertretung des
Beigeladenen zu 1 stimmte dem
Bestandsübertragungsvertrag am 15. Juni 1989 einstimmig zu.
Unter dem gleichen Datum billigte auch die Hauptversammlung
der Beigeladenen zu 2 den Vertrag. Auf Antrag des
Beigeladenen zu 1 genehmigte das Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen den Vertrag vom 9. Mai 1989 sowie
die geschäftsplanmäßige Erklärung vom 28. Februar 1989
(VerBAV 1989, S. 292).
81
2. Die Beschwerdeführer und weitere
Versicherte erhoben gegen die Genehmigung
Widerspruch. Ihre Rechte bei der
Bestandsübertragung seien nicht ausreichend berücksichtigt
worden. Das Vermögen des Beigeladenen zu 1 stehe den
Versicherten zu, die dafür gewährte Abfindung sei
unzureichend.
82
Auf Verlangen der Beschlusskammer legte der
Beigeladene zu 1 ein von einer anderen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten vor.
Darin heißt es, der Unternehmenswert des Beigeladenen
zu 1 belaufe sich aus der Sicht der Mitglieder auf
204.052.000 DM. Davon sollen nach dem im ersten
Gutachten ermittelten Maßstab 96,84 %, mithin
197.604.000 DM, auf die ausscheidenden Mitglieder
entfallen. Der Substanzwert wurde mit 90.685.000 DM
ermittelt. Die stillen Reserven des Beigeladenen zu 1
per 31. Dezember 1988 betrugen laut Gutachten
1.059.253.000 DM. Davon entfielen 2 %, also
21.185.000 DM, auf die Mitglieder. 98 % der stillen
Reserven seien bei ihrer Auflösung in die Rückstellung für
Beitragsrückerstattung einzustellen. Das Verhältnis der
übertragenen zu den zurückbehaltenen Vermögenswerten betrage
auch unter Einbeziehung der stillen Reserven gerundet
96,9 % zu 3,1 %. Die Chancen der Mitglieder als
Versicherungsnehmer auf künftige laufende und
außerordentliche Erträge seien nicht beeinträchtigt
worden.
83
Die damaligen Widerspruchsführer wandten gegen
das Gutachten ein, es enthalte Wertungen einseitig zugunsten
der Beigeladenen zu 2. Es sei nicht nachzuvollziehen,
aus welchem Grund die Aktien der Holding bei einem Nennwert
von 50 DM zu einem Emissionspreis von 800 DM ausgegeben
würden, der Wert der Holding sich mithin auf mehr als
3 Mrd. DM belaufe, wohingegen der Beigeladene zu 1,
dessen Wert mit mindestens zwei Dritteln der Holding
anzusetzen sei, nur rund 200 Mio. DM wert sein solle. Den
Aktionären der Beigeladenen zu 2 falle bei einem
Weiterverkauf des Unternehmens ein Geschenk von nahezu
2 Mrd. DM zu.
84
Die Beschlusskammer hielt den Widerspruch für
zulässig, wies ihn aber als unbegründet zurück (VerBAV 1992,
S. 3). Rechte der Widerspruchsführer seien nicht
verletzt. Der Wertermittlung könne eine hypothetische
Liquidation des Beigeladenen zu 1 und damit eine
Realisierung der auf über 1 Mrd. DM geschätzten stillen
Reserven nicht zu Grunde gelegt werden, da mit der
Bestandsübertragung eine Liquidation gerade nicht einhergehe.
Die übernommenen Aktiva würden benötigt, um die von der
Beigeladenen zu 2 übernommenen Verpflichtungen sowie die
weitere Verpflichtung zu erfüllen, die Versicherungsnehmer zu
98,6 % an den Überschüssen zu beteiligen. Es sei nicht
die Aufgabe des Bundesaufsichtsamts, die denkbar beste
Abfindung der ausscheidenden Vereinsmitglieder durchzusetzen.
Die vom Gesetzgeber zugelassenen unterschiedlichen Wege der
Umstrukturierung eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft (Umwandlung,
liquidationslose Vermögensübertragung und Bestandsübertragung
auf eine neu gegründete Aktiengesellschaft) könnten durchaus
zu unterschiedlichen finanziellen Ergebnissen in der Höhe der
Abfindung für den Verlust der Mitgliedschaftsrechte führen.
Das Versicherungsunternehmen habe bei der Wahl des Weges der
Umstrukturierung einen Entscheidungsspielraum, dessen Nutzung
das Bundesaufsichtsamt nicht beanstanden könne, solange das
Unternehmen sich in den vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzen
bewege. Zudem sei vorliegend nicht sicher, ob eine Abfindung
der Mitglieder in Aktien zu einem höheren Vermögensvorteil
geführt hätte, zumal Aktienwerte von der Entwicklung der
Börse abhängig seien.
85
3. Die Beschwerdeführer und weitere Betroffene
erhoben gegen diese Entscheidung Klage beim
Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führten sie im
Wesentlichen aus, die Genehmigung der Bestandsübertragung
nach § 14 VAG sei rechtswidrig und verstoße gegen
Art. 14 GG. Durch § 14 VAG sei nicht
sichergestellt, dass die Kläger einen angemessenen Ausgleich
für das Vereinsvermögen erhielten. Die bei dem Beigeladenen
zu 1 gebildeten stillen Reserven seien nicht - wie im
Gutachten angenommen - mit 1,06 Mrd. DM zu bewerten,
sondern auf eine Summe zwischen 1,5 und 2 Mrd. DM zu
schätzen. Diese müssten mit ihrem vollen Wert den den
ausscheidenden Vereinsmitgliedern zu gewährenden Abfindungen
zu Grunde gelegt werden.
86
4. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in
dem angegriffenen Urteil (BVerwGE 100, 115), die Klage sei
zulässig, aber unbegründet.
87
a) Die Kläger könnten geltend machen, durch
die streitige Genehmigungsverfügung in ihren Rechten verletzt
zu sein. Die Genehmigung zwinge den Klägern eine andere
Versicherungsgesellschaft als Vertragspartner auf, deren
Geschäftstätigkeit sie nicht beeinflussen könnten, während
sie bisher als Mitglieder des Beigeladenen zu 1 Rechte
vergleichbar denen der Aktionäre einer Aktiengesellschaft
gehabt hätten. Zugleich hätten die Kläger ihre Stellung als
Mitglieder des Vereins verloren.
88
b) Die Klage sei jedoch unbegründet.
89
aa) Eine Bestandsübertragung sei grundsätzlich
nicht auf bestimmte Fälle, namentlich Sanierungsfälle,
beschränkt, sondern nach § 14 VAG, hier in Verbindung
mit § 44 VAG, auch in anderen Fällen grundsätzlich
zulässig. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien
erfüllt gewesen.
90
bb) Die Belange der Versicherten seien
gewahrt. Es fehle nur dann an einer ausreichenden Wahrung der
Versichertenbelange, wenn schutzwürdige Interessen der
Versicherten beeinträchtigt würden und diese Beeinträchtigung
unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten
Interessen und der Besonderheiten des betreffenden
Versicherungszweiges als unangemessen anzusehen sei und so
schwer wiege, dass ein Eingreifen der Behörde gerechtfertigt
sei. Eine Schlechterstellung der Versicherten sei durch die
Übertragung jedoch nicht eingetreten. Der Umstand allein,
dass die Kläger Versicherungsnehmer eines anderen
Unternehmens geworden seien, stelle als solcher keine
Verschlechterung dar. Die bei dem Beigeladenen zu 1
verbliebenen Aktiva entsprächen anteilsmäßig den ebenfalls
dort verbliebenen Passiva. Dementsprechend seien auch die
stillen Reserven sachgerecht aufgeteilt worden. Die Wahrung
der Belange der Versicherten sichere den Schutz der
bestehenden Lage, nicht aber deren Verbesserung. Selbst wenn
den Klägern hinsichtlich der stillen Reserven weitergehende
Ansprüche auf Überschussbeteiligung zustünden, berühre dies
wegen der auf die Beigeladene zu 2 vollständig
übertragenen Werte die Genehmigung der Bestandsübertragung
nicht. Da die versicherungsrechtlichen Ansprüche unverändert
auf die Beigeladene zu 2 übergegangen seien, bestünden
eventuelle Rechte der Versicherten hinsichtlich der stillen
Reserven unverändert fort. Ein denkbarer Nachteil, der ihnen
daraus entstehen könnte, dass die von dem Unternehmen
erzielten Überschüsse bei der Beigeladenen zu 2 nunmehr
an die Aktionäre flössen, sei durch das den Versicherten
gewährte Entgelt hinreichend ausgeglichen.
91
cc) Das Bundesaufsichtsamt habe die Belange
der Versicherten zu wahren, darunter seien die Belange aus
dem versicherungsvertraglichen Verhältnis wie auch die aus
der versicherungsrechtlichen Mitgliedschaft zu verstehen. Dem
sei Rechnung getragen worden. Auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass die Kläger ihren Status als Mitglieder des
Beigeladenen zu 1 verloren hätten und im Gegenzug nicht
Aktionäre geworden seien, ergebe sich keine unangemessene
Benachteiligung. Der Beigeladene zu 1 sei nicht
verpflichtet gewesen, sich nach den einschlägigen
Vorschriften des Aktienrechts in eine Aktiengesellschaft
umzuwandeln und auf diese Weise die Mitglieder zu Aktionären
zu machen. Diese Möglichkeit stehe gleichberechtigt neben der
gewählten Bestandsübertragung. Es handele sich um eine
unternehmerische Entscheidung, auf die der Gesetzgeber keinen
Einfluss nehme; sie hänge letztlich von den
Vereinsmitgliedern ab, die der jeweils gewählten
Umwandlungsform durch die oberste Vertretung ihre Zustimmung
geben müssten. Wenn, wie vorliegend, der Verein als Träger
eines Restbestands an Versicherungen erhalten bleibe, scheide
eine Umwandlung wie auch eine Vermögensübertragung nach
§ 44b Abs. 4 VAG a.F. ohnehin aus, weil beides zum
Untergang des Vereins führe.
92
Die Annahme der Aufsichtsbehörde, die
ausscheidenden Mitglieder seien entsprechend § 44b Abs.
4 VAG a.F. zu entschädigen gewesen und auch ausreichend
entschädigt worden, sei zutreffend. § 44b VAG a.F. sei
trotz zwischenzeitlicher Aufhebung auf den vorliegenden Fall
anzuwenden. Er gelte analog in Fällen, in denen zwar nicht
das gesamte Vermögen, wohl
aber - wie hier - der ganz überwiegende Teil
übertragen werde; andernfalls könne der Verein die
Entschädigung der Mitglieder durch Einbehalt eines geringen
Teils des Vermögens vermeiden. Die Voraussetzungen der Norm
seien erfüllt. Der Beigeladene zu 1 habe mit dem
Versicherungsbestand und dem diesem zugeordneten Teil des
Vereinsvermögens im Umfang von 96,4 % nahezu sein gesamtes
Vermögen auf die Beigeladene zu 2 übertragen. Den
Mitgliedern sei im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben das
vorgeschriebene Entgelt gewährt worden. Das Vereinsvermögen
werde gemäß § 48 Abs. 2 VAG nur bei Auflösung des
Vereins an die dann vorhandenen Mitglieder verteilt. Es
bestehe jedoch grundsätzlich kein Recht des Mitglieds, an dem
Vereinsvermögen anders als nach Maßgabe des jeweiligen
Versicherungsvertrags zu partizipieren. Bei Ablauf des
Vertrags scheide das Mitglied daher ohne weitergehende als
die vertraglichen Ansprüche aus dem Verein aus. Das Entgelt
nach § 44b Abs. 4 VAG a.F. sei nach alldem unter
Berücksichtigung des Wertes des Unternehmens und der kraft
Gesetzes bestehenden geringen Aussicht auf Realisierung der
Teilhabe des Mitglieds daran zu bestimmen.
93
Das Bundesaufsichtsamt habe die
Unangemessenheit des Ergebnisses zutreffend verneint. Im
vorliegenden Verfahren sei nicht zu prüfen, ob das gewährte
Entgelt (positiv) angemessen hoch sei. Nach § 44b
Abs. 5 Satz 1 VAG a.F., der entsprechend anwendbar
sei, müsse dies gegebenenfalls von dem Landgericht geklärt
werden. Die Prüfungsbefugnis des Bundesaufsichtsamts für das
Versicherungswesen beschränke sich auf die Frage, ob die von
dem Unternehmen gewählten Bemessungsgrundlagen zu
unangemessenen Ergebnissen führten. Demnach ziele die
gerichtliche Überprüfung im vorliegenden Verfahren darauf, ob
das Entgelt unangemessen niedrig sei, nicht ob es angemessen
hoch sei. Maßgeblich seien hierbei die Belange der
Versicherten in ihrer Gesamtheit, nicht dagegen diejenigen
einzelner Versicherter. In dieser Beurteilung liege keine
Missachtung der Eigentumsgarantie; ein angemessener Ausgleich
sei gewährleistet. Da die Versicherungsverhältnisse der
Versicherungsnehmer auch bei dem neuen Unternehmen
fortgesetzt würden, komme eine Bewertungsmethode, die auf
eine Liquidation des Vereins abstelle, nicht in Betracht. Es
sei vom Wert des Unternehmens als lebender Einheit
auszugehen.
94
Die angewendeten Bewertungsmethoden seien
nicht zu beanstanden; auf die Frage, ob die
Substanzwertmethode oder die Ertragswertmethode vorzuziehen
sei, komme es nicht an. Das Entgelt sei in keinem der beiden
Fälle höher als die 218 Mio. DM, die dem von der Beigeladenen
zu 2 zu zahlenden Entgelt zu Grunde gelegt worden seien.
Zwar könne der Unternehmenswert aus der Sicht eines Käufers
höher sein. Da aber die Kläger als versicherte
Vereinsmitglieder betroffen seien, könne für das ihnen zu
gewährende Entgelt nur der Wert herangezogen werden, den das
Unternehmen für sie, also unter Berücksichtigung ihrer
Rechte, besitze. Da hier das Unternehmen nicht liquidiert,
sondern nach der Bestandsübertragung auf die
Aktiengesellschaft von dieser weitergeführt werden solle,
komme namentlich eine Bemessung des Entgelts auf der
Grundlage eines Liquidationsüberschusses nicht in Betracht.
Es sei insbesondere nicht fehlerhaft, dass bei der Ermittlung
des Substanzwertes nur 2 % der stillen Reserven
berücksichtigt worden seien; denn 98 % der stillen
Reserven seien satzungsgemäß für die Beitragsrückerstattung
zu verwenden. Im Übrigen seien die Versicherten in Bezug auf
die stillen Reserven genau so gestellt, wie sie ohne
Bestandsübertragung stünden.
95
dd) Die Bildung von stillen Reserven nach
strengen Grundsätzen und ihre Verwendung für die Erzielung
von Überschüssen, nicht hingegen als Überschuss selbst, seien
nicht zu beanstanden, sondern vom Gesetzgeber so gewollt. Zu
verteilungsfähigen Überschüssen würden die stillen Reserven
erst durch ihre Auflösung, zu der die
Versicherungsunternehmen
aber nicht verpflichtet seien. Das gelte gemäß § 38
Abs. 1 VAG namentlich für Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit, weil dort auf den nach der Bilanz
ermittelten, mithin erst nach Bildung stiller Reserven
entstandenen Überschuss abgestellt werde.
96
5. Die Beschwerdeführer zu 2 a), b), d), g)
und i) haben, gestützt auf § 44b Abs. 5 VAG in der
für den Zeitpunkt der Übertragung geltenden Fassung, gegen
die Beigeladene zu 2 unter dem 21. März 1990 beim
Landgericht beantragt, das Gericht möge ein angemessenes
Entgelt für die Übertragung festsetzen. Darüber ist noch
nicht entschieden.
97
6. Mit der Verfassungsbeschwerde, mit der auch
die Genehmigungsverfügung des Bundesaufsichtsamts in der
Fassung der Beschlusskammerentscheidung angegriffen
wird, rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG.
