BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 808/08 -
des Herrn Dr. S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 5. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen § 75 Abs. 3a bis 3c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V),
eingefügt durch Art. 1 Nr. 48 Buchstabe b des Gesetzes
zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz -
GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378), sowie gegen
§ 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V in der Fassung von Art. 2
Nr. 8a Buchstabe a GKV-WSG.
2
Der Beschwerdeführer, ein zur
vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener Zahnarzt, rügt
eine Verletzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Berufsausübungsfreiheit. Durch die angegriffene
Regelung werde den Vertragszahnärzten im Rahmen ihrer
privatzahnärztlichen Tätigkeit eine Behandlungspflicht
gegenüber Standard- und Basistarifversicherten zu gesetzlich
festgelegten Gebührensätzen auferlegt. Der Eingriff sei nicht
gerechtfertigt, da die Norm mangels Gesetzgebungskompetenz
des Bundesgesetzgebers und wegen Verstößen gegen den
Parlamentsvorbehalt sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip
verfassungswidrig sei.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
4
Der Beschwerdeführer ist nicht
beschwerdebefugt; er ist durch die angegriffene gesetzliche
Regelung des § 75 Abs. 3a bis 3c SGB V nicht unmittelbar
in seinen Grundrechten betroffen.
5
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen ein Gesetz, so setzt die Beschwerdebefugnis
voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm
nicht nur selbst und gegenwärtig, sondern auch unmittelbar in
seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 115, 118
; stRspr). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt
vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren
Vollzugsaktes zu bedürfen, die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers verändert (vgl. BVerfGE 115, 118
; m.w.N.). Dieser muss also geltend machen, dass
er gerade durch die Norm und nicht erst durch ihren Vollzug
in seinen Grundrechten betroffen ist. Eine unmittelbare
Betroffenheit wird auch dann bejaht, wenn die Norm ihren
Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später
nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlasst (vgl.
BVerfGE 97, 157 ; m.w.N.), oder wenn gegen einen
denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise
vorgegangen werden kann (vgl. BVerfGE 115, 118 ;
m.w.N). Das setzt aber jeweils voraus, dass das Gesetz der
Verwaltung bei der Umsetzung des Gesetzes keinen Auslegungs-
oder Entscheidungsspielraum lässt (vgl. BVerfGE 43, 291
).
6
Der Beschwerdeführer wird von der Übertragung
des Auftrags der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung von
Standard- und Basistarifversicherten auf die Kassenärztlichen
Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gemäß
§ 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V nicht in diesem Sinne
unmittelbar betroffen. Adressaten der Norm sind nicht die
Vertragsärzte, sondern die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die als
Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 77 Abs. 5 SGB
V) von ihren Mitgliedern (vgl. § 77 Abs. 3 SGB V)
unabhängige juristische Personen des öffentlichen Rechts
sind. Durch die Regelung wird die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers nicht verändert. Die Übertragung eines von
der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
unabhängigen weiteren Sicherstellungsauftrags an die
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen führt nicht als solche zu einer
Ausweitung der Pflichten des einzelnen Vertragsarztes. Von
Gesetzes wegen ist der Vertragsarzt durch § 95 Abs. 3
Satz 1 SGB V nur zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung verpflichtet, wodurch er an der Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 75 Abs. 1
SGB V mitwirkt. Da sich die Versorgung der Standard- und
Basistarifversicherten außerhalb des Systems
vertragsärztlicher Versorgung vollzieht, führt die
angegriffene Übertragung des diesbezüglichen
Sicherstellungsauftrags nicht zu einer unmittelbaren
Erstreckung der gesetzlichen Behandlungsverpflichtung des
Vertragsarztes auf diese Patientengruppe.
7
Die angegriffene Norm ändert die
Rechtsstellung des einzelnen Vertragsarztes demnach nicht
ohne weiteres, sondern bedarf der Umsetzung durch die
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen. Dabei liegt keine Fallkonstellation vor,
in der trotz eines noch erforderlichen Vollzugsaktes eine
unmittelbare Betroffenheit durch die gesetzliche Regelung zu
bejahen ist; denn das Gesetz lässt den Kassenärztlichen
Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bei
der Umsetzung ihrer Aufgabe einen Gestaltungsspielraum, der
die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit ausschließt
(vgl. BVerfGE 43, 291 ). § 75 Abs. 3a Satz 1
SGB V bestimmt nicht, in welcher Form der übertragene
Sicherstellungsauftrag wahrzunehmen ist; vielmehr bleibt es
den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen überlassen, in welcher Art und Weise sie
den Auftrag erfüllen. Die Übertragung des
Sicherstellungsauftrags steht einer gesetzlichen
Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen und
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, alle ihre Mitglieder
zur Behandlung der Standard- und Basistarifversicherten zu
verpflichten, daher nicht gleich. Ihnen ist vielmehr eine
Gestaltungsfreiheit eingeräumt, kraft derer sie
selbstverantwortlich und aufgrund eigener Sachkunde und
Willensbildung zu entscheiden haben, wie sie die Aufgabe am
zweckmäßigsten lösen (vgl. BVerfGE 62, 354 ).
8
Trifft demnach den Beschwerdeführer keine mit
der Verfassungsbeschwerde angreifbare unmittelbare
gesetzliche Behandlungsverpflichtung gegenüber Standard- und
Basistarifversicherten, so ist er auch durch die von ihm als
verfassungswidrig beanstandete Kombination einer
Behandlungsverpflichtung mit gesetzlich festgelegten
Gebührensätzen in Gestalt der angegriffenen Gesamtregelung
des § 75 Abs. 3a bis 3c SGB V nicht unmittelbar
beschwert und die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.