BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 789/96 -
der Frau H...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 243 a SGB VI
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Ausschluss der Gewährung von Witwen- oder Witwerrente an
geschiedene Ehegatten, deren nachehelicher Unterhaltsanspruch
sich nach dem Recht bestimmt, welches im Beitrittsgebiet
gegolten hat (§ 243 a SGB VI).
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1. Nach § 243 SGB VI haben
geschiedene Ehegatten nach dem Tod ihres früheren Ehepartners
unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine
Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung dafür ist
insbesondere, dass die Ehe vor dem 1. Juli 1977
geschieden worden ist. Für die nach dem Recht des
Beitrittsgebiets geschiedenen Ehegatten ist weder ein
Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente noch ein Anspruch auf
Versorgungsausgleich vorgesehen. Nach § 243 a
Satz 1 SGB VI ist § 243 SGB VI auch in
Fällen, in denen die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden
wurde, nicht anzuwenden, wenn sich der Unterhaltsanspruch
nach dem Recht bestimmt, das im Beitrittsgebiet gegolten
hat.
3
§ 243 a SGB VI hat folgenden
Wortlaut:
4
Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des
geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet
gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In diesen
Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem
1. Juli 1977 geschieden ist.
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2. Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung
der Rechtslage in der Bundesrepublik wie folgt dar:
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a) Bereits die Vorgängerregelungen von
§ 243 SGB VI knüpften die Gewährung einer
Witwen-/Witwerrente an das Vorliegen eines nachehelichen
Unterhaltsanspruchs (vgl. § 1265 RVO, § 42 AVG,
§ 65 RKG). Fehlte er, kam ein Geschiedenenwitwenanspruch
als Unterhaltsersatzanspruch nicht in Betracht.
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Zum 1. Juli 1977 wurden durch das Erste
Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)
vom 14. Juni 1976 (BGBl I S. 1421) im Zusammenhang
mit der Einführung des Grundsatzes der
verschuldensunabhängigen Ehescheidung das nacheheliche
Unterhaltsrecht sowie das Hinterbliebenenrecht neu geregelt.
Danach gilt, dass jeder Ehegatte sich nach der Scheidung
grundsätzlich selbst zu unterhalten hat; Ausnahmen bestehen
nur im Falle von Bedürftigkeit (§§ 1569 ff. BGB).
Durch den Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB)
werden die während der Dauer der Ehe erworbenen
Versorgungsansprüche gleichmäßig zwischen den Eheleuten
aufgeteilt. Ein nachehelicher Hinterbliebenenanspruch sollte
dadurch überflüssig werden; durch die Übertragung eines Teils
der Versorgungsansprüche an den ausgleichsberechtigten
Ehepartner wird ein originärer Rentenanspruch des
(hinterbliebenen) geschiedenen Ehegatten begründet.
Dementsprechend sah das 1. EheRG vor, dass eine
Geschiedenenwitwenrente nur in den Fällen einer Ehescheidung
vor dem 1. Juli 1977 möglich war. Durch das Reformgesetz
wurde außerdem ein Anspruch auf Erziehungsrente eingeführt.
Er soll die Lücke füllen, die zwischen dem todesbedingten
Wegfall des Geschiedenenunterhalts und dem frühestmöglichen
Zeitpunkt der Inanspruchnahme der im Versorgungsausgleich
erworbenen Anwartschaften entstehen kann. Der nunmehr in
§ 47 SGB VI geregelte Anspruch von Versicherten auf
Erziehungsrente beruht nicht auf dem Stammrecht des
verstorbenen Ehepartners, sondern auf eigener
Rentenanwartschaft.
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b) Das Bundesverfassungsgericht hat
entschieden, dass der Fortfall der Geschiedenenwitwenrente
für Frauen, die nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden
sind, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies gilt auch in
den Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich nicht
stattgefunden hat, weil der Versicherte während der Ehe keine
Rentenanwartschaften erworben hat (vgl. BVerfGE 72, 141). Die
Abhängigkeit des Anspruchs auf Geschiedenenwitwenrente von
unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen ist ebenfalls
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, 3.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 10. März 1989, SozR
2200 § 1265 Nr. 95).
