BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 802/00 -
des Herrn Professor Dr. G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 6. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Kiel vom
19. März 1999 - 6 O 434/97 - und das
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig vom 31. März 2000
- 1 U 76/99 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend
Euro) festgesetzt.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen,
durch die seine Klage auf Unterlassung rufschädigender
Äußerungen teilweise abgewiesen worden ist.
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1. Der Beschwerdeführer ist Leiter des "B.
Instituts für Präventionsforschung und Sozialmedizin" (BIPS).
Er erstellte im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Natur
und Forsten des Landes Schleswig-Holstein eine "Retrospektive
Inzidenzstudie Elbmarsch". Die Studie befasst sich mit den
Ursachen und der Häufigkeit von Leukämieerkrankungen im
Umkreis des Kernkraftwerkes Krümmel (KKK). Die FDP-Fraktion
im Schleswig-Holsteinischen Landtag - die Beklagte des
Ausgangsverfahrens - nahm zu dem Gutachten in einer
Presseinformation vom 11. Juli 1997 unter anderem wörtlich
wie folgt Stellung (die Nummerierung orientiert sich an den
Klageanträgen des Beschwerdeführers, die Hervorhebungen sind
eingefügt):
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1. Die Auswertung der Ergebnisse durch Prof. G.
wird von Prof. Ga. massiv und substantiiert kritisiert (...).
Keine Diskussion der Tatsache, dass die Studie
belegt, dass im Umkreis des KKK Leukämieerkrankungen seltener
unentdeckt bleiben .
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2. Das Studiendesign der Fallkontrollstudie ist
unzureichend. Es berücksichtigt ausschließlich
Umwelteinwirkungen: ionisierende Strahlung,
elektromagnetische Wellen, Chemikalien .
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3. Offensichtlich besteht beim grünen
Koalitionspartner ein lebhaftes Interesse am Erhalt dieser
Abteilung des Instituts, denn bei wem sonst
lassen sich Studien in Auftrag geben, deren Ergebnisse schon
vor Vertragsunterzeichnung bekannt sind . Zuverlässig
ermittelt Prof. G., dass eine vermutete Umweltbelastung
negative Auswirkungen auf die Gesundheit hat, immer aber mit
einem wissenschaftlichen Hintertürchen, das zu weiteren
Untersuchungen einlädt.
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2. Der Beschwerdeführer nahm die Beklagte vor
dem Landgericht auf Unterlassung unter anderem der durch
Kursivdruck gekennzeichneten Äußerungen in Anspruch. Das
Landgericht wies die Klage in den hier interessierenden
Punkten ab. Die in Ziffern 1 bis 3 des
Klageantrages aufgeführten Äußerungen seien sämtlich vom
Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Gerade
politische Parteien könnten ihre Meinung in der ihnen
geeignet erscheinenden Form ebenso frei und ungehindert
äußern wie jeder andere Bürger. Die Äußerungen zu
Ziffer 1 und 2 stellten zwar insofern
Tatsachenbehauptungen dar, als sowohl die Frage, ob
diskutiert werde, dass im Umkreis des KKK
Leukämieerkrankungen seltener unentdeckt blieben, als auch
die weitere Frage, ob die Fallkontrollstudie ausschließlich
bestimmte Umwelteinwirkungen berücksichtige, objektiv auf
ihren Wahrheitsgehalt nachprüfbar seien.
Tatsachenbehauptungen fielen aber nicht von vornherein aus
dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Hier
sei zu berücksichtigen, dass die Presseinformation der
Beklagten im Zusammenhang mit der politischen Diskussion des
Sinns und Zwecks der durch das Ministerium in Auftrag
gegebenen Langzeitstudie gestanden habe. Die insofern von der
Beklagten angeführten Tatsachen sollten demnach ihre
subjektive und kritische Bewertung der Qualität der Arbeit
des Beschwerdeführers und dessen Instituts verdeutlichen.
