BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 79/04 -
der Frau V...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
das 3. SGB III-Änderungsgesetz vom 22.
Dezember 1999 (BGBl I S. 2624)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
23. August 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (3.
SGB-III-ÄndG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2624) zum
1. Januar 2000.
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1. Die Arbeitslosenhilfe war eine
steuerfinanzierte, bedürftigkeitsabhängige Leistung, die
Lücken füllen sollte, die sich aus der Begrenzung der
Leistungen der Arbeitslosenversicherung ergaben (vgl. BVerfGE
87, 234 ).
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a) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entstand
zum einen nach § 190 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 191 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
III) vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594; im Folgenden:
SGB III a.F.), wenn der Arbeitslose in der -
grundsätzlich ein Jahr dauernden - Vorfrist (§ 192
Satz 1 SGB III a.F.) Arbeitslosengeld bezogen hatte. Für
diese Leistung hatte sich die Bezeichnung
"Anschluss-Arbeitslosenhilfe" eingebürgert. Ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld setzte Zeiten einer versicherungs- und
beitragspflichtigen Beschäftigung voraus. Die Vorfrist für
die Entstehung des Anspruchs verlängerte sich in den in
§ 192 Satz 2 SGB III a.F. genannten Ausnahmefällen auf
höchstens drei Jahre. Grundsätzlich wurde die
Anschluss-Arbeitslosenhilfe unbefristet gewährt. Der Anspruch
erlosch aber unter anderem nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 SGB III a.F., wenn ein Jahr keine Leistungen der
Arbeitslosenhilfe bezogen wurden. Diese Frist verlängerte
sich nach § 196 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. unter
den gleichen Voraussetzungen wie die Vorfrist für die
Entstehung eines neuen Anspruchs auf bis zu drei Jahre (vgl.
Niesel, SGB III, 1998, § 196 Rn. 15, 16).
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Daneben existierte die so genannte originäre
Arbeitslosenhilfe. Sie setzte nach § 190 Abs. 1 in
Verbindung mit § 191 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F.
grundsätzlich ein - gegenüber dem Arbeitslosengeld kürzeres -
Versicherungspflichtverhältnis in der Vorfrist voraus. Jedoch
sah § 191 Abs. 2 bis 4 SGB III a.F. Sonderfälle der
originären Arbeitslosenhilfe vor, die nicht an diese
Voraussetzung geknüpft waren. Unter anderem genügte nach
§ 191 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. zum Erwerb eines
Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe der vorausgegangene Bezug
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der Vorfrist. Die
originäre Arbeitslosenhilfe war nach § 197 SGB III a.F.
auf ein Jahr befristet (vgl. hierzu auch BVerfG, 1. Kammer
des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 896 f.).
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b) Mit der Abschaffung der originären
Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2000 wollte der Gesetzgeber
zur Sanierung der Staatsfinanzen beitragen und die Mittel der
Bundesanstalt für Arbeit auf Maßnahmen der aktiven
Arbeitsförderung konzentrieren (vgl. BTDrucks 14/1523,
S. 1 f., 205 f.). Auf Grund der
Übergangsregelung des § 434 b Abs. 1 SGB III a.F. wurde
Arbeitslosenhilfe, für die die Anspruchsvoraussetzungen
zwischen Oktober 1999 bis Dezember 1999 vorlagen, bis zum 31.
März 2000 weiter gewährt. Diese Regelung lag dem
Ausgangsverfahren der vorliegenden Verfassungsbeschwerde zu
Grunde.
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c) Durch das Vierte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl
I S. 2954) wurde die Arbeitslosenhilfe insgesamt
abgeschafft.
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1. Die Beschwerdeführerin war von 1986 bis
1993 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie bezog dann
Krankengeld und danach bis zur Erschöpfung des Anspruchs am
22. September 1994 Arbeitslosengeld. Danach erhielt sie
Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Diese Leistung stellte das
Arbeitsamt zum 30. Juni 1996 ein, weil der Beschwerdeführerin
eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt
worden war. Diese Rente wurde ihr zum 31. Mai 1999 wieder
entzogen, weil sie wegen einer Besserung des
Gesundheitszustandes nicht mehr erwerbsunfähig war. Daraufhin
bewilligte das Arbeitsamt ab dem 1. Juni 1999 originäre
Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III
a.F. Nach Erlass des 3. SGB-III-ÄndG und unter
Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 434 b
Abs. 1 SGB III hob das Arbeitsamt die Bewilligung zum 31.
