L e i t s a t z
zum Urteil des Ersten Senats
vom 26. Juli 2005
- 1 BvR 80/95 -
Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, hinreichende
rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der
Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden
Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen
berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im
Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit
Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 80/95 -
als Erben des am 24. Dezember 1995
verstorbenen
Herrn N…
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und des Richters Hoffmann-Riem
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.
Oktober 2004 durch
für Recht erkannt:
1
1. Die Beschwerdeführer sind die Erben des
nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbenen Klägers
des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger); sie führen das
Verfassungsbeschwerdeverfahren fort.
2
Der Kläger vereinbarte im Jahr 1964 den
Abschluss einer Lebensversicherung mit dem Beklagten des
Ausgangsverfahrens, einem Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit (im Folgenden: Beklagter; dieser hat
inzwischen seine Rechtsform geändert und ist nunmehr eine
Aktiengesellschaft; diese ist Beteiligte des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens). Die Versicherungssumme
belief sich auf 50.000 DM; die Jahresprämie betrug
1.250 DM. Als Datum des Versicherungsablaufs war das
Jahr 2009 vereinbart. Bei der Versicherung handelte es sich
um eine so genannte Anpassungsversicherung, bei der die
laufenden Gewinnanteile dafür verwendet werden, den
vereinbarten Ablaufzeitpunkt vorzuverlegen. Auf dieser
Grundlage lief die Versicherung im März 1989 ab; der Kläger
erhielt 58.350 DM ausgezahlt. Eine durch das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vorgenommene
Prüfung führte zu der Feststellung, dass die
Überschussanteile entsprechend dem Geschäftsplan des
Beklagten und den in den jährlichen Geschäftsberichten
veröffentlichten Gewinnanteilssätzen richtig berechnet worden
seien.
3
Der Kläger hielt den an ihn ausgeschütteten
Gewinnanteil – gemessen an der Satzung des Beklagten und
dessen Werbeaussagen - für zu niedrig. Die
Überschussbeteiligung müsse sich auch auf die stillen
Reserven des Beklagten erstrecken; in diesem Umfang stehe ihm
über den gezahlten Betrag hinaus ein Zahlungsanspruch gegen
den Beklagten zu. Dieser sei verpflichtet, ihm zu den
Überschüssen und Erträgen einschließlich daraus gebildeter
stiller Reserven Auskunft zu erteilen. Das ergebe sich
insbesondere aus seiner, des Klägers, Mitgliedschaft in dem
Verein.
4
2. Die der Lebensversicherung zu Grunde
liegenden, hier einschlägigen Regelungen der Satzung des
Beklagten lauteten auszugsweise wie folgt:
5
§ 5 in der Fassung vom 15. Oktober
1963
6
(1) Der Überschuss gebührt vollständig
den Mitgliedern. Er ist der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung zuzuführen.
7
(2) Die Überschussverteilung regelt sich
nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan.
Sie kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung
für bereits bestehende Versicherungen geändert werden.
8
(3) ...
9
§ 5 in der Fassung vom September 1988
10
(1) Der Überschuss gebührt vollständig
den Mitgliedern. Soweit er nicht als Direktgutschrift
ausgeschüttet wird, ist er der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung zuzuführen. Jedoch dürfen bei
Feststellung des Rechnungsabschlusses bis zu
2 v. H. des Überschusses offenen Rücklagen
zugewiesen werden. Die Mitgliedervertretung kann sich jeweils
für das laufende Geschäftsjahr vorbehalten, höhere Beträge,
jedoch nicht mehr als bis zu insgesamt 5 v. H. des
Überschusses aus diesem Geschäftsjahr, in offene Rücklagen
einzustellen.
11
(2) Die Überschussverteilung regelt sich
nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan.
Sie kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung
für bereits bestehende Versicherungen geändert werden.
12
(3) Die Überschussanteile werden als
Direktgutschrift und aus der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung gewährt. Die Überschussanteilsätze
werden nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten
Geschäftsplan festgesetzt.
13
(4) ...
14
Die Regelungen der dem Vertrag zu Grunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung
(ALB), die zwischenzeitlich erneut geändert wurden, lauteten,
soweit maßgeblich:
15
§ 20 ALB 1963
16
(1) bis (5) ...
17
(6) Die Grundsätze über die
Überschussrückgewähr sind im Geschäftsplane festgelegt und
können nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, dann aber
auch für bestehende Versicherungen, geändert werden.
18
§ 16 ALB 1977
19
(1) Die Versicherungen sind nach Maßgabe des
jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten
Geschäftsplans am Überschuss der (Versicherer)
beteiligt...
20
(2) bis (5) ...
21
(6) Die Grundsätze für die
Überschussbeteiligung können nur mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde, dann aber auch mit Wirkung für bestehende
Versicherungen, geändert werden.
22
Die für die Überschussberechnung wesentlichen
Bewertungsregelungen ergaben sich zum Zeitpunkt der
Berechnung des Schlussüberschussanteils des Klägers aus
§ 56 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG) in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl I
S. 2355); dort hieß es:
23
Auf die Bewertung der Wertpapiere eines
Versicherungsunternehmens sind § 253 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3, 5, §§ 254, 256, 279
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
anzuwenden.
24
Durch Gesetz vom 24. Juni 1994
(BGBl I S. 1377) wurde diese Vorschrift (im
Folgenden: § 56 VAG a.F.) aufgehoben. Die
Bewertungsvorschriften sind nunmehr auch für
Versicherungsunternehmen im Handelsgesetzbuch
zusammmengefasst (vgl. §§ 252 ff., 341 ff.
sowie insbesondere § 341b Abs. 2, § 247
Abs. 2, § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB).
Sonderregelungen zur Bewertung gibt es seitdem im
Versicherungsaufsichtsrecht nicht mehr.
25
1. In dem gegen den Beklagten angestrengten
Zivilrechtsverfahren beantragte der Kläger vor dem
Landgericht, den Beklagten zu verurteilen,
26
über bereits gezahlte 58.350 DM hinaus
einen weiteren gemäß § 315 Abs. 3 BGB von dem
Gericht zu bestimmenden Betrag nebst 4 % Zinsen hieraus
seit Rechtshängigkeit an ihn zu bezahlen, der sich unter
Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages ergibt, wenn
der Kläger seinem mit dem Beklagten geschlossenen
Lebensversicherungsvertrag Nr. 34-276678-01 entsprechend
vollständig an den Überschüssen beteiligt wird, die der
Beklagte zwischen dem 1. Februar 1963 und dem 28. Februar
1989 tatsächlich aus den Risiko- und Sparanteilen der vom
Kläger gezahlten Lebensversicherungsprämien erzielt hat,
27
hilfsweise (im Wege der Stufenklage),
28
a) den Beklagten zu verurteilen, unter
Beibringung geeigneter Belege Auskunft zu erteilen über die
zwischen dem 1. Februar 1963 und dem 28. Februar 1989
tatsächlich aus den Risiko- und Sparanteilen der gezahlten
Lebensversicherungsprämien erzielten Überschüsse und Erträge
(einschließlich daraus gebildeter stiller Reserven) und
29
b) hiernach über bereits gezahlte
58.350 DM hinaus einen weiteren Betrag nebst 4 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, der
nach Erteilung der Auskünfte (oben a) beziffert werden
wird.
30
Das Landgericht wies die Klage durch das mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil ab. Der
Beklagte habe in § 16 seiner Allgemeinen
Versicherungsbedingungen eine Regelung zur Gewinnverwendung
getroffen, wonach für diese der aufsichtsbehördlich
genehmigte Geschäftsplan maßgeblich sei. § 315 BGB sei
deshalb unanwendbar. Die in Frage stehende Regelung verstoße
nicht gegen § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB-Gesetz
a.F.), der zwischenzeitlich durch die weitgehend
inhaltsgleiche Regelung des § 307 BGB ersetzt worden
ist. Denn die Bindung des Beklagten an seinen Geschäftsplan,
der vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
genehmigt worden sei, könne nicht als Treu und Glauben
widersprechende unangemessene Benachteiligung angesehen
werden. Zudem habe der Kläger beim Gericht keinerlei
Zahlenmaterial eingereicht, nach dem eine Leistungsbestimmung
möglich gewesen wäre; das Verlangen des Klägers laufe auf
eine der Zivilprozessordnung widersprechende Amtsermittlung
hinaus.
31
Der als Anspruchsgrundlage für den hilfsweise
geltend gemachten Auskunftsanspruch allein in Betracht
kommende § 242 BGB greife nicht ein, weil der Beklagte
die Gewinnverwendung gemäß den vereinbarten Bedingungen
getätigt habe; dies sei durch die jeweilige Genehmigung durch
das Bundesaufsichtsamt bestätigt worden. Eine andere
Bewertung ergebe sich nicht aus der Rechtsform des Beklagten
als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Allein auf Grund
seiner Mitgliedschaft könne der Versicherte nicht die
Auflösung der stillen Reserven zum Zeitpunkt seines
Ausscheidens fordern. Das sei auch praktisch kaum
umzusetzen.
