BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 784/03 -
des Herrn Z...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 2. März 2004 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang
der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz in einem
Fall des so genannten geistigen Heilens.
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1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die
berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz - im Folgenden: HeilprG) vom
17. Februar 1939 (RGBl I S. 251; BGBl III 2122-2),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl I S.
2702), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne
Bestallung als Arzt ausüben will. Nach § 1 Abs. 2
HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes
jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur
Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden
oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von
anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs.
1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
vom 18. Februar 1939 (RGBl I S. 259; BGBl III 2122-2-1),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl
I S. 4456), nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung
der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das
Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heikunde durch
den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten
würde. In der landesrechtlich geregelten Überprüfung werden
unter anderem hinreichende Kenntnisse in Anatomie,
Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie
erwartet (vgl. Kurtenbach, Erläuterungen zum
Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, S.
3 ff.).
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2. Der Beschwerdeführer beantragte
im Juni 2000 eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung
seiner Tätigkeit, die er als geistiges Heilen wie folgt
beschreibt: Er versuche die Seele des Kranken zu berühren.
Mit Hilfe seiner Hände übertrage er positive Energien auf das
Zielorgan und aktiviere dadurch die Selbstheilungskräfte
seiner Klienten. Er erstelle weder Diagnosen noch verschreibe
er Medikamente oder verwende medizinische Geräte.
Heilungsversprechen gebe er nicht ab. Er rate den Kranken
dringend zu, weiter Hausärzte und Spezialisten zu
konsultieren. Nach seiner Auffassung benötigt er hierfür
keine Heilpraktikerprüfung. Seine Befähigung sah er durch
einen Ausweis des Dachverbandes Geistiges Heilen e.V. als
nachgewiesen an.
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Da die zuständige Behörde die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Ausübung der Heilkunde nach dem
Heilpraktikergesetz einstufte, lehnte sie den Antrag unter
Verweis auf die Erforderlichkeit der Überprüfung von
Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Schutz
der Volksgesundheit ab. Verrichtungen, die für sich gesehen
ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzten, fielen
gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie
Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge hätten,
dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches
Fachwissen voraussetze, verzögert werden könne. Ein Anspruch
auf eine inhaltlich beschränkte Überprüfung unter
Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit des
Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.
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Der hiergegen eingelegte Widerspruch, die
anschließende Klage sowie der Antrag auf Zulassung der
Berufung blieben erfolglos.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen den Versagungsbescheid in der
Fassung des Widerspruchsbescheids und gegen die
Entscheidungen von Verwaltungsgericht und
Oberverwaltungsgericht. Er rügt die Verletzung seines
Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine Tätigkeit sei
nicht erlaubnispflichtig nach dem Heilpraktikergesetz, weil
es sich bei ihr nicht um Ausübung von Heilkunde handele. Für
den Eingriff in seine Berufswahlfreiheit gebe es keine
wichtigen Gemeinwohlgründe, da er mit seinem Beruf keine
Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Seine Heilkräfte
ließen sich durch medizinische Kenntnisse nicht wecken. Die
Ablegung einer Kenntnisüberprüfung auf medizinischem Gebiet
sei überdies unzumutbar, denn sie diene nicht der zukünftigen
Berufsausübung.
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4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung
genommen das Bundesverwaltungsgericht, der Dachverband
Geistiges Heilen e.V., der Berufs- und Fachverband Freie
Heilpraktiker e.V., der Verband Deutscher Heilpraktiker e.V.,
der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V., die Union
Deutscher Heilpraktiker e.V. und der Freie Verband Deutscher
Heilpraktiker e.V. sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens.
Nach Auffassung des Dachverbands Geistiges Heilen e.V. ist
die Verfassungsbeschwerde begründet, während der Beklagte des
Ausgangsverfahrens und die anderen Verbände sie für
unbegründet halten und insbesondere auf eine mittelbare
Gesundheitsgefährdung durch das Versäumnis angemessenener
medizinischer Versorgung hinweisen. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts weist das Erscheinungsbild der
Tätigkeiten des Beschwerdeführers nur geringe Ähnlichkeit mit
ärztlicher Tätigkeit auf und legt eher die Assoziation mit
geistlicher Betätigung nahe. Auf dieser Grundlage könne das
für die Unterstellung unter die Erlaubnispflicht
erforderliche Gefährdungspotential fehlen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung eines der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des
Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich
zulässigen Reichweite von Eingriffen in die
Berufswahlfreiheit schon entschieden (vgl. BVerfGE 93, 213
; 97, 12 ). In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass
das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der
Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne
Bestallung zu schützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1
GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 78, 179). Bei der Gesundheit
der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges
Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive
Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Dass
heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei
sein soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit
seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle, die nicht
nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch
die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst
(vgl. BVerfGE 78, 179 ).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen haben
Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts verkannt, indem
sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Ausübung der
Heilkunde" im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen
haben. Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht führt zu
einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufswahlfreiheit
des Beschwerdeführers. Eingriffe in die Freiheit der
Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen
Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger
Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE
93, 213 m.w.N.).