März 2000 auf. Seitdem bezieht die Beschwerdeführerin
Sozialhilfe.
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2. Die Klage der Beschwerdeführerin, mit der
sie unter anderem eine Verfassungswidrigkeit des 3.
SGB-III-ÄndG rügte, blieb ohne Erfolg (vgl. BSG SozR 4-4300
§ 434b Nr. 1). Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet
sie sich gegen die Abschaffung der originären
Arbeitslosenhilfe. Auch ist sie der Auffassung, der Bezug
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit müsse den in § 192
Satz 2 SGB III a.F. genannten Ausnahmen zur Verlängerung der
Vorfrist gleichgestellt werden. Sie rügt eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 Satz
1 GG sowie des Vertrauensschutzgrundsatzes.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen.
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1. Eine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt
der Verfassungsbeschwerde nicht zu. In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, unter welchen
Umständen Sozialleistungen den Schutz von Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 69, 272
; 92, 365 ) und unter welchen
Voraussetzungen Art. 3 Abs. 1 (vgl. BVerfGE 111, 176
) und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE
96, 288 ) verletzt sind.
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2. Auch eine Annahme nach § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG ist nicht angezeigt (vgl. dazu BVerfGE
90, 22 ); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg. Deshalb kann offen bleiben, ob der
Beschwerdeführerin überhaupt ein besonders schwerer Nachteil
im Sinne dieser Vorschrift entstanden ist. Zweifel hieran
bestehen, weil ihr die Arbeitslosenhilfe lediglich für zwei
Monate vorenthalten wurde, denn nach § 197 SGB III a.F.
wäre ihr Anspruch ohnehin am 31. Mai 2000 entfallen, und sie
in diesem Zeitraum Sozialhilfe bezogen hat.
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a) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass
der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente es ausgeschlossen
habe, nach der Aufhebung der Rentenbewilligung erneut
Anschluss-Arbeitslosenhilfe zu erhalten, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig.
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aa) Die Beschwerdeführerin ist insoweit nicht
beschwert im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG; jedenfalls
hat sie dies nicht ausreichend substanziiert dargelegt
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
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Sie stützt sich in ihrer Verfassungsbeschwerde
allein darauf, der Rentenbezug müsse den in § 192 Satz 2
SGB III a.F. genannten Fällen einer Verlängerung der Vorfrist
für die Entstehung eines neuen Anspruchs auf
Arbeitslosenhilfe gleichgestellt werden. Selbst wenn dies so
wäre, hätte die Beschwerdeführerin davon aber nicht
profitiert. Die Vorfrist verlängerte sich in den Fällen des
§ 192 Satz 2 SGB III a.F. auf höchstens drei
Jahre. Im vorliegenden Fall hätte sie daher nur bis zum 1.
Juni 1996 zurückgereicht. Arbeitslosengeld hatte die
Beschwerdeführerin jedoch zuletzt am 22. September 1994
bezogen. Nutzen könnte sie aus einer Einbeziehung des
Rentenbezugs in die Vorfrist nur ziehen, wenn außerdem die
Vorfrist deshalb auf mehr als drei Jahre zu verlängern
gewesen wäre. Warum eine derartige Bevorzugung der
Rentenbezugszeit gegenüber den anderen in § 192 Satz 2
SGB III a.F. geregelten Fällen geboten sei, hat die
Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
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Denkbar wäre allenfalls, dass die
Beschwerdeführerin auf ihren ursprünglichen Anspruch auf
Anschluss-Arbeitslosenhilfe hätte zurückgreifen können, wenn
die Zeit ihres Rentenbezugs den in § 196 Abs. 1 Satz 2
SGB III a.F. genannten Fällen der Verlängerung der
Erlöschensfrist von einem auf drei Jahre gleichgestellt
gewesen wäre. Anschluss-Arbeitslosenhilfe hatte sie nämlich
zuletzt im Juni 1996 erhalten. Hierauf geht die
Beschwerdeführerin aber nicht ein, obwohl das
Bundessozialgericht sich mit beiden Regelungskomplexen in der
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung
befasst hat.
