BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 787/10
des Herrn L...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 9. November 2010 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
amtsgerichtliche Beschlüsse, durch die dem Beschwerdeführer
die Bewilligung von Beratungshilfe verweigert wurde.
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1. Der Beschwerdeführer ist Empfänger von
Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Nachdem die ihm
für den Monat November 2009 zustehenden Sozialleistungen in
Höhe von insgesamt 653 € auf sein Girokonto ausgezahlt
worden waren, teilte die kontoführende Bank dem
Beschwerdeführer mit, dass sein Konto von einem Gläubiger
gepfändet worden sei und dass daher keine Auszahlungen an ihn
vorgenommen würden. Hierauf suchte der Beschwerdeführer
Anfang November 2009 die an seinem Wohnort befindliche
Filiale der kontoführenden Bank auf, wies dort durch Vorlage
seines aktuellen Leistungsbescheids nach, dass es sich bei
der eingegangenen Zahlung um Sozialleistungen handelte, und
begehrte eine Barauszahlung innerhalb der 7-Tages-Frist gemäß
§ 55 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch -
Allgemeiner Teil - in seiner bis 30. Juni 2010 geltenden
Fassung (SGB I a.F.). Dabei wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass die Sozialleistungen pfändungsfrei seien und
innerhalb einer Woche nach Zahlungseingang ausgekehrt werden
müssten. Seitens der Bank erklärte man jedoch dem
Beschwerdeführer, gesetzlichen Pfändungsschutz gebe es bei
ihr nicht, damit mache man sich keine Mühe, das eingegangene
Geld werde an den Gläubiger ausgekehrt. Die hierauf vom
Beschwerdeführer eingeschalteten Rechtsanwälte forderten die
kontoführende Bank sogleich durch Schreiben vom
2. November 2009 unter Androhung eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens zur sofortigen Auszahlung der auf dem
Konto des Beschwerdeführers eingegangenen Sozialleistungen
auf. Mit Antrag vom selben Tage beantragte der
Beschwerdeführer beim zuständigen Amtsgericht die Bewilligung
von Beratungshilfe.
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Das Amtsgericht wies den Antrag des
Beschwerdeführers auf Bewilligung von Beratungshilfe zunächst
mit der Begründung zurück, es könne keine Beratungshilfe
bewilligt werden, weil sich der Beschwerdeführer mit seinen
Fragen zur Zwangsvollstreckung an das Gericht hätte wenden
können; ein mit den vorliegenden Rechtsfragen konfrontierter
verständiger Selbstzahler hätte die Beratung oder Vertretung
durch einen Rechtsanwalt nicht in Anspruch genommen.
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Der hiergegen gerichteten Erinnerung des
Beschwerdeführers half das Amtsgericht nicht ab. Zur
Begründung verwies der Rechtspfleger darauf, dass der
Beschwerdeführer einstweiligen Pfändungsschutz beim
Amtsgericht hätte beantragen können. Die Sache wurde dem
zuständigen Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt.
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Durch Beschluss des Amtsrichters wurde die
Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur
Begründung führte das Amtsgericht aus, der Beschwerdeführer
habe die ihm (angeblich) zustehenden Rechte entgegen § 1
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung
für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz -
BerHG) mutwillig durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen. Wenn
der Beschwerdeführer die Kosten der anwaltlichen
Inanspruchnahme selbst hätte tragen müssen, hätte er davon
abgesehen, ein „einfaches Schreiben“ der in Rede stehenden
Art durch einen Rechtsanwalt fertigen zu lassen, sondern
hätte das Schreiben selbst verfasst. Es sei dem
Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sein bereits mündlich an
die in seinem Wohnort befindliche Filiale der kontoführenden
Bank gerichtetes Ansinnen eigenhändig noch einmal schriftlich
- ob mit oder ohne Androhung gerichtlicher Schritte für den
Fall der Nichtauszahlung - direkt an die kontoführende Bank
zu richten.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines Anspruchs auf Rechtswahrnehmungsgleichheit gemäß
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 und 3 GG. Zur Begründung führt er aus, er sei
durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Anspruch auf
Rechtswahrnehmungsgleichheit verletzt, weil sich auch ein
verständiger Selbstzahler in einem vergleichbaren Fall an
einen Rechtsanwalt gewandt hätte. Er habe schon nicht darauf
verwiesen werden dürfen, beim Amtsgericht Pfändungsschutz zu
beantragen, weil das Amtsgericht wegen der speziellen
Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I a.F.
keinen weitergehenden Pfändungsschutz hätte gewähren können.
