BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 801/03 -
des Rechtsanwalts D...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 16. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
inwieweit ein Rechtsanwalt für Äußerungen im Rahmen eines
Mandats persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
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1. Als Rechtsanwalt, der mit der Durchsetzung
einer Forderung beauftragt und vom Mandanten darüber
informiert worden war, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig,
nahm der Beschwerdeführer eine Bank im Namen seines Mandanten
aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch. Sein
Schreiben enthielt folgende Passage:
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"... Für den Fall, dass -
widererwartend - die Hauptschuldnerin Zahlung leistet,
werden wir Ihnen den Betrag unvermittelt zurückerstatten.
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Mit einer solchen Zahlung der Hauptschuldnerin
ist jedoch nach Auskunft unserer Mandantschaft, mangels
Zahlungsfähigkeit nicht zu rechnen. ..."
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Die Schuldnerin war nicht zahlungsunfähig. Sie
nahm den Beschwerdeführer in eigener Person auf Unterlassung
dieser Äußerung in Anspruch. Vor dem Oberlandesgericht war
ihre Klage zum Teil erfolgreich. Das Oberlandesgericht sah
den Beschwerdeführer als Störer an. Er habe sich den Inhalt
einer fremden, nicht den Tatsachen entsprechenden und
herabsetzenden Äußerung zu Eigen gemacht. Er sei verpflichtet
gewesen, die Information sorgfältig zu überprüfen.
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2. Mit seiner gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 5 und
Art. 12 GG. Die angegriffene Entscheidung führe zu einer
unverhältnismäßigen Beschränkung seiner grundrechtlichen
Freiheiten. Auch eine Tatsachenäußerung, die sich im
Nachhinein als unwahr herausstelle, genieße zunächst einmal
den Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit. Es gebe für einen
Rechtsanwalt im Hinblick auf Mandanteninformationen keine
generelle Verpflichtung zur Nachforschung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt die
durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete
anwaltliche Berufsausübung unter der Herrschaft des
Grundgesetzes der freien und unreglementierten
Selbstbestimmung des Einzelnen (BVerfGE 50, 16 ;
63, 266 ). Der Rechtsanwalt hat als Organ der
Rechtspflege und als berufener Berater und Vertreter der
Rechtsuchenden die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten
Entscheidung beizutragen und die rechtsunkundige Partei vor
der Gefahr des Rechtsverlustes zu schützen. Die Wahrnehmung
dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt, nicht immer schonend
mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen (vgl. BVerfGE 76, 171
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1,
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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a) Das Urteil des Oberlandesgerichts begegnet
allerdings erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es
wird - gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht
entwickelten Grundsätzen zur Überprüfbarkeit
fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ) - bei
Auslegung und Anwendung der §§ 824, 1004 BGB den
Maßstäben von Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG
nicht gerecht.
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Im Hinblick auf die Schranken, die Art. 5
Abs. 1 GG der Rechtsanwendung setzt, haben die Gerichte
bei ihrer Entscheidung dem Einfluss der Meinungsfreiheit auf
die Vorschriften des Zivilrechts Rechnung zu tragen. Die
Wahrung der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG erfordert regelmäßig eine Abwägung
zwischen der in der Unterlassungsverurteilung liegenden
Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit einerseits und der
Gefährdung des von den genannten Bestimmungen geschützten
Rechtsgutes durch die Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 93,
266 ). Zu den wesentlichen
Abwägungsgesichtspunkten gehört die Funktion, in welcher der
sich Äußernde seine Behauptung aufgestellt hat. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht für Äußerungen eines Rechtsanwalts
in einem berufsrechtlichen Zusammenhang ausdrücklich
anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2000, S. 199 f.). Der von der
Äußerung Betroffene wird hierdurch nicht schutzlos gestellt;
er kann sich zur Verteidigung seiner Rechte an den
Prozessgegner halten, dem die Äußerung zuzurechnen ist.
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Die Argumentation des Oberlandesgerichts, der
Beschwerdeführer habe sich den Sachverhalt, den ihm sein
Mandant unterbreitet habe, in seinen Schriftsätzen als
persönliche Behauptung zu Eigen gemacht, beruht auch auf
einer Verkennung der Bedeutung der Berufsfreiheit und
verletzt den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seinem
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Träfe diese Auffassung
zu und müsste ein Rechtsanwalt befürchten, regelmäßig
persönlich belangt zu werden, wenn er in seiner beruflichen
Funktion Informationen seines Mandanten in gehöriger Form
weitergibt, würde die ordnungsgemäße Interessenvertretung und
damit ein wesentlicher Teil anwaltlicher Berufsausübung
unterbunden. Nur im Ausnahmefall kann die Berücksichtigung
der Gesamtumstände eine persönliche Verantwortung nahe legen.
Wird ein Rechtsanwalt indessen für seinen Mandanten tätig und
führt er dazu wörtlich "nach Auskunft unserer Mandantschaft"
aus, geht es nicht um einen Quellennachweis, sondern um die
Durchsetzung eben dieser Mandantenposition im Namen des
Mandanten. Einem Rechtsanwalt als berufenem Berater und
Vertreter muss in allen Rechtsangelegenheiten die
unerlässliche Äußerungsfreiheit zukommen, die seine Stellung
als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordert (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW
1996, S. 3267). Eine regelmäßige Kontrolle der vom
Mandanten mitgeteilten Tatsachen kann berufsrechtlich nicht
verlangt werden. Eine solche Verpflichtung würde das
Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zerstören
(vgl. Römermann/Hartung, Anwaltliches Berufsrecht, 2002,
§ 17 Rn. 9 ; Feuerich/Braun,
Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 6. Aufl., 2003,
§ 43 a Rn. 39, 40).
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b) Trotz dieser Bedenken ist ein
verfassungsrechtliches Eingreifen im konkreten Fall nicht
geboten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die angegriffene
Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung der
genannten Grundrechte beruht. Dem Beschwerdeführer entsteht
im Übrigen durch die Versagung der Entscheidung zur Sache
auch kein besonders schwerer Nachteil. Die einmalige
Verletzung seiner Grundrechte betrifft ihn vorliegend nicht
in existentieller Weise. Es muss nicht befürchtet werden,
dass der Beschwerdeführer in Zukunft von der Ausübung seiner
Grundrechte Abstand nehmen wird (vgl. zu diesem Maßstab
BVerfGE 90, 22 ). Der Tenor der angegriffenen
Entscheidung enthält - nach einseitiger Erledigterklärung -
keine Unterlassungsverpflichtung, deren Erzwingung in
Betracht käme. Das Urteil beschwert den Beschwerdeführer
letztlich nur im Hinblick auf die Kosten.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).