BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 792/03 -
der Kaufhaus L ... GmbH & Co. KG
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Im Ausgangsverfahren wurde darüber gestritten,
ob das Arbeitsverhältnis einer Verkäuferin gekündigt werden
kann, wenn sie sich dazu entschließt, aus religiösen Gründen
ein Kopftuch zu tragen.
2
1. Die Beschwerdeführerin, eine juristische
Person des Privatrechts, betreibt ein Kaufhaus. Bei ihr ist
eine in der Türkei geborene Arbeitnehmerin als "Verkäuferin"
beschäftigt. Diese teilte der Beschwerdeführerin im Mai 1999
mit, dass sie aufgrund einer Wandlung ihrer religiösen
Vorstellungen sich in der Öffentlichkeit, auch bei ihrer
Arbeitstätigkeit, nicht mehr ohne Kopftuch zeigen wolle. Die
Beschwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis. Sie hielt
eine Weiterbeschäftigung für ausgeschlossen, weil das
Verkaufspersonal gehalten sei, sich dem Stil des Hauses
entsprechend gepflegt und unauffällig zu kleiden. Gerade in
der Parfümerieabteilung sei eine Verkäuferin mit Kopftuch
nicht tragbar.
3
In erster und zweiter Instanz war die
Kündigungsschutzklage der Verkäuferin ohne Erfolg.
4
2. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage
durch das angegriffene Urteil (NZA 2003, S. 483) statt.
Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt (§ 1
Abs. 2 KSchG).
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Zwar könne eine Arbeitnehmerin auf Grund von
fundamentalen, unüberwindbaren Glaubenshindernissen ihre
Fähigkeit und Eignung verlieren, die vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung zu erbringen. Vorliegend sei die
Arbeitnehmerin jedoch in der Lage, ihre vertraglich
geschuldete Arbeitsleistung als Verkäuferin auch dann noch zu
erfüllen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit ein "islamisches
Kopftuch" trage. Dies gelte umso mehr, als die Arbeitnehmerin
nach ihrem Arbeitsvertrag nur als "Verkäuferin" angestellt
sei und deshalb nicht nur in der Parfümerieabteilung
beschäftigt werden könne.
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Die Kündigung sei auch nicht aus einem im
Verhalten der Arbeitnehmerin liegenden Grund sozial
gerechtfertigt. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers dürfe nach
§ 315 Abs. 1 BGB nur nach billigem Ermessen
ausgeübt werden. Das Ermessen werde inhaltlich durch die
Grundrechte, hier vor allem durch die Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG und die
Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung des
Art. 4 Abs. 2 GG, mitbestimmt. Das Recht des
Arbeitgebers, den Inhalt der Arbeitsverpflichtung des
Arbeitnehmers zu konkretisieren, sei mit der gleichfalls
grundrechtlich geschützten Position des Arbeitnehmers im
Rahmen der Generalklausel des § 315 BGB einem
grundrechtskonformen Ausgleich zuzuführen.
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Das von der Beschwerdeführerin nicht
akzeptierte Tragen des "islamischen Kopftuchs" führe zu einer
Beeinträchtigung der Grundrechte der Arbeitnehmerin. Sie
leite das von ihr als verpflichtend angesehene Gebot des
Kopftuchtragens aus ihrem Glauben her. Für eine zulässige
Berufung auf Art. 4 GG komme es nur darauf an, dass das
Tragen des Kopftuchs von einer wirklichen religiösen
Überzeugung getragen sei.
8
Zwar komme als konkurrierende Position der
Beschwerdeführerin ihre Unternehmerfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG) in Betracht. In welcher Intensität dieses Recht
betroffen sei, könne aber wegen ihres nicht hinreichend
konkreten Sachvortrags nicht festgestellt werden. Die für das
Kaufhaus der Beschwerdeführerin bisher ungewohnte Bekleidung
der Arbeitnehmerin und die Auffälligkeit des Kopftuchs mit
den sich daraus ergebenden Assoziationen zum Islam
rechtfertigten jedenfalls nicht ohne weiteres eine andere
Beurteilung. In Anbetracht des hohen Stellenwerts des
Grundrechts der Glaubens- und Religionsfreiheit seien solche
realen Gefährdungen konkret darzulegen.
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Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde die
Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3
GG.
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Grundrechte hätten im Rahmen der
privatrechtlichen Beziehungen nur eine abgeschwächte
Bedeutung, was das Bundesarbeitsgericht verkenne. Es werde
nicht bestritten, dass sich die Arbeitnehmerin auf das
Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG für das
Kopftuchtragen berufen könne. Ihr Grundrecht sei jedoch nicht
absolut geschützt. Schranken für das Recht der Arbeitnehmerin
ergäben sich aus den Rechten der Beschwerdeführerin gemäß
Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Es sei eine
Abwägung zwischen den kollidierenden Grundrechtspositionen
geboten. Es bedürfe der Herstellung praktischer Konkordanz im
Rahmen der einfachrechtlichen Normen. Das
Bundesarbeitsgericht trage insoweit den eigenen Vorgaben
nicht Rechnung, weil es einseitig die Interessen der
Arbeitnehmerin und deren Grundrecht gemäß Art. 4
Abs. 1 GG berücksichtige.
