BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 808/05 -
des Herrn H ...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Hoffmann-Riem,
Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 16. April 2005 einstimmig
beschlossen:
1
Die Kammer hat die Begründung ihrer
Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach
Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich
abgefasst.
2
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige
Vollziehung eines Versammlungsverbotes.
3
Am 14. Februar 2005 meldete der
Beschwerdeführer für den 16. April 2005 eine inhaltlich
im Zusammenhang mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs am 8. Mai
1945 stehende Demonstration in Seebad-Ahlbeck unter dem Motto
an: "1945 bis 2005: 60 Jahre Befreiungslüge - Wir feiern
nicht! Wir klagen an! Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen
verjähren nicht, trotz künstlich geschaffener aufgezwungener
EG/EU-Gebilde". Die Versammlung sollte als "Trauermarsch in
Form einer Flüchtlingskolonne" abgehalten werden. Mit
Bescheid vom 12. April 2005 verbot die Landrätin des
Landkreises Ostvorpommern - die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens - unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung die Durchführung des angemeldeten Aufzugs mit
anschließender Kundgebung sowie etwaige Ersatzveranstaltungen
unter dem gleichen Motto. Die Versammlung gefährde die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere wegen
Verletzung der Straftatbestände der Volksverhetzung
(§ 130 StGB) und der Beleidigung (§ 185 StGB).
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Der Beschwerdeführer erhob gegen die
Verbotsverfügung Widerspruch und stellte beim
Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Gericht
führte aus, die Verbotsverfügung erweise sich im Rahmen der
summarischen rechtlichen Überprüfung als rechtswidrig. Das
Motto der Veranstaltung erfülle, wie näher dargelegt wird,
weder den Tatbestand der Volksverhetzung noch den der
Beleidigung. Das Verwaltungsgericht erließ unter Ziff. 2
seines Beschlusses allerdings Auflagen, und zwar hinsichtlich
der Routenführung, des zeitlichen Rahmens der Veranstaltung
sowie ihrer Begleitumstände (Begrenzung des Einsatzes von
Trommeln, der Verwendung von Fahnen und von Lautsprechern
sowie das Verbot der Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen sowie des Tragens von
Uniformen als Ausdruck einer gemeinsamen politischen
Gesinnung).
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3. Die gegen die Auflagen gerichtete
Beschwerde des Beschwerdeführers wies das
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurück. Auf die
ebenfalls erhobene Beschwerde der Landrätin änderte es die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die
Veranstaltung sei gemäß § 15 Abs. 1 VersG zu verbieten,
da der vorgesehene Inhalt der Kundgebung den Tatbestand des
§ 130 Abs. 4 StGB in der seit dem 1. April 2005
geltenden Fassung verletze. Dies folge aus einem nach Erlass
des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Internet unter dem
Versammlungsmotto veröffentlichten Text.
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Es entspreche dem Grundsatz effektiven
Rechtsschutzes, diese Internetveröffentlichung im
Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Aus dem Text würde
deutlich, dass das Ende der nationalsozialistischen Gewalt-
und Willkürherrschaft bedauert werde, indem es dort heiße:
"In Wirklichkeit war der 8. Mai 1945 ein Tag des Elends,
der Qual und der Trauer. Deutschland, das deutsche Volk hatte
sechs Jahre im gewaltigsten Krieg aller Zeiten um die
Existenz gekämpft". Damit würden sowohl die
nationalsozialistische Herrschaft als solche wie auch der von
ihr geführte Angriffskrieg gerechtfertigt und gebilligt.