98
§ 14 VAG greife durch den Ausschluss der
Zustimmung der Versicherten zu der Bestandsübertragung in
unverhältnismäßiger Weise in den institutionellen Gehalt des
§ 415 BGB ein. Die Besonderheit der Sache gegenüber dem
Verfahren 1 BvR 782/94 liege in der Rechtsnatur des
Beigeladenen zu 1 als Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit. Dem Beigeladenen zu 1 sei ein
Restbestand an Versicherungen verblieben; er betreibe
weiterhin das Versicherungsgeschäft. Den Versicherten sei
nicht nur der Zugriff auf stille Reserven entzogen worden,
sondern auch die Mitgliedschaft bei dem Beigeladenen zu
1.
99
Die wirtschaftliche Bedeutung der
Bestandsübertragung sei daher anders gelagert als in dem Fall
1 BvR 782/94. Infolge der unterbliebenen
Aktivierung der stillen Reserven stelle das nach den
eingeholten Gutachten angemessene Entgelt von rund
218 Mio. DM nur einen Anteil von 13 % des von
der Beigeladenen zu 2 erworbenen realen Wertes dar, so
dass die weiteren 87 % durch Verkauf der Aktien
realisiert werden könnten. Die Beschwerdeführer seien auf
diese Weise von den sich aus der Vereinsmitgliedschaft
herzuleitenden Werten getrennt worden.
100
Bei den aus ihren Mitgliedschaftsrechten
resultierenden schuldrechtlichen Ansprüchen handele es sich
um eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen. Mit den
hier einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, namentlich den
§§ 14, 44 ff. VAG, habe der Gesetzgeber Inhalt und
Schranken des Eigentumsrechts definiert. § 14 VAG greife
durch Ausschluss des § 415 BGB in das
Eigentumsgrundrecht der Mitglieder ein und bedürfe im
Hinblick auf den institutionellen Gehalt des § 415 BGB
der verfassungskonformen Reduktion. Die Bestandsübertragung
sei nur zulässig, wenn sie auch im wohlverstandenen
objektivierten Eigeninteresse des Versicherten liege.
Gemessen hieran verletzten die angegriffenen Entscheidungen
die Beschwerdeführer in ihren Eigentumsgrundrechten.
§ 14 VAG sei entgegen seinem verfassungsrechtlich
zulässigen Zweck, der Rettung des Versicherungsbestands eines
wirtschaftlich schwach gewordenen Unternehmens, angewendet
worden. Die von den Beigeladenen gewählte Konstruktion sei
eine Umgehung, deren Zweck darin liege, eine angemessene
Entschädigung auszuschließen. Auch bei wirtschaftlicher
Betrachtung liege weder eine Bestandsübertragung noch eine
Vermögensübertragung vor, vielmehr sei die Übertragung nur
auf einen anderen Betrieb desselben Unternehmens erfolgt. Es
habe sich also lediglich die Rechtsform geändert.
Wirtschaftlich gesehen liege damit eine Umwandlung vor, indes
ohne die für diesen Fall vorgesehene Abfindung der Mitglieder
in Aktien.
101
Darüber hinaus schreibe das
Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich unhaltbaren
Annahmen zum Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem
für den Bereich der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
auf das Mitgliedschaftsrecht fort. Die Lösung des
Bundesverwaltungsgerichts erweise sich als eine Art
"Verschiebebahnhof". Indem nämlich auf die Kompetenz des
Landgerichts zur Prüfung der Entgelthöhe verwiesen,
andererseits aber die Angemessenheit des Entgelts auch aus
Anlass der öffentlichrechtlichen Genehmigung und der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt werde,
werde es dem Landgericht ermöglicht, sich letztlich ohne
weitere Prüfung auf die öffentlichrechtliche Feststellung
zurückzuziehen. Weil die Entgelthöhe schon für das
Genehmigungsverfahren feststehen müsse, hätte das
Bundesverwaltungsgericht nicht nur klären dürfen, ob das
Entgelt unangemessen niedrig war, sondern eine positive
Entscheidung anhand des Maßstabs der Angemessenheit treffen
müssen, anstatt eine solche positive Klärung an die
Landgerichte weiterzureichen.
102
Die Möglichkeit, den Versicherten die mit
ihren Beiträgen erworbenen stillen Reserven zugunsten der
Eigentümer zu entziehen, werde auf den Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit erstreckt. Den Mitgliedern eines solchen
Vereins auf Gegenseitigkeit werde ein mitgliedschaftlicher
Anteil an den stillen Reserven unter Hinweis darauf versagt,
dass diese zugunsten der Überschussbeteiligung der
Versicherten benötigt würden. Damit befänden sich die stillen
Reserven stets "in der Luft", wenn die Versicherten in ihrer
Eigenschaft als Partner eines Versicherungsvertrags oder als
Mitglieder des Vereins auf sie zugreifen wollten.
103
7. Die Beigeladene zu 2 ist dem Verfahren
beigetreten.
104
8. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die
Beteiligte, der Bund der Versicherten sowie der Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft Stellung genommen.
105
a) Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
übermittelt eine Stellungnahme des 6. Revisionssenats, in der
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in
versicherungsrechtlichen Aufsichtsangelegenheiten dargelegt
wird.
106
b) Das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen verteidigt durch Stellungnahme vom 23.
April 2002 die Verfassungsmäßigkeit von § 14 VAG.
107
c) Die Beteiligte weist darauf hin, dass die
streitige Bestandsübertragung ihren wirtschaftlichen
Hintergrund in der Notwendigkeit gehabt habe, die
Eigenkapitalbasis des übertragenen Versicherungsgeschäfts zu
verbessern. Ihre eigene Kapitalausstattung sei auch im
Interesse der Versicherungsnehmer weit günstiger als dies
vormals bei dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der
Fall gewesen sei.
108
Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Ein
Ansatzpunkt dafür, dass der aufsichtsrechtliche
Kontrollmaßstab in der bestmöglichen Wahrung der
Versichertenbelange bestehe, sei nicht vorhanden. Neben den
Versicherungsnehmern genössen auch das Unternehmen und die an
ihm beteiligten Kapitaleigner Grundrechtsschutz. Die
Entscheidung der Mitgliederversammlung des Beigeladenen
zu 1 genieße den grundrechtlichen Schutz aus Art. 9
GG. Im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit bestehe kein
Interessengegensatz zwischen den Mitgliedern und dem durch
das Vertretungsorgan repräsentierten Verein. Durch die
Bestandsübertragung seien die Ansprüche der Versicherten
ungeschmälert erhalten geblieben. Die Aktiva des
übertragenden Unternehmens seien im Wege der Realteilung den
übernommenen Ansprüchen der Versicherten in deren Verhältnis
zu den gesamten Passiva des Beigeladenen zu 1 zugeordnet
worden.
109
Auch durch den Verlust der Mitgliedschaft
seien Eigentumsrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt
worden. Das Mitgliedschaftsrecht in einem Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit unterscheide sich nachhaltig vom Eigentum
an Aktien. Es sei dem Versicherungsvertrag akzessorisch und
trete hinter dessen Bedeutung faktisch weitgehend zurück.
Gegenüber dem versicherungsrechtlichen Anspruch auf
Überschussbeteiligung sei der mitgliedschaftsrechtliche
Anspruch auf Gewinnbeteiligung vernachlässigbar gering.
110
d) Der Bund der Versicherten hebt hervor,
durch die streitige Bestandsübertragung sei es den
beteiligten Versicherern gelungen, erhebliche Beträge an
stillen Reserven endgültig von dem Versicherungsvermögen zu
trennen, das vorher mit seinen Erträgen und Wertsteigerungen
für die Überschussbeteiligung der Versicherten zur Verfügung
gestanden habe. Auch hier komme es auf die Unvereinbarkeit
von § 14 VAG mit Art. 14 Abs. 1 GG an. Der vom
Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf § 44b VAG a.F.
angelegte Prüfungsmaßstab dahin, ob das Entgelt "unangemessen
niedrig" sei, widerspreche Art. 14 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 GG.
111
Die Argumentation des
Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die unterbleibende
Realisierung der stillen Reserven sei in sich nicht
schlüssig. Wenn das Mitgliedschaftsrecht unter anderem in der
Chance auf Realisierung der stillen Reserven bestanden habe,
bedeute deren Übertragung den Verlust eben dieser Chance.
Deren Wert müsse dann auch die Höhe des Entgelts
mitbestimmen. Irgendeinen Wert müsse sie haben, da
andernfalls die Entschädigungsregelung des § 44b VAG
a.F. jedes Sinnes entbehre. Das Substanzwertgutachten
übergehe diesen Gesichtspunkt. Gehe man mit dem
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die
Vermögensübertragung gerade keine Liquidation des Vereins
sei, dann befänden sich die stillen Reserven noch im Vermögen
des Vereins. Diese Zuordnung sei Voraussetzung dafür, dass
die Entschädigung nach § 44b VAG a.F. nur die
Realisierungschance der Mitglieder betreffe. Die stillen
Reserven müssten deshalb in die Berechnung des Entgelts mit
eingestellt werden.
112
Die anders lautenden Feststellungen des
Bundesverwaltungsgerichts seien willkürlich. Entweder ordne
man das Vermögen des Vereins während seiner Tätigkeit nicht
den Mitgliedern, sondern dem Verein selbst zu. Dann hätten
die Mitglieder nur eine Chance auf den Liquidationserlös und
damit auf die Realisierung der stillen Reserven. Diese Chance
habe einen Wert, dessen Verlust bei der Vermögensübertragung
zu entschädigen sei. Ordne man die stillen Reserven nicht dem
Vereinsvermögen zu, da sie für die Überschussbeteiligung
benötigt würden, so müsse das Vereinsvermögen von dem für die
Mitglieder verwalteten Vermögen getrennt werden. In dieser
Konstruktion bedeute aber die Vermögensübertragung den
Verlust der vollen Rechte und eben nicht nur einer Chance.
Indem das angegriffene Urteil zwischen diesen beiden Modellen
der Zuordnung hin und her springe, schaffe es sich einen
Sachverhalt, der so nicht existieren könne.
113
Darüber hinaus seien auch die Feststellungen
des Bundesverwaltungsgerichts zu möglichen Rechtseinbußen der
Versicherten willkürlich. Das angegriffene Urteil gehe davon
aus, dass das vormalige Recht der Mitglieder auf
Überschussbeteiligung ihnen als Versicherten auch gegen die
Beigeladene zu 2 ungeschmälert zustehe. Dies sei nicht
nachvollziehbar. Gegenüber dem Beigeladenen zu 1 sei das
Recht auf Überschussbeteiligung "hundertprozentig" gewesen.
Nunmehr verspreche die Beigeladene zu 2 jedoch nur noch,
die Versicherten mit 98,6 % an den Überschüssen zu
beteiligen. Außerdem sei die Überschussbeteiligung bei der
Beigeladenen zu 2 bis zum Jahr 2002 befristet.
114
e) Der Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft vertritt die Auffassung, § 14
VAG sei auch in der Anwendung durch das
Bundesverwaltungsgericht mit Art. 14 Abs. 1 GG
vereinbar. Das gelte umso mehr, als ein Interessenkonflikt
zwischen der übertragenden Gesellschaft und den Versicherten
bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wegen der
Erforderlichkeit einer Entscheidung der Vereinsvertretung
nicht bestehe. Die Umwandlung des Beigeladenen zu 1 in
eine Aktiengesellschaft habe nicht als Alternative gewählt
werden müssen, zumal der Verein sein Versicherungsgeschäft in
den verbleibenden Versicherungszweigen habe weiterführen
wollen. Im Übrigen liege die Entscheidung über die Art der
Bestandsübertragung in der unternehmerischen Verantwortung
der beteiligten Unternehmen.
115
Die gewählte Entschädigungsberechnung nach
§ 44b VAG a.F. sei mit Art. 14 Abs. 1 GG
vereinbar. Der Wert der Mitgliedschaft in einem
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sei aus der Sicht der
Mitglieder zu ermitteln. Dabei sei jedoch zu beachten, dass
das Mitglied kein Recht am Vereinsvermögen besitze. Unhaltbar
sei der Rechtsstandpunkt, dem Mitglied stehe über den
Anspruch auf Überschussbeteiligung hinaus auch ein Recht an
den Bewertungsreserven zu. Nur im Liquidationsfall
partizipiere das Mitglied am Vereinsvermögen. Dieser Fall
liege jedoch hier nicht vor, da der Beteiligte zu 1 mit
dem Versicherungsbestand auch die diesem zugeordneten
Aktivwerte einschließlich der stillen Reserven an die
Beteiligte zu 2 übertragen habe. Eine Schmälerung des
Anspruchs auf
Überschussbeteiligung sei durch diesen Vorgang nicht
eingetreten. Ein jenseits der Überschussbeteiligung den
Versicherten in ihrer Eigenschaft als Mitgliedern theoretisch
zustehender Anteil am Gewinn des Vereins sei bei der
Berechnung des Entgelts berücksichtigt worden. Die Mitglieder
könnten nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der
Verein liquidiert worden wäre. Die von den Beschwerdeführern
geforderte Optimierung ihrer Belange lasse sich vor allem
nicht mit dem ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG
geschützten Eigentum des Versicherers an den
Bewertungsreserven vereinbaren. Dabei sei auch auf die
Aktionäre des Versicherers abzustellen.
116
In der mündlichen Verhandlung haben sich
geäußert: die Beschwerdeführer, die Bundesregierung, die
Beteiligten der beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren, der
Bund der Versicherten, der Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft, die Deutsche Aktuarvereinigung, als
Sachverständige die Professoren Dr. Altenburger, Dr. Meyer,
Dr. Rückle und Dr. von der Schulenburg sowie als
sachverständige Auskunftsperson der Versicherungsombudsman
Professor Römer.
117
Zudem haben die Sachverständigen Gutachten zu
einem vorbereitenden Fragenkatalog erstattet, zu dem die
übrigen Verfahrensbeteiligten ebenfalls Stellung genommen
haben. Dabei haben sie auch die vielfältigen rechtlichen und
tatsächlichen Veränderungen im Bereich der
Versicherungswirtschaft beschrieben, die seit Einleitung der
vorliegenden Verfahren erfolgt sind. Ferner haben sie auf
mögliche weitere Veränderungen verwiesen, die zur Zeit
diskutiert würden oder sich schon im Stadium der Umsetzung
befänden.
118
Mögliche zukünftige Veränderungen betreffen
unter anderem das Versicherungsvertragsrecht (vgl. den
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004,
VersR-Schriftenreihe, Band 25); in diesem Zusammenhang plant
die Bundesregierung die Einführung von Regelungen zur
Überschussbeteiligung bei der Lebensversicherung und zur
besseren Unterrichtung der Versicherungsnehmer über die
Entwicklung ihrer Ansprüche auf Überschussbeteiligung (vgl.
Presseerklärung des Bundesministeriums der Justiz vom 27.
Oktober 2004). Zum anderen sind verschiedene europäische
Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen, die Einfluss auf
das Versicherungsrecht haben; zur so genannten
Versicherungsvermittler-Richtlinie (Richtlinie 2002/92/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002,
ABlEG Nr. L 009 vom 15. Januar 2003, S. 3) liegt
bislang erst ein Referentenentwurf vor, die so genannte
Modernisierungsrichtlinie (Richtlinie 2003/51/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003,
ABlEG Nr. L 178 vom 17. Juli 2003, S. 16) soll durch das
geplante Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz umgesetzt
werden.
119
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 nicht daran,
dass das landgerichtliche Verfahren über die Höhe des
Entgelts noch nicht abgeschlossen ist und die Entscheidung
der obersten Vereinsvertretung nicht angegriffen wurde.
120
1. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im materiellen Sinn
zusätzlich zur - hier hinsichtlich der Genehmigung der
Bestandsübertragung erfolgten - Erschöpfung des Rechtswegs,
dass der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden
weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der
geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl.
BVerfGE 104, 65 ). Allerdings müssen die in einem
weiteren fachgerichtlichen Verfahren gegebenen Möglichkeiten
mit einer gewissen Verlässlichkeit zu einer solchen Korrektur
beitragen können.
