BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 799/98 -
als Rechtsnachfolger der verstorbenen Frau
B...,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der
angegriffenen Entscheidungen
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter
Steiner,
Gaier,
Eichberger
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. September 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Überleitung der im staatlichen Alterssicherungssystem der
Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und
Anwartschaften. Konkret geht es um die Dynamisierung des so
genannten besitzgeschützten Zahlbetrages.
2
1. Das staatliche Alterssicherungssystem der
Deutschen Demokratischen Republik kannte neben der
Sozialpflichtversicherung, die später um die Freiwillige
Zusatzrentenversicherung ergänzt wurde, so genannte Zusatz–
und Sonderversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten
Personengruppen offen. Sie ergänzten die Leistungen der
Sozialpflichtversicherung, indem sie für die in die Systeme
Einbezogenen in der Regel bis zu 90 vom Hundert des letzten
Nettoverdienstes als Altersversorgung vorsahen. Eine eigene
Beitragsleistung durch die Angehörigen solcher Sondersysteme
war nicht in jedem Fall vorgesehen (vgl. im Einzelnen BVerfGE
100, 1 ).
3
Zur Vorbereitung der Deutschen Einheit wurde
eine Schließung der Zusatz– und Sonderversorgungssysteme
unter Überführung der darin erworbenen Ansprüche und
Anwartschaften in die Rentenversicherung vereinbart
(Art. 20 Abs. 2 Satz 2 f. des Vertrags
vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs–,
Wirtschafts– und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
). Die Zusatzversorgungssysteme wurden
durch den Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik
mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen und die darin
erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die
Rentenversicherung überführt (§ 22 Abs. 1 und 3 des
Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur
Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der
Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen
Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - vom
28. Juni 1990 ). Die bereits vor
Schließung gezahlten Renten wurden unverändert weitergezahlt
(§ 23 Abs. 1 Satz 1
Rentenangleichungsgesetz).
4
Im Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertrag - (BGBl II S. 889) wurde an der
Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und der
Überleitung der dort erworbenen Ansprüche und Anwartschaften
in die gesetzliche Rentenversicherung festgehalten (Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe
a und b). Vereinbart wurde ferner, dass bei der Überführung
der Ansprüche für am 3. Oktober 1990 bereits
Leistungsberechtigte und Personen, die bis 1995
leistungsberechtigt werden, bestimmte Zahlbeträge nicht
unterschritten werden dürfen. Diese so genannte
besitzschützende Zahlbetragsgarantie (a.a.O., Nr. 9 Buchstabe
b Satz 4 und 5) hat folgenden Wortlaut:
5
Bei Personen, die am 3. Oktober 1990
leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpassung nach
Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten
werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem
Versorgungssystem zu erbringen war. Bei Personen, die in der
Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995
leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach
Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten
werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem
Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der
Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.
6
In dem als Art. 3 des Gesetzes zur
Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom
25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) am 1. August
1991 in Kraft getretenen Gesetz zur Überführung der Ansprüche
und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) wurde an der
Überführung der in diesen Systemen erworbenen Ansprüche und
Anwartschaften in die allgemeine Rentenversicherung
festgehalten.
7
2. In dem zum 1. Januar 1992 in Kraft
getretenen Rentenversicherungsrecht des vereinigten
Deutschlands war vorgesehen, dass alle Rentenansprüche, die
sich aus der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und
Sonderversorgungssystem herleiteten, nach den Vorschriften
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) neu zu
berechnen waren (§ 307 b Abs. 1 Satz 1
SGB VI; im Folgenden: SGB VI a.F.). Anders als bei
Bestandsrenten, die sich ausschließlich aus der
Rentenpflichtversicherung und der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung der Deutschen Demokratischen
Republik herleiteten (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfGE 112,
368 ), sollte dabei eine individuelle
Berücksichtigung des konkreten Versicherungsverlaufs
erfolgen. Die Überleitungsregelung für Bestandsrenten
enthielt in § 307 b Abs. 3 Satz 2
SGB VI a.F. als weitere Besitzschutzmaßnahme den so
genannten weiterzuzahlenden Betrag. Hierdurch sollten die
Belastungen durch die mit dem In-Kraft-Treten des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch einhergehende Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner kompensiert
werden.
8
§ 307 b SGB VI a.F. hatte, soweit
vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
9
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist eine neue
Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches
vorzunehmen.