9
3. a) In der Deutschen Demokratischen Republik
war das Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht bereits vor dem
1. Juli 1977 dem Grunde nach verschuldensunabhängig
geregelt (vgl. Wunderlich, SozVers 1991, S. 253). Ab dem
29. November 1955 - in Ostberlin ab dem 6. Dezember
1955 - wurde eine Ehe im Falle ihrer Zerrüttung ohne
Schuldausspruch geschieden. Voraussetzung für einen
nachehelichen Unterhaltsanspruch war die Bedürftigkeit des
Anspruchstellers und die Leistungsfähigkeit des in Anspruch
Genommenen (§§ 13, 14 und 18 der Verordnung über
Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955,
GBl I S. 849; im Folgenden: EheVO). Vergleichbare
Regelungen waren dann in den §§ 29 bis 33 des
Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom
20. Dezember 1965 (GBl 1966 I S. 1; im Folgenden:
FGB) vorgesehen.
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b) Nachehelicher Unterhalt sollte lediglich
die Funktion eines "Überbrückungsgeldes" haben (vgl. Bellon,
Das Scheidungsrecht der Deutschen Demokratischen Republik,
1974, S. 116, 134). Eine Unterhaltspflicht war - wenn
überhaupt - nur für eine Übergangszeit vorgesehen, jedoch
grundsätzlich nicht für länger als zwei Jahre nach
Rechtskraft der Scheidung (§ 13 Abs. 1 EheVO;
§ 29 Abs. 1 FGB). Nur in Härtefällen war nach
§ 14 EheVO und später dann nach §§ 29 Abs. 2,
31 FGB ein gerichtlicher Ausspruch der Fortdauer der
Unterhaltszahlung möglich. Dem entspricht, dass grundsätzlich
auch kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente des geschiedenen
Ehepartners vorgesehen war. Ein solcher Anspruch konnte nur
in den Fällen bestehen, in denen der Verstorbene die
finanziellen Aufwendungen für die Familie überwiegend
erbracht hatte (§§ 16, 45 der Verordnung über die
Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung
vom 15. März 1968, GBl I S. 135 - RentenVO 1968; § 19
Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 49 der Verordnung
über die Gewährung und Berechnung von Renten der
Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979, GBl I
S. 401 - RentenVO 1979). Die Unterhaltsrente nach
§ 49 RentenVO 1979 hatte zur Voraussetzung, dass der
verstorbene, geschiedene Ehepartner dem überlebenden
Ehepartner zuletzt Unterhalt schuldete und selbst einen
Anspruch auf Rente oder Versorgung hatte. Außerdem mussten
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente
erfüllt sein; der überlebende Ehepartner durfte keinen
Anspruch auf eine eigene Rente oder Versorgung haben. Waren
diese Voraussetzungen erfüllt, wurde die Unterhaltsrente für
die Dauer und in Höhe der gerichtlich festgelegten
Unterhaltszahlung gewährt, allerdings höchstens mit einem
Betrag von 270 Mark.
11
4. Im Zuge der Wiedervereinigung hat der
Gesetzgeber die Unterhaltsansprüche von Ehegatten, die nach
dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik geschieden
wurden, in Art. 234 § 5 EGBGB geregelt (Anlage I
des Einigungsvertrages, BGBl 1990 II S. 948). Danach bleibt,
wenn die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden
worden ist, das bisherige Recht maßgebend.
Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.
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Weiter sieht Art. 234 § 6 EGBGB
(Anlage I des Einigungsvertrages, a.a.O.) vor, dass das
Recht des Versorgungsausgleichs nicht für Ehegatten gilt, die
vor dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 1. Januar 1992 im
Beitrittsgebiet geschieden worden sind. Wird die Ehe nach
diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich
insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht
Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung oder
gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung
war.
