BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 804/11 -
der Frau S…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Februar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von
Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und
Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen
(Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit der
Feststellung eines Rechts auf Arbeitslosengeld II.
2
1. Die Beschwerdeführerin zog Ende 2010 in den
Zuständigkeitsbereich des Grundsicherungsträgers und
beantragte unter Vorlage der entsprechenden und ihrer
Auffassung nach vollständigen Unterlagen die Bewilligung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB
II. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010, dem ein Hinweis
über die Folgen fehlender Mitwirkung beigefügt war, forderte
der Sozialleistungsträger die Beschwerdeführerin auf, ihm
noch einen Nachweis über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit ihrer bisherigen Arbeitgeberin
beziehungsweise bei Fortbestehen des
Beschäftigungsverhältnisses eine von dieser ausgefüllte
Einkommensbescheinigung zukommen zu lassen. Daraufhin nahm
die Beschwerdeführerin Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf, der
sich an den Verwaltungsträger wandte und die angeforderten
Unterlagen übersandte. Gleichzeitig beantragte der
Rechtsanwalt im Namen der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht
die Gewährung von Beratungshilfe.
3
2. Die Rechtspflegerin am Amtsgericht wies den
Antrag mit Beschluss vom 17. Januar 2011 zurück. Die
anwaltliche Tätigkeit habe lediglich darin bestanden,
gegenüber dem Grundsicherungsträger Tatsachenangaben zu
machen, die von der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden
seien. Hierfür hätte es nicht der Einschaltung eines
Rechtsanwalts bedurft.
4
Nachdem der Erinnerung nicht abgeholfen worden
war, wies sie der Richter am Amtsgericht aus den nach seiner
Ansicht zutreffenden Gründen der Vorentscheidung mit
Beschluss vom 17. Februar 2011 zurück.
5
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG.
6
Sie trägt im Wesentlichen vor, nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnten
Rechtsuchende nicht auf die Beratung durch diejenige Behörde
verwiesen werden, deren Entscheidung sie angreifen wollten.
Gleiches müsse hinsichtlich der Überprüfung eines
behördlichen Verhaltens gelten. Auch für den Tatsachenvortrag
sei die Kenntnis und Würdigung rechtlicher Normen
erforderlich gewesen. Es sei ihr darauf angekommen, dem
Verwaltungsträger ein Fehlverhalten bei der Bearbeitung des
Antrages vor Augen zu führen.
7
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie
unbegründet ist.
8
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Anspruch auf
Rechtswahrnehmungsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG.
9
Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Gemäß Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG
darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert
werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264
; 22, 83 ; 51, 295
; 63, 380 ; 67, 245
; 78, 104 ; stRspr).
10
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG)
gebietet die Gewährung von Rechtsschutzgleichheit nicht nur
im gerichtlichen Bereich. Das Grundgesetz verlangt darüber
hinaus, dass Vorkehrungen getroffen werden, damit
Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer
Rechte auch im außergerichtlichen Bereich nicht von
vornherein an mangelnden Einkünften oder fehlendem Vermögen
scheitern. Diese Erwägung, dass der gleiche Rechtszugang
unabhängig von den Einkunfts- und Vermögensverhältnissen
möglich sein muss, trägt nicht nur die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsschutzgleichheit beim
Zugang zu den Gerichten, sondern gilt entsprechend für die
Wahrnehmung und Verfolgung subjektiver Rechte im
außergerichtlichen Bereich. Weder der allgemeine
Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch das
Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG oder das
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sind in
ihrer Geltung auf gerichtliche Verfahren beschränkt. Die im
gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit zielenden
Gewährleistungen des Grundgesetzes gewährleisten im
außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl.
BVerfGE 122, 39 ).
11
Dabei sind Unbemittelte allerdings nur solchen
Bemittelten gleichzustellen, die ihre Aussichten vernünftig
abwägen und bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme
von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 81, 347
; 122, 39 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR
1517/08 -, NJW 2009, S. 3417). Kostenbewusste Rechtsuchende
werden dabei insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe
zur effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder
selbst dazu in der Lage sind. Dabei ist die Frage nach
möglicher und zumutbarer Selbsthilfe einfachrechtlich im
Rahmen des Beratungshilfegesetzes durchaus umstritten (für
eine Berücksichtigung im Rahmen eines allgemeinen
Rechtsschutzinteresses: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010,
Rn. 954, 960; generell ablehnend Schoreit, in:
Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe,
10. Aufl. 2010, § 1 Rn. 99). Aus
verfassungsrechtlicher Sicht ist aber jedenfalls kein Verstoß
gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar,
wenn Unbemittelten eine finanzielle Unterstützung in Fällen
versagt wird, in denen auch Bemittelte wegen ausreichender
Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher
Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai
2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417 ).
12
Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung
notwendig ist oder Rechtsuchende zumutbar auf Selbsthilfe
verwiesen werden können, haben die Fachgerichte unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu
entscheiden. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem
Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige
Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und ob Rechtsuchende
über Rechtskenntnisse verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 -
1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417 ). Zudem
ist die konkrete Konstellation zu berücksichtigen, die ein
Rechtsschutzverfahren prägt. Verfassungsrechtlich mag zu
beanstanden sein, wenn Rechtsuchende für das
Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde
verwiesen werden, gegen die sie sich mit einem Widerspruch
richten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S.
3417 ). Die angefochtenen Entscheidungen sind mit
der dann entstehenden Problematik jedoch nicht vergleichbar.
Sie verlangen von der Beschwerdeführerin lediglich, die für
die Feststellung eines Rechts auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erforderlichen, aus
Sicht der Behörde noch fehlenden Unterlagen vorzulegen.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese dem
Verwaltungsträger bereits hat zukommen lassen, verbleibt
einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt im Fall der
Nachforderung der Behörde nichts anderes, als diese
Unterlagen (erneut) vorzulegen, damit der Antrag bearbeitet
werden kann.
13
Bemittelte Rechtsuchende müssten darüber
hinaus die Kosten der Rechtsverfolgung für das
Verwaltungsverfahren selbst tragen. Aufwendungen für die
Hinzuziehung anwaltlicher Unterstützung werden im Erfolgsfall
erst für das Widerspruchsverfahren, nicht aber für das
Verwaltungsverfahren erstattet (vgl. § 63 Abs. 2
SGB X). Kosten, die durch eine anwaltliche Vertretung während
des Verwaltungsverfahrens bis zur Entscheidung durch einen
Verwaltungsakt entstanden sind, werden weder nach den
Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrensrechtes noch nach
dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstattet
(vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 19. August 2010 - 1 BvR 465/10 -, NZS 2011, S.
177 ; BSG, Urteil vom 20. April 1983 - 5a RKn
1/82 -, juris). Daher steht auch Unbemittelten eine
solche Kostenerstattung hier nicht zu.
14
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.