10
(2) Die neue Rentenberechnung erfolgt für
Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung,
frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle
des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990
bis zum 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für
die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Wert
17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum
31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. Bestand vor
dem 1. Januar 1992 für denselben Zeitraum Anspruch auf
mehrere Renten, sind die Zahlbeträge der Renten auf der
Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet
geltenden Rechts neu festzusetzen, wenn der Monatsbetrag der
Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung
einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung
übersteigt. Überzahlte Beträge aus weiteren Rentenleistungen
dürfen von einer auf denselben Zeitraum entfallenden
Nachzahlung einbehalten werden.
11
(3) Eine Nachzahlung erfolgt nur, soweit der
Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der
überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der
Sozialpflichtversicherung übersteigt. Unterschreitet der
Monatsbetrag der neu berechneten Rente den um 6,84 vom
Hundert erhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung
einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung,
wird dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den
weiterzuzahlenden Betrag erreicht. Die überführte Leistung
einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung
endet mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat
folgt, in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente
bekanntgegeben wird. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu
berechneten Rente den um 6,84 vom Hundert erhöhten
Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der
Rente aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser solange
gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden
Betrag erreicht.
12
(4) bis (7) ...
13
Insgesamt wurden am 1. Januar 1992 über
vier Millionen im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen
Republik begründete Bestandsrenten überführt. Davon beruhten
etwa 240.000 auf Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen
(vgl. BVerfGE 100, 1 ; Ohsmann/Stolz, DAngVers 1996,
S. 105 ).
14
3. § 307 b SGB VI wurde durch das
Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom
27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939; im Folgenden:
§ 307 b n.F.) mit Wirkung zum 1. Mai 1999, für
Personen, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid
noch nicht bindend war, rückwirkend zum 1. Januar 1992
in einer für den vorliegenden Fall erheblichen Weise geändert
(vgl. Art. 13 Abs. 1, 5 2. AAÜG-ÄndG). Die
Änderung geht auf Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zurück
(vgl. BTDrucks 14/5640, S. 17).
15
Neben der Einführung einer
Vergleichsberechnung anhand der Versicherungsbiographie der
letzten 20 Jahre (§ 307 b Abs. 3 SGB VI
n.F.) wurde eine weitere Vergleichsberechnung zu dem nach dem
durch den Einigungsvertrag geschützten Zahlbetrag festgelegt.
Der Zahlbetrag ist regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres
mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. § 307 b
SGB VI n.F. hat, soweit hier von Interesse, folgenden
Wortlaut:
16
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den
Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. Für die Zeit vom
1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu
ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten. Eine
Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur,
soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den
Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer
Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.
17
(2) bis (3) ...
18
(4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende
Rente ist mit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag
der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich
einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung
(weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag
besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990
nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden
Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen
Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte,
zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der
Ermittlung des Betrages der überführten Leistung
einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung
ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I
Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor
Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die
anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
19
(5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1.
Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert
anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem
besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte
ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag
durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 Deutsche
Mark und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor
geteilt.
20
(6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der
besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis
der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3
erreicht. Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen
Bescheide ist nicht erforderlich.
21
(7) bis (8) ...
22
4. Die jeweilige Rentenhöhe ergibt sich im
Regelfall nach der allgemeinen Rentenformel nach § 64
SGB VI durch die Vervielfältigung der unter
Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen
Entgeltpunkte, des Rentenartfaktors und des aktuellen
Rentenwertes. Dem aktuellen Rentenwert kommt die Aufgabe zu,
die allgemeine Einkommensentwicklung bei der Rente
abzubilden. Er wird grundsätzlich zum 1. Juli eines
Jahres neu festgesetzt.
23
Für Renten aus Zeiten außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet enthält
§ 254 b Abs. 1 SGB VI eine
Sonderregelung. Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente
dadurch, dass an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte
die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) und an die Stelle des
aktuellen Rentenwertes der aktuelle Rentenwert (Ost) treten.
Dieser bildet die Einkommensentwicklung in den neuen
Bundesländern ab. Anders als der aktuelle Rentenwert wurde
der aktuelle Rentenwert (Ost) bis einschließlich Januar 1996
zwei Mal im Jahr zum 1. Januar und zum 1. Juli
angepasst.
