BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 791/12 -
des Rechtsanwalts Dr. N…
als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M… GmbH
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. März 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
sozialgerichtliches Verfahren wegen der Entziehung der
Zulassung für ein Medizinisches Versorgungszentrum.
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1. Die ursprüngliche, jetzt insolvente
Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines
Medizinischen Versorgungszentrums ist. Auf Antrag der
Kassenärztlichen Vereinigung B… entzog ihr der
Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 27. April 2009 die im
Jahr zuvor erteilte Zulassung zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung.
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Klage und Berufung gegen die Entziehung der
Zulassung waren erfolglos. Das Bundessozialgericht wies auch
die Revision zurück (Urteil vom 21. März 2012).
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Mit Beschluss vom 1. April 2012 wurde über das
Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beschwerdeführer hat mit
Schriftsatz vom 4. April 2012 erklärt, er führe das von der
ursprünglichen Beschwerdeführerin eingeleitete
Verfassungsbeschwerdeverfahren fort.
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Mit Ablauf des 30. Juni 2012 wurde die
vertragsärztliche Tätigkeit im Medizinischen
Versorgungszentrum eingestellt und die Arbeitsverträge mit
den angestellten Ärzten gekündigt. Daraufhin stellte der
Zulassungsausschuss für Ärzte mit Beschluss vom 1. August
2012 die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit der
angestellten Ärzte mit Wirkung zum 30. Juni 2012 fest.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG jeweils
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem
Beschwerdeführer fortgeführte Verfassungsbeschwerde ist
mangels Beschwerdebefugnis unzulässig (1.). Darüber hinaus
fehlt dem Beschwerdeführer aufgrund der Einstellung der
vertragsärztlichen Tätigkeit des Medizinischen
Versorgungszentrums zum 30. Juni 2012 für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren das Rechtsschutzbedürfnis
(2.).
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1. a) Die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer
geltend macht, durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt in
eigenen Rechten betroffen zu sein. Im
Verfassungsbeschwerdeverfahren ist eine Prozessstandschaft
grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 2, 292 ;
10, 134 ; 11, 30 ; 19, 323 ;
56, 296 ; 77, 263 ; 79, 1 ).
„Parteien kraft Amtes“ - wie Insolvenzverwalter - sind jedoch
befugt, Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BVerfGE 51,
405 ; 65, 182 ; 95, 267 ).
Der Beschwerdeführer beruft sich weder auf die Verletzung
eigener Prozessgrundrechte (vgl. BVerfGE 82, 286
) noch ist er aufgrund seiner Stellung als
Partei kraft Amtes berechtigt, die gerügten
Grundrechtsverstöße eigenständig geltend zu machen.
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b) Soweit die Entziehung der Zulassung zur
vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, mangelt es dem
Beschwerdeführer an der für die prozessuale
Handlungsfähigkeit vorausgesetzten materiell-rechtlichen
Handlungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 51, 405 ).
Letztere folgt jedenfalls nach Einstellung der
vertragsärztlichen Tätigkeit des Medizinischen
Versorgungszentrums weder aus den aus der Zulassung
abgeleiteten Rechten noch aus der Zulassung selbst.
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aa) Die kassenärztliche Zulassung unterfällt
als höchstpersönliches Recht nicht der Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Die Zulassung
setzt eine Reihe von Qualifikationen voraus, die in der
Person des zulassungswilligen Arztes erfüllt sein müssen
(vgl. § 95 Abs. 1 und § 95a Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung
i.V.m. § 3 Abs. 2 ff. der Zulassungsverordnung
für Vertragsärzte <Ärzte-ZV>; § 98 Abs. 2
Nr. 10 SGB V i.V.m. §§ 18, 20, 21 Ärzte-ZV; vgl.
Ramolla, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, § 95 Rn.