Billigen sei grundsätzlich als Gutheißen von unter der
NS-Herrschaft begangenen Menschenrechtsverletzungen zu
verstehen. Dies treffe auf eine Äußerung zu, die den Tag der
Befreiung von dieser Herrschaft als "Tag des Elends, der Qual
und der Trauer" bezeichne. Eine Rechtfertigung dieser
Menschenrechtsverletzungen liege vor, wenn die NS-Gewalt- und
Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen
als notwendige Maßnahmen gekennzeichnet würden. Dies sei in
der Äußerung "Das deutsche Volk hatte sechs Jahre lang im
gewaltigsten Krieg aller Zeiten um die Existenz gekämpft"
enthalten. Auch eine Störung des öffentlichen Friedens in
einer die Würde der Opfer des Nationalsozialismus
verletztenden Weise sei gegeben. Zwar reiche eine abstrakte
Gefährdung des öffentlichen Friedens nicht aus, vielmehr
müsse eine konkrete Störung vorliegen und die Tathandlungen
müssten in einer die Würde der Opfer verletztenden Weise
begangen werden. Dabei werde man in der Regel davon ausgehen
können, dass das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen
der die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden
Menschenrechtsverletzungen den Achtungsanspruch sowie die
Menschenwürde der Opfer verletze. Im Hinblick auf diese
Vermutungsregel sei von einer unmittelbaren Gefahr
auszugehen, weil die Veranstaltung die NS-Gewalt- und
Willkürherrschaft kennzeichnende Menschenrechtsverletzungen
billige und rechtfertige. Rechtsextremistische Propagande sei
zur Vergiftung des politischen Klimas geeignet. Eine
entsprechende Friedensgefährdung hafte derartigen an die
Öffentlichkeit gebrachten Äußerungen regelmäßig an. Dies
gelte in jedem Fall dann, wenn sie in den zeitlichen
Zusammenhang mit dem 60. Jahrestag der Befreiung von dem
NS-Regime gestellt würden. Sie tangierten dann nicht nur
Würde und Ansehen der Überlebenden sowie insbesondere der
Ermordeten und ihrer Angehörigen in einem für das ganze
Gemeinwesen unerträglichen Maße. Sie stellten auch sonst eine
Gefährdung für ein friedliches Zusammenleben dar. Angesichts
der eindeutigen Zielrichtung der niedergelegten Äußerungen
komme es nicht mehr darauf an, ob der Beschwerdeführer in den
Gesprächen mit der Antragsgegnerin und im bisherigen
Verwaltungsstreitverfahren selbst eine andere Überzeugung
kundgetan habe.
7
Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde
erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung
seines Widerspruchs vom 12. April 2005 gegen die
Verbotsverfügung wieder herzustellen. Der Beschwerdeführer
macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene
Verbotsverfügung und der angefochtene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts seien rechtswidrig und verletzten ihn
in seinen Grundrechten aus Art. 8 und Art. 5
GG.
8
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
ist am 15. April 2005 gegen 18.00 Uhr zugestellt worden,
die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist am gleichen
Tag um 20.44 Uhr eingereicht worden. Die Versammlung war
für den Folgetag, den 16. April 2005, um 12.00 Uhr
vorgesehen. Wegen der besonderen Dringlichkeit hat das
Bundesverfassungsgericht gemäß § 32 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG davon abgesehen, der Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
9
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird teilweise stattgegeben.
10
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat allerdings
keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig
oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 88, 169
; 91, 328 ). Das ist vorliegend
nicht der Fall.
11
Im Eilrechtsschutzverfahren sind die
erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu
berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines
Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
eines Widerspruchs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis
zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des
Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher
Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im
Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von
Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im
Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, NJW
2004, 2814).
12
Die dem Bundesverfassungsgericht im
Eilrechtsverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt
eine Rechtgrundlage für das angesprochene Versammlungsverbot
nicht erkennen. Die Argumentationen der Antragsgegnerin und
des Oberverwaltungsgerichts sind in rechtlicher Hinsicht
offensichtlich nicht tragfähig.
13
1. Das Oberverwaltungsgericht hat der
Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts stattgegeben, weil die zu Grunde liegende
Verfügung eines Verbots der Versammlung gemäß § 15 Abs.
1 VersG rechtmäßig sei. Der Inhalt der beabsichtigten
Kundgebung verstoße - wie aus der Internetveröffentlichung zu
entnehmen sei - gegen § 130 Abs. 4 StGB und damit gegen
die öffentliche Sicherheit.
14
Diese rechtliche Bewertung ist
verfassungsrechtlich nicht haltbar.