24
Der aktuelle Rentenwert und der aktuelle
Rentenwert (Ost) haben sich ab 1992 wie folgt entwickelt (mit
Angabe der prozentualen Veränderung zum vorangegangenen
Wert):
25
133
1. Die Beschwerdeführer sind Rechtsnachfolger
der 2003 verstorbenen ursprünglichen Beschwerdeführerin.
Diese war Witwe eines 1985 verstorbenen Versicherten, dem in
der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund seiner
Tätigkeit als Hochschullehrer eine Versorgungszusage nach der
zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an
wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und
medizinischen Einrichtungen (AVI) im Umfang von 80 vom
Hundert des letzten durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts
erteilt worden war. Nach seinem Tod wurden der ursprünglichen
Beschwerdeführerin neben ihrer eigenen Altersrente aus der
Sozialpflichtversicherung eine Witwenrente aus der
Sozialpflichtversicherung des Versicherten sowie eine
Zusatzversorgung für Witwen aus der AVI gewährt. Zum
1. Juli 1990 betrug die Witwenrente rund 223 DM und
die Witwenversorgung nach der AVI rund 1.220 DM. Durch
Umwertungsbescheid vom November 1991 wurde der ursprünglichen
Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 1992 auf der
Grundlage des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch
auf eine große Witwenrente zuerkannt. Deren Wert wurde auf
Grund pauschalierter Berechnung gemäß § 307 b
Abs. 5 SGB VI dergestalt festgesetzt, dass als
weiterzuzahlender Betrag gemäß § 307 b Abs. 3
Satz 2 SGB VI der um 6,84 vom Hundert erhöhte
bisherige Wert des Gesamtanspruchs, also 1.541,70 DM, zu
leisten war. Auch unter Berücksichtigung des individuellen
Erwerbslebens des Versicherten in einer Rentenneufeststellung
zum 1. März 1995 blieb es für die ursprüngliche
Beschwerdeführerin bei dem weiterzuzahlenden Monatsbetrag in
Höhe von 1.541,70 DM.
134
2. Mit ihren gegen die jeweiligen
Rentenfeststellungen gerichteten Rechtsbehelfen hatte die
ursprüngliche Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen
Rechtsweg keinen Erfolg, soweit der Rentenbezugszeitraum vom
1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 betroffen war.
Insoweit lehnte das Bundessozialgericht durch den mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss eine gegen die
Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der
ursprünglichen Beschwerdeführerin ab. Sie habe einen
Revisionszulassungsgrund nicht schlüssig dargetan. Ebenfalls
keinen Erfolg hatte sie, soweit sie die Gewährung einer
eigenständigen Zusatzwitwenversorgung aus der AVI zusätzlich
zur SGB VI-Rente begehrte. Das Bundessozialgericht wies
ein entsprechendes Revisionsbegehren zurück.
135
Dagegen hatte die ursprüngliche
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wertfestsetzung ihres
Gesamtanspruchs teilweise Erfolg. Auf die für Bezugszeiten ab
dem 1. Januar 1997 zugelassene Revision verpflichtete
das Bundessozialgericht durch das mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil (BSGE 84, 180) den
Rentenversicherungsträger, bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung einstweilen den sich aus einem Vergleich der
konkreten Rentenberechnung mit einer solchen aufgrund einer
Berücksichtigung des letzten 20-Jahres-Zeitraums
möglicherweise ergebenden höheren Betrag zu leisten, den Wert
des Gesamtanspruchs, den dieser zum 1. Juli 1990 hatte,
gemäß § 63 Abs. 7, § 68 SGB VI seit dem
1. Juli 1992 jährlich zum 1. Juli mit dem
Anpassungsfaktor für die Anhebung des aktuellen Rentenwertes
zu dynamisieren und die dynamisierten Zahlbeträge für
Bezugszeiten ab dem 1. Januar 1997 als Monatsbetrag der
großen Witwenrente festzusetzen.
136
3. Die ursprüngliche Beschwerdeführerin hat
gegen die Verwaltungsentscheidungen und die Entscheidungen
der Fachgerichte Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie
eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs.
