BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 801/04 -
der Frau R...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522
Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001
(BGBl I S. 1887; geänd. S. 3138).
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Im Ausgangsverfahren war einer der Richter,
die den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegeben
hatten, bis zum Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen anderen Richter
ersetzt worden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung,
dies verletze ihr Recht auf den gesetzlichen Richter. Sie
rügt weiter, der Zurückweisungsbeschluss sei erst acht Monate
nach Einlegung der Berufung und über drei Monate nach Eingang
der Stellungnahme nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO
ergangen. Dies sei nicht mehr "unverzüglich" im Sinne von
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO und verletze ihr Recht auf ein
faires Verfahren.
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Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, die Zurückweisung der Berufung sei verspätet erfolgt,
ist ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig. Das gesetzliche
Erfordernis, der Zurückweisungsbeschluss müsse "unverzüglich"
ergehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seinen
Erlass vorliegen, dient vorrangig dem Interesse des in der
ersten Instanz obsiegenden Berufungsbeklagten (vgl. BTDrucks
14/4722, S. 97). Die Beschwerdeführerin hat nicht
vorgetragen, welche Nachteile ihr durch die nach ihrer
Auffassung nicht unverzügliche Zurückweisung ihrer Berufung
entstanden sind. Ein solcher Vortrag oblag ihr aber nach
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, weil ein solcher
Nachteil bei Nichtbeachtung der Zeitvorgabe des § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Regel fehlt und hier auch
nicht erkennbar ist.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Der Wechsel eines beisitzenden Richters zwischen
dem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und
der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO verletzt nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG.
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a) Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muss im
Voraus so genau wie möglich feststehen, welches Gericht und
welcher Spruchkörper mit welchen Mitgliedern zur Entscheidung
über eine Rechtssache berufen ist (vgl. BVerfGE 40, 356
. Eine sich aus der Sache ergebende und
unvermeidbare Ungewissheit ist allerdings hinzunehmen (vgl.
BVerfGE 18, 423 ). Dies gilt insbesondere
für die Fälle des Ausscheidens, der Krankheit, der
Verhinderung, des Urlaubs oder des Wechsels eines oder mehrer
Richter (vgl. BVerfGE 18, 344 ). Das Recht auf den
gesetzlichen Richter verlangt nicht allgemein, dass die
Besetzung eines Gerichts vom Beginn des Verfahrens bis zur
Entscheidung unverändert bleibt. Dies würde die Rechtspflege
erheblich erschweren. Für den Zivilprozess ist daher aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG allenfalls abzuleiten,
dass jene Richter das Urteil fällen, die bei der dem Urteil
zugrunde liegenden Verhandlung mitgewirkt haben (vgl.
§§ 309, 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Bei einer Entscheidung
nach Aktenlage kommt es dagegen allein darauf an, dass der an
der Entscheidung mitwirkende Richter bestimmt ist.
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b) Der Zurückweisungsbeschluss nach § 522
Abs. 2 ZPO ist eine Entscheidung nach Aktenlage. Alle an ihm
beteiligten Richter müssen sich in der Sache auf Grund der
Akten eine eigene Meinung bilden. Dabei müssen sie auch einen
Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Kenntnis
nehmen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet
nicht, dass sie schon zurzeit des Hinweises Mitglied des
Berufungsgerichts waren. Dies ergibt sich schon daraus, dass
der Hinweis auch als Verfügung allein des Vorsitzenden
ergehen kann. Stellt sich nach dem Hinweis heraus, dass ein
Mitglied des Gerichts bei der Beurteilung der gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Berufungszurückweisung durch
Beschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO anderer
Auffassung ist oder seine Ansicht ändert, ist mündlich zu
verhandeln. Schließt sich aber ein neu hinzugetretener
Richter den Ausführungen des Hinweises an, kann ein
Zurückweisungsbeschluss ergehen, auch wenn er sich - was
das Gesetz erlaubt (§ 522 Abs. 2 Satz 3
ZPO) - nur auf den Hinweis bezieht. Dies ist offenbar im
Ausgangsverfahren geschehen. Ansonsten hätte die Berufung
nicht einstimmig zurückgewiesen werden können.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.