32
2. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte
Berufung wurde durch das ebenso mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.
Eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB
komme nicht in Betracht, weil die Verteilung der Überschüsse
in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Lebensversicherung sowie in der Satzung des Beklagten wirksam
vereinbart worden sei. Ein Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz
a.F. liege nicht vor. Der Kläger sei durch die einschlägigen
Regelungen nicht unangemessen benachteiligt. Das ergebe sich
nicht zuletzt aus der vom Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen durchgeführten Kontrolle. Die stillen
Reserven seien in die Gewinnermittlung nicht einzubeziehen.
Zwar sei ihre Bildung für den Versicherungsnehmer nicht
transparent, und den Versicherungsgesellschaften sei ein
großer Spielraum belassen. Das bedeute indes nicht generell
eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer.
Ein Auskunftsanspruch scheide aus, da dem Versicherten ein
weitergehender Gewinnanspruch nicht zustehe. Es sei nichts
dafür vorgetragen, dass der Beklagte die
Überschussbeteiligung nicht korrekt berechnet habe. Ebenso
wenig sei der konkrete Vorwurf erhoben worden, der Beklagte
habe durch überhöhte Rückstellungen, überhöhte Kosten oder
durch Vermögensverschiebungen die Überschüsse
geschmälert.
33
3. Der Bundesgerichtshof wies die Revision mit
dem durch die Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffenen
Urteil zurück (BGHZ 128, 54). Welche Fassung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zu Grunde zu legen sei, könne wegen
der inhaltlichen Übereinstimmung der einzelnen Regelungen in
den wesentlichen Punkten dahinstehen. Für eine Anwendung von
§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB sei kein Raum, weil
die Parteien die Ermittlung der Überschüsse konkret
festgelegt hätten. Das Auskunftsverlangen des Klägers sei
nicht berechtigt, weil ein Zahlungsanspruch gegen den
Beklagten nicht bestehe. Die einschlägigen Regelungen der
Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung und der
Satzung seien nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die
Überschussbeteiligung auch ein Äquivalent für stille Reserven
enthalte oder dass diese aufgelöst werden müssten. Der
Begriff des Überschusses werde in § 5 der Satzungen
nicht erläutert, sondern vorausgesetzt. Die betreffenden
Regelungen seien auch nicht wegen Verstoßes gegen § 9
AGB-Gesetz a.F. oder gegen die vor In-Kraft-Treten des
Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach § 242 BGB entwickelten
Grundsätze zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam.
34
Entgegen der Ansicht des Klägers sei nicht
gegen das Transparenzgebot verstoßen worden. In der
Verweisung auf die Grundsätze der Überschussrückgewähr im
Geschäftsplan, die in § 20 Abs. 6 ALB 1963,
§ 16 Abs. 1 ALB 1977 und in § 5 der
Satzung enthalten sei, liege kein solcher Verstoß. Zwar
verwiesen die Versicherungsbedingungen auf ein Regelwerk, das
dem Versicherungsnehmer im Allgemeinen wegen des
Geheimhaltungsbedürfnisses des Versicherers nicht zugänglich
sei. Auch werde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer
einen solchen Geschäftsplan nicht verstehen. Sinn des
Transparenzgebotes sei es, der Gefahr vorzubeugen, dass der
Versicherungsnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte
abgehalten werde. Erst in der Gefahr, dass der
Versicherungsnehmer wegen unklar gefasster Allgemeiner
Versicherungsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liege
eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9
Abs. 1 AGB-Gesetz a.F. Eine solche Gefahr bestehe jedoch
nicht.
35
Aus dem Geschäftsplan des Beklagten könne der
Kläger keine Rechte auf eine weitergehende
Überschussbeteiligung herleiten. Das Versicherungsunternehmen
sei kraft öffentlichen Rechts zur Einhaltung des
Geschäftsplans verpflichtet und könne dazu vom Aufsichtsamt
angehalten werden. Die geschäftsplanmäßige Erklärung sei
ebenfalls nicht Bestandteil eines bürgerlichrechtlichen
Vertrags. Sie könne allerdings bürgerlichrechtlich Bedeutung
erlangen, aber nur unter Voraussetzungen, die vorliegend
nicht gegeben seien.
36
Soweit die Revision rüge, der Kläger könne
nicht feststellen, ob der an ihn ausgezahlte Betrag zu dem
mit seinen Beiträgen erwirtschafteten Vermögenszuwachs des
Beklagten infolge einer Verschleierung von Gewinnen und durch
Nichtberücksichtigung stiller Reserven in einem
unangemessenen Verhältnis stehe, wende sie sich nicht gegen
die Verteilung des von dem Beklagten festgestellten
Überschusses, sondern gegen dessen Feststellung selbst.
Hierzu enthielten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
und die Satzung keine Regelung, so dass eine Kontrolle am
Maßstab des § 9 AGB-Gesetz a.F. insoweit nicht
stattfinden könne. Zu prüfen sei allenfalls, ob der
Versicherungsnehmer deshalb unangemessen benachteiligt werde,
weil in den Allgemeinen Bedingungen für die
Lebensversicherung und der Satzung entsprechende Regelungen
fehlten. Die Frage, ob eine Kontrolle nach dem Gesetz über
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt auf eine
Regelungslücke zu erstrecken sei, könne indes dahinstehen,
weil das Fehlen entsprechender Regelungen nicht als eine
Benachteiligung anzusehen sei, die den Vertragszweck
gefährde. Der Versicherer könne den Überschuss nicht
willkürlich festsetzen, vielmehr sei er an gesetzliche und
aufsichtsrechtliche Vorgaben gebunden. Die Orientierung am
Niederstwertprinzip bei der Bildung stiller Reserven sei vom
Gesetzgeber hinsichtlich der Bewertung von Wertpapieren in
§ 56 Abs. 1 VAG a.F. ausdrücklich gebilligt worden.
Der Querverrechnung von Verlusten habe der Gesetzgeber durch
§ 81c VAG entgegengewirkt. Eine vertragliche Pflicht des
Versicherers zur Gewinnoptimierung bestehe nicht. Es sei
allein auf den Überschuss abzustellen, der sich aus dem
Rechnungsabschluss und den Jahresberichten des Beklagten
ergebe.
37
1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer, die angegriffenen Entscheidungen der
Zivilgerichte hätten die Bedeutung der Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und
ergänzend Art. 3 Abs. 1 GG als Teil der objektiven
Rechtsordnung verkannt. Der Anspruch des Versicherten auf
Überschussbeteiligung dürfe nicht so weitgehend zur
Disposition des Versicherers gestellt, und die Möglichkeiten,
die eigenen Rechte zu vertreten, dürften nicht
verfahrensmäßig dergestalt eingeschränkt werden, dass eine
effektive Wahrnehmung dieser Rechte nicht möglich sei. Der
Schutz des schwächeren Vertragspartners im
Versicherungsverhältnis sei so weit zurückgenommen worden,
dass weder privatrechtliche noch öffentlichrechtliche
Instrumente griffen. Die Gesamtsituation des Versicherten
verletze dessen Grundrechte. Das Recht der
Kapitallebensversicherung in der Auslegung und Anwendung des
Bundesgerichtshofs bewältige den Interessenkonflikt zwischen
Versichertem und Versicherer nicht.
38
Da der Versicherte auf die unternehmerischen
Entscheidungen des Versicherungsunternehmens keinen Einfluss
habe, sei eine effektive rechtliche Absicherung des Anspruchs
auf Überschussbeteiligung erforderlich. Auf Grund von
Prämienüberhebung und niedriger Verzinsung ergebe sich ein
Interessenkonflikt daraus, dass der Versicherer einerseits
eine Überschussbeteiligung gewähren müsse, andererseits aber
bestrebt sei, diese durch Wertberichtigungen und
Querverrechnungen von Kosten klein zu halten. Eine
sachgerechte Lösung könne nur in der Bejahung eines
zivilrechtlichen Anspruchs auf Überschussbeteiligung liegen,
der dem Versicherungsnehmer ein von ihm selbst geltend zu
machendes und mit Auskunftsrechten einhergehendes Recht an
die Hand gebe, das eine angemessene Berücksichtigung der von
ihm geschaffenen Vermögenswerte sichere. Eine entsprechende
zivilrechtliche Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses,
etwa nach dem Vorschlag von Basedow (vgl. ZVersWiss 1992,
S. 419) als partiarisches Beteiligungsverhältnis oder
nach einem vergleichbaren Vorbild, sei verfassungsrechtlich
geboten.