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a) Die Erlaubnispflicht nach dem
Heilpraktikergesetz ist im Falle des Beschwerdeführers schon
nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der
Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen.
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Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers
beschränkt sich nach seinen unwidersprochen gebliebenen
Angaben in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf die
Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch
Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht
erforderlich, zumal der Beschwerdeführer unabhängig von
etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen
handelt.
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Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch
die Vernachlässigung notwendiger ärztlichen Behandlung ist
mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn Kranke außer
bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr
kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis
einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat
vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im
Behandlungsansatz viel näher als die Heiler. Wer einen
Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich
halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom
Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb wird bei den
Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer
Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis
vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den
Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die
Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu
begeben.
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Diesen Eindruck möchte der Beschwerdeführer
eher vermeiden. Er entspräche nicht dem "Berufsbild", das er
seiner Antragstellung und der bisherigen Betätigung zugrunde
gelegt hat. Ein Heiler, der spirituell wirkt und den
religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im
Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon
gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu
versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen
als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden
wird. Hingegen dürften ganz andersartige, ergänzende
Vorgehensweisen - wie beispielsweise die Krankensalbung,
das Segnen oder das gemeinsame Gebet - wohl kaum den
Eindruck erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für
medizinische Betreuung.
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Jedenfalls zielen die Heilpraktikererlaubnis
und die ärztliche Approbation nicht auf rituelle Heilung. Wer
Letztere in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg, setzt
sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von
einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von
diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden ist
nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner
Stellungnahme maßgeblich darauf ab, dass - anders als in dem
mit Urteil vom 11. November 1993 (BVerwGE 94, 269)
entschiedenen Fall - der Beschwerdeführer keine
diagnostische Tätigkeit entfaltet, dass er nicht nur auf das
Erstellen einer eigenen Diagnose verzichtet, sondern sich
darüber hinaus - anders als der Heilpraktiker - auf das
Handauflegen beschränke. Nach dem Erscheinungsbild entspreche
die Tätigkeit daher - anders als in dem früheren
Fall - weniger der ärztlichen Tätigkeit. Diese
Einschätzung leuchtet ein. Je weiter sich das
Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung
entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential, das
im vorliegenden Zusammenhang allein geeignet ist, die
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen.
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b) Gesteht man Verwaltung und Gerichten im
Hinblick auf die Eignung der Erlaubnispflicht nach dem
Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer Gefahren für die
Volksgesundheit eine Einschätzungsprärogative zu, fehlt es
vorliegend jedenfalls an der Erforderlichkeit dieser Maßnahme
zum Schutz der Gesundheit.
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Da die mit der Tätigkeit verbundenen
Gesundheitsgefahren ersichtlich nur im Versäumen ärztlicher
Hilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt werden,
dass ein solches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer
veranlasst oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den
Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht.
Ausreichend sind vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und
verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss gewährleistet sein,
dass der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Besuchs
ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche
Behandlung nicht ersetzt. Das kann etwa durch einen gut
sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch entsprechende
Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, geschehen
(vgl. hierzu auch LG Verden, MedR 1998, S. 183 mit
Anmerkung Taupitz). Es ist Sache der Behörden, auf die
Einhaltung derartiger Aufklärungsverpflichtungen hinzuwirken
und sie durch Kontrollen der Gewerbeaufsicht durchzusetzen.
Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung kann gegebenenfalls
dem Schutzbedürfnis insbesondere von unheilbar Kranken vor
Fehlvorstellungen und Ausbeutung durch die Möglichkeit der
Gewerbeuntersagung Rechnung getragen werden. Eine
gewerberechtliche Anzeigepflicht vor Aufnahme der
Heilertätigkeit kann solche Kontrollen erleichtern.
Jedenfalls bekämpfen Maßnahmen dieser Art
Gesundheitsgefährdungen, die durch unterlassene
Heilbehandlung drohen, weit eher als die Kenntnisprüfung auf
der Grundlage des Heilpraktikergesetzes.
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c) Auch im Übrigen genügen die angegriffenen
Entscheidungen nicht der hier notwendig strengen
Verhältnismäßigkeitsprüfung.
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Vorliegend ist der Eingriff in die
Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren für den zu
schützenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung
begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut
so weit voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt
geboten ist (vgl. auch BVerfGE 85, 248 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch 2000, S.
418 ). In solchen Fällen muss die Maßnahme gerade
der Abwehr der konkreten, wenn auch nur mittelbaren Gefahr
dienen, damit der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nicht
unverhältnismäßig erscheint. Daran fehlt es hier.
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Die Forderung an den Beschwerdeführer, eine
Heilpraktikerprüfung abzulegen, ist unangemessen, weil eine
solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer
auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren
Zusammenhang steht. Die in der Heilpraktiker-Prüfung
geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie
sowie in Diagnostik und Therapie kann er sämtlich bei seiner
Berufstätigkeit nicht verwerten.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113
Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).