BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 812/09 -
der Frau B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 21. Dezember 2009 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in einem
Prüfungsrechtsstreit.
2
1. a) Die Beschwerdeführerin unterzog sich im
Juli 2005 erstmalig der ersten juristischen Staatsprüfung in
Niedersachsen. Die Summe der Einzelbewertungen ihrer
Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der
Juristinnen und Juristen (NJAG) in der damals maßgeblichen
Fassung vom 22. Oktober 1993 (Nds.GVBl S. 449) betrug 10
Punkte, der Anteil der schriftlichen Prüfungsleistungen an
der Prüfungsgesamtnote im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3
NJAG betrug weniger als 1,8 Punkte. Damit war die Prüfung
nach den genannten Bestimmungen nicht bestanden.
3
Die Klausur 1 (Zivilrecht) der
Beschwerdeführerin war mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte)
bewertet worden. Im Gutachten des Erstprüfers, dem sich der
Zweitprüfer anschloss, wurde unter anderem bemängelt, dass
die Beschwerdeführerin völlig fernliegend mit einem
kaufvertraglichen Anspruch begonnen habe, während der
naheliegende Leihvertrag nicht angesprochen worden sei. Das
Gutachten schließt mit der Aussage, angesichts der vielen
zentralen Mängel der Arbeit sei die Gesamtleistung offenbar
völlig unbrauchbar.
4
b) Gegen die Bescheide des Niedersächsischen
Justizministeriums, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Beklagter), mit denen festgestellt wurde, dass die
Prüfung nicht bestanden wurde, legte die Beschwerdeführerin
erfolglos Widerspruch und Klage ein. Das Verwaltungsgericht
führte im angegriffenen Urteil aus, die Bescheide seien
rechtmäßig und der Beschwerdeführerin stehe kein Anspruch auf
Neubewertung zu. Bei der Überprüfung von
Prüfungsentscheidungen sei zwischen Fachfragen einerseits und
prüfungsspezifischen Wertungen andererseits zu unterscheiden.
Fachwissenschaftliche Fragen unterlägen generell der vollen
gerichtlichen Kontrolle auf ihre Richtigkeit beziehungsweise
Vertretbarkeit (so genannter Antwortspielraum). Die
Beschwerdeführerin habe zwar zunächst die unrichtige
Bewertung derartiger fachwissenschaftlicher Fragen gerügt;
aus ihrem Vorbringen werde jedoch erkennbar, dass sie in
Wahrheit prüfungsspezifische Bewertungsentscheidungen rüge.
Bei diesen komme dem Prüfer eine letzte
Entscheidungskompetenz zu. Dessen gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum sei
allerdings dann überschritten, wenn die Prüfungsbehörden
Verfahrensfehler begingen, anzuwendendes Recht verkannten,
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemeine
Bewertungsmaßstäbe verletzten oder sich von sachfremden
Erwägungen leiten ließen. Derartige Rechtsfehler seien nicht
zu erkennen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen
die Bewertung der Klausur 1 mit „ungenügend“ ließen sich
insgesamt dahingehend zusammenfassen, dass die Prüfer ihrer
Auffassung nach die positiven Leistungen in ihrer Klausur im
Verhältnis zu den beanstandeten Schwächen nicht ausreichend
gewürdigt hätten. Insoweit müsse ein Prüfling aber zur
Kenntnis nehmen, dass Art und Umfang der Wertung einer
positiven oder einer negativen Leistung ebenso wie deren
Gewichtung im Gesamtzusammenhang dem Bewertungsspielraum des
Prüfers unterfielen. Die Prüfer hätten in ihren Beurteilungen
und in ihren Stellungnahmen detailliert und nachvollziehbar
die erheblichen Fehler und zentralen Mängel sowie die nicht
bearbeiteten Aufgabenteile herausgearbeitet und gewichtet und
seien dabei auch bei nochmaliger Überprüfung ihrer
Entscheidung bei der Einschätzung geblieben, dass trotz
einzelner zutreffender Ergebnisse die Gesamtleistung offenbar
völlig unbrauchbar gewesen sei. „Ungenügend“ sei auch eine
Leistung, die sich trotz einiger positiver Ansätze im
Ergebnis als völlig unbrauchbar erweise. Dabei handele es
sich um eine prüfungsspezifische Wertung, ob eine
Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu werten sei. Anhaltspunkte
für Rechtsfehler ergäben sich nicht. Insbesondere sei das
Erstvotum ausreichend begründet.