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bb) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit
auch nicht ausreichend begründet. Soweit die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG geltend
macht, hat sie sich nicht mit der angegriffenen Entscheidung
auseinandergesetzt. Das war hier in besonderem Maße geboten,
weil das Bundessozialgericht die Unterschiede zwischen dem
Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und jenen
Tatbeständen, die zu einer Verlängerung der Vor- oder der
Erlöschensfrist führen, herausgearbeitet und dabei auf die
weitgehende Lösung Erwerbsunfähiger vom Arbeitsmarkt
abgestellt hat. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz
1 GG hat die Beschwerdeführerin lediglich pauschal auf ihre
Ausführungen zur Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe
verwiesen; das genügt angesichts der hier anderen
verfassungsrechtlichen Problemlage nicht.
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b) Die Verfassungsbeschwerde hat auch keine
Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die Abschaffung
der originären Arbeitslosenhilfe wendet.
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aa) Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Hierbei kann offen bleiben, ob der Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe allgemein und insbesondere auf die
originäre Arbeitslosenhilfe eine eigentumsrechtliche Position
im Sinne des Grundgesetzes darstellten. Zumindest im Falle
der Beschwerdeführerin war bereits der Schutzbereich der
Eigentumsgarantie nicht berührt.
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Sozialversicherungsrechtliche Positionen, die
dem Einzelnen nach der Art eines Ausschließlichkeitsrechts
zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 72, 175 ), genießen
dann den Schutz der Eigentumsgarantie, wenn sie auf nicht
unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der
Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 100, 1
). Die Beschwerdeführerin hatte für ihren
Anspruch auf originäre Arbeitslosenhilfe keine
Eigenleistungen erbracht. Sie bezog diese Leistung nämlich
nur auf Grund des Ausnahmetatbestandes des § 191 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F., nicht nach der auf ein
vorausgegangenes Versicherungspflichtverhältnis abstellenden
Grundregel des § 191 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. Ihre bis
1993 erbrachten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung hatten
zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld geführt und hätten
gegebenenfalls einen Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe
begründet. Dieser Anspruch war jedoch auf Grund ihrer
zwischenzeitlichen Erwerbsunfähigkeit und des Rentenbezuges
erloschen.
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bb) Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes
aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin sieht eine Benachteiligung der Bezieher
von Anschluss-Arbeitslosenhilfe, die aufgrund einer
(inzwischen wieder entzogenen) Erwerbsunfähigkeitsrente ihre
Arbeitslosigkeit unterbrochen haben, im Verhältnis zu solchen
Beziehern, die durchgehend Anschluss-Arbeitslosenhilfe
erhalten haben. Zur Begründung einer Verletzung von
Grundrechten durch die Abschaffung der originären
Arbeitslosenhilfe ist dies bereits im Ansatz ungeeignet.
Zudem ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
Beziehern einer Erwerbsunfähigkeitsrente Arbeitslosenhilfe
nicht gewährt wird. Während der Zeit ihrer Erwerbsunfähigkeit
stehen sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung; es besteht
daher kein Anlass für Leistungen der Arbeitsförderung. Der
Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht
gehalten, die Arbeitslosenhilfe aufleben zu lassen, wenn der
Betroffene wieder erwerbsfähig wird und deshalb der Bezug der
Rente entfällt. Eine unterschiedliche Behandlung der
Anschluss-Arbeitslosenhilfe und der originären
Arbeitslosenhilfe ist im Übrigen mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl
2001, S. 896 ).
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cc) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG liegt ebenfalls nicht vor; zumindest wird sie in
der Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend dargelegt. Die
Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe traf behinderte
wie nicht behinderte Arbeitslose, die diese Leistung bezogen,
gleichermaßen. Auch eine indirekte Benachteiligung (vgl.
hierzu BVerfGE 104, 373 ) ist nicht ersichtlich.
Sie könnte allenfalls vorliegen, wenn sich unter den
Beziehern originärer Arbeitslosenhilfe im Vergleich zu
Empfängern anderer Leistungen, vor allem der
Anschluss-Arbeitslosenhilfe, ein überproportional hoher
Anteil behinderter Arbeitsloser befunden hätte, und dies auf
die Behinderung zurückzuführen gewesen wäre. Hierfür ist
nichts dargetan oder anderweitig erkennbar.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.