BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 810/08 -
des Herrn Dr. F...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. April 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
1
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist -
unbeschadet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung -
unzulässig. Der privat krankenversicherte Beschwerdeführer
ist durch die angegriffene Bestimmung des § 221 Abs. 1
SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom
26. März 2007 nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig
betroffen.
2
Die Bestimmung regelt die Höhe des
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der
einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens
aus öffentlichen Abgaben für grundgesetzwidrig hält, kann aus
seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch auf generelles
Unterlassen einer solchen Verwendung herleiten (vgl. BVerfGE
67, 26 und Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 2. Oktober 2001 - 2 BvR 1594/01). Der
Beschwerdeführer kann daher aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht die beantragte
Feststellung herleiten, dass die gerügte Mittelverwendung in
§ 221 Abs. 1 SGB V nichtig sei.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.