5
c) Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin
die Zulassung der Berufung und berief sich im Wesentlichen
darauf, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung ). Insbesondere habe
das Verwaltungsgericht ihre zahlreichen Einwände gegen die
Bewertung der Klausur 1 sämtlich pauschal dem
Bewertungsspielraum der Prüfer zugeordnet, obwohl sie
tatsächlich gerichtlich voll überprüfbare Verstöße gerügt
habe. So habe es sich bei ihrem Einwand, unter der
Berücksichtigung der Angaben im Sachverhalt sei die Prüfung
eines Kaufvertrags vertretbar gewesen, während die Annahme
einer Leihe nicht dem Sachverhalt entspreche, um eine
fachwissenschaftliche Rüge gehandelt, denn sie habe einen
Antwortspielraum für sich reklamiert. Daher hätte das
Verwaltungsgericht überprüfen müssen, ob ihre Wertung des
Sachverhalts und die daraus resultierende Prüfung eine
vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig
begründete Lösung darstelle und daher nicht als falsch habe
bewertet werden dürfen. Die Auslegung einer Prüfungsaufgabe
sei eine gerichtlich voll überprüfbare Fachfrage (unter
Hinweis auf SaarlOVG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 3 Q 70/02
-, juris); gleiches gelte für die Frage, ob es nach dem
Aufgabentext in einer Klausur der ersten juristischen
Staatsprüfung erforderlich gewesen sei, eine bestimmte
Rechtsnorm zu prüfen (unter Hinweis auf VG Braunschweig,
Urteil vom 6. Juni 2007 - 6 A 311/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 323
). Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht
davon abweichend seiner Entscheidung implizit den Rechtssatz
zugrunde gelegt, dass die Frage, ob eine bestimmte Norm nach
dem Sachverhalt geprüft werden könne oder müsse, dem
gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum des
Prüfers unterfalle. Darüber hinaus beanstandete die
Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe die
gerichtlich voll überprüfbaren Anforderungen an eine
schlüssige Begründung der Note „ungenügend“ in Abgrenzung zur
Note „mangelhaft“ bei Vorliegen brauchbarer Teilleistungen
verkannt, einen unzutreffenden Maßstab an das Vorliegen eines
Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot angelegt sowie
verkannt, dass ein Prüfer einen allgemeinen
Bewertungsgrundsatz verletze, wenn er ein zutreffendes
Ergebnis als „zufällig“ bezeichne.
6
Das Oberverwaltungsgericht lehnte die
Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 27. Februar 2009 ab.
Von den Grundsätzen zur gerichtlichen Überprüfung von
Prüfungsentscheidungen ausgehend bestehe kein Anlass, die
Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Insbesondere sei ein Anspruch auf Neubewertung der Klausur 1
zutreffend abgelehnt worden. Mit ihrer Rüge, die Vorinstanz
habe verkannt, dass die von ihr vorgenommene vorrangige
Prüfung eines Kaufvertrags zumindest vertretbar gewesen sei,
und daher die Kritik des Erstvotums, sie hätte zunächst das
Vorliegen eines Leihvertrags prüfen müssen, angesichts des
ihr zustehenden Antwortspielraums ins Leere gehe, vermöge die
Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Auch der Senat sehe
bei einem Sachverhalt wie dem der Klausur 1 keinerlei
Anhaltspunkte für die Annahme, es sei ein Kaufvertrag
abgeschlossen worden, sodass die Prüfung kaufvertraglicher
Ansprüche sehr fernliegend gewesen sei. Ferner verstoße die
Vergabe der Note „ungenügend“ trotz positiver Ansätze nicht
gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze. Das Verwaltungsgericht
habe auch keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz des Inhalts
verkannt, dass sich Wortgutachten und Punktbewertung decken
müssten, die positive Erwähnung von Teilleistungen im
Erstgutachten die Vergabe der Note „ungenügend“ nicht trage
und ohne eine - hier fehlende - Begründung, wieso die
brauchbaren Ansätze wieder entwertet würden, nicht von einer
völlig unbrauchbaren Leistung ausgegangen werden dürfe.
