BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 797/96 -
des Herrn G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
Verfügungsurteile auf Unterlassung von Äußerungen.
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1. Der Beschwerdeführer ist Mehrheitsaktionär
und Vorstandsvorsitzender der G. AG. Gemeinsam mit einem
Familienangehörigen war er darüber hinaus mittelbar
Mehrheitsaktionär und Aufsichtsratsvorsitzender der K. AG in
B. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war, seit Ende 1992
gemeinsam mit einem weiteren Mitglied, Vorstand der K. AG.
Diese geriet 1994 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Zuvor
hatten die Vorstandsmitglieder der AG den Beschwerdeführer
bewogen, dem Unternehmen über eine von ihm beherrschte
Gesellschaft ungesicherte Darlehen in Höhe von insgesamt 33,5
Mio. DM zu gewähren. In Anbetracht des wirtschaftlichen
Scheiterns der AG erhob der Beschwerdeführer gegen die
Vorstandsmitglieder den Vorwurf, ihn über die finanzielle
Situation des Unternehmens nicht vollständig informiert zu
haben.
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Am 30. Januar 1995 widerrief der Aufsichtsrat
der K. AG die Bestellung des Klägers zum Vorstand und
kündigte dessen Dienstvertrag aus wichtigem Grund. Der neue
Vorstand stellte am 27. Februar 1995 Konkursantrag. Der
Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats und Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat der K. AG erhob in einem an die
Vertrauensleute und den Betriebsrat des B.-Werkes B.
gerichteten Schreiben vom 6. Juni 1995 gegen den
Beschwerdeführer verschiedene Anschuldigungen und bewirkte
darüber hinaus entsprechende Pressemeldungen.
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In einem Schreiben vom 16. Juni 1995 äußerte
der Beschwerdeführer gegenüber den selben Adressaten
daraufhin Folgendes:
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In der Aufsichtsratssitzung der K. AG am
30.1.95 erkannte er (gemeint ist der Betriebsratsvorsitzende)
das für den Konkurs allein ursächliche unverzeihliche
Verhalten des ehemaligen Vorstands der K. AG, Herrn Dr. S.
(des Klägers), mit dessen Manipulationen und stimmte
konsequenterweise für die sofortige fristlose Abberufung des
Vorstandsmitglieds.
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Unter dem 19. Juni 1995 wandte der
Beschwerdeführer sich in einem persönlichen Schreiben an den
Betriebsratsvorsitzenden. In diesem hieß es unter anderem wie
folgt:
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... nachdem ich Sie im Januar d. J. über die
Verfehlungen von Dr. S. unterrichtet hatte, spontan der
sofortigen fristlosen Entlassung aus guten Gründen zugestimmt
[habe] ...
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Aus allen diesen Gründen habe ich eine
Strafanzeige gegen Herrn Dr. S. und gegen Sie ein
Gerichtsverfahren wegen falscher Behauptungen veranlasst. ...
Ich behalte mir vor, Schadensersatz für den vor allen Dingen
durch die Verleumdung in den Zeitungen erlittenen Schaden zu
verlangen und erwarte von Ihnen, dass Sie endlich zur
Wahrheit zurückkehren, die nur lauten kann, dass die
Seilschaft an der Spitze vorsätzlich Betrug begangen hat.
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2. Der Kläger verlangte mit einem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung von dem Beschwerdeführer
unter anderem, die Äußerungen zu unterlassen,
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(a) dass ein vorwerfbares Verhalten des Klägers
"mit dessen Manipulationen" allein oder maßgeblich ursächlich
für den Konkurs der K. AG gewesen sei,
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(b) dass er ("als zur Seilschaft an der Spitze"
der K. AG gehörend) vorsätzlich Betrug begangen habe.
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Das Landgericht gab dem Verfügungsantrag nach
mündlicher Verhandlung durch Urteil statt. Das Kammergericht
wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück.
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3. Mit der fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93
a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung des als verletzt
gerügten Grundrechts erforderlich. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil der
Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet worden
ist.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in
diesem Verfahren zulässige Rechtsweg ist erschöpft, da das
Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.
ausgeschlossen war. Dagegen spricht nicht, dass dem
Beschwerdeführer nach Erlass des Berufungsurteils die
Möglichkeit offen gestanden hätte, gemäß § 926 Abs. 1,
§ 936 ZPO einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung
zu stellen, und dass er diesen Weg nicht eingeschlagen hat
(vgl. BVerfGE 75, 318 ).