39
Der Versicherer als der stärkere
Vertragspartner habe ein Interesse an möglichst geringen
ausgewiesenen Überschüssen. Dies müsse durch Pflichten zur
Vermögensanlage im Interesse des Versicherten und durch
Kontrollrechte kompensiert werden. Das habe der
Bundesgerichtshof verkannt, indem er die Rechte des
Versicherten auf das beschränke, was der Versicherer nach den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereit sei auszukehren.
Der Gesetzgeber sei der Aufgabe, hierfür eine
interessenwahrende Lösung zu finden, nicht gerecht geworden.
Es sei daher Aufgabe der Gerichte, die unvollkommenen
gesetzlichen Regelungen im Sinne eines gerechten
Interessenausgleichs zu interpretieren und anzuwenden. Aus
der Natur des Versicherungsvertrags ergebe sich die Pflicht
des Versicherers, den Rohertrag so weit wie möglich zu
erhöhen. Das derzeit im Bewertungsrecht, so insbesondere
durch Anwendung des Niederstwertprinzips, ermöglichte
Verbergen von Vermögenswerten durch Bildung stiller Reserven
sowie die Querverrechnung von Kosten mit Einsparungen auf
Grund günstigerer Risiko- oder Kapitalanlageergebnisse
sollten dem Versicherer verwehrt werden.
40
Die angegriffenen Urteile unterschritten das
grundrechtlich gebotene Schutzniveau. Indem der
Bundesgerichtshof es dem Versicherer ermögliche, in § 16
ALB 1977 für die Höhe der Überschussbeteiligung letztlich auf
den für den Versicherten nicht nachvollziehbaren
Geschäftsplan zu verweisen, schaffe er eine für den
Versicherten nicht hinnehmbare rechtliche Ausgangslage.
Entweder stelle sich die Überschussbeteiligung als
essentieller Bestandteil des Preis-Leistungs-Verhältnisses
dar; dann müsse § 315 BGB Anwendung finden. Oder es
liege in § 16 ALB 1977 eine Regelung für die Berechnung
des Überschusses vor; dann sei diese Regelung jedoch nach
§ 9 AGB-Gesetz a.F. mangels Transparenz nichtig. Der
öffentlichrechtliche Schutz über die Versicherungsaufsicht
stelle keine hinreichende Kompensation des in der
Rechtsposition des Versicherten vorhandenen Defizits an
Rechtsschutzmöglichkeiten zur eigenen Wahrung seiner Belange
dar.
41
2. Einschlägiger Gesichtspunkt sei die
Privatautonomie. Die besondere Schutzbedürftigkeit des
Versicherten, die insbesondere durch die nicht beeinflussbare
Vorgabe Allgemeiner Versicherungsbedingungen charakterisiert
sei, erfordere, weil dadurch die Vertragsparität gestört sei,
die Wahrnehmung von Schutzpflichten und dementsprechend
gesetzgeberische Fürsorge. Da diese ausbleibe, sei eine
Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts geboten, die
diesem Ungleichgewicht Rechnung trage. Das habe der
Bundesgerichtshof verkannt mit der Folge, dass der
Versicherer mit den Leistungen des Versicherten nahezu
beliebig verfahren könne. Die Inhaltskontrolle der
Versicherungsbedingungen werde unter Hinweis auf die
Befugnisse des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen
nicht mit der gebotenen Strenge vorgenommen, während
andererseits das Bundesaufsichtsamt unter Hinweis auf die
zivilrechtliche Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine
öffentlichrechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfe.
42
3. Der Anspruch auf die Überschussbeteiligung
sei als Eigentum grundrechtlich geschützt. Diese Position sei
in einer Reihe gesetzlicher Regelungen verfestigt, namentlich
in § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 38, § 56a,
§ 81c VAG und in § 165 Abs. 2, § 167
Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die
gesetzlichen Regelungen böten indes dieser Position keinen
hinreichenden Schutz. Die Geltung der handelsrechtlichen
Bewertungsregeln auch für die Lebensversicherer sei
verfassungswidrig. Sie ermögliche es den Vorständen der
Versicherungsunternehmen, die in der Versicherungsprämie
enthaltenen Sparanteile im Rahmen einer weiten
Entscheidungsfreiheit abzuschreiben und dadurch über sie zu
verfügen. Die dies ermöglichenden gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere § 56 VAG a.F., verstießen gegen
Art. 14 Abs. 1 GG.
43
Den Versicherungsnehmern sei auf Grund
fehlender Auskunfts- und Kontrollrechte die verfahrensmäßige
Durchsetzung ihres Eigentumsrechts nicht gewährleistet. Die
grundrechtliche Garantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die
auch die effektive Durchsetzung der auf der Grundlage eines
Vertrags entstandenen Rechte schütze, reiche weiter als der
Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG.
44
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die
Bundesregierung durch das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen (jetzt Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin), die Beteiligte als
Rechtsnachfolgerin des Beklagten des Ausgangsverfahrens, der
Bund der Versicherten sowie der Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft geäußert.
45
1. Die Bundesregierung sieht die Probleme des
Falles außerhalb des Versicherungsaufsichtsrechts. Die
handelsrechtlichen Vorschriften, die auf den Jahresabschluss
von Lebensversicherungsgesellschaften anzuwenden seien und
auf die das Versicherungsaufsichtsgesetz verweise, legten
fest, dass und wie Versicherer einen Jahresabschluss
aufzustellen hätten. Das Versicherungsaufsichtsgesetz habe
darüber hinaus in § 56 Abs. 1 VAG a.F. lediglich
einen Verweis enthalten, durch den bestimmte
Bewertungsvorschriften für anwendbar erklärt worden seien.
Die Einbeziehung der Versicherungsprämien in den
Jahresabschluss richte sich nicht nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz, sondern danach, wie die
entsprechenden Versicherungsverträge abgeschlossen worden
seien und sich beim Unternehmen wirtschaftlich
auswirkten.
46
In einer weiteren Stellungnahme hat die
Bundesregierung unter Rückgriff auf die fachlichen
Ausführungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Hinblick auf die vorliegend
betroffenen Altbestände dargelegt, wie das Bundesaufsichtsamt
die Einhaltung der von ihm genehmigten Geschäftspläne in der
Praxis sichergestellt habe. So sei eine
Plausibilitätsprüfung, die bereits eine große Zahl möglicher
Fehlerquellen erfasse, bei der Auswertung der
Jahresabschlussunterlagen der Versicherungsunternehmen
durchgeführt worden. Außerdem würden unter anderem
Beschwerden von Versicherungsnehmern und gerichtliche
Anfragen in Gestalt von Beweisbeschlüssen zum Anlass
genommen, die Überschussberechnung im Einzelfall im Rahmen
von örtlichen Prüfungen zu kontrollieren. Seien dabei Mängel
festgestellt worden, sei dies gegenüber den Unternehmen
beanstandet und Abhilfe verlangt worden. Es sei kein Fall
bekannt, in dem ein betroffenes Unternehmen die Abmahnung der
Aufsichtsbehörde nicht befolgt habe. Auch die Übereinstimmung
der Überschussberechnung mit anderen vorgelegten Unterlagen
sei von der Aufsichtsbehörde sichergestellt worden. Zu diesen
anderen Unterlagen gehörten insbesondere die von den
Lebensversicherungsunternehmen jährlich vorgelegten
Geschäftsberichte, in denen die Vorstände unter anderem die
Sätze zur Überschussbeteiligung deklarierten. Auch diese
Deklarationen seien von der Aufsichtsbehörde überprüft
worden. Gegenstand der Prüfung sei die Angemessenheit der
Überschussbeteiligung der Gesamtheit der Versicherungsnehmer
gewesen.
47
Eine Berücksichtigung von stillen Reserven bei
der Überschussbeteiligung stände im Widerspruch zu den
handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen, die eine
Berücksichtigung nur bei Realisierung der Vermögenswerte,
etwa durch Veräußerung, vorsehen würden. Zudem wäre es auf
Grund der Möglichkeit der Aufzehrung der stillen Reserven
nicht sachgerecht, sie bei der Überschussbeteiligung zu
berücksichtigen. Die Folgen könnten erhebliche
Finanzierungsprobleme für die Versicherungsunternehmen sein.
Gerade die Entwicklung der letzten Jahre habe gezeigt, dass
stille Reserven zum Beispiel bei fallenden Aktienkursen
häufig keinen Bestand hätten und sich sogar in stille Lasten
verwandeln könnten. Eine Berücksichtigung von stillen
Reserven bei der Überschussbeteiligung würde daher die
finanzielle Stabilität der Versicherungsunternehmen und somit
auch die Belange der Versicherten stark gefährden.