121
Eine derartige Verlässlichkeit ist in dem auf
die Bestimmung der Höhe des Entgelts gerichteten Verfahren
vor dem Landgericht für die Beschwerdeführer zu 2 nicht in
dem erforderlichen Umfang gewährleistet.
122
Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
verfolgte Begehren der Beschwerdeführer zielte auf die
Klärung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung der
Bestandsübertragung und nur in diesem Rahmen auch auf die
Höhe des Entgelts. Im landgerichtlichen Verfahren kann die
Rechtmäßigkeit der Genehmigung allenfalls inzidenter geprüft
werden, nicht aber mit Rechtsfolgen für die Wirksamkeit der
Bestandsübertragung. Selbst im Hinblick auf die Höhe des
Entgelts ist zweifelhaft, ob der Rechtsstreit vor dem
Landgericht abschließend geklärt werden könnte. Das Gesetz
sieht jedenfalls nicht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht
an eine Entgeltbestimmung des Landgerichts gebunden ist, wie
umgekehrt nicht gesetzlich angeordnet ist, dass das
Landgericht sich an die rechtliche Bewertung des
Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Festsetzung des
Entgelts zu halten hat. Damit aber besteht auch keine
hinreichend verlässliche Aussicht für die Beschwerdeführer,
dass im landgerichtlichen Verfahren die Fragen geklärt
werden, die für die Genehmigungsfähigkeit der
Bestandsübertragung entscheidend sind.
123
2. Zu einer verlässlichen Klärung der
streitigen Rechtsfragen könnte auch nicht die Anfechtung der
in der Mitgliedervertretungsversammlung als oberster
Vertretung des Vereins erteilten Zustimmungserklärung vom
15. Juni 1989 nach § 36 Abs. 1 VAG in
Verbindung mit § 243 Abs. 1 AktG führen. Diese
Rechtsschutzmöglichkeit dient einer Überprüfung der von der
obersten Vereinsvertretung getroffenen Entscheidung nach
innerverbandlich geltenden Maßstäben. Eine Befassung mit den
Voraussetzungen der Genehmigung der Bestandsübertragung und
damit insbesondere der Verfassungsmäßigkeit des § 14
Abs. 1 VAG ist auf diesem Wege nicht möglich.
124
Die Verfassungsbeschwerden haben überwiegend
Erfolg.
125
§ 14 Abs. 1 Satz 3 VAG in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG a.F. sowie mit der
inhaltsgleichen Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
VAG, auf die gemäß dem entsprechend anwendbaren § 78
Satz 2 BVerfGG die verfassungsrechtliche Prüfung zu
erstrecken ist, genügt den verfassungsrechtlichen
Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 und aus
Art. 14 Abs. 1 GG insoweit nicht, als die Regelung
nicht sicherstellt, dass eine Übertragung des Bestands von
Lebensversicherungverträgen auf ein anderes Unternehmen von
der Aufsichtsbehörde nur genehmigt wird, wenn die Belange der
Versicherten - bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
auch die Ansprüche der Vereinsmitglieder auf Zahlung eines
angemessenen Entgelts für den Verlust der
Mitgliedschaft - gewahrt sind.
126
Verfahren 1 BvR 782/94
127
Die Regelung zur Übertragung eines Bestands
von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes
Versicherungsunternehmen in § 14 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG a.F. sowie § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG ist am Maßstab von Art. 2
Abs. 1 und von Art. 14 Abs. 1 GG zu überprüfen.
Diese Normen führen zu Schutzpflichten des Gesetzgebers
gegenüber den Versicherten (1), denen der Gesetzgeber nicht
in hinreichendem Maße nachgekommen ist (2). Der Mangel lässt
sich nicht durch eine den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügende Auslegung der Normen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes beheben (3).
128
1. Die zu erfüllenden Schutzpflichten ergeben
sich aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
129
a) Der generelle Ausschluss der Anwendbarkeit
des § 415 BGB durch den Gesetzgeber in § 14
Abs. 1 Satz 4 VAG - Satz 5 a.F. - beeinträchtigt
die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete
Privatautonomie der Versicherungsnehmer. Diese haben beim
Wechsel ihres Schuldners durch Übertragung eines Bestands von
Lebensversicherungsverträgen keine Möglichkeit, selbst für
den Schutz ihrer Rechte zu sorgen. Aus Art. 2 Abs. 1 GG
folgt deshalb die Pflicht des Gesetzgebers, auf andere Weise
für hinreichenden Schutz zu sorgen.
130
aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet
die Privatautonomie als Selbstbestimmung des Einzelnen im
Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung der
Rechtsverhältnisse ist ein Teil der allgemeinen
Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 72, 155
; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der
Entfaltungsfreiheit anderer findet. Die Privatautonomie
bedarf deshalb der Ausgestaltung in der Rechtsordnung,
insbesondere im Vertragsrecht.
131
Privatautonomie setzt voraus, dass die
Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch
tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242
). Maßgebliches rechtliches Instrument zur
Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in
Beziehung zu anderen ist der Vertrag, mit dem die
Vertragspartner selbst bestimmen, wie ihre individuellen
Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich
gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung
finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte
übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in
der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten
sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat
grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89
).
132
Ausnahmen hat das Bundesverfassungsgericht
anerkannt, wenn auf Grund erheblich ungleicher
Verhandlungspositionen der Vertragspartner einer von ihnen
ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch
einseitig bestimmen kann; dann ist es Aufgabe des Rechts, auf
die Wahrung der Grundrechtspositionen der beteiligten
Parteien hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen
Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung
verkehrt (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 103, 89
). Gleiches gilt, wenn die Schwäche eines
Vertragspartners durch gesetzliche Regelungen bedingt ist.
Der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch
Art. 2 Abs. 1 GG führt dann zu einer Pflicht des
Gesetzgebers, für eine rechtliche Ausgestaltung des
Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu
sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt.
133
bb) Jedenfalls im Fall der Übertragung des
Bestands von Lebensversicherungsverträgen von einem
Versicherungsunternehmen auf ein anderes führt der
gesetzliche Ausschluss der Anwendbarkeit des § 415 BGB
durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG - Satz 5 a.F. -
dazu, dass die Möglichkeiten der Versicherungsnehmer zur
Wahrung ihrer vertraglichen Rechte einseitig zu ihrem
Nachteil beschränkt sind.
134
(1) Die vom Gesetzgeber eröffnete, nicht an
die Zustimmung der Versicherungsnehmer gebundene Möglichkeit
zur Bestandsübertragung gibt der Versicherungswirtschaft ein
Mittel an die Hand, bei der Verwaltung von
Versicherungsbeständen in freier unternehmerischer
Entscheidung den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten
Rechnung zu tragen, etwa die Sanierung eines notleidend
gewordenen Versicherungsunternehmens vorzunehmen, einen
Konzern neu zu strukturieren oder eine Versicherungssparte
aufzugeben und die Bestände einem fremden Unternehmen zu
übertragen. Der Ausschluss des § 415 BGB betrifft nach
der fachrichterlichen Rechtsprechung alle Übertragungsfälle,
ist also nicht auf Sanierungsfälle beschränkt. Diese
Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn
dabei für eine hinreichende Wahrung der Belange der
Versicherten gesorgt wird.
135
§ 14 VAG erleichert den
Versicherungsunternehmen Bestandsübertragungen. Der
Ausschluss der betroffenen Versicherungsnehmer von der
Mitentscheidung soll angesichts ihrer regelmäßig hohen Zahl
sichern, dass die Bestandsübertragung praktisch durchführbar
ist. Dabei beruht das Versicherungsrecht auf der Annahme,
dass die privatautonome Entscheidung des
Versicherungsunternehmens über eine Bestandsübertragung
grundsätzlich nicht den Belangen der Versicherten
widerspricht. Auch die Versicherten sind an wirtschaftlich
leistungsfähigen Unternehmen interessiert, die ihre Ansprüche
erfüllen und möglichst Überschüsse erwirtschaften können.
Zielt eine Bestandsübertragung auf die Sicherung einer
solchen Leistungsfähigkeit, steht sie mit den Belangen der
Versicherten regelmäßig nicht im Widerspruch. Andererseits
sind auch Bestandsübertragungen denkbar, bei denen die
Interessen der Versicherten nicht notwendig mit denen der
Unternehmen übereinstimmen, so dass sie bei einer
Bestandsübertragung nicht ohne weiteres gewahrt werden.
136
(2) Den Versicherten wird durch die
Bestandsübertragung ein neuer Schuldner aufgedrängt. Sie sind
daran gehindert, ihre individuellen Interessen durch
Einwirken auf die Bedingungen des Versicherungsübergangs
eigenbestimmt zu verfolgen.
137
Jedenfalls im Bereich der Lebensversicherung
ist es für sie meist keine zumutbare Alternative, ihre
Belange durch Kündigung des Versicherungsvertrags oder
Drohung mit ihr durchzusetzen, da die Auflösung des Vertrags
regelmäßig mit erheblichen Nachteilen für die Versicherten
verbunden ist. Die mit einer Kündigung bewirkte vorzeitige
Beendigung des Vertrags beseitigt die zuvor durch -
möglicherweise langjährige - Prämienzahlungen gewonnene
Grundlage der Risikoabsicherung. Bei zwischenzeitlich höherem
Alter werden die Versicherungsnehmer höhere Risikozuschläge
zu zahlen haben. Auch wird ein Teil des auf die einzelnen
Versicherten entfallenden Überschussanteils erst bei
Fälligkeit der Versicherungssumme als so genannter
Schlussüberschussanteil ausgeschüttet. Da seine Höhe sich
auch nach der Dauer der Beitragszahlung richtet, fällt sie
bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses
entsprechend geringer aus. Zum anderen führt das Verfahren
der nach dem Versicherungsmathematiker Zillmer so genannten
Zillmerung (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG) dazu,
dass in den ersten Jahren trotz unter Umständen hoher
Prämienzahlung ein außerordentlich niedriger Rückkaufswert
besteht (vgl. Schwintowski, VuR 1998, S. 219
; ders., NVersZ 2001, S. 337
). In der Folge dieser und anderer
Faktoren haben die Versicherten bei einer Kündigung
typischerweise nur Ansprüche mit deutlich geringerem
Vermögenswert als beim Fortbestand des Vertrags.
138
Die durch den Ausschluss des § 415 BGB
ausgelöste Schutzbedürftigkeit wird auch dadurch geprägt,
dass die Versicherten im Lebensversicherungsrecht ohnehin auf
den Schutz durch die Rechtsordnung angewiesen sind.
Lebensversicherungsverträge zielen auf die Sicherung der
wirtschaftlichen Existenz und in diesem Rahmen
schwerpunktmäßig auf die Alterssicherung. Den
Versicherungsunternehmen wird durch die Prämienzahlungen
Vermögen anvertraut, das in ihr Eigentum übergeht und über
dessen Nutzung sie in eigener unternehmerischer Verantwortung
zu entscheiden haben, dessen Erträge aber größtenteils zur
Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Versicherten
gedacht sind. Die Versicherungsnehmer gehen ein auf lange
Zeit ausgerichtetes, für die weitere Lebensgestaltung
besonders wichtiges Vertragsverhältnis ein. Sein Inhalt ist
weitgehend durch allgemeine Geschäftsbedingungen vorgeprägt.
Im Übrigen fördert der Staat nicht nur auf vielfältige Weise,
so auch durch steuerliche Vergünstigungen, diese Art privater
Risikovorsorge; zugleich verspricht er über die Einrichtung
und Ausübung der Versicherungsaufsicht Schutz. Insofern
vertraut sich der Versicherungsnehmer einem gesetzlich
ausgestalteten System der privaten Zukunftssicherung an.
139
cc) Da es die gesetzlich ausgestaltete Ordnung
des Rechts der Lebensversicherung den Versicherungsnehmern
durch den Ausschluss des § 415 BGB unmöglich macht, ihre
Interessen bei einer Bestandsübertragung selbst
durchzusetzen, verlangt Art. 2 Abs. 1 GG
Schutzvorkehrungen, die ausgleichen, dass eine privatautonome
Verfolgung der eigenen Belange der Versicherten
ausgeschlossen ist.
140
b) Diese zum Ausgleich des Defizits
privatautonomer Interessendurchsetzung erforderlichen
Regelungen sind auch daran auszurichten, dass die vom
Gesetzgeber ermöglichte Übertragung des Bestands an
Lebensversicherungsverträgen vermögenswerte Positionen der
Versicherten betrifft, die vom Schutzbereich der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst
sind.
141
aa) Der Gesetzgeber ist infolge des
objektivrechtlichen Gehalts der Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet insbesondere vorzusorgen,
dass die durch die Prämienzahlungen bei dem übertragenden
Unternehmen nach Abzug der von ihm erbrachten Leistungen
geschaffenen Vermögenswerte, die der Erfüllung der Ansprüche
der Versicherten dienen, diesen erhalten bleiben. Dazu
gehören nicht nur die Ansprüche auf Zahlung der
Versicherungssumme. Handelt es sich um eine
Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung, ist auch
sicherzustellen, dass Vermögenswerte nicht verloren gehen,
die als Grundlage der Überschussbeteiligung geschaffen worden
sind. Der gebotene Schutz richtet sich auf die Sicherung der
Überschussbeteiligung auch insoweit, als sie bei den
Versicherten noch nicht durch Zuteilung zu eigentumsfähigen
Ansprüchen erstarkt, die Entstehung solcher Ansprüche aber
durch die rechtlichen Vorgaben des Versicherungsvertrags- und
des Versicherungsaufsichtsrechts so vorgezeichnet ist, dass
es sich bei der Überschussbeteiligung um mehr als eine bloße
Chance handelt. Der objektivrechtliche Schutz aus
Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich daher auch auf die
Sicherung der späteren Konkretisierung und Realisierung des
zunächst nur dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf
Überschussbeteiligung. Diese spätere Überschussbeteiligung
wird der Höhe nach beeinträchtigt, wenn nicht alle für die
Erzielung eines Überschusses maßgebenden Vermögenswerte auf
die übernehmende Gesellschaft übertragen werden.
142
Soweit demgegenüber die Versicherten im
Zeitpunkt der Bestandsübertragung schon über einzelne
Ansprüche als Eigentumsrecht im Sinne des Art. 14 Abs. 1
GG verfügen, so insbesondere hinsichtlich der durch
Direktgutschrift schon zugewiesenen Überschussanteile, werden
diese in ihrer Höhe nicht mehr davon beeinflusst, ob alle
Vermögenswerte auf die übernehmende Gesellschaft
übergehen.
143
bb) Der Versicherte verfügt über einen sich im
Laufe der Vertragszeit stufenweise konkretisierenden Anspruch
auf Beteiligung am Überschuss des
Lebensversicherungsunternehmens.
144
(1) Trotz der meist langen Vertragsdauer und
der begrenzten Vorhersehbarkeit zukünftiger Chancen und
Risiken werden die garantierten Leistungen des Versicherers,
namentlich die Versicherungssumme, und die vom
Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie von Beginn an
grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Vertrags einer
kapitalbildenden Lebensversicherung festgesetzt. Für die vor
dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Verträge, die so
genannten Altverträge – um solche handelt es sich bei den
Verträgen des Beschwerdeführers zu 1 -, kam auf der
Grundlage des § 11 VAG a.F. dem Geschäftsplan des
Versicherers entscheidende Bedeutung zu. Unter der Vorgabe
der seinerzeit geltenden Bedingungs- und Tarifgenehmigung
mussten die Lebensversicherer gemäß § 5 Abs. 2 VAG
a.F. dem Bundesaufsichtsamt mit dem Antrag auf Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan vorlegen, der die
Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation darzustellen und
Sicherheitszuschläge auszuweisen hatte. Um die dauernde
Erfüllbarkeit der Verbindlichkeiten auch angesichts künftiger
Risiken zu sichern, mussten die Prämien vorsichtig kalkuliert
werden. Dadurch kam es regelmäßig zur so genannten
Prämienüberhebung.
