BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
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BvR
797/14 -
des Herrn Sch…,
- Bevollmächtigte:
gegen
a)
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 25. März 2014 - 20 CS 14.651 -,
b)
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg
vom 25. März 2014 - Au 1 S 14.491 -,
c)
den Bescheid des Landratsamts Oberallgäu
vom 21. März 2014 - SG 34.-560.Da
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 18. September 2015 einstimmig beschlossen:
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Die Anträge auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung von Auslagen grundsätzlich auch dann anordnen, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat. Die Entscheidung, ob die Auslagen dem Grunde nach zu erstatten sind, steht insoweit im Ermessen des Gerichts und ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen für die nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde sowie den gesondert abgelehnten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuordnen. Die vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in seinem Antrag zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslagenerstattung betrifft andere Fallgestaltungen.