15
Die erst jüngst geschaffene Norm des
§ 130 Abs. 4 StGB definiert das Schutzgut mit drei
Tatbestandsmerkmalen: 1) die Störung des öffentlichen
Friedens, und zwar 2) in einer die Würde der Opfer
verletzenden Weise, die dadurch erfolgt, dass 3) die
nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird. Eine
Strafbarkeit entfällt schon dann, wenn eines dieser Merkmale
nicht erfüllt ist. Dementsprechend ist bei der Anwendung von
§ 15 Abs. 1 VersG eine auf diesen Straftatbestand
bezogene Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur
anzunehmen, wenn die erwartete Äußerung alle drei
Tatbestandsmerkmale erfüllt. Das Versammlungsverbot ist
demgegenüber rechtswidrig, wenn sie auch nur eines der
Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt. Vorliegend fehlen
jedenfalls Anhaltspunkte für eine bevorstehende Störung des
öffentlichen Friedens. Damit kann dahinstehen, ob auch die
anderen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind.
16
Zwar sieht das Oberverwaltungsgericht, dass
die Störung des öffentlichen Friedens konkret vorliegen muss,
also eine abstrakte Gefährdung nicht ausreicht. § 130
Abs. 4 StGB ist strafrechtsdogmatisch als so genanntes echtes
Erfolgsdelikt ausgestaltet. Daher setzt eine strafrechtliche
Verurteilung auf den Fall bezogene Feststellungen dazu
voraus, dass eine Störung des öffentlichen Friedens
tatsächlich eingetreten ist. Die im ursprünglichen
Gesetzentwurf (BTDrucks 15/4832 vom 15. Februar 2005) noch
nicht vorgesehene Normierung als Erfolgsdelikt kommt im
Normtext zum Ausdruck und ist in den Materialien der Gesetz
gewordenen Fassung eindeutig angesprochen worden (BTDrucks
15/5051 vom 9. März 2005, S. 10, 12). Diese Änderung war
nicht zuletzt eine Reaktion auf die in der Expertenanhörung
in der 56. Sitzung des Innenausschusses vom 7. März 2005
geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer
Regelung, die bei einem Äußerungsdelikt eine abstrakte
Gefährdung ausreichen ließe.
17
Als Grundlage eines Versammlungsverbots nach
§ 15 Abs. 1 VersG kommt eine durch die
bevorstehende Verwirklichung des § 130 Abs. 4 StGB
ausgelöste Gefahr für die öffentliche Sicherheit daher nur in
Betracht, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass der
öffentliche Frieden tatsächlich gestört werden wird. Das
Oberverwaltungsgericht macht diese Bezugnahme auf ein echtes
Erfolgsdelikt im Zuge der Anwendung des § 15 Abs. 1
VersG aber dadurch hinfällig, dass es von einer Vermutung
ausgeht: Eine unmittelbare Gefahr einer solchen
Friedensstörung sei zu vermuten, wenn die Veranstaltung - wie
es das Gericht vorliegend annimmt - die die NS-Gewalt- und
Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen
billige und rechtfertige. Würde eine solche Konstruktion im
Rahmen des Strafrechts angewandt, handelte es sich um eine
Vermutungsregelung zu Lasten des Täters. Derartige
strafbegründende Vermutungsregelungen, die ein objektiv nicht
festgestelltes Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes aus
einem anderen gesetzlich festgeschriebenen Umstand ableiten
und dem Angeklagten die Beweislast überbürden, dass die zu
seinen Lasten angenommene Tatsache nicht vorgelegen habe,
sind mit dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs.
1 GG folgenden strafrechtlichen Schuldgrundsatz nicht
vereinbar (vgl. Eser, in: Festschrift für Stree und Wessels,
1993, S. 833 ; Stuckenberg, Untersuchungen
zu Unschuldsvermutung, 1998, S. 91; Appel, Verfassung und
Strafe, 1998, S. 111). Das geltende Strafrecht kennt
solche auf eine Tatbestandsvoraussetzung bezogene
Vermutungsregelungen dementsprechend nicht.