145
Verwirklichen sich die bei der
Prämienkalkulation für die unterschiedlichen Ergebnisquellen
(Kapitalanlagen-, Risiko- und Kostenergebnisse) zu Grunde
gelegten Annahmen und insbesondere die bei den
Sicherheitszuschlägen erwogenen Risiken nicht, entstehen bei
den Versicherern Überschüsse. Als Korrektiv war durch die
Aufsichtsbehörde bereits vor dem Zweiten Weltkrieg eine
Überschussbeteiligung der Versicherten durchgesetzt worden;
die grundlegende Anordnung ging dahin, die
Versicherungsnehmer jährlich zu mindestens 90 % an den
Rohüberschüssen des Versicherungsunternehmens zu beteiligen.
Geschah dies nicht, galt dies als Missstand, der zu
versicherungsaufsichtsrechtlichen Maßnahmen führte.
Regelmäßig hat es in der Praxis darüber hinausgehende
Überschussbeteiligungen gegeben. Sie lagen in den letzten
Jahrzehnten regelmäßig erheblich höher als der Mindestwert
von 90 %.
146
Bis 1983 wurden die den Versicherten
zuzuteilenden Überschüsse in vollem Umfang in die
Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellt. Um der
Neigung der Versicherer entgegenzuwirken, die Zuteilung nach
Möglichkeit weit hinauszuschieben und erst bei Ablauf des
Versicherungsvertrags vorzunehmen - dies führte zu einer
stetigen Erhöhung der Rückstellung -, wurde im Jahr 1984
durch die Aufsichtsbehörde die Direktgutschrift eines
Überschussanteils eingeführt. Hierbei wird dieser
Überschussanteil vom Versicherer dem Versicherten auf Grund
vertraglichen Anspruchs ohne Umweg über die Rückstellung für
Beitragsrückerstattung vorab gutgebracht (vgl.
Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung, VerBAV
1986, S. 399 ).
147
Im Laufe der Zeit sind die Regeln zum Schutz
der Überschussbeteiligung verschiedentlich geändert worden,
ohne dass dadurch die maßgebenden Grundsätze angetastet
worden wären. Stets ging es darum, die Interessen der
Versicherer und ihrer Anteilseigner sowie der Versicherten
aufeinander abzustimmen und dabei die spätere Erfüllbarkeit
der Überschussbeteiligung zu sichern, ohne den Versicherern
die wirtschaftlich gebotenen Dispositionsmöglichkeiten zu
nehmen. So regelt § 66 Abs. 1a Nr. 4 VAG in
der durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher
Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von
Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom
10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2478) geschaffenen
Fassung, die an die Stelle der vormaligen Regelung über den
Deckungsstock trat, dass Rückstellungen für die
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die auf bereits
festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile
entfallen, nunmehr dem Sicherungsvermögen zuzuführen sind.
Über dieses darf gemäß § 72 Abs. 1 VAG nur mit
Zustimmung des nach § 70 VAG bestellten Treuhänders
verfügt werden.
148
(2) Den durch die laufenden Prämienzahlungen
angesammelten Vermögenswerten entsprechen im Laufe der
Vertragszeit auf unterschiedliche Weise herausgebildete
vermögensrechtliche Positionen. Der Anspruch auf Beteiligung
am Rohüberschuss konkretisiert und verfestigt sich in
abgrenzbaren Stufen (zu den alten und den neuen Regeln über
die Überschussbeteiligung vgl. Ebers, Die
Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, 2001,
passim). Von Anfang an besteht eine - durchaus rechtlich
geschützte - Aussicht auf zukünftige Beteiligung. Es folgt
die Aufnahme in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung
("RfB"), und schließlich kommt es zur Zuteilung der
individuellen Überschussanteile. Diesen Abstufungen wird über
die vertraglichen Regelungen hinaus Schutz durch die im
Versicherungsaufsichtsrecht enthaltenen Verpflichtungen
gewährt (gegenwärtig insbesondere §§ 53c ff., 81c
VAG). Die Aussicht der Versicherten auf zukünftige
Beteiligung ist aufsichtsrechtlich zum Teil besonders
geschützt, so für die hier betroffenen so genannten
Altbestände in Höhe des Rückgewährrichtsatzes von zur Zeit
90% des Rohüberschusses (vgl. § 81c Abs. 3 VAG, § 1
Abs. 2, § 4 der Verordnung über die
Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
vom 23. Juli 1996, BGBl I
S. 1190).
149
Soweit die den Versicherten zukommenden
vermögensrechtlichen Positionen schon zu subjektiven Rechten
erstarkt sind - wie jedenfalls der Anspruch auf den schon
zugeteilten Überschuss -, werden sie als solche durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Im Übrigen aber wirkt
der objektivrechtliche Gehalt des Art. 14 Abs. 1 GG
dahingehend, dass der Gesetzgeber Vorkehrungen zum Schutz
auch der im Werden begriffenen Position hinsichtlich der
Überschussbeteiligung treffen muss. Diese stellt nicht nur
eine potenzielle Erwerbsaussicht dar.
150
(a) Zwar haben die einzelnen Versicherten zu
diesem Zeitpunkt noch keine zivilrechtlichen Ansprüche auf
eine konkrete Überschussbeteiligung. Sie verfügen jedoch über
eine vertrags- und aufsichtsrechtlich abgesicherte, bei
planmäßigem Verlauf auch wirtschaftlich gehaltvolle Position.
Auch wenn sie noch nicht zu einem subjektiven Recht erstarkt
ist, wird sie als gesetzlich programmiertes werdendes
Eigentum schon vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1
GG erfasst. Die im Gesetz und in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthaltenen Regeln über die
Prämienüberhebung und die verschiedenen Stufen bis zur
Zuteilung des Überschusses tragen dem Umstand Rechnung, dass
infolge der Prämienüberhebung bei normalem Risiko- und
Geschäftsverlauf Geldmittel zur Verfügung stehen, aus denen
planmäßig zuteilungsfähige Überschüsse erwirtschaftet
werden.
151
Davon geht beispielsweise die Bestimmung des
§ 56a Satz 2 VAG aus, die den Ausgleich zwischen
den Interessen der Versicherten an Rückstellungen und den
ebenfalls schutzbedürftigen Interessen der Aktionäre an
Ausschüttungen zu einem Zeitpunkt regelt, zu dem eine
Zuteilung an die Versicherten noch nicht stattgefunden hat.
Erkennbar wird die Intention des Gesetzgebers, einen
Interessenkonflikt zwischen verschiedenen Inhabern
eigentumsrechtlich geschützter Positionen zu lösen und etwa
zu verhindern, dass die Rückstellung von Beträgen für die
Überschussbeteiligung der Versicherten in unangemessener
Weise zu Lasten der Vermögensinteressen der Aktionäre
geht.
152
(b) Die Annahme einer eigentumsrechtlich
erheblichen Qualität der auf Überschussbeteiligung
gerichteten vermögenswerten Positionen scheitert nicht daran,
dass die ausschließliche Zuordnung der Rückstellungen zu den
Versicherten vor der Festlegung dem Grunde nach nicht
dergestalt gesichert ist, dass es nur noch eines weiteren
Ereignisses, wie etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung
des Erreichens der Altersgrenze, bedürfte, um einen
subjektivrechtlichen Anspruch zum Entstehen zu bringen.
Obwohl eine solche Automatik nicht besteht, gibt es
hinsichtlich der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Vorkehrungen, die dem Schutz der Versicherten dienen und ihn
stufenweise ausbauen.
153
Soweit ein Teil der Rückstellung bereits für
den folgenden Überschusszuteilungsstichtag deklariert ist,
fällt er auch vor der individuellen Zuteilung schon in die so
genannte "Festlegungsschicht". Nur die restlichen, noch nicht
festgelegten Teile der Rückstellung sind insoweit "frei", als
sie - so nach § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a
VAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992,
BGBl 1993 I S. 2, gültig bis 31. Dezember 2003; seit 1.
Januar 2004 § 53c Abs. 3 Nr. 4 VAG - zu den Eigenmitteln
des Versicherers gehören. Dennoch kann er nicht frei darüber
verfügen. Aus § 56a Satz 5 VAG (in der Fassung vom 21.
Juli 1994) ergibt sich nur die Berechtigung des
Versicherungsunternehmens, in Ausnahmefällen und mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für
Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits
festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der
Versicherten zur Abwendung eines Notstands heranzuziehen;
nach früherem Rechtszustand war diese Möglichkeit regelmäßig
in den genehmigten Geschäftsplänen geregelt (vgl. BVerwGE 82,
303 ). Durch § 56a Satz 5 VAG wird auf ein
allgemeines wirtschaftliches Risiko Rücksicht genommen, das
auch bei anderen zivilrechtlichen Forderungen bestehen kann.
Diese Rücksichtnahme liegt im Interesse der
Leistungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens und dadurch
mittelbar auch der Versicherten. An dem rechtlich
abgesicherten Schutz der Beteiligung am verbleibenden
Überschuss ändert dies nichts.
154
2. Der aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG folgende Schutzauftrag des Gesetzgebers zielt nicht
nur darauf, dass Überschüsse den Versicherten zugeteilt
werden, sondern auch auf Sicherungen dafür, dass die durch
Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer
geschaffenen Quellen grundsätzlich für die Erwirtschaftung
von Überschüssen einsetzbar sind. Für den Fall der
Bestandsübertragung ist rechtlich zu gewährleisten, dass die
für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen
Überschussquellen erhalten bleiben und den Versicherten im
gleichen Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des
Schuldners.
155
Der entsprechenden Schutzpflicht ist der
Gesetzgeber im Versicherungsaufsichtsgesetz nicht in
hinreichendem Maße nachgekommen. Zwar hat der Gesetzgeber
eine staatliche Genehmigung der Bestandsübertragung
vorgesehen (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 8 VAG). Die
gesetzlichen Anforderungen an die öffentlichrechtliche
Genehmigung der Bestandsübertragung durch das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (nunmehr durch
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) sollen
insbesondere verhindern, dass die den Bestand übertragenden
und ihn übernehmenden Unternehmen ihre Interessen und die
ihrer Anteilseigner einseitig zu Lasten der Versicherten
verfolgen. Das aber ist nicht hinreichend sichergestellt.
156
a) Durch das Genehmigungserfordernis übernimmt
der Staat eine besondere Verantwortung für die Wahrung der
Belange der Versicherten, die über die Verantwortung
hinausgeht, die der Versicherungsaufsicht nach dem System des
Versicherungsaufsichtsrechts allgemein zukommt, nämlich die
Belange der Gesamtheit der Versicherten und der
Versicherungsunternehmen im Rahmen der Missstandsaufsicht zu
wahren (vgl. insbesondere §§ 81 ff. VAG; dazu siehe
Eberhardt, Die Missbrauchsaufsicht des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen, 1997, S. 34 ff.). Im
Fall der Bestandsübertragung unter Ausschluss des § 415
BGB ist auch sicherzustellen, dass die Belange der
Versicherten als Partner eines Versicherungsvertrags gewahrt
werden, insbesondere dass sie auf Grund des Schuldnerwechsels
nicht schlechter gestellt werden als vorher. Die Versicherten
sind darauf angewiesen, dass die Versicherungsaufsicht ihre
Belange auf angemessene Weise wahrnimmt. Das aber setzt
Maßstäbe für die Versicherungsaufsicht voraus, die dies
ermöglichen.
157
b) Diesen verfassungsrechtlichen
Schutzanforderungen wird die Regelung in § 14
Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 VAG für den
Fall der Übertragung des Bestands an
Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen
nicht gerecht. Die Normen enthalten nach ihrem Wortlaut nur
Vorkehrungen dafür, dass die Belange der Versicherten bei
einer Bestandsübertragung nicht unangemessen beeinträchtigt
werden. Dem verfassungsrechtlichen Schutz der Privatautonomie
der Versicherungsnehmer in Verbindung mit der
Eigentumsgarantie genügt dies nicht, da es an Sicherungen
fehlt, die gewährleisten, dass die Belange der Versicherten
bei der Entscheidung über die Genehmigung ungeschmälert zur
Geltung gebracht werden. Diese Sicherungen müssen hinreichend
konkret sein, um effektiven Schutz zu ermöglichen.
158
aa) Der Gesetzgeber hat den
verfassungsrechtlichen Schutzpflichten nicht schon dadurch
hinreichend Rechnung getragen, dass § 14 Abs. 1 Satz 2
VAG den Nachweis durch das den Bestand übernehmende
Unternehmen fordert, nach der Übertragung seien Eigenmittel
in Höhe der Solvabilitätsspanne vorhanden.
159
§ 14 Abs. 1 Satz 2 VAG enthält
eine Mindestsicherung für die Versicherten, die jedoch nicht
auf den Erhalt von Vermögenswerten bei der
Bestandsübertragung bezogen ist. Die Eigenmittel in Höhe der
Solvabilitätsspanne sind nach § 53c Abs. 1 VAG
freie unbelastete Kapitalmittel, die als Reserve zur
Verfügung stehen, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu
gewährleisten, also etwa auch dann, wenn Verluste aus
sonstigen Geschäften ausgeglichen werden müssen (vgl.
Fahr/Kaulbach, Versicherungsaufsichtsgesetz, 3. Aufl.
2003, § 104a Rn. 2).
160
bb) Der bei der Genehmigung der
Bestandsübertragung zur Wahrung aller betroffenen Belange
anzuwendende gesetzliche Maßstab (§ 14 i.V.m. § 8
VAG) sichert den verfassungsrechtlich geforderten Schutz
speziell der Belange der Versicherten nicht hinreichend.
161
(1) Der Gesetzgeber hat der Aufsichtsbehörde
mit der in § 14 Abs. 1 Satz 3 VAG enthaltenen
Verweisung auf § 8 VAG, und in diesem Zusammenhang im
Hinblick auf die Belange der Versicherten auf § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG, keinen positiven, sondern
nur einen negativen Prüfmaßstab für die Genehmigung einer
Bestandsübertragung an die Hand gegeben. Nach § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG ist die Erlaubnis zum
Betrieb eines Versicherungsunternehmens zu versagen, wenn
nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4
Satz 3 und 4, Abs. 5 VAG vorgelegten
Unterlagen die "Belange der Versicherten nicht ausreichend
gewahrt" oder die Verpflichtungen aus den Versicherungen
nicht genügend als dauerhaft erfüllbar dargetan sind. Diese
für die erstmalige Erlaubniserteilung bestimmte Regelung soll
nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VAG auf Fälle der
Bestandsübertragung entsprechend angewandt werden.
162
An der ausreichenden Wahrung der
Versichertenbelange im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 VAG fehlt es nach der – von der Literatur
übernommenen (vgl. Schmidt, in: Prölss,
Versicherungsaufsichtsgesetz, 11. Aufl. 1997, § 8 Rn.
17; Scholz, ZVersWiss 1984, S. 1 ) -
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, "wenn
schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt
werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der
Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten
des betreffenden Versicherungszweiges als unangemessen
anzusehen ist und so schwer wiegt, dass ein Eingreifen der
Behörde gerechtfertigt ist" (so das angegriffene Urteil
BVerwGE 95, 25 , unter Bezugnahme auf BVerwGE 82,
303 ).
163
Dieser Maßstab fordert nicht die positive
Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der
Interessen der Versicherten im Gesamtgefüge aller betroffenen
Belange. Sogar eine unangemessene Berücksichtigung der
Interessen der Versicherten hindert die Erteilung der
Genehmigung nach diesem Maßstab nicht, wenn die
Aufsichtsbehörde sie nicht als so schwerwiegend einordnet,
dass ein Eingreifen gerechtfertigt ist. Dies ist nach dieser
Rechtsprechung nur der Fall, wenn die rechtliche oder
tatsächliche Lage der betroffenen Versicherten "in einem
beachtenswerten Maße verschlechtert" wird. Das soll durch
einen Vergleich der Stellung der Versicherten vor und nach
der Bestandsübertragung festgestellt werden (vgl. BVerwGE 95,
25 ). Die "Belange der Versicherten" werden bei
diesen Feststellungen und der erforderlichen Abwägung als die
Belange der Gesamtheit der eine Gefahrengemeinschaft
bildenden Versicherten aufgefasst (vgl. BVerwGE 30, 135
). Die Aufsichtsbehörde habe nicht darüber zu
wachen, dass die Belange der Versicherten unter
Berücksichtigung der Interessen anderer Beteiligter die
bestmögliche oder auch nur eine möglichst gute
Berücksichtigung erfahren, sondern es ist lediglich
- negativ - eine unangemessene Beeinträchtigung der
Belange der Versicherten zu verhüten (vgl. BVerwGE 61, 59
).
