BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 794/01 -
der Frau Dr. P...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 15. November 2001 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 9. September 1999 - 3 Sa 419/99 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.
Damit wird der Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 7. Juni 2001 - 7 AZN 1057/00 -
gegenstandslos.
Die Sache wird an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend
Deutsche Mark) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie gegen die
Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die der
Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst 16 Monate
nach der Verkündung zugestellt worden ist.
2
1. Die Beschwerdeführerin, eine italienische
Staatsangehörige, schloss im November 1990 mit der Beklagten
des Ausgangsverfahrens, einem in Italien ansässigen
Unternehmen in italienischer Rechtsform, einen Arbeitsvertrag
als Angestellte über eine Tätigkeit in Turin. Zugleich
vereinbarte sie mit der Beklagten für den Zeitraum von drei
Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit eine
"Wartestandsregelung", die das Arbeitsverhältnis zum Ruhen
brachte, um eine Arbeitsstelle bei einem in Deutschland
ansässigen Unternehmen in München anzutreten, an dem die
Beklagte 21 % der Gesellschaftsanteile hält.
3
Die Beschwerdeführerin arbeitete mehrere Jahre
bei dem Unternehmen in München und wohnte auch in
Deutschland. Im November 1995 teilte die Beklagte der
Beschwerdeführerin mit, dass ihre "Wartestellung" mit Ablauf
des Monats Februar 1996 ende und sie ab März 1996 ihre
Tätigkeit bei der Beklagten in Turin aufnehmen solle. Da die
Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen eine Tätigkeit in
Rom bevorzugte, vereinbarten die Parteien auf Wunsch der
Beschwerdeführerin eine mehrfache Verlängerung der
"Wartestellung" in München, zuletzt bis zum 30. Juni 1998.
Schließlich forderte die Beklagte die Beschwerdeführerin auf,
am 1. Juli 1998 die Tätigkeit in Turin aufzunehmen, wo die
Beschwerdeführerin aber nicht erschien. Nach einer Abmahnung
und einer weiteren "Disziplinarmaßnahme" kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. September
1998 außerordentlich fristlos.
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Das Arbeitsgericht wies die
Kündigungsschutzklage der Beschwerdeführerin durch unechtes
Versäumnisurteil ab. Die Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes sei nicht erkennbar, weil der
gekündigte Arbeitsvertrag mit einer in Italien ansässigen
italienischen Firma abgeschlossen worden sei und die
tatsächliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Deutschland
auf einem anderen, eigenständigen Arbeitsvertrag beruhe,
dessen Bestand nicht in Frage stehe.
5
2. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung
der Beschwerdeführerin durch Urteil vom 9. September 1999
zurück; die Revision ließ es nicht zu. Die zulässige Berufung
sei unbegründet, weil bereits die Klage unzulässig gewesen
sei. Die deutschen Arbeitsgerichte seien international nicht
zuständig. Die Beschwerdeführerin habe für die Beklagte in
Italien auch dort arbeiten sollen. Ihre Tätigkeit in München
beruhe auf einem eigenständigen Arbeitsverhältnis mit einem
anderen Unternehmen. Für das in Italien bestehende
Arbeitsverhältnis würden aber die dortigen Regeln gelten. Das
vollständig abgefasste Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde
den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mehr als
16 Monate nach der Verkündung, am 22. Januar 2001,
zugestellt.
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Das Bundesarbeitsgericht verwarf die auf einen
Verfassungsverstoß gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin als unzulässig. Das Arbeitsgerichtsgesetz
kenne keine Verfahrensbeschwerde, wie sie die
Beschwerdeführerin mit der Geltendmachung eines
Verfassungsverstoßes betreibe. Der Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts wurde der Beschwerdeführerin nicht vor
dem 19. Juni 2001 zugestellt.
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Mit ihrer am 10. Mai 2001 eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) durch das
Urteil des Landesarbeitsgerichts. Zur Begründung nimmt sie
Bezug auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR
383/00 - (NZA 2001, S. 982).
8
Mit einem am 23. Juni 2001 eingegangenen
Schreiben erweitert die Beschwerdeführerin ihre
Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts über die Zurückweisung ihrer
Nichtzulassungsbeschwerde. Auch dieser Beschluss verletze sie
in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Bei einer derart
eklatanten Grundrechtsverletzung, wie sie das
Landesarbeitsgericht begangen habe, sei das Revisionsgericht
verpflichtet, die Revision zuzulassen.
9
Zur Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, das
Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen sowie das Bundesarbeitsgericht Stellung
genommen.
10
Das Bundesministerium hat mitgeteilt, dass es
derzeit die Regelungen der Revisionszulassung im
Arbeitsgerichtsgesetz (§§ 72, 72 a ArbGG)
überprüfe. Es bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Es
werde überlegt, zumindest in gewissem Umfang auch bei
Vorliegen von Verfahrensfehlern sowie bei Rechtssachen von
grundsätzlicher Bedeutung, bei denen es sich nicht um
tarifvertrags- oder koalitionsrechtliche Streitigkeiten
handele, eine Zulassung der Revision zu ermöglichen. Die
Gesetzesänderung müsse sowohl den Interessen der Recht
suchenden Bürger gerecht werden als auch eine zu starke
Belastung des Bundesarbeitsgerichts als Revisionsinstanz
vermeiden. Allerdings werde das Vorhaben wegen seiner
Bedeutung und Komplexität in der laufenden Legislaturperiode
voraussichtlich nicht mehr abgeschlossen.
11
Das Bayerische Staatsministerium hat sich
dahin geäußert, dass alleiniger Grund für die verspätete
Zustellung des Urteils des Landesarbeitsgerichts der
Gesundheitszustand des Kammervorsitzenden gewesen sei. Die
Verzögerung werde außerordentlich bedauert.
12
Der Neunte und der Zehnte Senat des
Bundesarbeitsgerichts haben darauf hingewiesen, dass das
Bundesarbeitsgericht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
bei Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte nicht abhelfen
könne (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2001 - 9 AZN
132/01 -; NZA 2001, S. 1036).
13
Die Kammer nimmt gemäß § 93 b
BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde ist nach Maßgabe der Gründe
stattzugeben. Die für die Beurteilung wesentlichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Urteils des
Landesarbeitsgerichts zulässig und begründet.
14
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits
entschieden.
15
Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den
Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ;
69, 381 ). Gleichzeitig gebietet die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von
Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253
; 88, 118 ).
16
2. Nach diesem Maßstab verletzt die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Rechte der
Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG).
17
Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung,
in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren
vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung
unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind,
kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht
sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in
rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein
Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung
erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene
Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise.
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Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen
auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR
383/00 -, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001,
S. 982.
19
Die angegriffene Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die Sache - zur
Vermeidung weiterer Verzögerungen - an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.
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Die ebenfalls angegriffene Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts wird damit gegenstandslos, sodass es
keines weiteren Eingehens auf die insoweit erhobenen Rügen
bedarf.
21
Der Freistaat Bayern hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten,
weil sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen
hat (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung
des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht
auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.