BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 794/20 -
- Bevollmächtigter:
gegen
„die Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt vom 20. März 2020, wonach ab Samstag, den 21. März 2020 alle Gaststätten in Frankfurt/M zu schließen seien“
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth
und die Richterinnen Baer,
Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. April 2020
einstimmig beschlossen:
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.