1 GG rügt. Sie ist der Auffassung, die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. April 1999
(BVerfGE 100, 1) seien nicht richtig umgesetzt worden. Die
darin festgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die verfassungskonforme Auslegung der einigungsvertraglichen
Regelungen über die Zahlbetragsgarantie erfülle nur eine
Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages auf der
Grundlage der Veränderung des speziellen aktuellen
Rentenwertes (Ost). Der betroffene Personenkreis habe bereits
in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 1. Januar 1992 Einbußen
durch die fehlende Anpassung des besitzgeschützten
Zahlbetrages erlitten. Durch die Anpassung auf der Grundlage
der Veränderungen des allgemeinen aktuellen Rentenwertes
würde der Wert der Zahlbetragsgarantie vor dem Hintergrund
der Entwicklung der Verbraucherpreise unzulässig geschmälert.
Zudem führe diese Art der Dynamisierung entgegen den
verfassungsgerichtlichen Vorgaben zu einer
gleichheitswidrigen Verringerung des Abstands des betroffenen
Personenkreises zu Rentnern, deren Ansprüche sich allein aus
der allgemeinen Sozialpflichtversicherung der Deutschen
Demokratischen Republik ableiteten.
137
4. Im Verfahren haben das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung namens der
Bundesregierung, das Bundessozialgericht, die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der
Akademikerverband Dresden im Bund der Ruhestandsbeamten,
Rentner und Hinterbliebenen des Landesverbandes
Sachsen e.V., die Gesellschaft zum Schutz von
Bürgerrecht und Menschenwürde e.V., die Vereinigung für die
gerechte Angleichung der Altersversorgung von
Hochschullehrern in den neuen und alten Bundesländern, der
Nordheim 91 Bürgerbund e.V., der Runde Tisch für Soziale
Gerechtigkeit Potsdam, die Interessengemeinschaft der Emeriti
und Hochschullehrer i.R., der Verband Hochschule und
Wissenschaft im deutschen Beamtenbund und der Akademische
Ruhestandsverein e.V. Stellung genommen.
138
5. Im Hinblick auf die Änderungen durch das
2. AAÜG-Änderungsgesetz wurde die Rente der
ursprünglichen Beschwerdeführerin im Laufe des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens wiederholt neu festgestellt.
Hinsichtlich des Bezugszeitraums vom 1. Juli 1990 bis
zum 31. Dezember 1996 wurde sie zuletzt durch Bescheid
vom September 2002 neu berechnet. Danach war der durch den
Einigungsvertrag geschützte Zahlbetrag, der nunmehr
fortwährend auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes
dynamisiert wurde, bis Ende 1995 höher als die
Vergleichswerte der SGB VI-Rente. Ab 1996 überstieg der
Wert der SGB VI-Rente den besitzgeschützten Zahlbetrag.
Die zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsakte sind nicht
bestandskräftig.
139
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
140
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie
hat sich insbesondere nicht durch den zwischenzeitlichen Tod
der ursprünglichen Beschwerdeführerin erledigt. Es geht im
vorliegenden Fall um finanzielle Ansprüche. Eine
Weiterführung des Verfahrens durch die Erben ist daher
möglich (vgl. BVerfGE 17, 86 m.w.N.).
141
Die Verfassungsbeschwerde hat aber auch
hinsichtlich des Rentenbezugszeitraums vom 1. Januar 1992 bis
31. September 1996 keine Erledigung gefunden. Zwar wurden
zwischenzeitlich Neufeststellungen der Rente der
ursprünglichen Beschwerdeführerin vorgenommen. Die dabei
erfolgte Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages
erfolgte aber auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes
und nicht des aktuellen Rentenwertes (Ost) und blieb somit
hinter dem Begehren der ursprünglichen Beschwerdeführerin
zurück.
142
2. Die Beschwerdeführer sind jedoch durch die
angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen nicht
in ihren Grundrechten verletzt. Es ist mit dem Grundgesetz
vereinbar, den Einigungsvertrag dahin auszulegen, dass der
besitzgeschützte Zahlbetrag ab 1. Januar 1992 nach dem
aktuellen Rentenwert und nicht nach dem aktuellen Rentenwert
(Ost) anzupassen ist. Insofern ist insbesondere das mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des
Bundessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
143
a) Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Aus dem Eigentumsgrundrecht folgt zwar, dass der
besitzgeschützte Zahlbetrag ab dem 1. Januar 1992 zu
dynamisieren ist (vgl. BVerfGE 100, 1 ).