164
Der für die Bestandsübertragung vorgesehene
Prüfungsmaßstab des § 8 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 VAG ist vom Gesetzgeber ursprünglich für eine
andere Situation gewählt worden, nämlich die Entscheidung
über die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme des
Geschäftsbetriebs nach § 5 VAG. An dieser Prüfaufgabe
hat das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich auch den von
ihm näher konkretisierten Maßstab ausgerichtet. Im Zeitpunkt
der Aufnahme eines Geschäftsbetriebs werden die Versicherten
als Teil der Solidargemeinschaft aller Versicherten
behandelt. Die Prüfung, ob die Erlaubnis wegen nicht
hinreichender Sicherung der Belange der Versicherten zu
versagen ist, orientiert sich an ihrem allgemeinen Interesse
an einer funktionsfähigen, insbesondere an einer
wirtschaftlich solide fundierten Lebensversicherung. Die
Versichertenbelange sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht in
konkreten Verträgen individuell ausgestaltet, so dass es
keinen Anlass gibt, Interessen einzelner Versicherungsnehmer
über deren Einbindung in die Gesamtheit der Interessen der
Versicherten hinaus zu schützen.
165
Anders als bei der Aufnahme des
Geschäftsbetriebs liegen jedoch bei der Bestandsübertragung
rechtlich geschützte Positionen konkreter Versicherter,
darunter eigentumsrechtlich erhebliche, bereits vor. Sie
bestimmen die Belange, die aus Anlass der Bestandsübertragung
zu Gunsten der Versicherten zu wahren sind. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die betroffenen Interessen - anders als
grundsätzlich bei der Aufnahme des Geschäftsbetriebs - nicht
zwingend gleichgerichtet sind. So kann ein Versicherter, der
kurz vor der Auszahlung der Versicherungssumme steht, ein
Interesse daran haben, dass vorhandene Vermögenswerte
möglichst weitgehend liquidiert werden. Hat ein Vertrag noch
einige Jahre Laufzeit vor sich, wird der Versicherte
demgegenüber vermutlich auf einen größtmöglichen Erhalt von
Vermögen im Interesse zukünftiger Auszahlungen drängen.
Speziell bei einer Bestandsübertragung können die Interessen
im Übrigen je nach Anlass der Übertragung unterschiedlich
sein. Handelt es sich zum Beispiel um eine
Bestandsübertragung in einem Sanierungsfall, durch die die
Sicherheit der Ansprüche für die Zukunft verbessert wird,
kann die Interessenlage anders sein als bei einem Übergang
aus Anlass einer betriebswirtschaftlich veranlassten
Neuorganisation eines Versicherungskonzerns.
166
Infolge des Ausschlusses von § 415 BGB
können die Versicherungsnehmer sich um den Schutz ihrer
individuellen Interessen nicht selbst kümmern. Insbesondere
können sie nicht durch eigenes Handeln erreichen, dass bei
der Bestandsübertragung alle Vermögenswerte übergehen, die
auf der Grundlage ihrer Prämienzahlung als Ergebnisquelle für
Überschüsse geschaffen worden sind. Der Ausgleich dieses
Defizits durch die Versicherungsaufsicht genügt den
verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen nicht, wenn nur
gesichert wird, dass sich bei der Entscheidung über die
Erteilung der staatlichen Genehmigung nicht feststellen
lässt, die Versichertenbelange seien "nicht ausreichend
gewahrt". Vielmehr sind die Belange der Versicherten von der
Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in
die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei
vorzunehmende Abwägung einzubringen. Dies wird durch die
Verweisung in § 14 Abs. 1 Satz 3 VAG auf
§ 8 VAG nicht gewährleistet.
167
(2) § 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 3
VAG verhindert es insbesondere nicht, dass der frühere
Versicherer mehr Vermögensbestandteile zurückbehält als zur
Erfüllung der bei ihm verbleibenden Verbindlichkeiten
notwendig ist. Dadurch werden die Interessen der Versicherten
am Erhalt der Quellen für Rohüberschüsse beeinträchtigt, die
später an sie zu verteilen sind.
168
(a) Dem übernehmenden Lebensversicherer fehlt
im Umfang des Zurückbehalts von Vermögensbestandteilen
insbesondere in zweifacher Hinsicht eine Grundlage für die
Erzielung von Überschüssen. Im Ausmaß der einbehaltenen Werte
können die in dem Anlagekapital der
Lebensversicherungsunternehmen enthaltenen Bewertungsreserven
(die so genannten stillen Reserven) nicht mehr realisiert,
also auch nicht zur Überschussbeteiligung genutzt werden.
Wären diese Werte stattdessen mit übergegangen und käme es
später zu einer Veräußerung der entsprechenden Objekte,
könnte der Erlös, soweit er den Buchwert übersteigt, den
Überschuss erhöhen, folglich also auch die
Überschussbeteiligung beeinflussen. Darüber hinaus fallen die
nicht mit übergegangenen Aktiva als laufende Einnahmequellen
aus und können daher den Überschuss nicht mehr erhöhen.
Insgesamt gesehen ist der mögliche Rohüberschuss geringer,
weil dem neuen Lebensversicherer der von dem früheren
Versicherer einbehaltene Bestand an Aktiva (mit den darin
enthaltenen stillen Reserven und eventuell anfallenden
künftigen Erträgen) nicht mehr zur Verfügung steht. Dem
ursprünglichen Bestand des Unternehmensvermögens werden Werte
entzogen, die der Erwirtschaftung einer den
Versicherungsnehmern vertraglich und auch kraft öffentlichen
Rechts gewährleisteten Überschussbeteiligung dienen.
169
(b) Der bei der Überprüfung der Genehmigung zu
Grunde gelegte Maßstab führt nur begrenzt zur Klärung, ob es
mit den Interessen der Versicherten vereinbar war,
Vermögenswerte zurückzubehalten. Insbesondere kommt es nicht
zwingend zu einer Erfassung des realen Werts der nicht
übergegangenen Vermögenswerte und zu ihrem Vergleich mit den
konkret verbleibenden Verbindlichkeiten. Der Maßstab ist
insoweit nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Belange
der Versicherten auszuschließen.
170
Der Fall des Beschwerdeführers zu 1 zeigt
beispielhaft, dass die gesetzlichen Normen die Rechtspraxis
nicht veranlasst haben, die bei dem übertragenden Unternehmen
verbleibenden Werte einschließlich der stillen Reserven
konkret zu erfassen (das Bundesverwaltungsgericht hat nur den
Buchwert festgestellt) und die ebenfalls zurückbleibenden
Passiva einschließlich so genannter stiller Lasten wertmäßig
zu beziffern und beides miteinander zu vergleichen. Nur auf
solche Weise ließe sich aber feststellen, ob und in welcher
Höhe und mit welcher Berechtigung Vermögenswerte
zurückbehalten wurden, die dem übertragenden Unternehmen
zugute kommen und damit den Versicherten verloren gehen.
Zugleich könnte dadurch ein Anreiz für die erneute Prüfung
geschaffen werden, ob es sinnvoll ist, Verbindlichkeiten
zurückzuhalten und durch nicht übertragene Vermögenswerte
abzusichern. Die Ermittlung des realen Werts der
zurückbehaltenen Aktiva und die Gegenüberstellung mit den
verbleibenden Lasten mag schwierig sein, ist aber nicht
praktisch unmöglich. Sie kann etwa durch
Sachverständigengutachten erfolgen. Erst wenn die
Ausgangsbasis beim Rückbehalt von Vermögenswerten geklärt
ist, kann eine Abwägung mit anderen Belangen als denen der
Versicherten auf angemessene Weise vorgenommen werden.
171
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich
stattdessen in der angegriffenen Entscheidung berechtigt
gesehen, auf genaue Wertermittlungen unter Einbeziehung der
stillen Reserven zu verzichten. So hat es sich unter anderem
auf die Annahme gestützt, das maßgebliche Vermögen der
übernehmenden Gesellschaft sei durch den Einbehalt von
Vermögenswerten nur in relativ geringem Umfang vermindert
worden. Da es aber nur den Buchwert festgestellt und die
stillen Reserven nicht ermittelt hat, lässt sich nicht
klären, ob eine solche Aussage den Belangen der Versicherten
Rechnung trägt. Eine Vernachlässigung dieser Belange hat das
Gericht auch deshalb verneint, weil die von der übernehmenden
Gesellschaft gewährte Quote von über 97 % des Rohüberschusses
höher gewesen sei als die "geschuldete Mindestquote von
90 %", also die in § 81c Abs. 3 VAG in
Verbindung mit § 4 ZRQuotenV vorgesehene
Mindestzuführung. Außer Ansatz ist dabei geblieben, dass in
der Praxis eine Quote von etwa 97 % bei den
Lebensversicherern üblich war. Im Übrigen beschränkt sich die
vertragsrechtliche Verpflichtung der Versicherer nicht darauf
zu vermeiden, dass die aufsichtsrechtlich angestrebte
Mindestquote von 90 % grundsätzlich nicht unterschritten
wird. Die darüber hinausgehenden Zahlungen hängen zwar auch
von unternehmerischen Entscheidungen ab, sind aber durchaus
im Vertrag angelegte Leistungen der Versicherer an die
Versicherten. Wären auf das übernehmende Unternehmen weitere
Werte übergegangen, wäre ein höherer Rohüberschuss
wahrscheinlich geworden, der sich auch auf die
Überschussbeteiligung hätte auswirken können.
172
Maßgebliche Bedeutung für den Verzicht auf
eine Berücksichtigung von Bewertungsreserven bei den nicht
übergegangenen Vermögenswerten hat das
Bundesverwaltungsgericht dem auf Anregung des
Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen geschlossenen
Vertrag beigemessen. Dieser sah für den Fall der Veräußerung
zurückbehaltener Vermögenswerte vor, dass die Versicherten,
deren bei Bestandsübertragung bestehender gewinnberechtigter
Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht
abgelaufen sein würde, anteilig an dem erzielten
Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) zu
beteiligen wären. Entsprechend verfährt das
Bundesaufsichtsamt - jetzt die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht - auch in anderen Fällen der
Bestandsübertragung. Es ist aber zweifelhaft, ob eine solche
Verpflichtung den Vermögensverlust bei den Versicherten
angemessen ausgleichen kann.
173
Ein derartiger Vertrag sichert die Belange der
Versicherten nicht in einer Weise, die hinreichend erkennen
lässt, dass ihnen ein Vorteil gewährt wird, der dem
erlittenen Nachteil entspricht. So war seitens der
Beigeladenen zu 1 eine Veräußerung, wie auch in der
mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, tatsächlich
nicht geplant. Dass es aus kartellrechtlichen Gründen später
doch zu einer Teilveräußerung kam, ändert nichts daran, dass
es für die Versicherten nicht wahrscheinlich war, an
Veräußerungserlösen beteiligt zu werden. Für das
Versicherungsunternehmen war es, da die Pflicht zur
Auskehrung von Veräußerungserlösen bis zum Auslaufen der
Versicherungsverträge befristet war, jedenfalls ökonomisch
sinnvoll, möglichst den Zeitablauf abzuwarten. Im Übrigen
konnte das Unternehmen Möglichkeiten der
gewinnneutralisierenden Heranführung der Aktiva an den
Zeitwert nutzen und dadurch die Aussichten der Versicherten
auf Teilhabe am Veräußerungserlös reduzieren.
174
Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die
gleichwohl auf einen solchen Vergleich abstellt,
verdeutlicht, dass der im Urteil zu Grunde gelegte negative
Maßstab es offenbar rechtfertigen kann, davon abzusehen,
wertmäßig nachvollziehbare Vor- und Nachteile der
Versicherten näher zu spezifizieren. Die Folge ist eine eher
pauschale Prüfung. Der gebotenen Abwägung mit Interessen
anderer geht daher keine genaue Erfassung der Belange der
Versicherten voran.
175
(c) Der unzureichende, nicht positiv auf die
Wahrung der Belange der Versicherten gerichtete
aufsichtsrechtliche Prüfmaßstab lässt sich auch nicht mit den
Belangen der an der Bestandsübertragung beteiligten
Unternehmen rechtfertigen. Sie wären nicht gehindert, die von
ihnen verfolgten betriebswirtschaftlichen oder sonstigen
Ziele (siehe oben C I 1 a bb ) auch dann zu
verwirklichen, wenn die Belange der Versicherten, namentlich
in Bezug auf die Überschussbeteiligung, und damit deren
Grundrechtspositionen im Zuge der Genehmigungsentscheidung
ohne Einschränkung in die Abwägung der Interessen einbezogen
würden.
176
(d) Der Verzicht auf die genaue Ermittlung des
beim übertragenden Unternehmen verbleibenden und den
Versicherten eventuell entgehenden Vermögensvorteils lässt
sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass - wie der
Fall des Beschwerdeführers zeigt - für die einzelnen
Versicherten nur vergleichsweise geringe Nachteile entstehen.
Angesichts der regelmäßig großen Zahl der bei einem
Unternehmen Versicherten ergibt sich auf der Seite des
Versicherers jedoch ein Vorteil von erheblicher
Größenordnung, hier möglicherweise eine Summe von mehreren
Millionen Euro.
177
Eine Regelung ermöglicht keinen angemessenen
Interessenausgleich, wenn sie dazu führt, dass die Belange
der auf der einen Seite Betroffenen außer Betracht bleiben,
weil wegen ihrer großen Zahl der auf jeden Einzelnen
entfallende mögliche Nachteil gering ist, aber nicht auch
berücksichtigt wird, dass der auf der anderen Seite
Beteiligte durch Addition der den anderen entgehenden Werte
einen großen, ihm möglicherweise nicht zustehenden
Vermögensvorteil erhält.
178
c) Der Gesetzgeber hat seinen Schutzauftrag
auch nicht dadurch erfüllt, dass er den Versicherten eine
verfahrensrechtliche Position eingeräumt hätte, mit der sie
ihre Belange hinreichend wahren, etwa sich gegen einen nur
teilweisen Übergang der Vermögenswerte wehren könnten. Ob
eine solche verfahrensmäßige Beteiligung praktisch sinnvoll
wäre, kann hier dahinstehen. Die Versicherten verfügen
jedenfalls nicht über Verfahrensrechte zur effektiven
Interessenverfolgung im Genehmigungsverfahren. Obwohl ihre
Rechte Gegenstand der Bestandsübertragung und damit mittelbar
der Genehmigung sind, werden die Versicherten
verfahrensrechtlich nur ähnlich wie mittelbar oder faktisch
betroffene Dritte behandelt.
179
aa) Das Gesetz sieht - nicht zuletzt mit
Rücksicht auf ihre meist große Zahl - nicht vor, dass
die Versicherten am Genehmigungsverfahren beteiligt werden.
Allerdings halten das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen und das Bundesverwaltungsgericht die
Versicherungsnehmer nunmehr seit einigen Jahren für
widerspruchs- und klagebefugt. Damit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass die Versicherungsnehmer über eine
eigenständige Rechtsposition verfügen (vgl. BAV, VerBAV 1989,
S. 235 ; BVerwGE 95, 25 ).
Möglich werden damit die Einleitung eines Widerspruchs- und
Klageverfahrens durch die Versicherten mit den damit
verbundenen verfahrensmäßigen Rechten.
180
Das Widerspruchsverfahren und ein eventuell
sich anschließendes gerichtliches Verfahren erlauben es den
Versicherten allerdings nicht, die eigenen Interessen
vollumfänglich zur Geltung zu bringen. Auch in diesen
Verfahren gilt der eingeschränkte Prüfungsmaßstab der
§§ 14, 8 VAG. Darüber hinaus macht es für die Art der
Verfolgung der eigenen Belange einen Unterschied, ob diese
von vornherein - also beim Vertragsschluss oder im
Genehmigungsverfahren - in einen Entscheidungsprozess
eingebracht werden oder nur im Rahmen nachvollziehender
Kontrolle wirksam werden können. Das Genehmigungsverfahren
nach § 14 Abs. 1 VAG besteht in der
aufsichtsrechtlichen Überprüfung des Übertragungsvertrags,
den die beteiligten Unternehmen privatautonom ausgehandelt
haben. Die Genehmigungsbehörde kann gegebenenfalls Änderungen
anregen, hat aber der Genehmigung stets nur den zwischen den
Unternehmen geschlossenen Vertrag zu Grunde zu legen.
