BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 791/11 -
des Herrn H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. April 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung
angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten:
fünfhundert Euro) auferlegt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist offensichtlich
unzulässig. Denn sie leidet an ganz erheblichen
Begründungsmängeln.
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Nach § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem
zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der
verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen
Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert
darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint
(vgl. BVerfGE 89, 155 ). Der Beschwerdeführer muss
darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen
die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370
). Dies erfordert nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vorlage der
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen
oder zumindest die Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts,
weil nur das eine Beurteilung dahin erlaubt, ob die gerügten
Verfassungsverstöße tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE
88, 40 ; 93, 266 ). Entsprechendes gilt
für Unterlagen, auf die die angegriffenen Entscheidungen
Bezug nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 9. Dezember 1999 - 1 BvR 195/96 -,
www.bverfg.de, Rn. 3). Soweit das
Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits
verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand
dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte
durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE
99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147
). Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in
der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative
Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen
Entscheidung erforderlich.
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Den genannten Anforderungen genügt die
Begründung der Verfassungsbeschwerde in keinerlei Hinsicht.
Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat die
Entscheidungen in den vorausgegangenen
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, auf die die
angegriffenen Urteile mehrmals verweisen, nicht vorgelegt und
auch nicht deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Ohne dessen
Kenntnis ist eine Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer
gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen, nicht möglich.
Darüber hinaus enthalten die Ausführungen des
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers keinerlei
verfassungsrechtliche Substanz. Es ist nicht ersichtlich, von
welchen verfassungsrechtlichen Maßstäben der Bevollmächtigte
des Beschwerdeführers bei seinen Rügen ausgeht. Einschlägige
verfassungsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere zu
Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. speziell zur vorliegend im
Mittelpunkt stehenden straßen- und wegerechtlichen
Problematik BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 -, www.bverfg.de
mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts) werden nicht herangezogen. Eine
argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen
Entscheidungen ist nahezu gänzlich unterblieben. Der
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers beanstandet lediglich
bestimmte Begründungselemente der Entscheidungen und hält
sodann zweimal pauschal fest: „Dies ist unzulässig und
verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten.”
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Einer Entscheidung über den im Hinblick
darauf, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht
vollständig innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1
Satz 1 BVerfGG vorgelegt worden sind, hilfsweise
gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
bedarf es danach nicht.
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2. Die Auferlegung einer
Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2
BVerfGG.
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a) Das Bundesverfassungsgericht kann nach
§ 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr bis zu 2.600 Euro
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ), etwa bei einer
- wie hier - völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde (vgl.
BVerfGK 10, 94 ). Das Bundesverfassungsgericht muss
es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch
erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu
werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende
Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl.
BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).
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b) Gerade von einem Rechtsanwalt, der ein
Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem
Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er
sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer
Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen
prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten
Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend
den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
8. Dezember 2010 - 1 BvR 2704/10 -, www.bverfg.de,
Rn. 6 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nicht gerecht; nicht
zuletzt entbehrt sein Vorbringen jeder verfassungsrechtlichen
Substanz. Dies rechtfertigt es, ihm die Missbrauchsgebühr
aufzuerlegen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.