Es begründet aber keinen Anspruch auf eine Dynamisierung nach
dem aktuellen Rentenwert (Ost).
144
aa) Dies gilt zunächst für den Zeitraum vom 1.
Juli 1990 bis 30. Juni 1992. Soweit die Beschwerdeführer eine
Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages für diesen
Zeitraum auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost)
begehren, ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1
GG nicht berührt. Die Entscheidung, die Renten aus der
Zugehörigkeit zu einem Sonder- und Zusatzversorgungssystem ab
dem 1. Juli 1990 unverändert, aber ohne Dynamisierung
weiter zu zahlen, wurde noch durch den Gesetzgeber der
Deutschen Demokratischen Republik in § 23 Abs. 1
Satz 1 und 2 Rentenangleichungsgesetz getroffen. An die
so ausgeformte Rechtsposition hat die Rechtsordnung des
wiedervereinigten Deutschlands in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise angeknüpft (vgl. hierzu BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a., NZS 2006, S. 314
). Die Dynamisierung hat daher grundsätzlich erst
ab dem 1. Januar 1992 zu erfolgen (vgl. BVerfGE 100, 1
).
145
bb) Aber auch im Zeitraum nach dem 31.
Dezember 1991 findet der von den Beschwerdeführern geltend
gemachte Anspruch auf Dynamisierung des Zahlbetrages nach dem
aktuellen Rentenwert (Ost) keine Rechtsgrundlage in
Art. 14 Abs. 1 GG. Die Zahlbetragsgarantie des
Einigungsvertrages begründet nach der verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts einen sozialrechtlichen Anspruch eigener
Art (vgl. BSGE 90, 27 ). Als Leistung sui generis
im Zusammenhang mit der Überführung der Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme in das gesamtdeutsche
Rentenversicherungsrecht ist der besitzgeschützte Zahlbetrag
vom Gesetzgeber als rechtliche Begünstigung auf Zeit
konzipiert. Würde man ihn, wie die nach § 307 a
SGB VI umgewerteten Rentenleistungen, anhand des
aktuellen Rentenwertes (Ost) anpassen, wäre das
verfassungsrechtlich legitime Ziel des Gesetzgebers nicht
mehr zu erreichen, die Ansprüche und Anwartschaften aus den
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen
Demokratischen Republik in ein einheitliches
Rentenversicherungssystem zu integrieren (vgl. dazu BVerfGE
100, 1 ). Das Bundesverfassungsgericht hat
in jüngerer Zeit noch einmal betont, dass der gesamtdeutsche
Gesetzgeber nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein
Ziel des Gemeinwohles verfolgt habe, als er das System der
gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen
Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfGE 112, 368
). Die Einheit der Rentenversicherung sollte
zeitlich nicht weit hinausgeschoben werden (vgl. BVerfGE 112,
368 ).
146
Die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes
(Ost) bei der Dynamisierung des Zahlbetrages hätte zumindest
auf lange Sicht eine Fortsetzung dieser
rentenversicherungsfremden Leistung (vgl. BSGE 90, 27
) zur Folge gehabt. Die Intention des Gesetzgebers,
auch für Angehörige von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
Rentenversicherungsleistungen auf der Grundlage der
individuellen Versicherungs- und Beitragsbiographie nach den
Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren,
wäre bei dieser Dynamisierungsform in Fällen wie dem
vorliegenden praktisch unerreichbar. Käme sowohl bei der
Berechnung des besitzgeschützten Zahlbetrages als auch bei
der Berechnung des Werts der SGB VI-Rente der Faktor
aktueller Rentenwert (Ost) zur Anwendung, würde in allen
Fällen, in denen der besitzgeschützte Zahlbetrag am
1. Januar 1992 den Wert der SGB VI-Rente
überstiegen hat, der Wert der SGB VI-Rente zu keinem
Zeitpunkt den besitzgeschützten Zahlbetrag erreichen (vgl.
Mey, NJ 2000, S. 286 ).