181
bb) Die Aussicht, dass es zu einem
Widerspruchsverfahren kommt und ein nicht angemessener
Interessenausgleich in ihm korrigiert wird, ist deshalb nicht
besonders hoch, weil der jeweils Einzelne angesichts des
geringen Einflusses, den die Bestandsübertragung auf die ihm
individuell zustehenden Ansprüche beziehungsweise die zu
erwartende Überschussbeteiligung hat, und mit dem Blick auf
die Komplexität der betroffenen Probleme in der Regel für
sich allein den Aufwand scheuen wird, im Genehmigungs- oder
Widerspruchsverfahren und in einem anschließenden
Rechtsstreit Einwände zu erheben. Die Versicherten werden
sich mangels einer für den Einzelnen erheblichen
wirtschaftlichen Betroffenheit regelmäßig auch kaum zur
gemeinsamen Durchführung eines Widerspruchs und eines
Klageverfahrens zusammenschließen.
182
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die
einzelnen Versicherten in den Verfahren im Regelfall nicht
über Informationen verfügen, die es ihnen erlauben, mit
hinreichendem Wissen über die Einleitung eines Widerspruchs-
und eines Klageverfahrens zu entscheiden sowie ihre eigenen
rechtlichen Interessen gegebenenfalls gegen die andersartigen
Interessen der Versicherungsunternehmen effektiv
durchzusetzen. Akteneinsichtsrechte im Genehmigungsverfahren
haben sie nicht. Wie das Ausgangsverfahren zeigt, werden sie
nicht einmal rechtzeitig über die Bestandsübertragung
informiert. Die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers
mussten sich in erheblichem Umfang auf
Presseveröffentlichungen stützen. Auch ist bei der
Sachverständigenanhörung in der mündlichen Verhandlung
deutlich geworden, dass die Versicherten erhebliche
Schwierigkeiten haben, ausreichende Informationen über die
Grundlagen der Berechnung ihrer Ansprüche und für eine darauf
eventuell bezogene Rechtsverfolgung zu erlangen.
183
3. Der in dem Verweis von § 14
Abs. 1 Satz 3 VAG auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
VAG begründete verfassungsrechtliche Mangel der Regelung der
aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Bestandsübertragungen
lässt sich durch eine an Art. 2 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG orientierte Auslegung der unbestimmten
Gesetzesbegriffe der anzuwendenden Normen zwar teilweise
beheben, aber nicht in einer dem grundrechtlichen
Schutzauftrag voll entsprechenden Weise. Sie würde zudem den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Normenbestimmtheit und Normenklarheit widersprechen.
184
a) Das Gebot der Normenbestimmtheit und der
Normenklarheit (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 86, 288
; 108, 52 ; 110, 33 ) soll die
Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen
Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach
ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch
dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt,
Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz
anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu
konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass
hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen
bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die
dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich
umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener
Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die
Bestimmtheit der Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei
es durch den Staat selbst oder - soweit die Norm die
Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt - auch
durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit
Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt
sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie
ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich
dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu,
die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen
anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.
185
Diesen Anforderungen wird eine Norm nicht
gerecht, die einen identisch formulierten Maßstab für
unterschiedliche Situationen vorsieht und in ihnen mit je
unterschiedlichem Inhalt angewandt werden soll. Auch wird es
der - hier aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG
folgenden - besonderen gesetzlichen Schutzpflicht nicht
gerecht, wenn der Prüfmaßstab so ungenau umschrieben ist,
dass er keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung
der Schutzaufgabe bietet.
186
b) So aber läge es, wenn § 8 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 VAG in Fällen der erstmaligen Erteilung einer
Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch ein
Versicherungsunternehmen wortlautgerecht anzuwenden wäre,
während er bei der Genehmigung einer Bestandsübertragung
einen anderen Sinn erhielte.
187
§ 8 VAG hat verschiedene
Anwendungsbereiche. Für die Erteilung der Erlaubnis zum
Betrieb eines Versicherungsunternehmens, für den die Norm
ursprünglich geschaffen worden ist (siehe oben
C I 2 b bb ), ist die
negative Umschreibung des Prüfmaßstabs verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Mit Verfassungsrecht unvereinbar ist es
aber, diesen Maßstab auch für die Genehmigung im Fall der
Bestandsübertragung von Lebensversicherungsverträgen
anzuwenden.
188
Eine den Besonderheiten der
Bestandsübertragung gerecht werdende Auslegung müsste dazu
führen, dass der im Wortlaut identische Maßstab in dieser
Genehmigungssituation einen anderen Inhalt als bei der
Erlaubnis der Geschäftsaufnahme hätte. Dies widerspräche
rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen, weil im Gesetz
unklar bliebe, welcher Maßstab in welcher Situation gilt.
Auch wird es den aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs.
1 GG folgenden gesetzlichen Schutzpflichten nicht gerecht,
wenn der Prüfmaßstab für den Fall der Bestandsübertragung
nicht eindeutig normiert ist. Die Initiatoren der
Bestandsübertragung - die beteiligten
Versicherungsunternehmen - erhalten durch ihre
privatautonomen Entscheidungen über den Inhalt des
Übertragungsvertrags und durch die Beteiligung am
Genehmigungsverfahren Möglichkeiten, auf die Konkretisierung
und Anwendung des Maßstabs der "Belange der Versicherten" und
deren Abwägung mit ihren eigenen Belangen Einfluss zu nehmen.
Diese verfahrensrechtliche Beteiligung kann es aus ihrer
Sicht entbehrlich machen, dass der materielle Prüfmaßstab
gesetzlich näher umschrieben wird. Den Versicherungsnehmern
als Betroffenen solcher Rechtsvorgänge ist die
verfahrensrechtliche Mitwirkung aber verwehrt. Das bedingt
einen besonderen Schutzbedarf.
189
Eine rechtlich hinreichend gesicherte
Berücksichtigung ihrer Interessen setzt in Erfüllung der aus
Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitenden
Schutzpflichten voraus, dass der Maßstab und die für seine
Anwendung maßgebenden Faktoren in Rechtsnormen spezifiziert
sind. Dieser Maßstab muss sicherstellen, dass die Belange der
Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festgestellt
und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung
und die dabei vorzunehmende Abwägung eingebracht werden. Es
bedarf auch der Klärung, unter welchen Voraussetzungen Werte
von der übertragenden Gesellschaft zurückbehalten werden
dürfen. Nur bei entsprechenden Festlegungen können die
Vertragsparteien der Bestandsübertragung und die
Genehmigungsbehörde prüfen, ob die Belange gewahrt sind, und
die betroffenen Versicherungsnehmer können einschätzen, ob
sie gegebenenfalls Gerichtsschutz in Anspruch nehmen
wollen.
190
Verfahren 1 BvR 957/96
191
§ 14 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
VAG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des
Art. 14 Abs. 1 GG insoweit nicht, als im Rahmen der
Genehmigung der Bestandsübertragung von
Lebensversicherungsverträgen von einem Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft nicht geklärt
werden muss, ob das den ausscheidenden Vereinsmitgliedern zu
gewährende Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt worden
ist. Das Entgelt muss einen vollen Ausgleich für den Verlust
der Mitgliedschaft bieten.
192
Der Ausschluss des § 415 BGB durch
§ 14 Abs. 1 Satz 4 VAG erfasst auch die
Bestandsübertragung von einem Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft. Die Übertragung
lässt das Versicherungsverhältnis wie in anderen Fällen der
Bestandsübertragung bestehen, und zwar mit dem neuen
Versicherer. Zusätzlich führt sie aber zum Verlust der
Mitgliedschaft in dem Verein. Weder in der Rolle als
Versicherter noch in der als Vereinsmitglied besteht für die
Betroffenen eine Möglichkeit, im Rahmen des Vertrags selbst
für den Schutz der eigenen Belange zu sorgen.
193
Dies betrifft nicht nur die in Art. 2
Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie (siehe oben C I 1
a), sondern auch den Schutz des mit der Mitgliedschaft
verbundenen Eigentumsrechts. Die vorliegende
Verfassungsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen die
Beeinträchtigung des Mitgliedschaftsrechts als einer vom
Gesetzgeber näher ausgestalteten eigentumsrechtlichen
Position. Deshalb rügt sie die Verletzung des Art. 14
Abs. 1 GG.
194
Die aus der Eigentumsgarantie abzuleitende
staatliche Schutzpflicht (siehe oben C I 1 b bb )
erstreckt sich auf den vermögensrechtlichen Schutz der
Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Der Gesetzgeber hat auf Grund des objektivrechtlichen Gehalts
von Art. 14 Abs. 1 GG zu gewährleisten, dass den bei
einer Bestandsübertragung aus dem Verein ausscheidenden
Mitgliedern ein angemessener Ausgleich gewährt wird. Hierfür
hat er in § 44b Abs. 4 VAG a.F., der auf eine
Bestandsübertragung analog angewandt wird, einen Anspruch auf
ein Entgelt vorgesehen. Art. 14 Abs. 1 GG fordert, dass
dieses einen vollen Ausgleich für den erlittenen Verlust
bietet und insbesondere unter Heranziehung aller für die
Berechnung maßgebenden Faktoren ermittelt wird. Dies sichern
§ 14 in Verbindung mit § 8 sowie § 44 VAG und
44b VAG a.F. nicht.
195
1. Die Mitgliedschaft in einem
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die neben der
Rechtsstellung aus dem Versicherungsverhältnis eigenständige
Bedeutung hat, steht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie
des Art. 14 Abs. 1 GG.
196
a) Die Mitgliedschaft gewährt verschiedene
Rechte. In der hier maßgebenden vermögensrechtlichen Hinsicht
ist zum einen § 38 Abs. 1 Satz 1 VAG von Bedeutung, der
eine Verteilung von Überschüssen an die Vereinsmitglieder
vorsieht, sofern in der Bilanz Überschüsse ausgewiesen sind.
Der Gesetzgeber erkennt die dem Mitglied zugewiesene
privatnützige Rechtsposition ferner dadurch an, dass er als
Ausgleich für einen Verlust des Mitgliedschaftsrechts einen
Zufluss von Vermögenswerten an die Mitglieder vorgesehen hat.
So waren nach §§ 385d, 385e AktG damaliger Fassung
(heute: §§ 291 ff. UmwG) bei der Umwandlung des
Vereins in eine Aktiengesellschaft an die Mitglieder Aktien
auszugeben, so dass ihre Mitgliedschaftsrechte sich in der
Stellung als Aktionäre fortsetzten. Im Falle der
Vermögensübertragung (vgl. jetzt §§ 180 ff. UmwG)
war nach § 44b Abs. 4 VAG a.F. für den Verlust der
Mitgliedschaft ein Entgelt zu leisten. Dies gilt nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch, wenn es
nur zu einer Bestandsübertragung nach den §§ 14, 44 VAG
kommt und der Bestand nicht vollständig übertragen wird, so
dass der Versicherungsverein von den verbleibenden
Mitgliedern fortgeführt wird. Hier wird - wie der
Ausgangsfall zeigt - § 44b Abs. 4 VAG a.F. analog
angewandt.
197
Die gesetzlich vorgesehene Zahlung eines
Entgelts für den Verlust der Mitgliedschaft bedeutet die
Anerkennung eines eigentumsrechtlich erheblichen Gehalts des
Mitgliedschaftsrechts. Eigentumsschutz ist nicht dadurch
ausgeschlossen, dass ein Mitglied regelmäßig bei Beendigung
der Mitgliedschaft, insbesondere bei Ablauf des
Versicherungsvertrags, keine Entschädigung für den damit
automatisch verbundenen Verlust der Mitgliedschaft erhält.
Denn für die Einbeziehung in den Schutzbereich der
Eigentumsgewährleistung ist nicht Voraussetzung, dass der
Vermögenswert bei jeder denkbaren Situation aktualisiert
werden kann. Der Zufluss eines Vorteils nur in bestimmten
Fällen der grundlegenden Änderung der Rechtsverhältnisse
- darum handelt es sich bei der Bestandsübertragung -
genügt. Aus den gleichen Gründen ist es ohne Bedeutung, dass
die Liquidation eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit - die ebenfalls zu Zahlungsansprüchen der
Mitglieder führen kann (vgl. § 48 Abs. 2 VAG) - wegen
der Notwendigkeit, die Ansprüche aus den laufenden Verträgen
über lange Zeiträume hinweg zu befriedigen (vgl. § 43
Abs. 3 Satz 3 VAG), eine eher theoretische
Möglichkeit darstellt.
198
b) Der Eigentumsschutz des
Mitgliedschaftsrechts scheitert nicht daran, dass der mit der
Vereinsmitgliedschaft verbundene Vermögenswert hinter den
Wert zurücktritt, den das neben der Mitgliedschaft stehende
vertragliche Versicherungsverhältnis darstellt. Der Schutz
von Eigentum hängt nicht von der Höhe des betroffenen Werts
ab.
199
c) Dem Eigentumsschutz der
Mitgliedschaftsrechte kann auch nicht entgegengehalten
werden, dass die Rechtsposition der Vereinsmitglieder nicht
auf einer Eigenleistung beruhe. Das Kriterium der
Eigenleistung ist nicht durchweg eine notwendige
Voraussetzung für das Bestehen einer Eigentumsposition; für
private Eigentumsrechte spielt es grundsätzlich keine Rolle
(vgl. BVerfGE 95, 64 ). Überdies liegt eine
Eigenleistung der Vereinsmitglieder vor; denn die
Prämienleistungen der Versicherungsnehmer im
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit werden einheitlich
sowohl auf das Versicherungsverhältnis als auch auf die
Mitgliedschaft erbracht. Nach der in der fachgerichtlichen
Rechtsprechung und der Literatur herrschenden
"Einheitstheorie" ist die Rechtsstellung der Versicherten auf
der Grundlage der Vereinsmitgliedschaft einheitlich zu
betrachten (vgl. BGH, VersR 1964, S. 497 ;
eingehend Müller-Wiedenhorn, Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit im Unternehmensverbund, 1993,
S. 28 ff. m.w.N.; Merdausl, Der Europäische
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 2000,
S. 39 ff.; mit Rücksicht auf BVerwGE 95, 8
nunmehr zweifelnd Weigel, in: Prölss,
Versicherungsaufsichtsgesetz, 11. Aufl. 1997, § 44
Rn. 4). Der Überschuss eines Vereins und damit der nach
§ 19 Abs. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1 in
die Rücklagen einzuführende Teil werden auf der Grundlage der
Vermögen erwirtschaftet, die mit Hilfe der von den
Mitgliedern gezahlten Beiträge geschaffen worden sind.
Angesichts der Zahlung einer einheitlichen Prämie, die ohne
Differenzierung nach einem Versicherten- und einem
Mitgliederanteil in das Eigentum des Versicherers übergeht,
kann mit Blick auf die Erwirtschaftung der Überschüsse
zwischen einem Versicherungs- und einem Vereinsanteil nicht
sinnvoll unterschieden werden.
200
d) Ebenso wenig steht das Fehlen der freien
Verkehrsfähigkeit der Vereinsmitgliedschaft ihrer
Einbeziehung in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts
entgegen. Die Verfügungsbefugnis über den betreffenden
Vermögensgegenstand ist nur grundsätzlich ein Merkmal des
Eigentums (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 102, 1
). Dem Gesetzgeber ist die Schaffung
vermögenswerter Rechte, bei denen die Verfügungsmöglichkeit
eingeschränkt ist, nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 50, 290
; 83, 201 ).
201
2. Mit der Genehmigung der Bestandsübertragung
geht das Versicherungsverhältnis vollständig auf den neuen
Rechtsträger über; im Verhältnis zum Verein endet es. Dies
hat nach § 20 Satz 3 VAG, hier in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beigeladenen
zu 1, das Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft zur Folge (vgl.