11
Das Bundesarbeitsgericht verkenne, dass ein
Arbeitgeber sich auf die Berufs-, Vertragsfreiheit und
Privatautonomie berufen könne. Es müsse einem Arbeitgeber
möglich sein, das Arbeitsverhältnis einer Verkäuferin mit
intensivem Kundenkontakt auch wegen des religiös bedingten
Kopftuchtragens zu kündigen.
12
Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
13
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese wirft keine
Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz
beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
14
Nach der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung entfalten die Grundrechte im
Privatrechtsverkehr ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche
Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das
jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor
allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl.
BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 103,
89 ; vgl. speziell zu den Kündigungsvorschriften
BVerfGE 97, 169 sowie BVerfGE 92, 140
; 96, 152 ; 96, 171
; 96, 189 ; 96, 205
). Bei der Auflösung von
Arbeitsverhältnissen kann Art. 12 Abs. 1 GG auch
zugunsten des Arbeitgebers eingreifen (vgl. BVerfGE 99, 202
). Auch die Reichweite des
Grundrechtsschutzes aus Art. 4 Abs. 1 GG ist in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.
BVerfGE 32, 98 ; 52, 223
; 93, 1 ; 105, 279
).
15
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Das
Bundesarbeitsgericht hat bei der Auslegung und Anwendung der
Kündigungsvorschriften den Grundrechtsschutz des Arbeitgebers
aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht verkannt.
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1. a) Die Berufsfreiheit im Sinne von
Art. 12 Abs. 1 GG schützt das Interesse des
Arbeitgebers, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu
beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen, und ihre
Zahl auf das von ihm bestimmte Maß zu beschränken (vgl.
BVerfGE 97, 169 ). Durch Art. 12 Abs. 1
GG geschützt ist auch das Interesse des Arbeitnehmers an der
Erhaltung seines Arbeitsplatzes (vgl. BVerfGE 97, 169
<175, 176>). Art. 12 Abs. 1 GG gewährt zwar keinen
unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes
aufgrund privater Disposition. Insofern obliegt dem Staat
aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht, der die
geltenden Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl.
BVerfGE 84, 133 ; 85, 360
; 92, 140 ; 97, 169
). Bei privatrechtlichen Regelungen, die der
Vertragsfreiheit Grenzen setzen, geht es um den Ausgleich
widerstreitender Interessen, die regelmäßig beide
grundrechtlich verankert sind. Die kollidierenden
Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu
erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten
möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214
; 97, 169 ).
17
Im Privatrechtsverkehr entfalten die
Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche
Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das
jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor
allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl.
BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 103,
89 ). Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte
des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu
bewahren (vgl. nur BVerfGE 103, 89 ). Den
Gerichten obliegt es, diesen grundrechtlichen Schutz durch
Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im
Einzelfall zu konkretisieren. Ihrer Beurteilung und Abwägung
von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das
Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine
angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 103, 89
; stRspr). Dagegen ist es nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte
den Schutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen
Rechts gewähren (vgl. nur BVerfGE 92, 140
; 96, 152 ).
18
b) Vorliegend können sich sowohl die
gekündigte Arbeitnehmerin wie auch die Beschwerdeführerin auf
den Schutz ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1
GG berufen. Sofern die Arbeitnehmerin nicht deutsche
Staatsangehörige ist, folgt der Schutz aus Art. 2
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 104, 337 ). Die
Arbeitnehmerin kann sich darüber hinaus vor allem auf den
Schutz aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen, da sie ihren
Arbeitsplatz auf Grund eines Verhaltens, zu dem sie sich aus
religiösen Gründen verpflichtet fühlt, verlieren soll.
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Nach den Feststellungen der Fachgerichte
befolgt die Arbeitnehmerin von ihr für verbindlich gehaltene
Bekleidungsvorschriften des Korans und trägt in der
Öffentlichkeit ein Kopftuch. Darauf will sie auch im Beruf
nicht verzichten. Da sie das Bekleidungsgebot aus ihrem
Glauben herleitet, genießt sie den Grundrechtsschutz des
Art. 4 Abs. 1 GG. Das Grundrecht umfasst die
Freiheit, nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und
zu handeln (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 93, 1
). Die Glaubensfreiheit wird zwar ohne
Gesetzesvorbehalt, aber nicht schrankenlos gewährleistet
(vgl. BVerfGE 52, 223 ; 93, 1 ).
Namentlich findet die positive Bekenntnisfreiheit dort ihre
Grenzen, wo ihre Ausübung durch den Grundrechtsträger auf
kollidierende Grundrechte Andersdenkender trifft (vgl.
BVerfGE 52, 223 m.w.N.). Vorliegend kollidiert
die Freiheit der Arbeitnehmerin mit der durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen
Betätigungsfreiheit der Beschwerdeführerin.