18
Ein versammlungsrechtliches Verbot aus Anlass
des Bevorstehenes einer Straftat kann nicht auf eine
Vermutung gestützt werden, die zur Begründung der
Verwirklichung des Straftatbestandes nicht herangezogen
werden dürfte. Vielmehr muss der Charakter des § 130
Abs. 4 StGB als Erfolgsdelikt in der Weise berücksichtigt
werden, dass bei der versammlungsrechtlichen Prüfung einer
Gefahr die Friedensstörung nach den erkennbaren Umständen
tatsächlich unmittelbar bevorsteht. Dies entspricht im
Übrigen auch versammlungsrechtlichen Grundsätzen. Mit dem
Grundrecht der Versammlungsfreiheit wäre es nicht vereinbar,
eine Versammlung zu verbieten, weil der Veranstalter nicht
bewiesen hat, eine Äußerung werde nicht zur Verletzung des
Rechtsguts - hier des öffentlichen Friedens - führen.
19
Von diesen Anforderungen abgesehen, hält das
Oberverwaltungsgericht sich nicht einmal an seine eigenen
Annahmen. Es nimmt dem Antragsteller nämlich die Möglichkeit,
dieser Vermutung entgegen zu treten. So soll es nach
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht darauf ankommen,
ob er in den Gesprächen mit der Antragsgegnerin oder im
bisherigen Verwaltungsstreitverfahren eine andere Überzeugung
kundgetan habe. Es wird also gar nicht erst geprüft, ob
tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, die vom
Oberverwaltungsgericht angenommene Vermutung zu entkräften.
Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht seine Subsumtion
nicht auf die schon in das Verfahren eingeführten Umstände zu
Inhalt und Ablauf der Versammlung gestützt hat, sondern auf
eine Internetveröffentlichung, die es dem Beschwerdeführer
zurechnet, ohne dass er Gelegenheit hatte, die Vermutung zu
widerlegen.
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2. Die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin
und der darin enthaltene Ausschluss der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs sind aus den vom Verwaltungsgericht
näher dargelegten Gründen ebenfalls offensichtlich
fehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine
Ausführungen dementsprechend auch nicht auf die von der
Antragsgegnerin angegebenen Gründe.
21
Soweit der Beschwerdeführer allerdings
uneingeschränkt die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ihres Widerspruchs verlangt, war sein Antrag
abzulehnen.
22
1. Der Antrag ist dahingehend zu verstehen,
dass der Beschwerdeführer sich gegen sämtliche im
Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen wendet, mithin
auch einstweiligen Rechtsschutz gegen die vom
Verwaltungsgericht tenorierten Auflagen begehrt. Zwar
bezeichnet er in seiner Begründung ausdrücklich nur die
Verbotsverfügung und den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts als verfassungswidrig. Er hatte
jedoch gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wegen
der dort enthaltenen Auflagen Beschwerde eingelegt und
verlangt nunmehr uneingeschränkt die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
23
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
wird nach Maßgabe der Ziff. 2 des Tenors des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts vom 14. April 2005 wieder
hergestellt.
24
Die Bestimmung von Auflagen nach § 15
VersG ist grundsätzlich Aufgabe der Versammlungsbehörde, die
auf Grund ihrer Sach- und Ortsnähe am besten beurteilen kann,
welche Auflagen geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Sind solche Auflagen nicht erlassen worden und kann ihr
Erlass wegen der Eilbedürftigkeit nicht abgewartet werden,
können die Gerichte nach § 80 Abs. 5 Satz 4
VwGO eine Ermessensentscheidung unter Abwägung von Vor- und
Nachteilen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs auch hinsichtlich möglicher Auflagen
treffen. Solche Auflagen müssen regelmäßig ohne eigenständige
Sachverhaltsermittlungen festgelegt werden und dienen
ausschließlich dem Ziel, mit der Eilentscheidung
möglicherweise verbundenen Gefahren, die aber im Interesse
des effektiven Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen sind, gering
zu halten.
25
Das Bundesverfassungsgericht bezieht in die
Entscheidung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs die Auflagen ein, die das Verwaltungsgericht
gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO vorgesehen hat.
Der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende "schwere
Nachteil" ist hinsichtlich dieser Auflagen nicht erkennbar.
Das Grundanliegen des Beschwerdeführers, die angemeldete
Demonstration durchzuführen, ist durch die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung erfüllt. Auch hat er im
vorliegenden Verfahren nicht dargelegt, die angegriffenen
Auflagen hätten ein solches Gewicht, dass auch insoweit eine
einstweilige Anordnung zu erlassen sei.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 3 BVerfGG.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.