C 95-15). Die Zulassung als Vertragsarzt ist daher
höchstpersönlicher Natur und nicht übertragbar (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März
1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 -, NJW 1998, S. 1776
). Die einer natürlichen Person erteilte
Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung kann als
öffentlichrechtliche Berechtigung bei Vermögensverfall nicht
in die Insolvenzmasse fallen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai
2000 - B 6 KA 67/98 R -, BSGE 86, 121 ; vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 1998 - L 11 KA
62/98 -, MedR 1999, S. 333 ; OLG München,
Beschluss vom 7. Mai 2008 - 34 Sch 8/07 u.a -, juris
in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, § 95 Rn. C 95-29
).
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bb) Bei der Zulassung handelt es sich auch
dann um eine höchstpersönliche Rechtsposition, wenn sie einem
in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts
betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum erteilt wird
(vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R -, MedR
2013, S. 66; Dumoulin, Das Medizinische Versorgungszentrum in
der Insolvenz, FLF 2012, S. 8 ). Auch die an die
Trägergesellschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums
gebundene ärztliche Zulassung ist nicht übertragbar. Dies
folgt schon daraus, dass für den vertragsärztlichen
Teilnahmestatus des Medizinischen Versorgungszentrums die
Qualifikationsvoraussetzungen gleichwohl über die im
Medizinischen Versorgungszentrum tätigen Ärzte durchgesetzt
werden (vgl. Wenner, Vertragsarztrecht nach der
Gesundheitsreform, § 16 Rn. 3). Zudem steht einer
Übertragung bei Veräußerung der Trägergesellschaft die
Verknüpfung der Zulassung mit der Gründungsgesellschaft
entgegen.
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2. Eine Fortdauer des Rechtsschutzbedürfnisses
ist nach Betriebseinstellung zum 30. Juni 2012 weder
schlüssig vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts noch ein Bedürfnis für die
Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder wenigstens für
die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl.
BVerfGE 33, 247 ; 50, 244 ; stRspr).
Ist das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte
Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur
dann, wenn die - vordergründig - erledigte Maßnahme den
Beschwerdeführer aufgrund von Folgewirkungen weiterhin
beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 99, 129 ; 110, 177
), wenn eine Wiederholung des gerügten Verstoßes
konkret zu besorgen ist, wenn der gerügte Grundrechtseingriff
besonders schwer wiegt (vgl. BVerfGE 105, 239 )
oder wenn anderenfalls die Klärung einer
verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung
unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff gewichtig ist
(vgl. BVerfGE 119, 309 *).
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a) Das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte
Begehren hat sich erledigt. Die mit der Zulassungsentziehung
verbundene Beschwer ist spätestens mit der Einstellung des
Betriebes weggefallen.
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Die Zulassungsentziehung entfaltet keine
rechtlichen Wirkungen mehr. Die Zulassung ist ohne förmliches
Entziehungsverfahren durch Auflösung des Medizinischen
Versorgungszentrums kraft Gesetzes beendet (§ 95 Abs. 7
Satz 2, Alt. 2 SGB V).
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Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass
eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit
innerhalb einer angemessenen Frist zu erwarten ist, und
deshalb ein bloßes Ruhen der Zulassung (§ 95 Abs. 5 SGB
V) in Betracht kommt (vgl. Hencke, in: Peters, Handbuch der
Krankenversicherung, Stand: Januar 2007, § 95 Rn.
33).
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b) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis
besteht nicht ausnahmsweise deshalb fort, weil anderenfalls
die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage
grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe (vgl. BVerfGE 119, 309
). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
im Zusammenhang mit der Entziehung einer
Vertragsarztzulassung sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Entziehung der
Vertragsarztzulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung
schränkt die Berufsfreiheit in einem Maße ein, das in seiner
Wirkung der Beschränkung der Berufswahl nahe kommt (vgl.
BVerfGE 69, 233 ). Solche Eingriffe sind nur unter
strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger
Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE
44, 105 ). Darüber hinaus ist weder eine
weitere Beeinträchtigung durch die angegriffenen
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 99, 129 ; 110, 177
) noch eine Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 33,
247 ; 81, 208 ) ersichtlich.
Schließlich rechtfertigen auch die geltend gemachten ideellen
Interessen nicht ein fortbestehendes
Rechtsschutzbedürfnis.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.