BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 787/04 -
der Frau W...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen die gesetzliche Verpflichtung von
Leistungserbringern, die so genannte Praxisgebühr, die
gesetzlich Krankenversicherte seit dem In-Kraft-Treten des
Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I
S. 2190) zu entrichten haben, vom Versicherten
einzubehalten. Die Beschwerdeführerin, eine Ärztin, sieht
darin eine Verletzung ihres Grundrechts der Berufsfreiheit
aus Art. 12 Abs. 1 GG.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt
gerügten Rechts angezeigt. Die angegriffene Regelung verstößt
nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).