BVerwGE 95, 8 ; Schmidt, in: Prölss, a.a.O.,
§ 14 Rn. 36; Weigel, in: Prölss, a.a.O., § 20
Rn. 22). Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich
nicht zu beanstanden.
202
a) In dem durch Genehmigung der
Bestandsübertragung bewirkten Verlust der Mitgliedschaft
liegt keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und
Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG. Die Enteignung ist auf die Entziehung
konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter
öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 79, 174
; 104, 1 ). Ist mit dem Entzug
bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater
Interessen beabsichtigt, handelt es sich hingegen um eine
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerfGE
101, 239 ; 104, 1 ). Ihre
Verfassungsmäßigkeit setzt voraus, dass Belange der
Allgemeinheit und die betroffenen Individualinteressen in
einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis
gebracht werden (vgl. BVerfGE 95, 48 ; 101, 239
; stRspr).
203
b) Die Eröffnung der Möglichkeit einer
Übertragung des Bestands durch einen Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer ist
grundsätzlich aus den gleichen Gründen verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden wie die Übertragung im Bereich der
Lebensversicherung allgemein (siehe oben C I 1 a bb
). Es entspricht den Anforderungen aus Art. 14
Abs. 1 GG, dass aus Anlass des Untergangs der Mitgliedschaft
im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein Entgelt zu
zahlen ist.
204
Auf die Bestandsübertragung beim
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 14 und
§ 8 VAG auch insoweit anzuwenden, als es um die Wahrung
der Belange der ausscheidenden Vereinsmitglieder geht. Auch
nimmt die fachrichterliche Rechtsprechung an, dass die
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit eine Wahlmöglichkeit
haben, ob sie eine Bestandsübertragung nach den §§ 14,
44 VAG oder eine gesellschafts- oder körperschaftsrechtliche
Umwandlung in Form der Vermögensübertragung - nach § 44b
VAG a.F. - vornehmen wollen (so das Bundesverwaltungsgericht
in der angegriffenen Entscheidung BVerwGE 100, 115
). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn in beiden Gestaltungen gleichwertige
Möglichkeiten zur Wahrung der Belange der Vereinsmitglieder
bestehen. Speziell im Hinblick auf die Zahlung eines Entgelts
an die ausscheidenden Mitglieder kommt die fachrichterliche
Rechtsprechung dadurch zu einer Gleichbehandlung beider
Fallgruppen, dass eine Entgeltzahlung in analoger Anwendung
von § 44b Abs. 4, 5 VAG a.F. auch dann vorgesehen wird,
wenn der Versicherungsverein sein Vermögen nicht als Ganzes
auf die Aktiengesellschaft überträgt, sondern nur einen dem
übertragenen Teil des Versicherungsbestands entsprechenden
Anteil des Vermögens, sofern dieser nahezu das gesamte
Vermögen des Vereins umfasst. Durch diese Analogie soll
verhindert werden, dass die Zuteilung eines Entgelts
entfällt, wenn der Verein geringe Vermögensbestandteile nicht
überträgt, um die Entschädigung für den Verlust der
Mitgliedschaft auszuschließen. Diese den Interessen der
Vereinsmitglieder entgegenkommende Auslegung entspricht der
Schutzgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.
205
3. Bei dem Verlust der Mitgliedschaft sind die
Belange der Versicherten, hier auch in ihrer Rolle als
ehemalige Vereinsmitglieder, zu wahren, und dies ist im Zuge
der Genehmigungsentscheidung des Bundesaufsichtsamts zu
überprüfen. Die Interessen der ausscheidenden
Vereinsmitglieder sind mit denen der anderen Betroffenen -
des Versicherungsunternehmens mit seinen Anteilseignern
einerseits und der Versicherten andererseits - abzustimmen.
Die Regelungen des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG sowie
§ 44b VAG a.F. verfehlen das Ziel eines angemessenen
Interessenausgleichs insoweit, als im Zuge der Genehmigung
der Bestandsübertragung nicht gesichert ist, dass den
ausscheidenden Mitgliedern ein angemessenes Entgelt gezahlt
wird.
206
a) Die Möglichkeit einer von der Zustimmung
der Mitglieder nicht abhängigen Bestandsübertragung mit der
Folge des Verlusts der Mitgliedschaft steht mit dem Schutz
aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht im Widerspruch, sofern
für eine hinreichende Wahrung der Belange der Versicherten
gesorgt ist (siehe oben C I 1 a bb ), und zwar auch
in ihrer Rolle als bisherige Vereinsmitglieder.
207
Für sie als Versicherte bleiben die
vertraglichen Rechte bei der Bestandsübertragung gewahrt.
Insbesondere sind die durch ihre Prämienzahlungen zur
Absicherung des Lebensversicherungsrisikos beim Versicherer
geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage der Auskehrung von
Überschüssen zu erhalten (siehe oben C I 2). Demgegenüber
liegt der Schwerpunkt des Grundrechtsschutzes als Mitglied
des Versicherungsvereins in dem Anspruch auf ein angemessenes
Entgelt für den Verlust der Mitgliedschaft.
208
Ähnlich wie im vergleichbaren Fall der aus
einer Aktiengesellschaft hinausgedrängten oder auf anderem
Wege ihrer Mitgliedschaftsrechte verlustig gehenden
Minderheitsaktionäre (vgl. BVerfGE 100, 289 ) ist
die Angemessenheit des Verlusts im Rahmen der vom Gesetzgeber
vorgesehenen Ausgestaltung der Eigentumsposition auch im
Lichte des als Ausgleich vorzunehmenden Entgelts zu
beurteilen. Betroffen ist eine mehrpolige
Interessenbeziehung, so dass das Entgelt auch unter
Berücksichtigung der Interessen der Vereinsmitglieder als
Versicherte, aber ebenfalls der Interessen des Versicherers
und seiner Anteilseigner angemessen sein muss. Bei der
Berechnung des auszugleichenden Vermögenswerts der
Mitgliedschaft ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das
Versicherungsverhältnis fortbesteht und damit beim
Versicherer die für die Erfüllung der Ansprüche der
Versicherten erforderlichen Vermögenswerte bestehen bleiben
müssen. Die zur Absicherung des Versicherungsrisikos
bestimmten Vermögensgrundlagen können daher der Berechnung
des Entgelts nicht zu Grunde gelegt werden. Maßgebend ist
vielmehr der ohne Rücksicht auf sie zu bestimmende Wert der
Mitgliedschaft.
209
b) Der Gesetzgeber bestimmt in § 44b VAG
a.F., dass das Entgelt "angemessen" sein muss, gibt aber
keine Anhaltspunkte dafür vor, wie die Entgelthöhe zu
ermitteln ist. Soweit über die Entgelthöhe im Zuge der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu befinden ist, kommt die
allgemeine Bestimmung von § 14 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG zur
Anwendung, die nur ausschließt, dass die Belange "nicht
ausreichend gewahrt" sind. Die verfassungsrechtlichen
Defizite dieser Regelung sind schon dargelegt worden (siehe
oben C 1). Sie wirken sich auch auf die Genehmigung im
Hinblick auf die Bestimmung eines angemessenen Entgelts
aus.
210
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht das
Versicherungsaufsichtsgesetz außer der Befassung des
Bundesaufsichtsamts mit der Entgelthöhe (§ 14 i.V.m.
§ 8) die Möglichkeit der Einschaltung des Landgerichts
(§ 44b Abs. 5 a.F.) vor, ohne zu klären, wie die
jeweiligen Entscheidungen aufeinander abgestimmt sind. Dies
gefährdet den effektiven Rechtsschutz für das
Vereinsmitglied.
211
aa) § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG sowie § 44b VAG
a.F. analog stellen die verfassungsrechtlich geforderte
Berücksichtigung der Eigentumsposition der Vereinsmitglieder
nicht hinreichend sicher.
212
Während der laufenden Vereinsmitgliedschaft
ist der wirtschaftliche Wert, den der Versicherungsnehmer aus
seiner Zugehörigkeit zu dem Verein bezieht, eher gering. Er
besteht in erster Linie in dem Teil des Überschusses, der aus
der Verlustrücklage (§§ 37, 38 Abs. 1 Satz 1
VAG) erwirtschaftet wird und, abzüglich der Zuweisung an
diese Rücklage, den Vereinsmitgliedern zufließt.
213
Kommt es wegen des Wegfalls der
Vereinsmitgliedschaft infolge der Bestandsübertragung zur
Notwendigkeit einer Abwägung aller zu berücksichtigenden
Interessen, darf das eigentumsrechtlich geschützte
Anteilseigentum der Vereinsmitglieder gegenüber den
Interessen des übernehmenden Versicherers nicht von
vornherein zurücktreten. Die Rechtsposition des
Versicherungsnehmers beruht auf Eigenleistung in Form der
Beitragszahlungen; das gilt, da Versicherungsverhältnis und
Vereinsmitgliedschaft einheitlich zu betrachten sind, auch
für den Wert der Mitgliedschaft. Der übernehmende Versicherer
erbringt gegenüber dem ausscheidenden Mitglied als solchem
keine Leistungen. Deshalb muss er den Vermögenswert, der der
Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Vermögensübergangs zukommt,
in Gestalt des Entgelts ausgleichen.
214
Für dessen Bestimmung aber gibt das Gesetz
keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen, ob bei der Wertbestimmung die stillen Reserven der
übertragenen Vermögenswerte rechnerisch teilweise zu
berücksichtigen sind. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt dies
in der angegriffenen Entscheidung ab, da das Mitglied nur in
seiner Rolle als Versicherter nach Maßgabe des
Versicherungsvertrags und damit des genehmigten
Geschäftsplans im Zuge der Überschussbeteiligung an den
Vermögenswerten zu beteiligen sei (BVerwGE 100, 115
). Eine Berücksichtigung stiller Reserven bei der
Entgeltberechnung würde nach Auffassung des Gerichts deren
Realisierung - etwa durch Verkauf - voraussetzen mit der
Folge, dass sie zur Abdeckung für die Versicherungsrisiken
ausschieden.
215
Diese Überlegung lässt allerdings außer
Betracht, dass die Vermögenswerte nach der
Bestandsübertragung nunmehr der Aktiengesellschaft zustehen,
so dass aus ihnen auch die Aktionäre Nutzen ziehen können.
Der Gesetzgeber hält grundsätzlich die Option einer
Umwandlung bereit, die zu einer Entschädigung in Aktien
führt. Wird sie gewählt, können sich in ihrem Wert - dem
Aktienkurs - auch übergegangene stille Reserven
abbilden. Erfolgt statt einer Umwandlung eine
Bestandsübertragung an die Aktiengesellschaft mit Untergang
der Mitgliedschaftsstellung, könnte ein in stillen Reserven
enthaltener, bislang auf die Mitgliedschaft zu beziehender
Anteil an den Vermögenswerten nunmehr den Aktionären statt
den früheren Mitgliedern zugute kommen. Eine Bereicherung der
Aktionäre der übernehmenden Aktiengesellschaft zu Lasten der
Vereinsmitglieder sollte aber gerade ausgeschlossen werden
(vgl. BTDrucks V/4253, S. 7 - zu § 44b Abs. 4 VAG a.F.).
Käme es dazu, wären die Belange der Mitglieder im Hinblick
auf die Bestimmung des Entgelts nicht hinreichend
gewahrt.
216
Das Bundesverwaltungsgericht sieht in den
Fällen einer gesetzlichen Klärung der
Berücksichtigungsfähigkeit des Werts von stillen Reserven im
Zuge der aufsichtsrechtlichen Genehmigung allerdings nicht
zuletzt deshalb kein Problem, weil es § 14 in Verbindung
mit § 8 VAG auch im Hinblick auf die Belange der
ausscheidenden Mitglieder dahin versteht, dass die
Prüfungsbefugnis des Bundesaufsichtsamts sich nicht darauf
bezieht, ob das Entgelt in jeder Hinsicht angemessen ist. Es
legt also nicht den positiv formulierten Maßstab des
§ 44b Abs. 4 VAG a.F. zu Grunde. Diesen habe vielmehr
gemäß § 44b Abs. 5 Satz 1 VAG das zuständige Landgericht
anzuwenden, wenn ein Antrag auf Entgeltfestsetzung gestellt
wird. Demgemäß habe auch das Bundesverwaltungsgericht nur zu
klären, ob das gewährte Entgelt unter Zugrundelegung der
vorstehend dargelegten Gesichtspunkte unangemessen niedrig
sei und deswegen die Belange der Versicherten und Mitglieder
beeinträchtigt würden. Die Prüfungsbefugnis erstrecke sich
nicht darauf, ob das Entgelt angemessen hoch sei.
217
Bei dieser Auslegung wirken sich die oben
beschriebenen verfassungsrechtlichen Defizite des
aufsichtsrechtlichen Maßstabs auch zu Lasten der Wahrung der
Belange der Mitglieder aus. Es wird im Zuge der
Genehmigungsentscheidung nicht erforderlich, den Gesamtwert
der Eigentumspositionen der Mitglieder genau zu bestimmen und
auf dieser Grundlage einen angemessenen Interessenausgleich
zwischen den verschiedenen Betroffenen herzustellen. Auf
diese Weise wird die betroffene Eigentumsposition nicht ihrem
Gewicht entsprechend in die Abwägung mit den anderen
ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen einbezogen.
218
bb) Das verfassungsrechtliche Defizit wird
nicht dadurch ausgeglichen, dass das Landgericht nach
§ 44b Abs. 5 VAG a.F. - hier in analoger Anwendung - auf
Antrag eines Mitglieds das angemessene Entgelt zu bestimmen
hat. Es ist dem Gesetzgeber zwar nicht grundsätzlich
verwehrt, die Gewährung von Rechtsschutz auf verschiedene
Verfahren aufzuteilen. Die dafür maßgebenden Regeln müssen
aber so aufeinander abgestimmt sein, dass der effektive
Rechtsschutz des betroffenen Grundrechtsträgers nicht
vereitelt wird.
219
Zentrale Norm zum Schutz der betroffenen
Belange und für ihre angemessene Zuordnung zueinander ist im
Genehmigungsverfahren § 14 in Verbindung mit § 8
VAG. Der Gesetzgeber bestimmt die staatliche Genehmigung zum
maßgebenden Anknüpfungspunkt für den Ausgleich dafür, dass
die Position der Versicherten und Vereinsmitglieder durch den
Ausschluss des § 415 BGB verschlechtert worden ist.
Deshalb muss im Genehmigungsverfahren gesichert werden, dass
die Belange derjenigen gewahrt werden, die durch die
gesetzliche Regelung an der privatautonomen Durchsetzung
ihrer Interessen gehindert sind. Dies aber lässt sich im
Rahmen einer mehrpoligen Interessenbeziehung nur im Zuge
einer Gesamtabwägung klären, die der Genehmigungsbehörde
aufgetragen ist. Die Abwägung wiederum kann nur dann zu einem
angemessenen Interessenausgleich führen, wenn die maßgebenden
Einzelfaktoren feststehen, also auch die Entgelthöhe
jedenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit aller
ausscheidenden Vereinsmitglieder.
220
Die gewählte Konstruktion sichert die
Gewährung eines angemessenen Entgelts allerdings nicht, wenn
- wie es der Auffassung des Bundesverwaltungsgericht
entspricht - bei der öffentlichrechtlichen Genehmigung und
ihrer gerichtlichen Überprüfung nur geklärt wird, ob das
Entgelt unangemessen niedrig ist, und die Angemessenheit des
Entgelts in positiver Hinsicht erst vor dem Landgericht, also
regelmäßig später, abschließend zur Prüfung ansteht.
221
Die materielle Unzulänglichkeit des
Prüfmaßstabs aus § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG wird durch die Verweisung auf das
landgerichtliche Verfahren nicht in einer Weise ausgeglichen,
die den Schutzbedürfnissen der Vereinsmitglieder gerecht
wird. Es wird keine Vorkehrung gegen eine Entscheidung der
beteiligten Versicherungsunternehmen getroffen, das Entgelt
so niedrig zu bemessen, dass es eben noch als "nicht
unangemessen" angesehen und deshalb von der
Genehmigungsbehörde nicht beanstandet werden kann, um sodann
abzuwarten, ob das Verfahren vor dem Landgericht überhaupt
betrieben wird.