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3. Die gegen das landgerichtliche Urteil
gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das
Oberlandesgericht zurück. Das Landgericht habe zu Recht einen
Unterlassungsanspruch verneint. Die Presseinformation widme
sich einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Die
durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Kritik der
Beklagten sei selbst dann nicht zu beanstanden, wenn in den
Äußerungen zu der Studie Tatsachenbehauptungen enthalten
seien. Die aufgezeigten Kritikpunkte stellten sich nämlich
rechtlich als zulässige, wenn auch tendenziell polemische
Meinungsäußerungen dar. Gerade dadurch, dass die Beklagte die
ihrer Bewertung zu Grunde liegenden Tatsachen im
unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Kritik mitteile, wolle
sie den Empfänger der Pressemitteilung in die Lage versetzen,
ihm eine kritische Bewertung ihrer Einschätzung zu
ermöglichen.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts sowie - in Bezug auf das
oberlandesgerichtliche Urteil - zusätzlich eine
Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Die streitgegenständlichen Äußerungen stellten
Tatsachenbehauptungen dar, seien aber unwahr gewesen.
Erwiesene und erst recht bewusst unwahre
Tatsachenbehauptungen könnten aber nicht zur verfassungsmäßig
vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen und seien daher
nicht durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit
geschützt. Beide Gerichte hätten deshalb den Schutzbereich
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in besonders
schwerwiegender Weise verkürzt. Die Verletzung des
Grundrechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
folge daraus, dass das Oberlandesgericht entgegen der
Vorschrift des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
und 2 ZPO (a.F.) die Revision nicht zugelassen habe.
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5. Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich die
Beklagte des Ausgangsverfahren geäußert. Sie hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Ministerium für
Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes
Schleswig-Holstein hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen
Fragen zur Lösung eines Konflikts zwischen
Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit bereits
entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 99, 185 ff.; 85,
1 ff.). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG sind
erfüllt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt.
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1. Der Beschwerdeführer wird durch die
angegriffenen Entscheidungen in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht berührt. Das Grundrecht umfasst den
Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf
das Bild des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken
(vgl. BVerfGE 97, 125 ; 97, 391
; 99, 185 ). Die hier in Rede
stehenden Äußerungen haben eine derartige
Persönlichkeitsrelevanz. Der an einen Wissenschaftler
gerichtete Vorwurf, dass ein von ihm erstelltes Gutachten auf
einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage aufbaue
(Klageanträge zu 1 und 2) mindert sein gesellschaftliches
Ansehen ebenso wie die Behauptung, die Ergebnisse seiner
Untersuchung stünden schon im Zeitpunkt der Auftragsvergabe
fest (Klageantrag zu 3).
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2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist
allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet seine
Grenzen nach Art. 2 Abs. 1 GG unter anderem in den
Rechten anderer. Zu diesen Rechten gehört auch das Grundrecht
auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob
sich die Beklagte des Ausgangsverfahrens als Landtagsfraktion
auf dieses Grundrecht berufen kann. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 43, 142
) sind Parlamentsfraktionen von der jeweiligen
Verfassung anerkannte Teile eines Verfassungsorgans. Als
Gliederung des Bundestages oder - wie hier - des Landtages
sind sie der organisierten Staatlichkeit eingefügt (vgl.
BVerfGE 20, 56 ; 70, 324 ).
Hieraus folgt zunächst, dass eine Grundrechtsfähigkeit einer
Fraktion jedenfalls insoweit ausscheidet, als sie sich auf
ihren verfassungsrechtlichen Status beruft. Ob dies auch für
den hier in Rede stehenden Fall gilt, in dem sich eine
Fraktion mit einer Pressemitteilung an die Öffentlichkeit
wendet - vergleichbar mit der Äußerung eines Abgeordneten
außerhalb des parlamentarischen Raums -, hat das
Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden.
Diese Frage kann auch vorliegend offen bleiben. Selbst wenn
zugunsten der Beklagten deren Grundrechtsfähigkeit
unterstellt wird, fehlt es an einer verfassungsrechtlich
tragfähigen Begründung der Gerichte dafür, warum dem
Grundrecht der Meinungsfreiheit gegenüber dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers der Vorrang
zukommen soll.
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a) Die streitgegenständlichen Äußerungen
werden allerdings von dem Schutzbereich des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Unter den Schutz der
Meinungsfreiheit fallen nicht nur Werturteile, sondern auch
Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen
sind (vgl. BVerfGE 99, 185 ). Einen solchen
Meinungsbezug der in der Presseinformation enthaltenen
Tatsachenäußerungen haben die Gerichte in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise damit
begründet, dass hiermit die subjektive und kritische
Bewertung der Qualität der Arbeit des Beschwerdeführers durch
die Beklagte habe verdeutlicht werden sollen. Anhaltspunkte
dafür, dass die tatsächlichen Bestandteile der Äußerungen von
der Beklagten bewusst der Wahrheit zuwider behauptet wurden,
liegen nicht vor.