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2. a) Dennoch hat der Beschwerdeführer den
Grundsatz der Subsidiarität missachtet, da er den Rechtsweg
in der Hauptsache nicht beschritten hat, obwohl er mit dem
Vorbringen, er sei in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG verletzt, eine Rüge erhebt, die das
Hauptsacheverfahren betrifft. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der
Subsidiarität im materiellen Sinne über die formelle
Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerdeführer
die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten
ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu
verhindern. Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in
der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten
Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der
verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79,
275 ; 86, 15 ; stRspr,
zuletzt Beschluss des Ersten Senats vom 9. Oktober 2001 - 1
BvR 622/01 -). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie
vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die
Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ).
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b) Die Voraussetzungen, unter denen vom
Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache
abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.
18
Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von
Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache
beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen
werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die
Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos
erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 86, 15
), oder wenn die Entscheidung von keiner
weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und
diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das
Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 79, 275
; 86, 15 ).
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Die Aussichtslosigkeit eines
Hauptsacheverfahrens lässt sich nicht erkennen. Der Fall hat
einen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht komplexen
Sachverhalt zur Grundlage. Die untersagten Äußerungen zu (a)
und (b) werden in den angegriffenen Urteilen unter
eingehender Darlegung des Meinungsbegriffs daraufhin
untersucht, ob sie als Tatsachenäußerung oder als Meinung
anzusehen sind. Sie stellen sich nach Auffassung des
Kammergerichts, das sich hierbei mit dem Landgericht
weitgehend in Einklang sieht, "zumindest als Mischform" dar,
in der die Meinungsäußerung überwiegt. Im Einzelnen heißt es,
zu (a) habe der Beschwerdeführer nur eine Meinungsäußerung
abgegeben; jedenfalls wäre ein möglicher Tatsachenkern derart
substanzlos, dass er bei der ganz im Vordergrund stehenden
pauschalen Abwertung in den Hintergrund träte. Zu (b) handele
es sich zumindest um eine Mischform, in deren Ergebnis die
Meinungsäußerung überwiege; selbst wenn man jedoch im
überwiegenden Maße eine Tatsachenbehauptung annähme, würde
dies zu keiner für den Beschwerdeführer günstigeren
Beurteilung führen, da "im jetzigen Vortragsstadium" keine
zwingenden Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass es sich
bei dem erhobenen Betrugsvorwurf um erweislich wahre
Tatsachenbehauptungen handele.
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Das Kammergericht hat damit zumindest einzelne
tatsächliche Anteile der streitigen Äußerungen in seine
Erwägungen einbezogen, deren Wahrheitsgehalt unter Hinweis
auf das "jetzige Vortragsstadium" aber letztlich offen
gelassen. Damit hat das Kammergericht sich in einem zentralen
Punkt bislang nicht festgelegt und insofern auch keine für
das Bundesverfassungsgericht verwertbare Tatsachenbasis
geschaffen. Auf Grund des Hinweises des Kammergerichts ist
nicht hinreichend gesichert, dass der Sachverhalt von den
Parteien schon vollständig vorgetragen worden war. Es liegt
vielmehr nahe, dass das Kammergericht von seinem eigenen
Rechtsstandpunkt aus durchaus eine Möglichkeit gesehen hat,
im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller maßgeblichen
Umstände (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 3. Kammer
des Ersten Senats, NJW 1993, S. 1845) weiter gehenden
Sachvortrag zu dieser Frage zu berücksichtigen. Eine
Ergänzung, etwa auf Grund einer Auflage nach § 139 Abs.
1 ZPO a.F., kam in dem Eilverfahren nicht in Betracht. Auch
ist auf Grund der Beschränkung der Beweismittel im Verfahren
der einstweiligen Verfügung nach § 294 Abs. 2,
§ 920 Abs. 2, § 936 ZPO das Ausgangsverfahren für
eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts seiner Natur nach
weniger geeignet als das Hauptsacheverfahren.
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Das Urteil des Landgerichts gibt über den
Sachvortrag des Beschwerdeführers keinen weiteren Aufschluss,
da die dort in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien
sowie die Schutzschrift des Beschwerdeführers nicht
vorliegen. Auch aus der Beschwerdebegründung ist nicht zu
ersehen, welche Tatsachen seinerzeit insgesamt beigebracht
worden sind.
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Andere Gründe, aus denen die Durchführung des
Hauptsacheverfahrens, das einem Verfügungsbeklagten auf dem
Weg über § 926 ZPO offen steht, für den Beschwerdeführer
unzumutbar ist, sind nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.