13
Wurde bereits am 3. Oktober 1990 eine
Unterhaltsrente nach § 49 der RentenVO 1979 bezogen,
wird diese als Bestandsrente weitergezahlt, ohne dynamisiert
zu werden. Neben einer solchen Unterhaltsrente können nur
Rentenversicherungsansprüche aus eigener Anwartschaft
bestehen. Sofern Frauen auf Grund eines Scheidungsurteils der
Deutschen Demokratischen Republik Unterhalt erhalten,
beziehen sie diesen Unterhalt nach zivilrechtlichen
Grundsätzen weiter, soweit die Voraussetzungen hierfür
gegeben sind. Im Falle des Versterbens des früheren
Ehepartners treten jedoch nicht wie nach § 243
SGB VI unter den dort genannten Voraussetzungen die
Leistungen einer Geschiedenenwitwenrente an die Stelle dieses
Unterhaltsanspruchs. Denn hier greift der mit der
vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffene
Anspruchsausschluss durch § 243 a SGB VI ein.
Die Vorschrift ist wie folgt begründet (BTDrucks 12/405, S.
124):
14
In den Fällen, in denen der Unterhaltsanspruch
sich nach dem Recht richtet, das im Beitrittsgebiet gegolten
hat, soll kein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für
geschiedene Ehegatten bestehen. Das Recht, das im
Beitrittsgebiet gegolten hat, hat nur in wenigen
Ausnahmefällen Unterhaltsansprüche vorgesehen; es würde daher
zu Zufallsergebnissen führen, in diesen Fällen eine Rente an
geschiedene Ehegatten vorzusehen. Darüber hinaus müsste auch
- bei mehreren Ehen - die Witwenrente entsprechend der
Ehedauer gekürzt werden, obwohl die Witwe hiermit nicht
rechnen musste. In den Fällen, in denen der geschiedene
Ehegatte ein Kind erzieht, soll - bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen - ein Anspruch auf Erziehungsrente unabhängig
vom Scheidungsdatum bestehen.
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Etwas anderes gilt nur, wenn die
Vertrauensschutzregelungen des Art. 2 §§ 1, 14 des
Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991
(BGBl I S. 1606/1664 f.) greifen.
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1. Die am 7. März 1926 geborene
Beschwerdeführerin hat am 2. August 1947 in der
Deutschen Demokratischen Republik den Versicherten Horst H.
geheiratet. Die Ehe wurde durch rechtskräftiges
Gerichtsurteil vom 23. März 1970 geschieden. Das
Sorgerecht für das aus der Ehe hervorgegangene, am
5. Juni 1960 geborene Kind wurde der Beschwerdeführerin
zugesprochen. Weiterhin wurde der Ehemann dazu verurteilt,
für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von
125 Mark bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
und danach einen solchen in Höhe von 150 Mark bis zu
dessen wirtschaftlicher Selbstständigkeit zu zahlen. Weitere
Unterhaltsregelungen wurden im Scheidungsurteil nicht
getroffen. Die Beschwerdeführerin war vor, während und nach
der Scheidung ohne Unterbrechung berufstätig. Nach der
Scheidung hatte sie ein durchschnittliches monatliches
Nettoeinkommen von 485,15 Mark. Das Nettoeinkommen des
Versicherten als Abteilungsleiter in einem
Werkzeugmaschinenbau-Kombinat betrug zur selben Zeit
monatlich 1.175,20 Mark.
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Der Versicherte starb am 24. März 1985.
Die Beschwerdeführerin erhielt keine einer
Geschiedenenwitwenrente vergleichbare Leistung. Sie bezog ab
dem 1. März 1986 eine eigene Altersrente, die sich aus einer
Rente der Sozialversicherung und einer Zusatzaltersrente aus
dem Versorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates
(AVSt) zusammensetzte. Die Gesamt-Altersrente der
Beschwerdeführerin betrug zum 1. Juli 1990 684 DM
monatlich.
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2. Am 29. Dezember 1992 beantragte die
Beschwerdeführerin bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) zusätzlich zu ihrer eigenen Altersrente die
Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente. Der Antrag wurde
unter Hinweis auf § 243 a SGB VI abgelehnt.
Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das
Landessozialgericht Berlin (LSG) hat in seinem Urteil vom
11. Mai 1995 ausgeführt, ein Anspruch bestehe weder nach
Art. 2 § 14 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG)
noch auf Grund von § 243 SGB VI. Der 4. Senat
des Bundessozialgerichts wies mit Beschluss vom 5. März 1996
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
Nach der Entscheidung des 5. Senats des
Bundessozialgerichts vom 21. Juni 1995 (SozR 3-2600
§ 243 a Nr. 1) sei die aufgeworfene Rechtsfrage
nicht mehr klärungsbedürftig. Der Gesetzgeber habe durch
§ 243 a SGB VI die Anwendung von § 243
SGB VI allgemein ausschließen wollen, weil nach dem
Recht des Beitrittsgebiets üblicherweise ein
Unterhaltsanspruch nicht bestanden habe. § 243 a
SGB VI sei auch nicht verfassungswidrig und verletze
insbesondere nicht den in Art. 3 Abs. 1 GG
enthaltenen allgemeinen Gleichheitssatz. Die unterschiedliche
Behandlung der Hinterbliebenen in § 243 SGB VI
einerseits und 243 a SGB VI andererseits sei wegen
der unterschiedlichen Entwicklung im Scheidungs- und
Scheidungsfolgenrecht der Bundesrepublik Deutschland
einerseits und der Deutschen Demokratischen Republik
andererseits gerechtfertigt. Mit der Aufgabe des
Verschuldensprinzips und der Einführung des
Versorgungsausgleichs im 1. EheRG sei für den Zeitraum
nach dem 1. Juli 1977 eine Erziehungsrente eingeführt
worden, wie sie jetzt § 47 SGB VI vorsehe. Damit
sei ein Rechtszustand geschaffen worden, der vergleichbar
schon vorher in der Deutschen Demokratischen Republik
bestanden habe. Die Anwendung des § 243 SGB VI in
den von § 243 a SGB VI erfassten Fällen würde
zu Ergebnissen führen, die mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu
vereinbaren seien. Die zeitliche Begrenzung der
Rentenansprüche in § 243 SGB VI auf vor dem
1. Juli 1977 geschiedene Ehen knüpfe an das
In-Kraft-Treten des 1. EheRG an. Zu diesem Zeitpunkt
habe sich jedoch in der Deutschen Demokratischen Republik das
Scheidungsfolgenrecht sowie das Hinterbliebenenrecht nicht
geändert. Deswegen wäre die Übertragung der Vorschrift des
§ 243 SGB VI auf das Beitrittsgebiet
willkürlich.
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Eine gleichmäßige Behandlung der im
Beitrittsgebiet geschiedenen Frauen wäre nur dann möglich,
wenn der Gesetzgeber einen eigenständigen Anspruch auf
Hinterbliebenenrente für alle im Beitrittsgebiet bis zum
Beitritt geschiedenen Ehepartner schaffen würde. Im Rahmen
von Art. 3 Abs. 1 GG habe es dem Gesetzgeber
jedoch grundsätzlich freigestanden, wie er die im
Scheidungsfolgenrecht und im Rentenrecht zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik
Deutschland bestehenden Unterschiede bei der Gestaltung der
Hinterbliebenenrente an den früheren Ehegatten
berücksichtige. Die Entscheidung des Gesetzgebers, in Bezug
auf die Hinterbliebenenrente geschiedener Ehegatten eine
Angleichung für alle in der Deutschen Demokratischen Republik
geschiedenen Ehen an das seit Juli 1977 in der Bundesrepublik
Deutschland geltende Recht zu wählen, sei jedenfalls nicht
erkennbar sachwidrig.
