BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 787/03 -
- 1 BvR 933/03 -
der Frau O...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der
Rentenüberleitung
- 1 BvR 787/03 -,
der Frau B...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der
Rentenüberleitung
- 1 BvR 933/03 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Oktober 2005 einstimmig
beschlossen:
Die verbundenen Verfassungsbeschwerden werden
nicht zur Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Überleitung von im Beitrittsgebiet erworbenen
Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften. Konkret geht es um
die Berücksichtigung eines besonderen Steigerungsbetrags für
Beschäftigte im Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen
Republik.
2
Das Alterssicherungssystem der Deutschen
Demokratischen Republik bestand neben der allgemeinen
Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung aus Zusatz– und
Sonderversorgungssystemen für bestimmte Berufsgruppen und
enthielt für sie Sonderregelungen. Für Mitarbeiter im
Gesundheits– und Sozialwesen sah § 47 der Verordnung
über die Gewährung und Berechnung von Renten der
Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom
23. November 1979 (GBl I S. 401) ab einer
ununterbrochenen, mindestens zehnjährigen Tätigkeit bei der
Rentenberechnung anstelle des Steigerungsbetrags von 1,0 vom
Hundert einen besonderen Steigerungsbetrag für jedes Jahr der
Tätigkeit in einer entsprechenden Einrichtung von 1,5 vom
Hundert des Durchschnittsverdienstes der letzten 20
Kalenderjahre vor Beendigung der Tätigkeit vor.
3
Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:
4
§ 47
5
In Würdigung der physischen und psychischen
persönlichen Belastung im Beruf und des selbstlosen Einsatzes
bei der Behandlung und Pflege kranker Menschen beträgt für
Mitarbeiter des Gesundheits- und Sozialwesens, die mindestens
10 Jahre ununterbrochen in Einrichtungen des Gesundheits-
oder Sozialwesens eine versicherungspflichtige Tätigkeit
ausgeübt haben, bei der Berechnung der Alters- oder
Invalidenrente der Steigerungsbetrag für jedes Jahr der
Tätigkeit in einer solchen Einrichtung 1,5% des
Durchschnittsverdienstes gemäß § 5 Abs. 1
Buchst. a.
6
1. 1 BvR 787/03
7
Die 74-jährige Beschwerdeführerin war vom
15. Oktober 1954 bis 14. April 1974 in einem
Bezirkskrankenhaus in der Deutschen Demokratischen Republik
tätig. Danach arbeitete sie in anderen Wirtschaftsbereichen.
Seit August 1991 erhält sie eine Rente. Nach Anpassung und
Umwertung im Zuge der Rentenüberleitung erhielt die
Beschwerdeführerin ab 1992 im Rahmen ihrer Rente einen
Auffüllbetrag gemäß § 315 a SGB VI in Höhe von
rund 205 DM, der ab 1996 abgeschmolzen wurde.
8
Mit ihrem Begehren, bei der Rentenberechnung
den besonderen Steigerungsbetrag im Gesundheitswesen der
Deutschen Demokratischen Republik zu berücksichtigen und den
Auffüllbetrag nicht abzuschmelzen, blieb die
Beschwerdeführerin ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht wies
die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des
Landessozialgerichts zurück.
9
Dagegen hat die
Beschwerdeführerin am 22. April 2003
Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung
der Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG
rügt.
10
2. 1 BvR 933/03
11
Die 76-jährige Beschwerdeführerin war 36 Jahre
lang Mitarbeiterin im Gesundheitswesen der Deutschen
Demokratischen Republik. Sie bezieht seit Februar 1989 eine
Rente, die sich nach ihrer Umwertung ab 1992 auch aus einem
Auffüllbetrag gemäß § 315 a SGB VI
zusammensetzte, der seit 1996 abgeschmolzen wird.
12
Mit ihrem gegen die Abschmelzung des
Auffüllbetrags und die fehlende Berücksichtigung des
besonderen Steigerungsbetrags gerichteten Begehren hatte die
Beschwerdeführerin keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht
wies ihre gegen das Urteil des Sozialgerichts gerichtete
Revision zurück.
13
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin
Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung
von Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG
rügt.
14
Die miteinander verbundenen
Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung
anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden sind
ohne Aussicht auf Erfolg.
15
1. Es kann offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerden unzulässig sind, weil sie nicht den
Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügen.
Die Beschwerdeführerinnen setzen sich insbesondere nicht mit
den umfangreichen Gründen der angegriffenen Revisionsurteile
auseinander.
16
2. Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls
ohne Aussicht auf Erfolg.
17
a) Hinsichtlich der Abschmelzung des
Auffüllbetrags gemäß § 315 a Satz 4
SGB VI wird auf den Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2005
(1 BvR 368/97 u.a, NJW 2005, S. 2213)
verwiesen.
18
b) Soweit die Beschwerdeführerinnen die
Berücksichtigung des besonderen Steigerungsbetrags für
Beschäftigte im Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen
Republik begehren, wird auf den im Abdruck beigefügten
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. August
2005 (1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03)
verwiesen. Danach ist die Nichtberücksichtigung eines
besonderen Steigerungsbetrags bei der Rentenberechnung auf
Grundlage des SGB VI im Rahmen der Altersversorgung von
Angehörigen der Deutschen Reichsbahn verfassungsgemäß. Diese
Feststellung trifft auch auf den hier in Frage stehenden
besonderen Steigerungsbetrag im Gesundheitswesen zu. Auch
hier handelt es sich um eine einer bestimmten Berufsgruppe
gewährte Sonderleistung, deren rentensteigernder Wirkung eine
eigene Beitragsleistung der Betroffenen nicht
korrespondierte.
19
c) Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend
machen, die so genannte "Alte Versorgung" sei bei Angehörigen
der Deutschen Reichsbahn rentenrechtlich berücksichtigt
worden, sind die Sachverhalte grundlegend verschieden. Die
auf § 256 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI
beruhende Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von
bis zu 1.250 Mark ist in Besonderheiten der im
Dienstbereich der Deutschen Reichsbahn bis 1979 vorhandenen
eigenständigen Versorgung begründet (siehe BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2005, 1 BvR
616/99, 1 BvR 1028/03, Umdruck S. 3-5, 7; BSGE 83,
104).
20
3. Da die angegriffenen Entscheidungen auf
verfassungsgemäßen Grundlagen beruhen und andere
Verfassungsverstöße nicht in zulässiger Weise geltend gemacht
wurden, sind die Verfassungsbeschwerden ohne Aussicht auf
Erfolg.
21
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.