Vielmehr habe der Erstkorrektor die umfangreich dargestellten
Bearbeitungsmängel als derart zentral angesehen, dass den von
ihm erwähnten positiven Ansätzen insoweit kein
ausschlaggebendes Gewicht zukomme. Schließlich sei kein
Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot verkannt worden und habe
das Verwaltungsgericht zu Recht die Bezeichnung eines
gefundenen Ergebnisses als „zufällig“ nicht beanstandet.
7
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG
durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und eine
Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch beide
gerichtlichen Entscheidungen.
8
Indem das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen
des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils verneint habe, habe es Bedeutung und
Tragweite ihres Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz
verkannt. Der Zugang zum Berufungsrechtszug sei unzumutbar
erschwert worden. Durch ihr Vorbringen zum
Berufungszulassungsantrag habe sie verschiedene tragende
Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteils mit
schlüssigen Argumenten in Frage gestellt, was für die
Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
ausreiche. Obwohl es für die Zulassung nicht darauf ankomme,
wie die aufgeworfenen Fragen letztlich zu entscheiden seien,
habe das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss
abschließende Erwägungen angestellt und so das
Berufungsverfahren unzulässigerweise vorweggenommen.
9
Beide gerichtlichen Entscheidungen verletzten
sie zudem in ihrer Berufsfreiheit. Vor allem seien die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare
Begründung speziell der Bewertung einer Arbeit mit der Note
„ungenügend“ verkannt worden.
10
3. Dem Niedersächsischen Justizministerium
wurde - auch als Beklagtem des Ausgangsverfahrens -
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des
Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich die
Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2009 wendet. Im
Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.
12
1. Im Hinblick auf den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2009 ist die Annahme
der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des Grundrechts
der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit liegen
auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung vor. Die
für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
Fragen zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes sind durch das Bundesverfassungsgericht
bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit
zulässig und offensichtlich begründet.
13
a) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
vom 27. Februar 2009 verletzt das Grundrecht der
Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG.
14
aa) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ;
stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen
Instanzenzug (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 104, 220
; stRspr), eröffnet das Prozessrecht aber mehrere
Instanzen, so darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer
und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise
erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88
; 84, 366 ; 104, 220
). Das bedeutet für die Anwendung des
§ 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die
Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden
dürfen, so dass die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung
zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515
m.w.N.). Das gilt nicht nur hinsichtlich der
Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß
§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO, sondern in entsprechender
Weise auch für die Auslegung und Anwendung der
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, S. 805
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515
).
15
bb) Hier hat das Oberverwaltungsgericht den
Zugang der Beschwerdeführerin zur Berufungsinstanz in
unzumutbarer Weise erschwert. Die Ablehnung der Zulassung der
Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht
vereinbar.
16
(1) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind
immer schon dann gegeben, wenn ein einzelner tragender
Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Sie
sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren
allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des
Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl.
BVerfGE 110, 77 ). Das Zulassungsverfahren hat
nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515
).
17
(2) Der angegriffene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts verstößt danach gegen das Grundrecht
der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus
Art. 19 Abs. 4 GG, soweit er das Vorliegen ernstlicher
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
verneint.
18
Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Antrag
auf Zulassung der Berufung jedenfalls einen tragenden
Rechtssatz des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage gestellt (dazu ). Die
Berufung hätte daher zugelassen werden müssen. Stattdessen
hat das Oberverwaltungsgericht unter Verkennung der Aufgabe
des Berufungszulassungsverfahrens bereits in diesem
Verfahrensstadium über die aufgeworfene Frage abschließend
entschieden (dazu ). Auf die weiteren mit Blick auf
Art. 19 Abs. 4 GG erhobenen Einwände der
Beschwerdeführerin kommt es daneben nicht an (dazu
).
19
(a) Die Beschwerdeführerin hatte geltend
gemacht, ihre gegen die Bewertung der Klausur 1 erhobene
Rüge, entgegen der Auffassung des Erstprüfers sei die Prüfung
eines Kaufvertrags vertretbar gewesen, während die Annahme
einer Leihe nicht dem Sachverhalt entspreche, sei vom
Verwaltungsgericht zu Unrecht dem gerichtlich nicht
überprüfbaren Bewertungsspielraum des Prüfers zugeordnet und
daher für unbeachtlich gehalten worden. Richtigerweise
handele es sich bei der Auslegung einer Prüfungsaufgabe
ebenso wie bei der Frage, ob es nach dem Aufgabentext in
einer Klausur der ersten juristischen Staatsprüfung
erforderlich gewesen sei, eine bestimmte Rechtsnorm zu
prüfen, um gerichtlich voll überprüfbare Fachfragen. Daher
hätte das Verwaltungsgericht überprüfen müssen, ob ihre
Wertung des Sachverhalts und die daraus resultierende Prüfung
eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig
begründete Lösung darstelle und daher nicht als falsch habe
bewertet werden dürfen.
20
Mit diesem Vorbringen hat die
Beschwerdeführerin einen das erstinstanzliche Urteil
tragenden Rechtssatz in Frage gestellt. Zwar ist das
Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich davon ausgegangen, dass
die Frage, ob eine bestimmte Norm nach dem Klausursachverhalt
geprüft werden musste oder konnte, in den gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum des Prüfers
falle. Der näher begründete und im Tatbestand des
verwaltungsgerichtlichen Urteils zutreffend wiedergegebene
Einwand der Beschwerdeführerin, die Annahme einer Leihe sei
nach dem Sachverhalt fernliegend und das Anprüfen eines
Kaufvertrags vertretbar gewesen, hat das Verwaltungsgericht
allerdings - wie auch die übrigen inhaltlichen Einwände der
Beschwerdeführerin gegen die Bewertung der Klausur 1 -
pauschal als in den Bewertungsspielraum des Prüfers fallend
angesehen. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass das
Verwaltungsgericht seinem Urteil insoweit den von der
Beschwerdeführerin angegriffenen Rechtssatz zugrunde gelegt
hat.
21
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im
Berufungszulassungsverfahren ist geeignet, die Richtigkeit
der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach dem oben
dargestellten Maßstab in Frage zu stellen. Die
Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar und unter Bezugnahme
auf verschiedene ihre Ansicht stützende Urteile (Hinweis
unter anderem auf VG Braunschweig, Urteil vom 6. Juni 2007 -
6 A 311/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 323 ; so auch
BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55/97
-, NVwZ 1998, S. 738) dargelegt, dass es sich bei ihrem
Einwand um eine fachwissenschaftliche Rüge handelte, die
demgemäß vollständig hätte gerichtlich überprüft werden
müssen. Sie hat auch geltend gemacht, dass ihre Lösung
innerhalb des ihr zukommenden Antwortspielraums lag und daher
nicht als falsch habe bewertet werden dürfen.