48
2. Die Beteiligte stellt die Beschwer der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf deren vorwiegend
"politische" Argumentation in Frage und verneint eine
Grundrechtsverletzung. Eine Störung der Vertragsparität
infolge einer Fremdbestimmung durch einen übermächtigen
Vertragspartner liege nicht vor. Die Lebensversicherung sei
in ein dichtes Geflecht aufsichtsrechtlicher und
handelsrechtlicher Normen eingebunden, das etwaige Probleme
struktureller Ungleichheit kompensiere. Das Transparenzgebot
werde ebenfalls nicht verletzt. Der Versicherer könne die
Überschussleistung auf Grund seiner Einbindung in
Rechtsvorschriften nicht einseitig festlegen. Einer
weitergehenden Kontrolle durch den Versicherungsnehmer
bedürfe es nicht. Auch sei es den Versicherern nicht möglich,
die Grundlagen der Überschussermittlung eingehender
darzulegen als dies bereits geschehe.
49
Die von den Beschwerdeführern gerügte
Einbeziehung der Versicherer in die für Produktions- und
Dienstleistungsunternehmen geltenden
Bilanzierungsvorschriften anstelle der Regelung für
Kapitalanlagegesellschaften verletze Art. 14 Abs. 1
GG nicht. Das Lebensversicherungsgeschäft sei in seiner
Gesamtheit ein Risikogeschäft und unterscheide sich dadurch
vom Kapitalanlagegeschäft. Die Überschussbeteiligung sei kein
Eigentum im Sinne dieses Grundrechts. Der Versicherungsnehmer
erhalte keinen der Höhe nach garantierten Anspruch;
hinsichtlich der Überschussbeteiligung handele es sich um
eine bloße Gewinnchance. Erst mit der Zuteilung von
Überschussanteilen an die Versicherten entstehe eine
geschützte Eigentumsposition. Jedenfalls seien die
Grundrechte der Versicherungsnehmer hinreichend geschützt;
würde der Schutz ausgedehnt, könnten die Versicherer ihren
Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen.
50
3. Nach Auffassung des Bundes der Versicherten
hat der Bundesgerichtshof die Bedeutung der Grundrechte für
den entschiedenen Fall verkannt. Indem er weder § 315
BGB noch § 9 AGB-Gesetz a.F. anwende, verfehle er im
Ansatz die Bewältigung des Interessenkonflikts zwischen
Versicherungsnehmer und Versicherer. Die Begrenzung der
Anwendung von § 315 BGB auf vertraglich vereinbarte
Leistungsrechte bringe die Gefahr der Fremdbestimmung und
damit einer Einschränkung der Privatautonomie mit sich. Durch
die von ihm vorgenommene Auslegung des § 9 AGB-Gesetz
a.F. verletze der Bundesgerichtshof das in der
Privatautonomie verankerte Transparenzgebot. Art. 14
Abs. 1 GG fordere, dass die in der Versicherungsprämie
enthaltenen Sicherheitszuschläge vollständig an die
Versicherungsnehmer zurückfließen, wenn sich die Risiken
nicht verwirklichten. Auch würden Versicherungsnehmer im
Vergleich mit den Vertragspartnern anderer
Kapitalanlageverträge unter Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG ungleich behandelt.
51
4. Der Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft tritt dem Rechtsstandpunkt des
beteiligten Versicherungsunternehmens bei. Art. 2
Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Der gebotene Mindestschutz
der Versicherungsnehmer werde durch das geltende Recht,
namentlich durch die §§ 56a, 81c VAG, gewährleistet. Das
besondere Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers fordere
keine weitergehende Regelung der Überschussbeteiligung. Ein
strukturelles Übergewicht der Versicherer sei mit Rücksicht
auf die Vorschriften des Aufsichtsrechts und auch mangels
einer für den Versicherungsnehmer bestehenden Drucksituation
nicht gegeben. Dem stehe jedenfalls seit der Deregulierung im
Jahr 1994 nicht zuletzt der Wettbewerb in der
Versicherungswirtschaft entgegen. § 10a VAG sichere
zudem nunmehr eine größere Transparenz auf dem
Versicherungsmarkt. Eine Pflicht zur Optimierung der
Versichertenbelange bestehe nicht. Andernfalls würde die
Unternehmensfreiheit in ihrem Kern getroffen. Ein Anspruch
auf weitergehende Überschussbeteiligung sei aus Art. 14
Abs. 1 GG nicht abzuleiten.
52
In der mündlichen Verhandlung haben sich
geäußert: die Beschwerdeführer, die Bundesregierung, die
Beteiligte, der Bund der Versicherten, der Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft, die Deutsche
Aktuarvereinigung, als Sachverständige die Professoren Dr.
Altenburger, Dr. Meyer, Dr. Rückle und Dr. von der
Schulenburg sowie als sachverständige Auskunftsperson der
Versicherungsombudsman Professor Römer.
53
Zudem haben die Sachverständigen Gutachten zu
einem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Fragenkatalog
erstattet. Die übrigen Verfahrensbeteiligten hatten
Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Dabei haben die
Sachverständigen auch die vielfältigen rechtlichen und
tatsächlichen Veränderungen im Bereich der
Versicherungswirtschaft beschrieben, die seit Einleitung des
vorliegenden Verfahrens erfolgt sind. Ferner haben sie auf
mögliche weitere Veränderungen verwiesen, die zur Zeit
diskutiert würden oder sich schon im Stadium der Umsetzung
befänden (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.
Juli 2005, 1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96).
54
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
55
Der nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde
eingetretene Tod des Klägers steht einer Sachentscheidung
nicht entgegen; die Erben sind wirksam in das Verfahren
eingetreten. Stirbt ein Beschwerdeführer, so können seine
Erben die Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann fortführen,
wenn es sich um die Durchsetzung finanzieller Ansprüche
handelt (vgl. BVerfGE 17, 86 ; 88, 366
; 111, 191 ). Diese Voraussetzung
erfüllen auch der auf § 315 Abs. 3 BGB gestützte
unbezifferte Zahlungsanspruch und ebenso der hilfsweise
gestellte Auskunftsanspruch, der im Rahmen einer Stufenklage
zur Vorbereitung eines noch zu beziffernden Zahlungsanspruchs
geltend gemacht worden ist. Ziel sämtlicher Anträge war die
Durchsetzung eines finanziellen Anspruchs.
56
Die durch die zivilgerichtlichen
Entscheidungen bewirkte Beschwer dauert an. Auch ist das
Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Probleme, die
in dem als Musterprozess durchgeführten Ausgangsverfahren
aufgeworfen wurden, durch die seit der Auszahlung der
Versicherungssumme im Jahr 1989 erfolgten verschiedentlichen
Rechtsänderungen nicht entfallen. Allerdings sind sowohl die
von den Beschwerdeführern angegriffenen handelsrechtlichen
Bewertungsregeln als auch die im Versicherungsaufsichtsrecht
enthaltenen Vorschriften zur Berücksichtigung stiller
Reserven und zu den Begrenzungen der so genannten
Querverrechnung zwischenzeitlich dergestalt verändert worden,
dass Teilaspekten der von den Beschwerdeführern geäußerten
Kritik Rechnung getragen wird. Die Beschwer ist dadurch
jedoch in ihrem Grundanliegen nicht berührt worden. Diese
sehen die Beschwerdeführer in den für die Versicherten nicht
transparenten und von ihnen nicht zu beeinflussenden, sie
aber möglicherweise benachteiligenden Dispositionen der
Versicherungsunternehmen über Bewertungen und
Kostenverrechnungen und in der darauf aufbauenden
Überschussberechnung. Die Dispositionen führen aus der Sicht
der Beschwerdeführer zur Nichtberücksichtigung eines Teils
der durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte
bei der Überschussbildung und damit zu einer
ungerechtfertigten Verminderung des – im vorliegenden
Verfahren allein betroffenen - Schlussüberschusses. Auch gebe
es keine Möglichkeit zur Überprüfung der Vorgehensweise des
Versicherers. Diese Problematik hat dadurch an Bedeutung
gewonnen, dass seit der Deregulierung des Versicherungsrechts
im Jahr 1994 die frühere geschäftsplanmäßige Erklärung als
Inhalt des Geschäftsplans (zu ihm vgl. jetzt § 5 Abs. 2
und 3 VAG) entfallen ist, so dass auch eine Genehmigung der
dort seinerzeit enthaltenen Regelungen durch die
Aufsichtsbehörde ausscheidet.
57
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
begründet.
58
Die gesetzlichen Regelungen einer
kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung
genügen - und genügten im Jahr 1989, zur Zeit der Beendigung
des hier maßgeblichen Versicherungsverhältnisses - nicht den
grundrechtlichen Schutzanforderungen, die sich aus der in
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie und der
Garantie des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG ergeben.
Es fehlen hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür, dass
bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden
Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen
berücksichtigt werden, die bei den Versicherungsunternehmen
mit den gezahlten Versicherungsprämien gebildet worden sind.