222
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass
das Landgericht die Genehmigungsentscheidung selbst nicht in
Frage stellen kann. Auch kann es die Entgelthöhe jedenfalls
dann nicht umfassend prüfen, wenn es gehindert ist, die
Rechtmäßigkeit anderer Faktoren, wie etwa des Einbehalts von
Aktiva, in seine Prüfung einzubeziehen. Ein einheitlicher
Vorgang aus Belastung und Entschädigung wird auf diese Weise
bei vorzeitigem Verlust des Mitgliedschaftsrechts
aufgespalten und dergestalt einer Kontrolle voneinander
unabhängiger Instanzen überlassen, dass eine einheitliche
Entscheidung ausscheidet.
223
Das Bundesverfassungsgericht hat in anderem
Zusammenhang bereits ausgeführt, der Gesetzgeber müsse
sicherstellen, dass über die Eigentumsbeschränkung und die
Ausgleichsleistung gleichzeitig entschieden wird (vgl.
BVerfGE 100, 226 ); auch in dem dortigen Fall
handelte es sich um einen Konflikt, bei dem der Betroffene
vor der Wahl stand, ohne verlässliche Kenntnis einer
Ausgleichsleistung einen belastenden Verwaltungsakt
anzugreifen oder ihn in der unsicheren Erwartung eines
nachträglich in einem anderen Verfahren zu bewilligenden
Ausgleichs bestandskräftig werden zu lassen. Die Mitglieder
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit erfahren bei
einer Bestandsübertragung der vorliegenden Art eine
vergleichbare grundlegende Veränderung ihrer Rechte.
224
Die aufgespaltene Zuständigkeit der Gerichte
in Bezug auf die Beurteilung der Entgelthöhe kann die
Realisierung des mit dem grundrechtlich geschützten
Anteilseigentum verbundenen Ausgleichs auch praktisch
gefährden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausgangslage
der Bestandsübertragung nach erfolgter Genehmigung und damit
nach dem Untergang des Mitgliedschaftsrechts durch Änderungen
in der Entgeltfestsetzung durch das Landgericht wieder in
Frage gestellt wird. So ist es dem Landgericht nicht
verwehrt, zu einem höheren Entgelt zu gelangen und damit die
wirtschaftlichen Berechnungsgrundlagen der
Bestandsübertragung in Zweifel zu ziehen. Dies könnte dazu
führen, dass das Entgelt den Vermögenswerten der
übernehmenden Gesellschaft in wirtschaftlich sinnvollem
Rahmen nicht entnommen werden könnte. Denn Ausgangspunkt der
Bemessung des vom übernehmenden Unternehmen zu zahlenden
Entgelts ist nicht seine eigene Vermögenslage, sondern die
wirtschaftliche Lage des Vereins, die sich nach § 44b
Abs. 4 Satz 1 VAG a.F. bestimmt. Auch wenn eine derart
erhöhte Entgeltfestsetzung eine praktisch eher
unwahrscheinliche Variante darstellt, zeigt sie doch die
Unausgeglichenheit der Regelung.
225
Nicht von der Hand zu weisen ist auch die
Befürchtung der Beschwerdeführer, das Landgericht sei auf
Grund seiner Verfahrensmaximen zu einer umfassenden Prüfung
der Entgelthöhe in Abwägung mit den anderen Belangen weniger
in der Lage als das Bundesverwaltungsgericht. Das gilt auch
für die Vermutung, das Landgericht könnte versucht sein, sich
dieser Überprüfung dadurch zu entziehen, dass es sich
faktisch an dem durch das Bundesaufsichtsamt genehmigten und
gegebenenfalls vom Bundesverwaltungsgericht nicht
beanstandeten Entgelt orientiert. Dies wäre eine
Schlechterstellung für die Vereinsmitglieder, da der für die
Genehmigung geltende Maßstab anders als nach § 44b VAG
a.F. nicht vom Ausgleich des vollen Werts ausgeht.
226
Im Übrigen ist die endgültige Festlegung des
angemessenen Entgelts durch das Landgericht davon abhängig,
dass mindestens ein Versicherungsnehmer ein solches
gerichtliches Verfahren betreibt. Das aber kann keinesfalls
erwartet werden. Die Werte, die dem einzelnen Betroffenen als
Entgelt zufließen, werden im Verhältnis zu den
Versicherungsleistungen durchgehend nicht so hoch sein, dass
für die Erhebung einer Klage im Einzelfall ein besonderer
Anreiz besteht. Angesichts der Begrenztheit der den
Vereinsmitgliedern zugänglichen Informationen über die mit
der Bestandsübertragung verbundenen Erwägungen und von ihr
betroffenen Vermögenswerte sowie mit Blick auf die
Schwierigkeiten der Durchführung eines gerichtlichen
Verfahrens für einen derart komplexen Vorgang werden
Vereinsmitglieder eher vor einem solchen Prozess
zurückschrecken. Diese Einschätzung wird durch die praktische
Erfahrung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung des Senats
konnten von den Sachverständigen sowie den
Verfahrensbevollmächtigten - über die von den
Beschwerdeführern angestrengten Verfahren hinaus - keine
Fälle benannt werden, in denen landgerichtliche Verfahren
durchgeführt wurden und in deren Folge die Höhe des Entgelts
korrigiert wurde.
227
Weil die Bestandsübertragung auf der Seite der
Versicherten und Vereinsmitglieder eine sehr große Zahl von
Personen berührt und die Durchführung von Einzelverfahren
deshalb als untunlich eingeordnet wurde, ist die
Anwendbarkeit des § 415 BGB ausgeschlossen und die
Wahrung der Belange der Versicherten in den
öffentlichrechtlich gestalteten Prozess der Genehmigung und
Gesamtabwägung einbezogen worden. Diese Grundidee würde
vereitelt, wenn die Wahrung bestimmter eigener Belange doch
von der Initiative der einzelnen Mitglieder abhinge.
228
cc) Die unzureichende Berücksichtigung der
Belange der Vereinsmitglieder wird auch nicht dadurch
ausgeglichen, dass nach § 44 VAG die Wirksamkeit der
Bestandsübertragung von der Zustimmung der obersten
Vertretung abhängt. Das Vertretungsorgan handelt nicht in
Vertretung der einzelnen Vereinsmitglieder und nicht zur
Wahrung ihrer jeweiligen Interessen.
229
4. Das verfassungsrechtliche Defizit lässt
sich durch eine an dem objektivrechtlichen Schutzauftrag des
Art. 14 Abs. 1 GG orientierte Auslegung der Normen nicht
hinreichend beheben.
230
Einen jedenfalls teilweise gangbaren Weg zur
Beseitigung von Unstimmigkeiten hat allerdings die
Bundesregierung in ihrer Antwort auf den Fragenkatalog des
Bundesverfassungsgerichts unter Rückgriff auf die fachlichen
Ausführungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht aufgezeigt. Danach sollen die
Aufsichtsbehörde und das die Rechtmäßigkeit der Genehmigung
überprüfende Gericht die Höhe und die Art des Entgelts sowie
den Verteilungsmaßstab voll prüfen und unter Anwendung des
Maßstabs aus § 44b Abs. 4 VAG a.F. analog die
Entgeltfestsetzung als unverzichtbaren Bestandteil der
Genehmigung behandeln. Die Behörde habe zu klären, ob das
Entgelt für die Gesamtheit der Mitglieder angemessen sei; sie
genehmige aber nicht ein konkretes Entgelt für jedes einzelne
Mitglied. Die Genehmigung bestimme auch mit Wirkung für das
Landgericht, was rechtens sei. Im zivilgerichtlichen
Verfahren sei nur noch Raum für die Prüfung, ob sich
Besonderheiten bei einzelnen Mitgliedern ergäben, etwa ob auf
der Ebene der einzelnen Versicherungsnehmer Berechnungsfehler
erfolgt seien.
231
Dieses Verständnis der verschiedenen Normen
würde bedeuten, dass Aufsichtsbehörde und
Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und
Zivilgerichtsbarkeit andererseits unterschiedliche
Kontrollaufgaben zu erfüllen hätten und insbesondere
gesichert wäre, dass die Festsetzung des Entgelts für die
Gesamtheit der Vereinsmitglieder nur im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen wäre. Damit
wäre das durch die Aufspaltung des Gerichtsschutzes bedingte
Risiko für effektiven Rechtsschutz beseitigt. Aber auch bei
Zugrundelegung dieses Normenverständnisses bliebe das oben (C
I 3) beschriebene Defizit der Festlegung des materiellen
Prüfmaßstabs teilweise erhalten. Es wäre gesetzlich nicht
abgesichert, dass die Angemessenheit des Entgelts positiv
festzustellen ist; auch bliebe im Gesetz offen, auf welcher
Grundlage die Angemessenheit zu beurteilen ist (siehe oben C
I 3).
232
§ 14 Abs. 1 Satz 3 VAG ist nach
allem, soweit er für den Fall der Übertragung von
Lebensversicherungsverträgen auf andere Unternehmen auf den
Maßstab des § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG a.F. und des § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG Bezug nimmt, unvereinbar mit
Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Dies
führt jedoch nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1
BVerfGG zur Nichtigkeit der Regelung.
233
Die teilweise Verfassungswidrigkeit der
Regelung betrifft Fälle der Genehmigung der Übertragung des
Bestands von Lebensversicherungsverträgen mit
Überschussbeteiligung auf eine Aktiengesellschaft. Sie
erstreckt sich auch auf den Maßstab zur Bestimmung der Höhe
des Entgelts durch die staatliche Aufsichtsbehörde, das
Mitgliedern eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
als Ausgleich dafür zu zahlen ist, dass auf Grund der
Bestandsübertragung die Mitgliedschaft endet.
234
Die Möglichkeit der analogen Anwendung des
§ 44b Abs. 4 VAG a.F. auf diesen Fall trägt zwar dem
Anliegen Rechnung, den Maßstab für die Entgeltbestimmung
positiv festzulegen. Insofern ist diese Norm
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens nach § 14 VAG wird die
Überprüfung dieses Maßstabs im öffentlichrechtlichen
Verfahren jedoch auf die negative Klärung begrenzt, ob das
Entgelt unangemessen niedrig festgesetzt ist. Damit ist
§ 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG
- wie zuvor mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG a.F. - in
dem vorliegend maßgeblichen Bereich des Rechts der
Genehmigung der Übertragung des Bestands eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in gleicher Weise
verfassungsrechtlich defizitär wie auch sonst bei der
Übertragung des Bestands von
Lebensversicherungsverträgen.
235
Hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den
Verfassungsverstoß zu beseitigen, trägt das
Bundesverfassungsgericht dem in der Weise Rechnung, dass es
die verfassungswidrige Norm nur für unvereinbar mit dem
Grundgesetz erklärt (vgl. BVerfGE 104, 74 ; 109, 64
). Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine
andere Entscheidung gebieten könnten, sind nicht
erkennbar.
236
Wie der Gesetzgeber dem grundrechtlichen
Auftrag zum Schutz der Privatautonomie und des Eigentums im
Recht der Lebensversicherung für den Fall der
Bestandsübertragung Rechnung trägt, wird durch das
Grundgesetz nicht im Einzelnen vorgegeben. Es bleibt ihm
vielmehr im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, wie
er die volle Gewährleistung der Rechte der Versicherten bei
Übertragungen des Bestands von Lebensversicherungsverträgen
auf ein anderes Unternehmen herbeiführt und dabei auch einen
angemessenen Ausgleich mit den Belangen der anderen
Betroffenen ermöglicht.
237
Dafür stehen unter Nutzung der verschiedenen
das Versicherungsrecht gestaltenden Regelungskomplexe
unterschiedliche Wege offen. Angesichts der nicht zuletzt
durch Richtlinien der Europäischen Union (siehe oben A III)
und den gestiegenen Wettbewerb zwischen in- und ausländischen
Versicherungsunternehmen ausgelösten Anstöße zur Anpassung
des deutschen Rechts an die rechtlichen und tatsächlichen
Entwicklungen wird der Gesetzgeber insbesondere zu klären
haben, ob der Ausgleich der Rechte der Versicherten und der
Vereinsmitglieder mit rechtlich erheblichen Interessen
anderer Betroffener im vorhandenen normativen Rahmen oder im
Zuge weiterer struktureller Veränderungen des
Versicherungsrechts und des mit ihm verknüpften
Gesellschaftsrechts sowie des Bilanzrechts erfolgen soll. Zu
dieser Klärung gehört die Prüfung von Vorkehrungen zur
Sicherung größerer Transparenz, insbesondere über die
Anlässe, Modalitäten und möglichen Folgen von
Bestandsübertragungen, sowie zur Verbesserung des
Informationszugangs für die Betroffenen. Vorstellbar sind
auch neue verfahrensmäßige Wege zum Schutz der betroffenen
Belange.
238
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007
eine Regelung zu treffen, die den Anforderungen der
Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG
gerecht wird. Das bis zur Neuregelung weitergeltende
bisherige Recht ist durch die Aufsichtsbehörde und die
Gerichte jedoch nach Verkündung dieser Entscheidung nach
Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung anzuwenden; die oben
unter C I 3 aufgezeigten Defizite an Normenbestimmtheit und
Normenklarheit sind übergangsweise bis zum In-Kraft-Treten
der Neuregelung hinzunehmen. Für die in der Vergangenheit
abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgänge bleibt es bei
dem bisherigen Rechtszustand.
239
Der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Bedeutung der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen
Rechtsfragen ist durch die Feststellung der teilweisen
Unvereinbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 8 VAG mit Art. 2 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung getragen. Darauf zielten
die von den Beschwerdeführern nach Art von Musterprozessen
mit Unterstützung des Bundes der Versicherten erhobenen
Verfassungsbeschwerden in ihrem Kern.
240
In Anwendung des in § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG enthaltenen Rechtsgedankens ist es
nicht angezeigt, zur Verfolgung der darüber hinausgehenden
individuellen rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer die
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und
die erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigungen
zu veranlassen. Dementsprechend ist es auch nicht
erforderlich, die weiteren von den Beschwerdeführern gegen
die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen
Rügen einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu
unterziehen.
241
Die Interessen des Beschwerdeführers zu 1 an
einer erneuten Prüfung der Angemessenheit des Zurückbehalts
von Aktiva und die der Beschwerdeführer zu 2 an einer
Neuberechnung des Entgelts für den Verlust der Mitgliedschaft
im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit treten hinter die
Interessen der übrigen Beteiligten an dem Fortbestand der
Genehmigungen zurück. Eine Neuberechnung würde eine
aufwändige Aufklärung der Gesamtsituation erforderlich
machen, die sich nicht auf die Vertragsverhältnisse der
Beschwerdeführer beschränken könnte, sondern alle
möglicherweise betroffenen Verträge, auch die
zwischenzeitlich abgewickelten Verträge, in eine neue
Gesamtabwägung einbeziehen müsste. Ob eine Neuberechnung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch sinnvoll möglich ist,
erscheint zweifelhaft; jedenfalls wäre eine Rekonstruktion
der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Einschluss aller
bereits abgewickelten Vertragsverhältnisse mit vielen
Unwägbarkeiten und tatsächlichen Schwierigkeiten behaftet.
Angesichts dessen tritt das Gewicht der Interessen der
Beschwerdeführer an einer Neuberechnung hinter das der
Interessen der übrigen Beteiligten an einem Bestand der
angegriffenen Entscheidungen zurück.
242
Die Rüge der Verletzung der individuellen
Rechte war der prozessual gebotene Weg, um die Gesamtregelung
einer Überprüfung zu unterziehen. Das haben die
Beschwerdeführer erreicht. Da die Verfassungsbeschwerden im
Hinblick auf die den Kern des Streits bildenden
grundsätzlichen Fragen, insbesondere die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzlichen
Regelungen, erfolgreich sind, erscheint es angemessen, den
Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen voll zu erstatten
(§ 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG).