BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 811/09 -
des Minderjährigen L.-F. S...,
vertreten durch den Landrat des Landkreises H.-P.,
dieser vertreten durch das Jugendamt als Beistand,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 18. August 2010 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer, das im Januar 1999
geborene Kind L.-F., wendet sich, vertreten durch das
Jugendamt als Beistand, gegen die Zurückweisung seiner
Vaterschaftsfeststellungsklage.
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1. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde
liegenden Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer die
Feststellung der Vaterschaft des Beklagten. Die Kindesmutter
hatte während der gesetzlichen Empfängniszeit - zwischen dem
28. März 1998 und dem 24. Juli 1998 - sowohl mit dem
Beklagten des Ausgangsverfahrens als auch mit dessen
monozygoten Zwillingsbruder geschlechtlichen Verkehr
gehabt.
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a) Mit - nicht angegriffenem - Urteil vom
2. Februar 2006 stellte das Amtsgericht Hameln nach
Anhörung der Parteien, der Kindesmutter und nach Einholung
eines Abstammungsgutachtens sowie eines Gutachtens zur
Klärung der Empfängniszeit fest, dass der Beklagte der Vater
des Beschwerdeführers sei. Aufgrund des eingeholten
Abstammungsgutachtens stehe fest, dass der Beklagte als Vater
des Kindes in Betracht komme. Gleichzeitig habe
ausgeschlossen werden können, dass auch der Zwillingsbruder
als Vater in Betracht komme. Aufgrund des Gutachtens zur
Klärung der Empfängniszeit habe die Schwangerschaft der
Kindesmutter frühestens im Mai 1998, höchstwahrscheinlich im
Juni 1998 eintreten können. Nach der Vernehmung der
Kindesmutter stehe für das Gericht fest, dass sie nach dem
15. April 1998 - nach dem Tod ihres Vaters - mit dem
Bruder des Beklagten keinen Geschlechtsverkehr mehr ausgeübt
habe.
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b) Im hiergegen eingeleiteten
Berufungsverfahren beauftragte das Oberlandesgericht Celle
erneut einen Sachverständigen mit der Erstellung eines
Abstammungsgutachtens. Der Sachverständige kam in seinem
Gutachten zu dem Ergebnis, dass mit der Untersuchung von zwei
Putativvätern „wissenschaftlich-technisches Neuland“
beschritten worden sei. Bei einer Untersuchung von 1.000
Markern habe sich eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 40 %
ergeben. Bei 2.000 Markern steige die
Erfolgswahrscheinlichkeit auf 63 %. Vorliegend seien 1.032
Marker untersucht und bei beiden Putativvätern ein
konkordantes Ergebnis erzielt worden. Die Klärung der
Vaterschaft sei jedoch „grundsätzlich möglich“.
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In einem weiteren Schreiben teilte der
Sachverständige dem Gericht mit, dass seiner Ansicht nach die
Lösung des Falls durch ein „whole genome sequencing“-
Verfahren sehr wahrscheinlich sei. Wegen der noch hohen
Kosten, die weder aus öffentlichen Mitteln noch aus
Forschungsgeldern bestritten werden könnten, wäre der Weg
über einen kommerziellen Anbieter der einzig realistische
Weg. Bereits von ihm angesprochene Unternehmen hätten auch
ein außerordentliches Interesse bekundet. Das Gericht hätte
die Möglichkeit, den Sachverständigen erneut mit der Klärung
der Fragestellung zu beauftragen oder die Zustimmung zur
Beauftragung einer von dritter Seite finanzierten Forschung
zu erteilen. In beiden Fällen würden dem Gericht keinerlei
Kosten entstehen.
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c) Mit - angegriffenem - Urteil vom 4. März
2009 änderte das Oberlandesgericht Celle nach Anhörung der
Parteien, der Kindesmutter und des Zwillingsbruders des
Beklagten das Urteil des Amtsgerichts ab und wies die Klage
ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Beklagte
biologischer Vater des Beschwerdeführers sei, weshalb eine
rechtliche Vaterschaft nicht in Betracht komme. Unter den
vorliegenden Umständen sei eine direkte, das heißt genetische
Zuordnung des Beschwerdeführers zum Beklagten zur Überzeugung
des Senats mit Hilfe der Paternitätsbegutachtung jedenfalls
nicht mit der für eine Verurteilung im Statusprozess
erforderlichen Wahrscheinlichkeit möglich. Dies ergebe sich
aus dem Abstammungsgutachten, das auf aufwendigen und
umfangreichen Laboruntersuchungen nach neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe. Mit dem Versuch,
einen von zwei als Putativväter in Betracht kommenden
monozygoten Zwillingen auszuschließen, sei
wissenschaftlich-technisches Neuland beschritten worden.