Dies gilt insbesondere, soweit geltend gemacht wird, die
Grundrechte seien dadurch verletzt, dass es für die
Beschwerdeführer keine Möglichkeit der Klärung gebe, ob der
Schlussüberschuss insbesondere durch die
Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht
gerechtfertigte Querverrechnungen von Kosten mit positiven
Ergebnissen – etwa bei der Risikoentwicklung oder den
Kapitalanlagen - zu gering festgesetzt worden ist.
59
Die in Art. 2 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG enthaltenen objektivrechtlichen
Schutzaufträge verpflichten den Gesetzgeber, Vorkehrungen
dafür zu treffen, dass die Versicherten einer
kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung
an den durch die Prämienzahlung geschaffenen Vermögenswerten
bei der Ermittlung des Schlussüberschusses angemessen
beteiligt werden. Dieser Pflicht ist der Gesetzgeber nicht in
hinreichender Weise nachgekommen.
60
1. a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet
die Privatautonomie als Selbstbestimmung des Einzelnen im
Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung von
Rechtsverhältnissen ist ein Teil der allgemeinen
Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 72, 155
; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der
Entfaltungsfreiheit anderer findet. Die Privatautonomie
bedarf deshalb der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung,
insbesondere im Vertragsrecht.
61
Privatautonomie setzt voraus, dass die
Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch
tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242
). Maßgebliches Instrument zur
Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in
Beziehung zu anderen ist der Vertrag, mit dem die
Vertragspartner im Rahmen des Rechts selbst bestimmen, wie
ihre individuellen Interessen beim Vertragsschluss, während
der Laufzeit des Vertrags und bei Vertragsende zueinander in
einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.
Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre
Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende
Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf
einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten
Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu
respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89 ).
62
Ausnahmen hat das Bundesverfassungsgericht
anerkannt, wenn auf Grund erheblich ungleicher
Verhandlungspositionen der Vertragspartner einer von ihnen
ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch
einseitig bestimmen kann. Dann ist es Aufgabe des Rechts, auf
die Wahrung der Grundrechtspositionen der beteiligten
Parteien hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen
oder mehrere Vertragsteile die Selbstbestimmung in eine
Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfGE 89, 214 ;
103, 89 ). Gleiches gilt, wenn die Schwäche eines
Vertragspartners durch gesetzliche Regelungen bedingt ist.
Der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch
Art. 2 Abs. 1 GG kann dann zu einer Pflicht des
Gesetzgebers führen, für eine rechtliche Ausgestaltung des
Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu
sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005,
1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96,
C I 1 a).
63
b) Bezieht sich das durch gesetzgeberisches
Handeln auszugleichende Defizit privatautonomer
Interessendurchsetzung auf eine Position, die
objektivrechtlich auch vom Schutz der Eigentumsgarantie
erfasst wird, folgt die gesetzgeberische Schutzpflicht
zugleich aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005,
1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96,
C I 1 b).
64
2. a) Eine aus Art. 2 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG folgende gesetzliche
Schutzpflicht hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Blick
auf den in § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG vorgesehenen
Ausschluss des § 415 BGB und damit den Wegfall des
Erfordernisses einer Genehmigung des Schuldnerwechsels aus
Anlass der Übertragung des Bestands von Verträgen der
kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung
auf ein anderes Unternehmen bejaht. Diese Schutzpflicht
fordert insbesondere Sicherungen dafür, dass die durch
Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer
geschaffenen Vermögenswerte als Quellen für die
Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den
Versicherten im Fall von Bestandsübertragungen in gleichem
Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005,
1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96,
C I 1 und 2).
65
b) In gleicher Weise ist der Gesetzgeber im
Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit
Überschussbeteiligung verpflichtet vorzusorgen, dass die
durch die Prämienzahlungen im Rahmen der unternehmerischen
Entscheidungen des Versicherers geschaffenen Vermögenswerte
als Grundlage einer Schlussüberschussbeteiligung einsetzbar
sind, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Dispositionen,
etwa für die Verrechnung mit Abschluss- und laufenden
Verwaltungskosten und die Erbringung der vereinbarten
Versicherungsleistungen, verbraucht worden sind.
66
Der objektivrechtliche Schutz aus Art. 14
Abs. 1 GG erstreckt sich auf die Sicherung des zunächst
nur dem Grunde nach bestehenden, während der Laufzeit des
Vertrags zu konkretisierenden und zu realisierenden Anspruchs
auf Überschussbeteiligung (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Urteil vom 26. Juli 2005, 1 BvR 782/94 und
1 BvR 957/96, C I 1 b aa ). Dazu gehören
die Berücksichtigung der beim Versicherer geschaffenen
Vermögenswerte als Quellen für die Erwirtschaftung und darauf
aufbauend die Berechnung von Überschüssen. Die Schutzpflicht
folgt ergänzend aus Art. 2 Abs. 1 GG, da die
Versicherungsnehmer nicht über effektive Möglichkeiten zur
Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen im Rahmen
privatautonomer Entscheidungen verfügen.
67
aa) Die Effektivität des Grundrechtsschutzes
fordert Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen
Überprüfung daraufhin, ob die maßgebenden Vermögenswerte bei
der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen
berücksichtigt worden sind. Das Gebot der Normenbestimmtheit
und der Normenklarheit (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 86,
288 ; 108, 52 ; 110, 33 ) ist
auch bei der Erfüllung von Schutzaufträgen zu beachten (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005,
1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96,
C I 3 a). Dafür hat der Gesetzgeber
hinreichend klare Maßstäbe bereitzustellen. Die Bestimmtheit
der Norm soll unter anderem vor Rechtsverletzungen schützen,
sei es durch den Staat selbst oder – soweit die Norm die
Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt – auch
durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit
Bürger an einer sie betreffenden Entscheidung nicht beteiligt
sind, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen
können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die
Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen,
getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu
kontrollieren.
68
bb) Die Anforderungen an die Bestimmtheit und
Klarheit der Normen verlangen auch Vorgaben dafür, ob und wie
weit stille Reserven bei der Berechnung des Rohüberschusses
zu berücksichtigen sind und Querverrechnungen den
Schlussüberschuss verringern dürfen. Die Versicherten haben
nach dem vorliegend maßgebenden Recht keine hinreichende
Möglichkeit, ihre entsprechenden Belange durch eigenes
Handeln und darauf bezogenen gerichtlichen Rechtsschutz
effektiv zu verfolgen. Die zum Ausgleich geschaffenen
Vorkehrungen des Versicherungsaufsichtsrechts reichen zur
Erfüllung des gesetzlichen Schutzauftrags nicht.
69
cc) Hinreichend bestimmte Normen sind zum
Schutz der Versicherten unabdingbar, soweit diese ihre
rechtlich erheblichen Belange nicht selbst und eigenständig
effektiv verfolgen können. So liegt es im Rahmen der
kapitalbildenden Lebensversicherung bei der
Überschussermittlung. Es fehlen insbesondere Vorkehrungen
dafür, dass stille Reserven bei Vermögenswerten, die mit
Hilfe der Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer gebildet
worden sind, bei der Berechnung des Rohüberschusses
berücksichtigt und dass Querverrechnungen von Kosten, soweit
sie den Schlussüberschuss verringern, begrenzt werden.
70
(1) Das Verhältnis zwischen
Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern ist wie
jede vertragliche Beziehung von dem Grundsatz privatautonomer
Interessenverfolgung gekennzeichnet. Ein gemischter
Lebensversicherungsvertrag – um den es sich vorliegend
handelt – dient einerseits dem Schutz vor dem Risiko frühen
Ablebens und damit der Sicherung des Unterhalts von
Hinterbliebenen (Todesfallversicherung). Hinzu ist in der
jüngeren Zeit, nicht zuletzt angesichts der Entwicklungen in
der gesetzlichen Alterssicherung, verstärkt das Ziel
getreten, bei Ablauf der vereinbarten
Versicherungsvertragszeit insbesondere zum Zweck der Vorsorge
für das Alter die vereinbarte Versicherungssumme und die in
Aussicht gestellte Überschussbeteiligung zu erhalten
(Erlebensfallversicherung).
71
Die Versicherungsnehmer übertragen den
Versicherungsunternehmen durch ihre Prämienzahlungen
Vermögen, das vollständig in das unternehmerische Eigentum
übergeht. Es entspricht den Grundannahmen einer
privatwirtschaftlichen Versicherungsordnung, dass die
Versicherungsunternehmen ihre Geschäftspolitik selbst
gestalten und damit in unternehmerischer Eigenverantwortung
über den wirtschaftlichen Erfolg entscheiden. Die
Rechtsordnung, insbesondere das öffentlich-rechtliche
Versicherungsaufsichtsrecht, begrenzt zwar die
Dispositionsmöglichkeiten der Versicherungsunternehmen im
Interesse der Funktionsfähigkeit des Versicherungswesens und
zum Schutz der Belange der Versicherten insgesamt, lässt aber
den Grundsatz unternehmerischer Eigenverantwortung der
Versicherungsunternehmen unberührt.
72
Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sind die
Versicherungsunternehmen in der Anlage der Vermögenswerte
grundsätzlich frei. Hinsichtlich der Bilanzierung haben sie
allerdings die handelsrechtlichen Bewertungsregeln über
Vermögensanlagen, etwa von Wertpapieren und Immobilien, zu
beachten (siehe oben A I a.E.). Diese Regeln erlauben die
Schaffung so genannter stiller Reserven. Solche Reserven
bestehen auf der Aktivseite in der Differenz zwischen dem
Buchwert und dem Zeitwert. Dazu kann es kommen, wenn
Abschreibungen unter den Zeitwert vorgenommen worden sind
oder wenn Wertsteigerungen buchmäßig nicht oder nicht in
vollem Umfang in der Bilanz dargestellt werden. Möglich sind
auch stille Reserven auf der Passivseite – die so genannten
stillen Lasten -, wenn Vermögenswerte in der Bilanz höher
bewertet sind als dies ihrem Zeitwert entspricht.
73
Die Bewertungsregeln sind seit Ablauf des hier
betroffenen Vertrags verschiedentlich geändert und die
Möglichkeiten zur Bildung stiller Reserven sind verringert
worden (vgl. statt vieler Schwintowski/Ebers, ZVersWiss 2002,
S. 393). Nach wie vor schließt aber das gegenwärtige
Bewertungsrecht die Bildung stiller Reserven auch mit Folgen
für die Überschussberechnung nicht aus. Stille Reserven
bleiben vollständig außer Ansatz, soweit sie nicht realisiert
werden, etwa durch Veräußerung einer Immobilie oder bei
Ablauf der Zeitdauer einer Kapitalanlage. Eine Hinwendung zu
dem im angloamerikanischen Bereich üblichen Bewertungsprinzip
des "fair value", das an den Zeitwert anschließt, entspricht
zwar einer insbesondere europarechtlichen Anstößen folgenden
Tendenz, hat bisher aber nicht Eingang in das deutsche
Versicherungsrecht gefunden (siehe aber Perlet,
Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis
2003, S. 441; Rockel/Sauer, Die Wirtschaftsprüfung 2003,
S. 1108) und betrifft vor allem nicht die Behandlung der
Altbestände an Lebensversicherungsverträgen.
74
Die Versicherten haben weiterhin keine
Möglichkeit, die Einbeziehung nicht realisierter stiller
Reserven in die Überschussberechnung insoweit zu bewirken,
als die Vermögenswerte auf den von ihnen erbrachten
Prämienzahlungen beruhen. Die Berücksichtigung der stillen
Reserven wird vielmehr pauschal unter Verweis auf das so
genannte Realisationsprinzip des handelsrechtlichen
Bewertungsrechts verneint. Eine auf die Besonderheiten des
Lebensversicherungsrechts ausgerichtete, abwägende Prüfung,
wie weit die Ausklammerung stiller Reserven bei der
Berechnung des Schlussüberschusses im Interesse der
Solidargemeinschaft der Versicherten von den einzelnen
Versicherungsnehmern hinzunehmen ist oder wie weit darin eine
ungerechtfertigte Beeinträchtigung Einzelner liegt, findet
nicht statt.
75
Die Überschussbildung und damit die
Überschussbeteiligung können auch durch so genannte
Querverrechnungen berührt werden, ohne dass die Versicherten
darauf Einfluss nehmen können. Gemeint ist insbesondere die
Verrechnung der durch die Prämienkalkulation nicht gedeckten
Kosten mit Überschüssen, die etwa auf Grund günstigerer
Risiko- oder Kapitalergebnisse entstehen. Erfolgen
Querverrechnungen, gehen derartige Ergebnisse in die
Ermittlung der Überschüsse nicht ein. Der Gesetzgeber hat der
Möglichkeit der Querverrechnung durch das Aufsichtsrecht zwar
Grenzen gesetzt - so in § 81c VAG, für Altbestände in
dessen Absatz 2. Ausgeschlossen sind Querverrechnungen
dennoch nicht (vgl. Brömmelmeyer, Der Verantwortliche Aktuar
in der Lebensversicherung, 2000, S. 203 f.).
76
(2) Im Hinblick auf den Umgang mit
Bewertungsreserven bei der Überschussberechnung und auf die
Art und Weise von Querverrechnungen fehlen den
Versicherungsnehmern praktisch realisierbare Möglichkeiten,
selbst und eigenständig auf Änderungen der Praxis zu ihren
Gunsten hinzuwirken.
77
Die Vertragsbedingungen der Lebensversicherer
sind auch heute praktisch nicht verhandelbar. Für den
Versicherungs-Altbestand, mithin auch für den vorliegend
maßgeblichen Vertrag, waren die Allgemeinen Bedingungen für
die Lebensversicherung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 VAG
a.F. als Teil des Geschäftsplans maßgebend und lagen
demzufolge der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zu Grunde. Ihre
Mindestinhalte waren in § 10 VAG a.F. geregelt; eine
Änderung bedurfte gemäß § 13 VAG a.F. der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. Beim Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit gab es teilweise Sonderregelungen gemäß
§§ 39, 41 VAG a.F.
78
Nach der im vorliegenden Fall maßgebenden
Satzung des Versicherungsvereins sowie den anzuwendenden
Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (siehe
oben A I 2) gebührte der Überschuss vollständig den
Mitgliedern des Vereins. In den vom Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen veröffentlichten, von den
Versicherungsunternehmen grundsätzlich übernommenen
Mustergeschäftsplänen für die Überschussbeteiligung war
vorgesehen, dass die Versicherungsnehmer zu mindestens
90 % am Rohüberschuss zu beteiligen waren. Zu ermitteln
war der Rohüberschuss auf der Grundlage der Gewinn- und
Verlustrechnung. Einzelheiten der Überschussbildung und das
Verfahren der Überschussbeteiligung waren jedoch nicht näher
geregelt und den Versicherungsnehmern auch nicht bekannt.
Insbesondere hatten und haben sie keine effektiven
Möglichkeiten, entsprechende Informationen, etwa als Folge
des Wettbewerbs der Versicherungsunternehmen untereinander,
zu erhalten und beispielsweise darauf hinzuwirken, dass der
Überschussbildung alle Vermögenswerte zu Grunde gelegt
werden, die über die Prämienerhebung geschaffen worden
sind.
79
Der Wettbewerb um das Produkt
"Lebensversicherung" funktioniert für die Versicherten nur in
beschränkter Weise. Zwar können die Versicherungsnehmer beim
Vertragsschluss die Prämien und die in Aussicht gestellten
Leistungen verschiedener Versicherer vergleichen und danach
ihre Auswahlentscheidung treffen. Nach Vertragsschluss aber
sind ihre Möglichkeiten, auf das Vertragsverhältnis Einfluss
zu nehmen, sehr begrenzt. Hingewiesen wird in der Literatur
insbesondere auf intransparente Leistungsbeschreibungen
verbunden mit unbestimmten, variablen Leistungsinhalten, die
Errichtung von indirekt wirkenden Kündigungssperren durch
Leistungsverminderung bei vorzeitigem Vertragsende sowie auf
die Bestimmung der vertragsgemäß geschuldeten Leistung durch
Bezugnahme auf bilanzrechtliche Vorschriften, deren
leistungsvermindernde Wirkungen für die Versicherten nicht
erkennbar seien (so zusammenfassend Schwintowski, VuR 1998,
S. 219 sowie S. 229).
80
Insbesondere ist es für die
Versicherungsnehmer keine wirtschaftlich sinnvolle Option,
einen nicht als günstig erkannten Vertrag zu kündigen und den
Versicherer zu wechseln. Die Kündigung ist regelmäßig mit
erheblichen Nachteilen verbunden (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005,
1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96,
C I 1 a bb ). Da der Gesetzgeber
auch keine gegenteiligen Regelungen - etwa in Bezug auf
ein Recht des Versicherten zum Wechsel unter weitgehendem
Erhalt der schon vertraglich gesicherten Position -
geschaffen hat, könnte ein Austausch des Versicherers nur in
Form des Abschlusses eines neuen Lebensversicherungsvertrags
stattfinden, also verbunden mit neuen Abschlusskosten, einem
wegen nunmehr höheren Alters des Versicherten höheren
Risikofaktors und überdies mit dem Nachteil einer kürzeren
Anspardauer in dem Vertragsverhältnis mit entsprechend
verringerter Überschussbeteiligung. Vor allem hat der
Versicherungsnehmer praktisch keine Chance, einen
Versicherungsvertrag mit Überschussbeteiligung so
abzuschließen, dass die stillen Reserven jedenfalls teilweise
auch ohne Realisierung berücksichtigt und Möglichkeiten der
Querverrechnung transparent gemacht und inhaltlich begrenzt
werden.