Ebenso wenig habe er darauf verwiesen werden können, die
Angelegenheit selbst schriftlich zu regeln. Des vom
Amtsgericht geforderten Schreibens an die kontoführende Bank
habe es nicht bedurft; es stelle eine ausreichende
Eigeninitiative dar, dass er sich persönlich an die in seinem
Wohnort befindliche Filiale der kontoführenden Bank gewandt
und unter Vorlage seines Originalbescheids versucht habe, die
Auszahlung der auf sein Konto eingezahlten Sozialleistungen
zu erreichen. Nachdem er von zwei Mitarbeitern der Bank die
Auskunft erhalten habe, dass man die auf seinem Girokonto
eingegangenen Sozialleistungen trotz des bestehenden
Pfändungsschutzes an den Gläubiger auskehren werde, sei
besondere Eile geboten gewesen. Die von der Bank angekündigte
Auskehrung des Zahlungseingangs an den Gläubiger hätte ihn
für den gesamten Monat einkommenslos gestellt und daher die
Erhaltung seiner Lebensgrundlage gefährdet. Auch ein
verständiger Selbstzahler hätte sich in einer vergleichbaren
Situation sofort an einen Rechtsanwalt gewandt; unter den
gegebenen Umständen sei es ihm nicht zuzumuten gewesen,
zunächst noch einmal ein Schreiben zu fertigen und
abzuwarten, ob die Bank ihre Ankündigung wahrmache und das
Kontoguthaben an den Gläubiger auskehre.
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3. Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung
und Integration des Landes Schleswig-Holstein, die
Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der zugunsten des Beschwerdeführers durch
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und
3 GG gewährleisteten Rechtswahrnehmungsgleichheit angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die
weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Entscheidung maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 122, 39 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
Rechtswahrnehmungsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG.
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Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Gemäß Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG darf
Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im
Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert
werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264
; 22, 83 ; 51, 295
; 63, 380 ; 67, 245
; 78, 104 ; stRspr).
11
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) gebietet die
Gewährung von Rechtsschutzgleichheit nicht nur im
gerichtlichen Bereich, sondern verlangt darüber hinaus, dass
Vorkehrungen getroffen werden, damit der Rechtsuchende mit
der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte auch im
außergerichtlichen Bereich nicht von vornherein an mangelnden
Einkünften oder ungenügendem Vermögen scheitert. Die
Erwägung, dass der gleiche Rechtszugang jedermann unabhängig
von seinen Einkunfts- und Vermögensverhältnissen möglich sein
muss, trägt nicht nur die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsschutzgleichheit beim
Zugang zu den Gerichten, sondern gilt entsprechend für die
Wahrnehmung und Verfolgung von Rechten im außergerichtlichen
Bereich. Weder der allgemeine Gleichheitssatz gemäß
Art. 3 Abs. 1 GG noch das Sozialstaatsprinzip aus
Art. 20 Abs. 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip gemäß
Art. 20 Abs. 3 GG sind in ihrer Geltung auf gerichtliche
Verfahren beschränkt. Die im gerichtlichen Verfahren auf
Rechtsschutzgleichheit gerichteten Verfassungsgrundsätze
gewährleisten dem Bürger im außergerichtlichen Bereich
Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl. BVerfGE 122, 39
). Der Bedürftige muss hiernach auch im
außergerichtlichen Bereich einem solchen Bemittelten
gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt
und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE
51, 295 ; 81, 347 ; 122, 39
).
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Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen
Entscheidungen nicht. Zwar ergibt sich aus den angegriffenen
Beschlüssen, dass sich das Amtsgericht der Gewährleistung der
Rechtswahrnehmungsgleichheit und deren Maßstäben
grundsätzlich bewusst ist. Die konkrete Rechtsanwendung wird
den verfassungsrechtlichen Anforderungen indes nicht gerecht.
Die Auffassung des Amtsgerichts, auch ein verständiger
Bemittelter hätte in einer dem Ausgangssachverhalt
vergleichbaren Situation auf die Inanspruchnahme anwaltlichen
Rats und Beistands verzichtet, ist nicht nachvollziehbar und
mithin nicht mehr vertretbar; das Amtsgericht verlangt von
dem Beschwerdeführer ein Vorgehen, das ein Bemittelter auch
unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftigerweise
nicht gewählt hätte.