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Berührt eine arbeitsgerichtliche Entscheidung
die Glaubens- und Gewissensfreiheit, so fordert Art. 4
Abs. 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses
Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften
des Privatrechts Rechnung tragen. Feststellung und Würdigung
des Sachverhalts sowie Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts bleiben allerdings grundsätzlich Sache der
Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
21
2. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das
Bundesarbeitsgericht vorliegend die Bedeutung und Tragweite
des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG bei
der Auslegung und Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften
nicht verkannt. Das Bundesarbeitsgericht hat die
wechselseitigen Grundrechtspositionen der gekündigten
Arbeitnehmerin und der Beschwerdeführerin erkannt und in
plausibler Weise gewürdigt. Die Würdigung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Das Bundesarbeitsgericht ist nicht von einer
unmittelbaren Anwendung der Grundrechte im privatrechtlich
ausgestalteten Arbeitsverhältnis ausgegangen. Es hat vielmehr
darauf abgestellt, dass im Rahmen der Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit den Kündigungsschutznormen
(§ 1 Abs. 2 KSchG) und dem Weisungsrecht des
Arbeitgebers (§ 315 Abs. 1 BGB)
Grundrechtspositionen der beiden Vertragspartner zu beachten
und zu würdigen sind. Dabei ist es auf Grund der
Feststellungen im Ausgangsverfahren zutreffend davon
ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin sich auf die Glaubens-
und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)
berufen kann. Selbst die Beschwerdeführerin erkennt an, dass
die Arbeitnehmerin auch in ihrem Arbeitsverhältnis insoweit
Grundrechtsschutz genießt, will die Reichweite dieses
Schutzes im Verhältnis zu ihrem eigenen Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG jedoch anders gewertet
wissen.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
ergeben sich aus den kollidierenden Grundrechtspositionen der
Arbeitnehmerin und der Beschwerdeführerin abstrakt keine
Maßstäbe dafür, welches Maß der Einschränkung seiner
Kündigungsfreiheit der Arbeitgeber letztlich hinnehmen muss,
um den Freiheitsraum des Arbeitnehmers im Rahmen des von
beiden Parteien freiwillig eingegangenen
Vertragsverhältnisses zu wahren. Vielmehr bedarf es einer
Abwägung der wechselseitig geschützten Grundrechtspositionen
der Vertragspartner im Einzelfall, deren Ergebnis durch die
Verfassung selbst nicht abschließend vorgegeben ist. Es ist
vielmehr in erster Linie Sache der Fachgerichte, bezogen auf
den konkreten Streitfall und das je betroffene
Arbeitsverhältnis abzuwägen, ob im Einzelfall eine bestimmte
Erwartungshaltung an das Verhalten des Arbeitnehmers eine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, wenn
der Arbeitnehmer sich im Rahmen seiner grundrechtlich
geschützten Freiheiten nicht in der Lage sieht, den an ihn
herangetragenen Erwartungshaltungen gerecht zu werden.
24
Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich
herausgestellt, dass die Unternehmerfreiheit der
Beschwerdeführerin als konkurrierende, durch Art. 12
Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Position in Betracht
kommt. Es hat das Abwägungsergebnis maßgeblich darauf
gestützt, dass die Beschwerdeführerin betriebliche Störungen
oder wirtschaftliche Nachteile nicht hinreichend plausibel
dargelegt habe. Insoweit könne sich die Beschwerdeführerin
nicht auf Branchenüblichkeit oder die Lebenserfahrung
berufen, zumal die Arbeitnehmerin auch weniger exponiert in
anderen Abteilungen als Verkäuferin eingesetzt werden könne.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese
Argumentation nicht einseitig; sie ist frei von einer
Überbetonung der Grundrechtsposition der Arbeitnehmerin.
Verfassungsrechtlich ist die Abwägung nicht zu
beanstanden.
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Die Arbeitnehmerin ist durch die
einfachrechtlichen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes, die
der Ausfüllung der Schutzpflicht des Gesetzgebers aus
Art. 12 Abs. 1 GG dienen (vgl. BVerfGE 97, 169
), vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes
geschützt. Eine Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn und
soweit diese auf Grund plausibler und nachvollziehbarer
Erwägungen durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte
Gründe "bedingt" ist, die einer "Weiterbeschäftigung" des
Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Dabei geht es nicht um die Sanktionierung unbotmäßigen
Verhaltens, sondern um die Folgen, die ein bestimmtes
Verhalten für die weitere Beschäftigungsmöglichkeit des
Arbeitnehmers hat. Deshalb ist es sachgerecht, wenn das
Bundesarbeitsgericht bei der Herbeiführung eines schonenden
Ausgleichs der unterschiedlichen grundrechtlichen Positionen
die Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin nicht auf einen
möglichen "Verdacht" hin als beiseite gestellt ansieht (unter
Berufung auf Böckenförde, NJW 2001, S. 723 ),
sondern eine konkrete Gefahr des Eintritts der von der
Beschwerdeführerin behaupteten negativen betrieblichen oder
wirtschaftlichen Folgen verlangt.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.