81
3. Angesichts der fehlenden Möglichkeiten der
Versicherungsnehmer, ihre Belange zum Schutz der auch von der
Eigentumsgarantie umfassten rechtlichen Positionen selbst und
eigenständig effektiv zu verfolgen, trifft den Gesetzgeber
ein Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG. Diesem Auftrag ist er nicht in ausreichendem Maße
nachgekommen.
82
Der Gesetzgeber hat davon abgesehen,
rechtliche Maßstäbe vorzugeben und deren Prüfung im Interesse
der Versicherungsnehmer dahingehend zu ermöglichen, ob die
mit den Versicherungsprämien des jeweiligen
Versicherungsnehmers bei dem Versicherer geschaffenen
Vermögenswerte in einer einen gerechten Interessenausgleich
ermöglichenden Weise der Ermittlung des Schlussüberschusses
zu Grunde gelegt werden. Der Gesetzgeber hat weder im
Versicherungsvertragsrecht noch im
Versicherungsaufsichtsrecht für hinreichende
Schutzvorkehrungen gesorgt. Diese - jeweils teilweise
unterschiedliche Ziele verfolgenden - Teilrechtsordnungen
belassen ein Schutzdefizit zu Lasten der Versicherten
hinsichtlich der anzuwendenden Maßstäbe und der Verfahren der
Interessendurchsetzung. Sie verweisen bei entscheidenden
Weichenstellungen auf die jeweils andere Rechtsordnung, ohne
dass dort für die erforderliche Berücksichtigung der
Interessen der Versicherten gesorgt ist.
83
a) Durch zivilrechtlichen Rechtsschutz im
Rahmen des Versicherungsvertragsrechts sind die Interessen
der einzelnen Versicherten nicht wirkungsvoll gewahrt.
84
Dies zeigen die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte. Die Gerichte
konnten dem Vertragsrecht allgemein und dem
Versicherungsvertragsrecht im Besonderen sowie den darauf
bezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen
entnehmen, die als Grundlage eines Anspruchs der
Beschwerdeführer auf Auskunft über mögliche, aus dem Risiko-
und Sparanteil der gezahlten Lebensversicherungsprämien
erzielte Überschüsse und Erträge hätten dienen können. Auch
verneinten sie darauf bezogene Zahlungsansprüche. Eine
Verletzung zivilrechtlicher Normen oder ein Verstoß
insbesondere gegen § 9 AGB-Gesetz a.F. ließ sich nicht
feststellen, und zwar wesentlich mit Rücksicht auf die von
dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
ausgesprochene Genehmigung des Geschäftsplans und auf Grund
der staatsaufsichtlichen Bestätigung, dass die Überschüsse
geschäftsplanmäßig berechnet worden seien.
85
Dabei betont insbesondere der
Bundesgerichtshof ausdrücklich, dass der Geschäftsplan ebenso
wie die geschäftsplanmäßige Erklärung auf öffentlichem Recht
beruhe und das bürgerlichrechtliche Vertragsverhältnis
zwischen dem Versicherungsunternehmen und den einzelnen
Versicherten vorliegend nicht berühre und deshalb auch nicht
Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens sei (vgl.
BGHZ 128, 54 ). Zivilrechtlich habe
der Versicherte nur einen Anspruch auf den Rohüberschuss, der
sich aus den Rechnungsabschlüssen und den Jahresberichten des
Versicherers ergebe. Das Zivilrecht regele jedenfalls nicht
die Feststellung des Überschusses selbst, sondern allenfalls
dessen Verteilung an die Versicherten. Ob insoweit eine
Regelungslücke bestehe, könne jedenfalls nicht im Rahmen
einer Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am
Maßstab des § 9 AGB-Gesetz a.F. geklärt werden. Denn die
in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F. vorgesehene Sanktion,
eine Bestimmung für unwirksam zu erklären, könne das Problem
nicht bewältigen. Im Übrigen sei das Fehlen von Regelungen
über die Feststellung des Überschusses nicht als eine
Benachteiligung anzusehen, die den Vertragszweck gefährde;
denn an einem willkürlichen Handeln werde der Versicherer
schon durch die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen
Vorgaben gehindert (vgl. BGHZ 128, 54
).
86
Die sich aus den Grundrechten ergebenden
Schutzanforderungen werden nicht erfüllt, wenn die zur
Verwirklichung des Schutzes erforderlichen Maßstäbe in der
Rechtsordnung fehlen. So liegt es im Hinblick auf das
Versicherungsvertragsrecht, das sich - jedenfalls in der
Auslegung durch den Bundesgerichtshof - bei der Frage der
Überschussbildung und Überschussbeteiligung zurückhält und
insoweit auf die Maßgeblichkeit des öffentlichen Rechts
verweist. Wie der Bundesgerichtshof in der angegriffenen
Entscheidung feststellt (vgl. BGHZ 128, 54
), ist der hier maßgebende Begriff des
Überschusses rechtlich in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht definiert. Die
Versicherungsbedingungen verweisen auf ein dem
Versicherungsnehmer im Allgemeinen wegen des
Geheimhaltungsbedürfnisses des Versicherers nicht
zugängliches und im zivilgerichtlichen Verfahren ungeprüft
hinzunehmendes Regelwerk, hier den Geschäftsplan.
87
b) Auch das Versicherungsaufsichtsrecht, auf
dessen Kontrollmöglichkeiten die Zivilgerichte verweisen,
wird dem objektivrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht gerecht.
88
Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer
Stellungnahme zwar auf Möglichkeiten der
Versicherungsaufsicht zur Überprüfung des Geschäftsgebarens
der Versicherungsunternehmen unter Beachtung der rechtlichen
Vorgaben bei der Überschussberechnung verwiesen (siehe oben
A IV 1). Dabei hat sie aber auch dargelegt, dass
die Behörde sich auf Plausibilitätsprüfungen beschränkt,
soweit nicht aus Anlass von Beschwerden einzelner
Versicherungsnehmer oder von Anfragen und Beweisbeschlüssen
seitens der Gerichte Anlässe geschaffen werden, die
Überschussberechnung im Einzelfall im Rahmen von örtlichen
Prüfungen zu kontrollieren. An den Kontakten und Beziehungen
zwischen der Versicherungsaufsicht und dem
Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsnehmer
grundsätzlich nicht beteiligt. Auskunfts- oder sonstige
Mitwirkungsrechte hat er nicht. Ob für den
Versicherungsnehmer ein Anlass für eine formlose Beschwerde
über das Verhalten seines Versicherungsunternehmens besteht,
kann er mangels Kenntnis von Einzelheiten regelmäßig nicht
beurteilen. Ein Einblick in den Geschäftsplan und die
Berechnungsgrundlagen für die jährliche geschäftsplanmäßige
Erklärung ist für die Versicherungsnehmer ebenso wenig
vorgesehen wie eine Information darüber, wie der Versicherer
mit den durch Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerten
konkret umgegangen ist.
89
Das Versicherungsaufsichtsrecht trägt durch
seine nicht auf die Belange der einzelnen Versicherten und
deren Mitwirkung am Verfahren ausgerichteten Regelungen nicht
nur dem Umstand Rechnung, dass die Zahl der
Versicherungsnehmer regelmäßig sehr hoch ist und damit eine
Verfahrensbeteiligung zu erheblichen praktischen Folgen
führen kann. In materiellrechtlicher Hinsicht wird vor allem
berücksichtigt, dass der Versicherungsnehmer sich auf ein
Risikogeschäft einlässt, bei dem der Versicherer Eigentümer
des ihm überlassenen Vermögens wird und mit ihm grundsätzlich
nach freier unternehmerischer Entscheidung umgehen kann. Als
Gegengewicht zum Schutz der Interessen anderer Betroffener
enthält das Versicherungsaufsichtsrecht begrenzende Regeln,
darunter auch Spezialregeln für die Lebensversicherung (siehe
etwa § 81c VAG) sowie Befugnisse der Missstandsaufsicht
(§§ 81 ff. VAG).
90
Der dabei anzuwendende inhaltliche Maßstab
besteht jedoch abgesehen von einzelnen Sondervorgaben in der
generalklauselartigen Umschreibung der Aufgabe der
Missstandsaufsicht in § 81 VAG. Zwar können im Rahmen
dieser Missstandsaufsicht auch die individuellen Interessen
von Versicherten bedeutsam werden. Der von der
Aufsichtsbehörde anzulegende Maßstab ist jedoch nicht auf das
einzelne Versicherungsvertragsverhältnis bezogen (zum
Unterschied der Maßstäbe vgl. – auch unter Hinweis auf die
historische Entwicklung - Barbey, VersR 1985,
S. 101).
91
Dies führt für die Versicherten zu einer
verfassungsrechtlich zu beanstandenden Lage. Während die zum
Schutz der vertraglichen Positionen tätigen Zivilgerichte
darauf verweisen und darauf vertrauen, dass die
Versicherungsaufsicht Missstände beseitigt, stellen sie
insoweit eine eigene Prüfung der hinreichenden
Berücksichtigung der Belange der Versicherten aus
versicherungsvertragsrechtlicher Sicht zurück. Das
Versicherungsaufsichtsrecht ist andererseits nicht in
positiver Weise auf die Wahrung der Belange der Versicherten
ausgerichtet.
92
Die aufsichtliche Tätigkeit orientiert sich in
verschiedenen Zusammenhängen jeweils an gleich formulierten
Maßstäben, die sich an den Belangen der Versicherten in ihrer
Gesamtheit und an der Sicherung der Funktionsfähigkeit des
Versicherungswesens ausrichten (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005, 1 BvR
782/94 und 1 BvR 957/96, C I 2 b bb ).
Dementsprechend ging das Bundesaufsichtsamt bei der
Genehmigung von Geschäftsplänen in Übereinstimmung mit den
vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben davon
aus, dass die Belange der Versicherten nur dann nicht
ausreichend gewahrt sind, "wenn schutzwürdige Interessen der
Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung
unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten
Interessen und der Besonderheiten des betreffenden
Versicherungszweiges als unangemessen anzusehen ist und so
schwer wiegt, dass ein Eingreifen der Behörde gerechtfertigt
ist" (vgl. BVerwGE 82, 303 ; 95, 25 ).
Auf diesen Maßstab hat der Gesetzgeber in seiner Begründung
zur derzeitigen Fassung des § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG
ebenfalls verwiesen (vgl. BTDrucks 12/6959, S. 82). Er
schließt nicht aus, dass rechtlich schutzwürdige Belange des
einzelnen Versicherten unberücksichtigt bleiben (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005,
1 BvR 782/94 und 1 BvR 957/96, C I 2 b bb). Angewandt auf die
Schlussüberschussermittlung sichert er den
verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Versicherten nicht
hinreichend.
93
Dieser Maßstab widerspricht
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Versicherungsaufsicht allerdings dann nicht, wenn die
Rechtsordnung auf andere Weise sichert, dass effektive
Möglichkeiten zum Schutz rechtlich erheblicher Belange der
Versicherten bestehen. Daran aber fehlt es im Hinblick auf
die hier zu beurteilende Sicherung individueller
Vermögensinteressen der Versicherten, insbesondere bei der
Berechnung des bei Ende der kapitalbildenden
Lebensversicherung zu zahlenden Schlussüberschusses. Es
bestehen keine rechtlich gesicherten Möglichkeiten zu einer
die Belange der einzelnen Versicherten einbeziehenden
Überprüfung, ob eine angemessene Berücksichtigung der
Vermögenswerte vorliegt, die bei dem Versicherungsunternehmen
mit den gezahlten Versicherungsprämien gebildet worden sind.
Aus der auf die Gesamtheit der Belange aller und die
Funktionsfähigkeit des Versicherungswesens insgesamt
bezogenen Perspektive des Versicherungsaufsichtsrechts liegt
es nahe, stille Reserven möglichst für zukünftige Zeiten zu
erhalten; den Belangen einzelner Versicherter kann dies aber
widersprechen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen
Interessen sieht der im Versicherungsaufsichtsrecht gründende
Maßstab nicht vor.
94
Wenn die Rechtsordnung daran festhält, dass
der Versicherte auf die in die Überschussbildung eingehenden
Faktoren und die darauf aufbauende Errechnung der
Überschussbeteiligung keinen Einfluss nehmen und deren
Rechtmäßigkeit nicht gerichtlich überprüfen lassen kann,
verlangt es die grundrechtliche Schutzpflicht, dass der
Gesetzgeber Schutz auf andere Weise gewährt. Will er insofern
weiterhin auf die Versicherungsaufsicht vertrauen, muss er
dieser Maßstäbe zur Verfügung stellen, an denen die
Rechtmäßigkeit der Überschussberechnung auch unter
Berücksichtigung der individuellen Belange der Versicherten
aufsichtsbehördlich überprüft werden kann. Dabei fordert das
Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit
vollzugsfähige normative Vorgaben, die dem Umstand Rechnung
tragen, dass die Versicherungsnehmer an den sie betreffenden
Maßnahmen nicht beteiligt sind, so dass sie ihre Interessen
nicht selbst verfolgen können. Eine allgemein auf die Belange
der Versicherten bezogene Generalklausel reicht für diese
Prüfung ebenso wenig aus wie für die Klärung, ob
Vermögenswerte aus Anlass einer Bestandsübertragung der
Überschussbeteiligung entzogen worden sind (vgl. dazu
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005, 1 BvR
782/94 und 1 BvR 957/96).
95
c) Allerdings ist der Gesetzgeber gehindert,
die Feststellung des Schlussüberschusses ausschließlich am
Interesse der oder eines einzelnen Versicherten oder gar an
dem Interesse eines aus dem Versicherungsverhältnis
Ausscheidenden an der Optimierung der an ihn auszukehrenden
Leistungen auszurichten. Dies widerspräche dem für das
Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer
Risikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der
verschiedenen, weder im Zeitablauf noch hinsichtlich des
Gegenstands stets identischen Interessen der Beteiligten. Die
verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet es auch nicht,
die Versicherten mit eigenen Verfahrensrechten an der
Aufsicht zu beteiligen oder Möglichkeiten des
verwaltungsprozessualen Individualrechtsschutzes zur
Durchsetzung von aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen
vorzusehen, sofern auf andere Weise für hinreichenden Schutz
gesorgt ist.
96
Die seit Ablauf des vorliegend maßgeblichen
Vertrags erfolgten Neuregelungen haben die aufgezeigten
Probleme noch nicht bewältigt. Der Gesetzgeber, der seiner
vorstehend dargestellten aus Art. 2 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht bisher
nicht nachgekommen ist, wird im Rahmen des ihm zukommenden
Gestaltungsspielraums Lösungen zur Beseitigung des
Schutzdefizits bereitzustellen haben.
97
1. Dabei ist er nicht auf die bisherigen im
Versicherungsaufsichts- und Versicherungsvertragsrecht
vorgesehenen Instrumente beschränkt. Unter Nutzung der
verschiedenen das Versicherungsrecht gestaltenden
Teilrechtsordnungen stehen ihm unterschiedliche Wege offen.
Angesichts der nicht zuletzt durch Richtlinien der
Europäischen Union und den gestiegenen Wettbewerb zwischen
in- und ausländischen Versicherungsunternehmen ausgelösten
Anstöße zur Anpassung des deutschen Rechts an die rechtlichen
und tatsächlichen Entwicklungen wird der Gesetzgeber
insbesondere zu klären haben, ob die zukünftige Zuordnung der
Rechtspositionen der verschiedenen Versicherten und der
Versicherer im vorhandenen rechtlichen Rahmen oder im Zuge
weiterer Veränderungen der rechtlichen Strukturen des
Lebensversicherungsrechts und des mit ihm verknüpften
Gesellschaftsrechts sowie des Bilanzrechts erfolgen soll. In
die Prüfung können Möglichkeiten zur Sicherung größerer
Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von
Überschussquellen und der Auskehrung von Überschüssen und zur
Verbesserung des Informationszugangs für die Betroffenen
ebenso einbezogen werden wie neue verfahrensmäßige Wege zum
Schutz der betroffenen Belange. Auch kann die Funktionsweise
des Wettbewerbs durch ergänzende Informationen, etwa über
Abschluss- und Verwaltungskosten sowie über Möglichkeiten der
Querverrechnung und sonstige Konditionen der weiteren
Abwicklung des Versicherungsvertrags, verbessert werden. In
die gleiche Richtung können erleichterte Möglichkeiten zum
Wechsel des Versicherers unter weitgehendem Erhalt der schon
angesparten Rechtsposition wirken - etwa in Anlehnung an die
Regelungen in § 7 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des
Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen
(Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) vom
26. Juni 2001 (BGBl I S. 1322). In Betracht kommen auch
Regelungen über eine versicherungsspezifische Bilanzierung
der Vermögenswerte unter detaillierter Offenlegung von
Bewertungsreserven, die eine teilweise Berücksichtigung bei
der Überschussbeteiligung ermöglichen, ohne dass stille
Reserven realisiert werden müssten.
98
2. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember
2007 eine Regelung zu treffen, die den Anforderungen der
Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG
gerecht wird. Dabei wird er auch zu prüfen haben, ob laufende
Verträge in den Genuss der Neuregelung kommen können.
99
3. Bis zur Neuregelung bleibt es bei der
gegenwärtigen Rechtslage. Da die angegriffenen Entscheidungen
danach auf Recht beruhen, das weiter angewandt werden darf,
haben sie Bestand.
100
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a
Abs. 2 BVerfGG.