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3. Dagegen hat die Beschwerdeführerin
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sieht in der gesetzlichen
Regelung des § 243 a SGB VI eine willkürliche
Ungleichbehandlung. Es sei verfassungswidrig, dass im
Beitrittsgebiet auch nach der Wiedervereinigung mit der
Scheidung im Prinzip alle Ehewirkungen entsprechend der
Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik beendet
seien. Die Begründung des Gesetzgebers für den
Anspruchsausschluss könne nicht überzeugen. Sie - die
Beschwerdeführerin - erhielte keinen Ausgleich für
ehebedingte Versorgungsnachteile in der Gestalt einer
Hinterbliebenenversorgung oder der Durchführung eines
Versorgungsausgleichs. Auch werde sie gegenüber Witwen und
Witwern aus dem Beitrittsgebiet ungleich behandelt.
21
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Deutsche Juristinnenbund und der Verband der
Rentenversicherungsträger Stellung genommen.
22
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Dabei kann offen
bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen der
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG an die Substantiierung
genügt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft
grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen im Sinne des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht
auf. Der Umfang des Schutzes, den Art. 14 Abs. 1 GG
und Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Überleitung in der
Deutschen Demokratischen Republik erworbener Rentenansprüche
und Rentenanwartschaften gewähren, ist in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 100, 1;
100, 59; 100, 104; 100, 138). Geklärt ist ebenfalls, dass
Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen
Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht
dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen
(vgl. BVerfGE 97, 271).
24
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Eine Verletzung von Verfassungsrechten der
Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Dies gilt
insbesondere für Art. 3 Abs. 1 GG.
25
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem
Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber
allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt
aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die
Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41
; stRspr). Dabei war dem Gesetzgeber bei der
Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zuge der
Wiedervereinigung ein besonders großer Gestaltungsspielraum
zuzubilligen (vgl. BVerfGE 100, 59 ).
26
b) Bei der Bestimmung der für eine Anwendung
des Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommenden
Vergleichsgruppen muss maßgeblich sein, ob im einzelnen Fall
ein Unterhaltsanspruch des überlebenden, früheren Ehegatten
bestand, da die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente
dessen Wegfall kompensieren soll. Zudem sind die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Deutschen
Demokratischen Republik zu Grunde zu legen. Ein nach dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland vor der
Wiedervereinigung bestehender Unterhaltsanspruch kann für die
in der Deutschen Demokratischen Republik Geschiedenen nicht
fingiert werden. In Art. 234 §§ 5 und 6 EGBGB wird
die ausschließliche Fortgeltung des bereits in der Deutschen
Demokratischen Republik geregelten nachehelichen Unterhalts
angeordnet. An diese Grundentscheidung ist bei der Frage
eines Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente der in der
Deutschen Demokratischen Republik Geschiedenen anzuknüpfen
(ebenso z.B. Boecken, in: Wannagat, Sozialgesetzbuch,
Loseblattkommentar, Stand: November 195, § 243 a
SGB VI Rn. 5 i.V.m. Fn. 14; a.A. z.B.
Eichenhofer, SGB 1992, S. 193 ).
Insbesondere entstünden neue Ungleichheiten, wenn auf
weitergewährten Unterhalt nach Art. 234 § 5 EGBGB
das Recht der Deutschen Demokratischen Republik, beim Ableben
des Versicherten aber das Unterhaltsrecht der Bundesrepublik
anwendbar sein soll. Im Übrigen lässt sich dem Vortrag der
Beschwerdeführerin nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin
einen nachehelichen Unterhaltsanspruch hatte. Darauf hat der
Deutsche Juristinnenbund in seiner Stellungnahme zutreffend
hingewiesen.
27
c) Die in der Deutschen Demokratischen
Republik Geschiedenen, die nur einen befristeten
Unterhaltsanspruch hatten, sind ebenso wie die Gruppe der
Geschiedenen ohne Unterhaltsanspruch keine für eine
Vergleichsprüfung geeignete Fallgruppe. Geschiedene in den
alten Bundesländern hätten unter diesen Voraussetzungen
ebenfalls keinen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente aus
§ 243 Abs. 1 und 2 SGB VI.