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b) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegt gemäß
dessen Absatz 2 seinerseits Beschränkungen, die sich aus
den allgemeinen Gesetzen ergeben. Zu ihnen gehören
§§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 186 StGB, die dem verfassungsrechtlichen
Persönlichkeitsrecht zivilrechtlich Ausdruck verleihen. Die
Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der
Zivilgerichte. Diese haben dabei jedoch den Grundrechten im
Rahmen der gebotenen fallbezogenen Abwägung angemessen
Rechnung zu tragen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch
auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt.
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Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung
vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel
hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den
Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185
). Bei tatsachenhaltigen Werturteilen spielt die
Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile ebenfalls eine Rolle.
Eine mit erwiesen unwahren Annahmen vermengte Meinung ist
weniger schutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen
gestützte (vgl. BVerfGE 90, 241 ). Ist der
Wahrheitsgehalt im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss und hat
der sich Äußernde die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten
eingehalten, kommen weder Bestrafung noch Schadensersatz in
Betracht, wenn sich später die Unwahrheit der Äußerung
herausstellt. Diese ist vielmehr als zum Äußerungszeitpunkt
rechtmäßig anzusehen (vgl. BVerfGE 99, 185 ). Geht
es aber - wie hier - um die zukünftige Unterlassung
einer Äußerung, fällt die Wahrheit ihres Tatsachenanteils in
jedem Fall bei der Abwägung ins Gewicht. Es gibt jedenfalls
kein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse, nach
Feststellung der Unwahrheit an einer Behauptung festzuhalten
(vgl. BVerfGE 97, 125 ; 99, 185 ).
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3. Die angegriffenen Entscheidungen werden
diesen Maßstäben nicht gerecht.
18
Obwohl beide Gerichte jedenfalls
nachvollziehbar davon ausgegangen sind, dass es sich
zumindest bei den von den Klageanträgen zu 1 und 2 erfassten
Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handelt, haben sie der
Meinungsfreiheit der Beklagten ungeachtet von Feststellungen
über den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen den
Vorrang gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des
Beschwerdeführers eingeräumt. Den Verzicht auf eine
Ermittlung des Wahrheitsgehalts des Tatsachenanteils haben
sie nicht damit begründet, dass er untrennbar mit der Wertung
verbunden sei. Die Gerichte stützen das Abwägungsergebnis
zugunsten der Meinungsfreiheit vielmehr im Wesentlichen
darauf, dass die fragliche Presseinformation der Beklagten
von dem Bestreben geleitet gewesen sei, einen Beitrag zu
einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage zu
leisten. Für die von ihnen herangezogene Vermutung für die
freie Rede in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden
Frage (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr) ist aber kein
Raum, wenn um die zukünftige Unterlassung einer Äußerung
gestritten wird, die unwahr ist.
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Vorliegend hatte der Beschwerdeführer
ausschließlich in die Zukunft gerichtete
Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Wie oben bereits
ausgeführt, besteht aber kein legitimes Interesse mehr daran,
an einer unwahren Behauptung festzuhalten. Vielmehr kann der
sich Äußernde zur Unterlassung verurteilt werden, wenn die
Gefahr besteht, dass die Äußerung dessen ungeachtet
aufrechterhalten wird (so genannte Erstbegehungsgefahr, vgl.
BVerfGE 99, 185 unter Bezugnahme auf BGH, NJW
1986, S. 2503 ). Die Gerichte hätten deshalb der
Meinungsfreiheit vorliegend nicht allein deshalb den Vorrang
einräumen dürfen, weil die von der Beklagten mitgeteilten
Tatsachen ihrer Zielrichtung nach kritische Wertungen
enthielten (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2000, S. 3485). Vielmehr wäre es auf den
Wahrheitsgehalt angekommen.
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4. a) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem festgestellten Abwägungsdefizit. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass die Gerichte der Unterlassungsklage des
Beschwerdeführers stattgegeben hätten, wenn sie die
fraglichen Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt
überprüft hätten.
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b) Da die Entscheidungen bereits mit dem
Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren sind, kann
dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht darüber
hinaus auch das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat.
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG,
die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch
das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen
(vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.