147
Dies widerspricht nicht nur der Intention des
Gesetzgebers, ein einheitliches Rentenversicherungssystem auf
der Grundlage des SGB VI zu schaffen und dabei
insbesondere dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht
fremde Komponenten zu eliminieren (vgl. BVerfGE 112, 368
). Es widerspricht auch dem Zweck der
Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages. Diese hatte nur
die Aufgabe, als besondere Schutzmaßnahme bei der Integration
der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen
Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche System der
Rentenversicherung sicherzustellen, dass es im laufenden
Leistungsbezug nicht zu einer unverhältnismäßigen
Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen kommt
(vgl. BVerfGE 100, 1 ). Demzufolge ist auch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1999
davon ausgegangen, dass es aufgrund der fortwährenden
Steigerungen des Werts der SGB VI-Renten zu einer immer
geringer werdenden Zahl von Rentenbeziehern kommt, deren
monatliche Rente sich aus der Zahlbetragsgarantie ableitet
(vgl. BVerfGE 100, 1 ). Tatsächlich hat
sich auch die Absicht des Gesetzgebers, die in den Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche in die
allgemeine einheitliche gesamtdeutsche Rentenversicherung zu
integrieren und durch einen allein auf die Regelungen des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gestützten Anspruch zu
ersetzen, in der weit überwiegenden Zahl der Fälle
verwirklicht. Bereits rund 2 ½ Jahre nach
In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch konnte
bei der Neuberechnung der Renten festgestellt werden, dass
die Zahlbetragsgarantie in der Mehrheit der Fälle keine
Bedeutung mehr hatte. Zum 1. Juli 1994 lag in nur
17 vom Hundert der Versichertenrenten mit Ansprüchen aus
Zusatzversorgungssystemen die SGB VI-Rente unter dem
alten Rentenbetrag. Bei den Witwenrenten an Frauen waren es
16 vom Hundert (vgl. Ohsmann/Stolz, DAngVers 1996,
S. 105 ). Wenngleich diese Untersuchung zu
einem Zeitpunkt erstellt wurde, in dem eine Dynamisierung des
besitzgeschützten Zahlbetrages noch nicht erfolgte, ist der
Zahlbetrag auch unter Berücksichtigung seiner rückwirkenden
Dynamisierung im Regelfall innerhalb eines verhältnismäßig
kurzen Zeitraums von der SGB VI-Rente eingeholt worden.
Dies wird im vorliegenden Fall bestätigt. Danach überstieg
der Wert der SGB VI-Rente den mit dem aktuellen
Rentenwert dynamisierten besitzgeschützten Zahlbetrag ab
1996.
148
cc) Es verletzt auch nicht Art. 14 Abs. 1
GG, dass nur der "reine" besitzgeschützte Zahlbetrag und
nicht dessen Erhöhung um 6,84 vom Hundert dynamisiert wird.
Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
28. April 1999 aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete
Dynamisierungspflicht hat die Funktion, vor
unverhältnismäßigen Verminderungen der Versorgungsleistungen
zu schützen (vgl. BVerfGE 100, 1 ). Der Belastung
durch die mit dem In-Kraft-Treten des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch einhergehende Versicherungspflicht in der
Krankenversicherung der Rentner mit einer eigenen
Beitragspflicht von 6,84 vom Hundert des Zahlbetrages hat der
Gesetzgeber durch die Regelung des § 307 b
Abs. 3 Satz 2 SGB VI a.F. (§ 307 b
Abs. 4 Satz 1, 2 SGB VI n.F.) ausreichend
Rechnung getragen. Dass lediglich der nach dem
Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag und nicht der
nach dieser Vorschrift weiterzuzahlende Betrag zu
dynamisieren ist, folgt aus der unterschiedlichen zeitlichen
Perspektive, die Grundlage für die jeweilige Schutzmaßnahme
war. Während der weiterzuzahlende Betrag nach dem
ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut nur die aktuelle
Belastung durch die zum 1. Januar 1992 eintretende
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner
kompensieren sollte (vgl. BTDrucks 12/1275, S. 10; BTDrucks
12/1479, S. 13), hatte die Zahlbetragsgarantie des
Einigungsvertrages zu gewährleisten, dass es für die Dauer
des gesamten Leistungsbezugs nicht zu einer
unverhältnismäßigen Verschlechterung des einmal erreichten
Leistungsniveaus kommt (vgl. BVerfGE 100, 1 ).
149
b) Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes
des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.
