BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 790/07 -
der Frau H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. April 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO.
2
Gegenüber der Beschwerdeführerin waren
Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2001 festgesetzt
worden, weil diese einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn
in ihrer Einkommensteuererklärung nicht erfasst hatte. Die
Beschwerdeführerin legte gegen den Zinsbescheid Einspruch
ein, über den das Finanzamt noch nicht entschieden hat. Ein
hierzu gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde
vom Finanzgericht nach summarischer Beurteilung des
Sachverhalts abgelehnt. Die Ablehnung wurde vom Finanzgericht
damit begründet, dass die typisierende Regelung des
§ 233a AO zwar im Einzelfall zu Härten führen könne, die
Norm aber gleichwohl verfassungsgemäß sei. Der Gesetzgeber
habe im Interesse einer einfachen Erhebung der
Nachforderungszinsen den Liquiditätsvorteil typisierend
bewerten und damit die Berufung auf besondere Umstände des
Einzelfalls wie den marktüblichen Zinssatz und die fehlende
Möglichkeit zinsgünstiger Anlageformen ausschließen wollen.
Die Typisierung sei insbesondere deshalb vertretbar, weil der
Steuerpflichtige die Entstehung eines Zinsanspruchs vermeiden
könne, indem er eine Erhöhung der Vorauszahlungen beantrage
oder die Steuererklärung vor der in der Abgabenordnung
bestimmten Frist von fünf Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahrs abgebe.
3
Mit ihrer gegen den Beschluss des
Finanzgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Beschluss des
Finanzgerichts verletze ebenso wie die Vorschrift des
§ 233a AO ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
4
Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des
§ 233a AO die Grenzen einer verfassungsrechtlich
zulässigen Typisierung nicht eingehalten. Die
Nachzahlungszinsen seien - wie in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO
vorgeschrieben - mit einem halben Prozent pro Monat
festgesetzt worden, obwohl sie den Steuernachzahlungsbetrag
nur zu erheblich niedrigeren Zinssätzen habe anlegen können.
Es werde daher ein erheblich höherer Zinsvorteil abgeschöpft,
als sie tatsächlich erlangt habe. Zudem habe sie die
erzielten Anlagezinsen versteuern müssen, könne aber auf der
anderen Seite infolge der Streichung des § 10 Abs. 1 Nr.
5 durch das StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl I 1999, S. 402)
die gezahlten Nachzahlungszinsen nicht mehr als
Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
5
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr steht der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Die
Beschwerdeführerin kann in zumutbarer Weise darauf verwiesen
werden, den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren
auszuschöpfen.
6
Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche
Entscheidungen im Eilverfahren sind zwar grundsätzlich
statthaft, da es sich beim Eilverfahren um einen
eigenständigen Rechtsweg gegenüber dem jeweiligen
Hauptsacheverfahren handelt (vgl. BVerfGE 35, 382
; 53, 30 ). Der Grundsatz der
Subsidiarität fordert aber, dass der Beschwerdeführer über
das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus die
ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine
Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu
erreichen. Das bedeutet, dass auch die Erschöpfung des
Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn sich
dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die
Möglichkeit bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer
abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 93, 1
; 104, 65 ). Eine Verfassungsbeschwerde
gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes kommt danach vor allem dann in
Betracht, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die
Eilentscheidung selbst gerügt wird oder wenn die Entscheidung
von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen
Aufklärung abhängt und es für den Beschwerdeführer nicht
zumutbar ist, vorab das Hauptsacheverfahren zu betreiben
(vgl. BVerfGE 79, 275 ; 93, 1 ).
7
Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck
kommende Grundsatz der Subsidiarität gewährleistet zudem,
dass das Bundesverfassungsgericht nicht aufgrund der im
Eilverfahren häufig ungesicherten Tatsachen- und
Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft (vgl.
BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ; 102, 197
sowie Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 -, JURIS). Der
Subsidiaritätsgrundsatz stellt sicher, dass dem
Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen infolge der
fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits
eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch
die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte
vermittelt werden (vgl. BVerfGE 86, 382
).
8
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es der
Beschwerdeführerin hier zuzumuten, im Hauptsacheverfahren den
Instanzenzug auszuschöpfen. Das Finanzgericht hat sich
ausdrücklich auf eine summarische Prüfung des Sachverhalts
beschränkt. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Festsetzung
der Nachzahlungszinsen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
vereinbar sei, hat das Finanzgericht darauf abgestellt, dass
die Beschwerdeführerin nach dem im summarischen Verfahren
allein zu berücksichtigenden aktenkundigen Sachverhalt ihren
Erklärungspflichten nicht vollständig nachgekommen sei. Warum
die Beschwerdeführerin in ihrer Einkommensteuererklärung die
erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, trägt sie mit ihrer
Verfassungsbeschwerde nicht näher vor. Außerdem wirft der
Fall eine Reihe von Fragen auf - insbesondere im Hinblick auf
die behauptete Nichterzielbarkeit vergleichbarer
Guthabenzinsen und das Zusammentreffen mit dem Wegfall des
Sonderausgabenabzugs für die Nachzahlungszinsen -, deren
vorherige fachgerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren
angezeigt erscheint. Sofern sich in diesem Zusammenhang die
Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Zinsbelastung stellt,
wird zunächst auch durch die Fachgerichte zu prüfen sein, ob
Maßstab einer solchen Verhältnismäßigkeitsprüfung die im
maßgeblichen Zeitraum erzielbaren Guthabenzinsen oder etwa
die in diesem Zeitraum geltenden Fremdfinanzierungszinsen
sind. Auf den letztgenannten Zinssatz käme es an, sofern mit
den Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO der Vorteil des
Steuerpflichtigen abgeschöpft werden soll, der daraus
entsteht, dass ihm zwischen dem Ende der "Karenzzeit" gemäß
§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO und der Fälligkeit der
festgesetzten Steuer der geschuldete Steuerbetrag durch den
Fiskus gleichsam als „Steuerdarlehen“ zur Verfügung gestellt
wird (zum Abschöpfungsziel vgl. Loose, in: Tipke/Kruse,
AO/FGO, § 233a AO Rn. 3 und 62; BTDrucks 11/2157,
S. 194).
9
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.