Dabei seien mit außerordentlichem Kostenaufwand erst in
jüngster Zeit zu diesem Zweck identifizierte
Mikrosatelliten-Polymorphismen eingesetzt worden, die zuvor
noch nie zur Klärung einer praktischen Fragestellung, wie sie
hier Gegenstand sei, herangezogen worden seien. Deshalb habe
der Sachverständige vor Beginn der entsprechenden
Laboruntersuchung die Erfolgsaussichten nicht konkret
einzuschätzen vermocht. Insgesamt seien 1.033 voneinander
unabhängige Loci untersucht worden, während nach den
Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten nur
die Untersuchung von mindestens 12 Loci erforderlich sei. Auf
der Basis der so gewonnenen Daten sei der Ausschluss eines
der beiden Putativväter nicht möglich. Zwar halte es der
Sachverständige für grundsätzlich möglich, die Fragestellung
durch eine weitere Aufstockung der zu untersuchenden
STR-Marker zu klären. Das Gericht habe sich indessen aufgrund
eigener Beurteilung davon zu überzeugen, ob davon auszugehen
sei, dass ein solches Vorgehen den nach den Richtlinien
erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad für einen
Nichtausschluss des Beklagten erbringen, das heißt das
Prädikat „Vaterschaft praktisch erwiesen“ rechtfertigen
könnte. Das erscheine nach den bisherigen, aus der
Entscheidung vergleichbarer Fälle gewonnenen Erfahrungen des
Senats nach derzeitigem Stand von Wissenschaft und Technik
nicht der Fall.
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Zur weiteren Überzeugung des Senats greife
auch die gesetzliche Vaterschaftsvermutung (§ 1600d
Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht. Zwar habe der Beklagte in
der gesetzlichen Empfängniszeit vom 28. März 1998 bis
zum 25. Juli 1998 der Kindesmutter beigewohnt. Aber die
dadurch ausgelöste Vermutung werde durch schwerwiegende
Zweifel entkräftet. Denn nach dem Ergebnis der durch den
Senat durchgeführten Vernehmung der Kindesmutter und des
Zwillingsbruders des Beklagten als Zeugen stehe nicht fest,
dass die Kindesmutter im vorgenannten Zeitraum - insbesondere
nach dem 15. April 1998 - allein mit dem Beklagten, das heißt
nicht auch mit seinem Zwillingsbruder Geschlechtsverkehr
gehabt habe. So habe die Kindesmutter in ihrer Vernehmung auf
die Frage, ob sie - wie im angefochtenen Urteil
festgestellt - nach dem 15. April 1998 nur mit dem
Beklagten und nicht mit dessen Zwillingsbruder geschlechtlich
verkehrt habe, erklärt: „Ich meine ja, bin mir fast sicher.“
Auch dass sie in dieser Zeit noch einen weiteren Mann als
Geschlechtspartner gehabt habe, vermochte die Kindesmutter
nicht mit Gewissheit auszuschließen. Der Zwillingsbruder habe
in seiner Vernehmung angegeben, dass er das zur Kindesmutter
aufgenommene sexuelle Verhältnis nicht zeitlich einordnen
könne, auch nicht im Zusammenhang mit dem Tod ihres
Vaters.
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d) Auf eine nochmalige Anfrage des
Sachverständigen in Bezug auf das weitere Vorgehen teilte das
Oberlandesgericht Celle mit, dass der Senat davon abgesehen
habe, den erteilten Gutachtenauftrag zu erweitern, weil dies
aus Kostengründen nicht vertretbar erschienen sei.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 6 GG.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die
Verfassungsbeschwerde wurde der Regierung des Landes
Niedersachsen und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens
zugestellt. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat die
angegriffene Entscheidung verteidigt und für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts
beantragt.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom
4. März 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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a) Das Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen
einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er
seine Individualität entwickeln und wahren kann. Verständnis
und Entfaltung der Individualität sind aber mit der Kenntnis
der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen
zählt neben anderen die Abstammung (BVerfGE 79, 256
). Zwar verleiht das Persönlichkeitsrecht kein
Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen
Abstammung, es schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer
Informationen (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 117, 202
). Dieser Schutz ist nur dann gewährleistet, wenn
ein Verfahren eröffnet ist, das einem Grundrechtsträger den
Zugang zu den ihm vorenthaltenen Informationen ermöglicht,
die für die Kenntnis der Abstammung erforderlich sind. Hierzu
gehören nach dem heutigen Stand der Wissenschaft insbesondere
die genetischen Erbsubstanzen der betroffenen Personen (vgl.
