BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 784/08 -
- 1 BvR 939/08 -
- 1 BvR 784/08 -,
- 1 BvR 939/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerden
haben keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mangels
Beschwerdebefugnis unzulässig sind (§ 90 Abs. 1
BVerfGG). Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend
deutlich gemacht, durch die angegriffenen Normen selbst und
gegenwärtig in einer Weise betroffen zu sein, die eine
Verletzung ihrer Grundrechte möglich erscheinen lässt.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.