22
(b) Offenbar hat auch das
Oberverwaltungsgericht erkannt, dass die Beschwerdeführerin
insoweit einen tragenden Rechtssatz des erstinstanzlichen
Urteils schlüssig in Frage gestellt hat. Auch wenn es auf
diesen Umstand nicht ausdrücklich eingeht und den Maßstab der
praktizierten Kontrolle nicht klarstellt, nimmt es eine
fachwissenschaftliche Würdigung der in Rede stehenden Kritik
der Beschwerdeführerin am Votum des Erstprüfers vor. Es
stellt hierzu fest, die Rüge könne nicht durchdringen, weil
die Prüfung kaufvertraglicher Ansprüche auch nach Ansicht des
Senats „sehr fern liegend“ gewesen sei. Diese
fachwissenschaftliche Richtigkeits- beziehungsweise
Vertretbarkeitskontrolle hätte allerdings im
Zulassungsverfahren nicht vorgenommen werden dürfen, sondern
war dem Berufungsverfahren vorbehalten. Im Rahmen der
Berufungsbegründung hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit
gehabt, über die im Zulassungsverfahren geforderte - und ihr
gelungene - schlüssige Infragestellung des tragenden
Rechtssatzes des Verwaltungsgerichts hinaus zur umstrittenen
fachwissenschaftlichen Problematik näher vorzutragen. Die
endgültige Entscheidung dieser Frage durfte im Rahmen des
Zulassungsverfahrens nicht vorweggenommen werden. Dies
verdeutlicht die Überlegung, dass in einer entsprechenden
prozessualen Konstellation bei einer nichtjuristischen
Prüfung eine Berufungszulassung erfolgen würde, weil in
diesem Fall die volle gerichtliche Überprüfung einer
substantiierten fachwissenschaftlichen Rüge, die im
erstinstanzlichen Urteil fälschlich den prüfungsspezifischen
Rügen zugeordnet worden war, regelmäßig eine - im
Zulassungsverfahren nicht statthafte - Beweisaufnahme
erforderlich machen würde. Der Umstand, dass das
Oberverwaltungsgericht sich das erforderliche Fachwissen zur
Überprüfung einer fachwissenschaftlichen Beanstandung auf
juristischem Gebiet zumisst, kann aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht rechtfertigen, die abschließende Beantwortung
der umstrittenen Fachfrage hiervon abweichend in das
Zulassungsverfahren vorzuverlagern und so dem Betroffenen den
Zugang zum Berufungsverfahren zu verwehren.
23
(c) Hätte das Oberverwaltungsgericht bei
Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben den
Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
demnach bereits deshalb bejahen und die Berufung zulassen
müssen, weil die Beschwerdeführerin unter dem ausgeführten
Gesichtspunkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung geweckt hatte, so kommt es für
die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht darauf
an, ob ihre weiteren mit Blick auf das Gebot effektiven
Rechtsschutzes gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts erhobenen Einwände durchgreifen.
Keiner Entscheidung bedarf somit, ob die Behauptung der
Beschwerdeführerin zutrifft, das Oberverwaltungsgericht habe
durch die Nichtzulassung der Berufung auch insoweit gegen
Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, als sie auch im Hinblick
auf die Begründungsanforderungen bei Vergabe der Note
„ungenügend“, im Hinblick auf eine Verletzung des
Sachlichkeitsgebots oder im Hinblick auf die Bezeichnung
eines Ergebnisses als „zufällig“ einen tragenden Rechtssatz
oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils mit schlüssigen Argumenten
in Frage gestellt habe.
24
b) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
beruht auf der festgestellten Grundrechtsverletzung. Es kann
daher offen bleiben, ob der Beschluss auch gegen Art. 12
Abs. 1 GG verstößt.
25
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2007
richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen
insoweit nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist nach dem in
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl.
BVerfGE 84, 203 ) gehalten, zunächst den
fachgerichtlichen Rechtsweg auszuschöpfen, um der geltend
gemachten Beschwer abzuhelfen. Nachdem der den Antrag auf
Zulassung der Berufung ablehnende Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts aufgehoben wurde, steht noch ein
fachgerichtlicher Rechtsweg zur Verfügung (vgl. BVerfGE 104,
220 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S.
515 ).
26
3. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
vom 27. Februar 2009 ist aufzuheben; die Sache ist an das
Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c
Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
27
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.