BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 798/05 -
des Rechtsanwalts und Notars Dr. B...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juli 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer
materiellen Grundrechtsrüge gegen eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, die hinsichtlich des wesentlichen Teils
ihrer Gründe keine eigenen Ausführungen enthält, sondern
insoweit auf eine andere Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom gleichen Tag verweist. Der Beschwerdeführer bemühte sich,
beim Bundesgerichtshof Kenntnis von der in Bezug genommenen
Entscheidung zu erhalten.
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Da er den Ablauf der Monatsfrist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG befürchtete, hat der
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, ohne die
Begründung der in Bezug genommenen Entscheidung zu
kennen.
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Einen Tag nach der Abfassung der
Verfassungsbeschwerde ging die in Bezug genommene
Entscheidung beim Beschwerdeführer ein. Wiederum knapp drei
Monate später hat der Beschwerdeführer die
Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung der Gründe der
Entscheidung ergänzt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die
Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG. Sie ist unzulässig.
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Die Verfassungsbeschwerde ist entgegen
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht
innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG
ausreichend begründet worden. Eine hinreichend substantiierte
Begründung erfordert die Auseinandersetzung mit den Gründen
der angegriffenen Entscheidung (BVerfGE 88, 40
; 101, 331 ).
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a) Daran fehlt es hier jedenfalls hinsichtlich
der ursprünglichen Beschwerdeschrift, weil dem
Beschwerdeführer die wesentlichen Gründe der angegriffenen
Entscheidung, die sich erst aus der in Bezug genommenen
Entscheidung erschließen, bei der Abfassung der
Verfassungsbeschwerde nicht bekannt waren.
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Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf
berufen, er habe wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist
nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die
Verfassungsbeschwerde auch ohne Kenntnis der Gründe der
angegriffenen Entscheidung erheben müssen.
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Aus § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92, § 93 Abs. 1 und 2 BVerfGG ergibt sich,
dass das Gesetz den vorliegenden Fall einer
Verfassungsbeschwerde, die aufgrund mangelnder Kenntnis der
Gründe der angegriffenen Entscheidung nur unzureichend
begründet ist, vermeiden will. Rechtsnachteile wegen des
Ablaufs der Frist aus § 93 Abs. 1 BVerfGG drohten dem
Beschwerdeführer hierdurch nicht. Insoweit bedarf es hier
keiner Klärung, ob eine wegen eines Verweises nicht aus sich
heraus verständliche Entscheidung nicht im Sinne von
§ 93 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BVerfGG "in
vollständiger Form" bekanntgemacht ist, so dass die Frist
durch den Antrag auf Erteilung in vollständiger Form nach
§ 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterbrochen wird,
oder ob diese Vorschriften analog anzuwenden sind. Werden
diese Möglichkeiten verneint, kann die unzureichende Kenntnis
von den die Entscheidung tragenden Erwägungen einen
Wiedereinsetzungsgrund nach § 93 Abs. 2 BVerfGG
eröffnen. In keinem Fall durfte sich der Beschwerdeführer
aber bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde mit
allgemeinen Erwägungen ohne Bezug zu den tatsächlichen
Gründen der angegriffenen Entscheidung begnügen.
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b) Die nachträgliche Ergänzung der
Verfassungsbeschwerde ist nicht fristgerecht erfolgt. Gemäß
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist nicht nur zu
erheben, sondern auch in einer den Anforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 81, 208
). Der ergänzende Schriftsatz des
Beschwerdeführers ging jedoch erst nach Ablauf der
Monatsfrist ein.
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Dabei kann offen bleiben, wann die Monatsfrist
genau begann. Gemäß den obigen Ausführungen zu § 93 Abs.
1 BVerfGG begann sie jedenfalls spätestens mit dem Eingang
der in Bezug genommenen Entscheidung beim Beschwerdeführer
(vgl. § 93 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG), so dass die erst
knapp drei Monate später beim Bundesverfassungsgericht
eingegangene Ergänzung verfristet ist. Im Falle der
Wiedereinsetzung hätte die Begründung sogar binnen zwei
Wochen nach Eingang der Entscheidung erfolgen müssen
(§ 93 Abs. 2 Satz 2 und 4 BVerfGG).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).