28
d) Es verbleibt im vorliegenden Fall für einen
im Rahmen der Gleichheitsprüfung nach Art. 3 Abs. 1
GG vorzunehmenden Vergleich die Gruppe der vor dem 1. Juli
1977 in der Deutschen Demokratischen Republik Geschiedenen,
die über einen wirtschaftlich bedeutsamen, zeitlich nicht
begrenzten Unterhaltsanspruch verfügten. Diese Gruppe, zu der
die Beschwerdeführerin möglicherweise gehört, wird vom
Ausschluss des § 243 a SGB VI erfasst. Sie erhält
im Unterschied zu den vor diesem Zeitpunkt in den alten
Bundesländern Geschiedenen keine Leistungen zum Ausgleich des
Unterhaltsausfalls nach § 243 SGB VI, wenn ihr früherer
Ehepartner stirbt. Diese Benachteiligung ist jedoch
jedenfalls in Bezug auf die Betroffenen gerechtfertigt, deren
soziale Situation sich nicht anders darstellt als die der
Beschwerdeführerin.
29
aa) Der Gesetzgeber führt als
Rechtfertigungsgrund für die Regelung des § 243 a SGB VI
in erster Linie an, ohne den Anspruchsausschluss entstünden
Zufallsergebnisse; das Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten
hat, hätte nur in wenigen Ausnahmefällen Unterhaltsansprüche
vorgesehen. Allerdings hat auch in den alten Bundesländern
nur ein geringer Teil der potenziell anspruchsberechtigten
Frauen, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden,
Geschiedenenwitwenrente erhalten (vgl. BVerfGE 66, 66
; 72, 141 ). Dieser Befund war der Grund
für die Abschaffung der Geschiedenenwitwenrente und die
Einführung des Versorgungsausgleichs. Es ist deshalb
zweifelhaft, ob das Argument, Rentenansprüche im Sinne des
§ 243 SGB VI seien in der Deutschen Demokratischen
Republik nur in wenigen Fällen begründet worden, den
Ausschluss jeglicher Ansprüche zu tragen vermag.
30
bb) Ob diese und die anderen zur
Rechtfertigung von § 243 a SGB VI angeführten
Gerichtspunkte ausreichend sind, kann jedoch offen gelassen
werden. Denn der Gesetzgeber durfte in § 243 a
SGB VI ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
daran anknüpfen, dass jedenfalls Geschiedene wie die
Beschwerdeführerin, die eine eigene Alterssicherung vorweisen
können, innerhalb der benachteiligten Gruppe sozial weniger
schutzbedürftig sind. Die Beschwerdeführerin erhielt eine
eigene Gesamt-Altersrente zum 1. Juli 1990 in Höhe von
684 DM monatlich. Damit bezog sie noch zu Zeiten der
Deutschen Demokratischen Republik eine Altersrente, die
deutlich über dem Durchschnitt lag. So betrug die
durchschnittliche Altersrente 1989 monatlich 446,62 Mark,
wenn keine Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung, wie im Falle der
Beschwerdeführerin, gezahlt wurden, und monatlich 555,42
Mark, wenn solche Beiträge vorlagen (vgl. Statistisches
Jahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik von 1990, S.
384). Auch in der Deutschen Demokratischen Republik wurde die
Beschwerdeführerin als sozial weniger schutzbedürftig
angesehen. Die eigene Alterssicherung schloss nach dem damals
geltenden Recht den Anspruch auf Unterhaltsrente nach
§ 49 RentenVO 1979 aus. Die Beschwerdeführerin konnte,
da sie über einen Altersrentenanspruch verfügte, weder nach
dieser Vorschrift noch nach Art. 2 §§ 1, 14 RÜG
eine Unterhaltsrente erhalten. Der Anspruch scheiterte
insoweit an den Voraussetzungen des Rechts der Deutschen
Demokratischen Republik und nicht an den Voraussetzungen des
SGB VI. Die geringere Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin besteht fort, da ihre Gesamtaltersrente
nunmehr nach dem SGB VI in dynamisierter Form weitergewährt
wird.
31
Auf eine weitere Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.