BVerfGE 117, 202 ). Die Gestaltung des Verfahrens,
die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die
Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den
einzelnen Fall sind zwar grundsätzlich Sache der Fachgerichte
und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
entzogen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt
jedoch die Frage, ob fachgerichtliche Entscheidungen Fehler
aufweisen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung
von der Bedeutung eines Grundrechts oder dem Umfang seines
Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
).
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b) Nach diesem Maßstab verletzt die
angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
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aa) Das Oberlandesgericht hat das Grundrecht
des Beschwerdeführers in seiner Tragweite verkannt, als es
ohne weitere Sachverhaltsermittlung davon abgesehen hat,
andere Stellen um eine Klärung der Frage der Abstammung des
Beschwerdeführers im Wege des „whole genome
sequencing“-Verfahrens zu bitten. Im Ausgangsverfahren hatte
das Oberlandesgericht aufgrund des Schreibens des
Sachverständigen, in dem er die Möglichkeit der kostenfreien
Inanspruchnahme kommerzieller Anbieter erörterte, hinreichend
konkrete Anhaltspunkte, zumindest zu prüfen, ob eine Klärung
der Abstammung des Beschwerdeführers durch kommerzielle
Anbieter möglich ist. Die eigentlich bei der Anwendung des
„whole genome sequencing“-Verfahrens entstehenden besonders
hohen Kosten wären aufgrund des wissenschaftlichen Interesses
an der Anwendung des Verfahrens seitens der privaten Anbieter
laut dem Schreiben des Sachverständigen womöglich nicht der
Staatskasse zur Last gefallen. Das wird auch durch das wohl
außerordentliche Interesse der bereits vom Sachverständigen
abstrakt angefragten Anbieter bestätigt.
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Damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass
es Fälle geben mag, in denen die Abstammung eines Kindes
unaufklärbar bleibt, auch weil sie nur unter einem deutlich
unangemessenen finanziellen Aufwand mit nur geringer Aussicht
auf weiteren Erkenntnisgewinn ermittelbar wäre. In einem
solchen Fall könnte davon ausgegangen werden, dass es keine
erlangbaren Informationen gibt, die den Grundrechtsträgern
vorenthalten werden.
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Dafür, dass im vorliegenden Verfahren ein
solcher Fall gegeben ist, gibt es jedoch nach dem bisherigen
Sachstand ohne eine weitere Prüfung seitens des
Oberlandesgerichts keine Anhaltspunkte.
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bb) Das Oberlandesgericht hat zudem das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers auch
dadurch verkannt, dass es die mit dem Vorschlag des
Sachverständigen einhergehende Aufstockung der zu
untersuchenden STR-Marker unter Hinweis darauf ablehnte, dass
ein solches Vorgehen nach den Erfahrungen des Gerichts nach
derzeitigem Stand von Wissenschaft und Technik nicht den
erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad für das Prädikat
„Vaterschaft praktisch erwiesen“ erbringe. Damit hat das
Oberlandesgericht aufgrund unzureichender
Sachverhaltsaufklärung die verfahrensrechtliche Dimension des
Grundrechts des Beschwerdeführers nicht hinreichend
berücksichtigt. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, woher
das Oberlandesgericht seine Sachkunde in dieser Hinsicht
bezieht. Das vom Sachverständigen vorgeschlagene Verfahren
zeichnet sich gerade durch seine Neuartigkeit aus, sodass
schon nicht klar wird, welche Erfahrungen gegen die
Durchführung des Verfahrens sprechen können. Soweit sich das
Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang auf die Richtlinien
für die Erstattung von Abstammungsgutachten (FamRZ 2002,
S. 1159) beruft, ist festzustellen, dass diese
Richtlinien keine unmittelbare Bindungswirkung für die
Entscheidung jedes Einzelfalls entfalten können. Das folgt
aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz,
Art. 20 Abs. 3 GG.
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2. Da das Urteil des Oberlandesgerichts den
Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
verletzt, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch
diese Entscheidung darüber hinaus in den weiteren von ihm
gerügten Grundrechten aus Art. 3 und Art. 6 GG
verletzt wird.
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3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung
ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Entscheidung aufzuheben
und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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5. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der
von dem nach § 94 Abs. 3 BVerfGG
anhörungsberechtigten Beklagten des Ausgangsverfahrens
beantragten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts liegen nicht vor, da die mit dem Gesuch
vorgelegte anwaltliche Stellungnahme des Beklagten des
Ausgangsverfahrens keinen relevanten Beitrag zur
verfassungsrechtlichen Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
geleistet hat (vgl. BVerfGE 92, 122 ).