150
aa) Zwar werden die aus der
Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages Berechtigten
anders behandelt als diejenigen, deren Renten aus der
allgemeinen Sozialpflichtversicherung und gegebenenfalls aus
der Freiwilligen Zusatzversicherung nach § 307 a
SGB VI in eine Rente nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch umgewertet wurden und nach dem aktuellen
Rentenwert (Ost) angepasst werden. Für diese unterschiedliche
Behandlung finden sich jedoch hinreichend rechtfertigende
Gründe. Der aus der Zahlbetragsgarantie abgeleitete Anspruch
ist - wie schon festgestellt - ein sozialrechtlicher
Anspruch eigener Art. Die Vorschrift des
Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie regelt
- anders als die Vorschriften des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes und anders als die
speziellen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
zur Zusammenführung der rentenrechtlichen
Alterssicherungssysteme im vereinigten Deutschland -
nicht die Überführung von rentenversicherungsrechtlich
relevanten Rechtspositionen oder Tatbeständen in das
gesamtdeutsche Rentenversicherungssystem. Die
Zahlbetragsgarantie beschränkt sich vielmehr allein auf die
Gewährleistung eines bestimmten Betrages, der wegen der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Deutschen
Demokratischen Republik am 1. Juli 1990 zu erbringen
war. Darin liegt der wesentliche rechtssystematische
Unterschied, der die dargestellte Ungleichbehandlung
rechtfertigt. Eine weitere Erwägung kommt hinzu. Zwar wird
der Abstand zwischen dem Versorgungsniveau der
Zahlbetragsberechtigten und den Rentnern mit Ansprüchen
ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung durch den
unterschiedlichen Dynamisierungsfaktor geringer. Sie führt
aber nicht zu einer Nivellierung der Leistungen, die aus
einer nur statischen Gewährung des Zahlbetrages folgen würde;
diese Form des Wertverlustes soll nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts durch die Dynamisierung des
Zahlbetrages vermieden werden (vgl. BVerfGE 100, 1
). Zutreffend hebt im Übrigen das
Bundessozialgericht (vgl. BSGE 90, 27 ) hervor,
dass sich, bezogen auf den den Wert der SGB VI-Rente
übersteigenden Teil des besitzgeschützten Zahlbetrages, der
Abstand zwischen den genannten Gruppen zugunsten der Bezieher
von besitzgeschützten Zahlbeträgen vergrößern würde, käme auf
die Anpassung ihrer Leistungsansprüche gleichermaßen der
aktuelle Rentenwert (Ost) zur Anwendung. Eine solche
Entwicklung würde aber dem gewichtigen Ziel der Herstellung
der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung
widersprechen.
151
bb) Es liegt aber auch keine
verfassungswidrige Gleichbehandlung vor, soweit die
Berechtigten aus der Zahlbetragsgarantie und die allgemeinen
Bezieher von gesetzlichen Renten in der Weise gleichbehandelt
werden, dass die Anpassung beider Leistungen nach Maßgabe des
aktuellen Rentenwertes erfolgt. Behandelt der Gesetzgeber
Sachverhalte gleich, so genügt, um diese Gleichbehandlung
gegenüber dem Einwand zu rechtfertigen, es liege ein
ungleicher Sachverhalt vor, ein vernünftiger, einleuchtender
Grund (vgl. BVerfGE 90, 226 ; 98, 365 ;
109, 96 ; 112, 368 ). Im gegebenen Fall
fördert die Gleichbehandlung die Herstellung der
rentenrechtlichen Rechtseinheit in Deutschland. Dem
besitzgeschützten Zahlbetrag liegt eine Versorgungsleistung
oder ein Versorgungsversprechen der Deutschen Demokratischen
Republik zugrunde, das regelmäßig an das Arbeitseinkommen der
letzten Berufsjahre anknüpft. Die Leistungen der
gesamtdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestimmen
sich dagegen nach der Beitrags- und Arbeitsleistung des
gesamten Erwerbslebens. Diese beiden Systeme im
Regelungsrahmen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
zusammenzuführen, war ein legitimes Ziel des Gesetzgebers
(vgl. BVerfGE 112, 368 ). Würde man den Zahlbetrag
nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) dynamisieren, wäre der
Gesetzgeber an der Erreichung dieses Zieles gehindert. Der
Gefahr der inflationsbedingten Entwertung des Zahlbetrages
wird im Übrigen durch die Dynamisierung nach dem aktuellen
Rentenwert hinreichend Rechnung getragen.
152
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
153
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.