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a) Das Amtsgericht geht bereits unzutreffend
davon aus, dass dem Beschwerdeführer damit gedient gewesen
wäre, sich „hinsichtlich seiner Fragen zur
Zwangsvollstreckung“ an das Gericht zu wenden. Es verkennt
damit schon grundlegend das Rechtsschutzanliegen des
Beschwerdeführers, das erkennbar nicht auf die Beantwortung
von Fragen zur Zwangsvollstreckung gerichtet war, sondern auf
das Erwirken einer zügigen Auszahlung der auf seinem Konto
eingegangenen Sozialleistungen durch die kontoführende Bank.
Das Amtsgericht übersieht, dass die dem Beschwerdeführer
angeratene Einholung von Rechtsrat die Inanspruchnahme
anwaltlicher Unterstützung nicht verzichtbar gemacht hätte,
weil die bloße Beratung durch ein Amtsgericht bei lebensnaher
Betrachtung nicht dazu geführt hätte, dass die kontoführende
Bank ihre bisherige Weigerungshaltung aufgibt und innerhalb
der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I a.F. eine
Auszahlung des Kontoguthabens an den Beschwerdeführer
erfolgt. Ebenso verkennt das Amtsgericht, dass der
Beschwerdeführer sein Rechtsschutzziel der Auszahlung der auf
seinem Konto eingegangenen Sozialleistungen auch mit einem
Antrag auf einstweiligen Pfändungsschutz nicht hätte
erreichen können.
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b) In der nachfolgenden Entscheidung über die
Erinnerung verweist das Amtsgericht den Beschwerdeführer zwar
nicht mehr rechtsirrig auf Rechtsrat oder gerichtlichen
Pfändungsschutz, es meint aber unter Verkennung der
tatsächlichen Umstände und der rechtlichen Rahmenbedingungen,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen sei, sich
nochmals - nunmehr schriftlich - mit seinem Anliegen an die
kontoführende Bank zu wenden, und dass auch ein verständiger
bemittelter Rechtsuchender in einer vergleichbaren Situation
auf anwaltliche Unterstützung verzichtet hätte. Diese
Auffassung des Amtsgerichts ist angesichts der besonderen
Umstände des Falles nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen
ist insoweit nicht nur, dass der Beschwerdeführer bereits im
Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der an seinem
Wohnort befindlichen Filiale der kontoführenden Bank mit
unhaltbarer Begründung abgewiesen worden war, und dass
offenbar auch die Rechtsabteilung der Zentrale der
kontoführenden Bank eine Freigabe des Kontos und eine
Auszahlung des streitigen Betrags an den Beschwerdeführer
verweigert hatte, weshalb keine Gründe für die Annahme
bestehen, der Beschwerdeführer hätte mit dem vom Amtsgericht
geforderten Schreiben eine Auszahlung des streitigen Betrags
erreichen können. Ausschlaggebend ist zudem insbesondere,
dass der Beschwerdeführer auf die streitigen Beträge
existenziell angewiesen war und wegen des in Kürze drohenden
Zugriffs des Gläubigers auf die sein Existenzminimum
absichernden Sozialleistungen ein erheblicher Zeitdruck
bestand. Die Annahme, dass in einer solchen Situation ein
bemittelter Rechtsuchender auf die sofortige Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe verzichtet und trotz der bisherigen
abschlägigen Reaktion der kontoführenden Bank nochmals selbst
ein Schreiben an diese verfasst hätte, entbehrt jeden
sachlichen Grundes, zumal selbst die rechtzeitige
Kenntnisnahme und Bearbeitung eines solchen Schreibens
keineswegs sicher gewesen wäre.
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Nach alledem wird dem Beschwerdeführer durch
die angegriffenen Entscheidungen mit nicht mehr
nachvollziehbarer Begründung die außergerichtliche
Wahrnehmung seiner Rechte im Vergleich zu den
Rechtsschutzmöglichkeiten eines Bemittelten unverhältnismäßig
erschwert und die verfassungsrechtlich gewährleistete
Rechtswahrnehmungsgleichheit versagt.
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2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts sind
hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache selbst ist an das
Amtsgericht zurückzuverweisen.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.