BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 814/01 -
des Rechtsanwalts Dr. G...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 19. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit der
Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse über die Festsetzung
des Gegenstandswerts für seine anwaltliche Tätigkeit.
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1. Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für
Verwaltungs- und Sozialrecht. Er erhob für 29 Mandanten
jeweils gesondert Klage beim Verwaltungsgericht, um die
Zulassung zum Studium im Studiengang Sozialwesen zum
Wintersemester 2000/2001 zu erreichen. In der mündlichen
Verhandlung wurden insgesamt 47 Verfahren, bei denen es um
die Zulassung zum Studium im Fach Sozialwesen ging, unter
ihnen die vom Beschwerdeführer vertretenen Klagen,
gleichzeitig verhandelt. In sämtlichen Verfahren wurde ein
Vergleich folgenden Inhalts abgeschlossen:
1. Die Beklagte lässt die 47 zur mündlichen
Verhandlung erschienenen bzw. anwaltlich vertretenen
Klägerinnen und Kläger als Studienanfänger zum Studium im
Studiengang Sozialwesen der Hochschule B. zum Wintersemester
2000/2001 zu.
2. Die Beklagte hebt die Widerspruchsbescheide
einschließlich der darin bestimmten Gebührenregelungen sowie
die Erstbescheide auf.
3. Die Klägerinnen und Kläger tragen jeweils
die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des
Vorverfahrens.
3
Nach Protokollierung des Vergleichs stellte
das Gericht durch Beschluss vom 22. Dezember 2000 die
Verfahren ein und setzte den Streitwert in jedem Verfahren
auf 8.000 DM fest. 17 Mandanten, die der Beschwerdeführer
vertrat, war Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Für diese
Mandanten rechnete er seine Gebühren gegenüber der
Staatskasse ab. Auf Antrag des Vertreters der Staatskasse
wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar
2001 der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ab Beginn
der mündlichen Verhandlung auf 232.000 DM (29 x 8.000 DM)
festgesetzt. Zur Begründung seines Beschlusses führte das
Gericht aus, dass die Staatskasse gemäß § 10 Abs. 2 Satz
2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (im Folgenden:
BRAGO) antragsbefugt sei, wofür genüge, dass nur in einem
Teil der vom Beschwerdeführer vertretenen Klageverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die Voraussetzungen
des § 10 Abs. 1 BRAGO für die gesonderte Festsetzung des
Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit lägen vor, da
durch den voraufgegangenen Streitwertbeschluss nur
Einzelstreitwerte für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden
seien. Die Addition der Einzelstreitwerte ergebe sich aus
§ 7 Abs. 2 BRAGO, da es sich um dieselbe Angelegenheit
gehandelt habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Klagen
für die von ihm vertretenen 29 Mandanten seien zusammen mit
weiteren Klagen auf Grund faktischer Verbindung verhandelt
worden. Eine förmliche Verbindung sei nicht erfolgt, da
zunächst geklärt werden sollte, ob überhaupt und in welchen
Einzelverfahren eine gerichtliche Entscheidung erforderlich
werden würde. Auch inhaltlich stimmten die 29 Aufträge
überein. In allen Fällen habe es sich um einen
Kapazitätsstreit gehandelt, der den gleichen Studiengang und
Zulassungszeitpunkt betroffen habe.
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Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom
Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. April 2001
zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass
gegen die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
erhebliche Bedenken bestünden, was aber auf sich beruhen
könne, da die Festsetzung für die Bemessung der anwaltlichen
Gebühren nicht bindend sei. Zwar sei § 10 Abs. 1 BRAGO
gegenüber § 9 Abs. 1 BRAGO subsidiär. Entscheidend für
die Anwendung von § 10 Abs. 1 BRAGO sei aber nicht, ob
eine Streitwertfestsetzung möglich, sondern ob sie maßgeblich
für die Berechnung der Anwaltsgebühren sei. Selbst wenn es
denkbar wäre, in einer einheitlichen Verhandlung 47
Einzelstreite fortzuführen, dürften die Einzelstreitwerte
nach § 7 Abs. 2 BRAGO nicht der anwaltlichen
Gebührenbemessung zugrunde gelegt werden, sondern seien
zusammenzurechnen.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
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Die angegriffenen Beschlüsse verstießen gegen
das Willkürverbot. Es sei in mehrfacher Hinsicht einfaches
Recht verletzt worden. Dies sei nur dadurch zu erklären, dass
aus rein fiskalischen Erwägungen versucht worden sei, seinen
sachgerechten, aber für zu hoch angesehenen Gebührenanspruch
gegenüber der Staatskasse zu mindern. § 10 Abs. 1 BRAGO
sei durch § 9 Abs. 1 BRAGO gesperrt. Das Rechtsinstitut
der "faktischen Verbindung" zwecks Reduzierung der
Anwaltsgebühren gebe es nicht. Auch liege nicht "dieselbe
Angelegenheit" gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO vor, da die
Mandanten ihn unabhängig voneinander aufgesucht und
Klageauftrag erteilt hätten. Da jeder Kläger einen
Studienplatz begehrt habe, seien die verschiedenen Mandanten
sogar untereinander Konkurrenten gewesen.
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Falls die Staatskasse gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 BRAGO antragsberechtigt sein sollte, könne sich ein
solcher Antrag nur auf Verfahren auswirken, in denen
Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Es gebe keinen
sachlichen Grund, auch die Selbstzahler zu erfassen. Ferner
werde eine unsachgemäße Differenzierung zwischen
Gerichtskosten und Anwaltsgebühren vorgenommen. Es könne
nicht sein, dass die Staatskasse bei den Selbstzahlern einen
Streitwert von jeweils 8.000 DM ansetze, während er nur aus
der Summe der Einzelstreitwerte abrechnen könne. Außerdem
führten die angegriffenen Beschlüsse zu einer unberechtigten
Ungleichbehandlung mit den übrigen beteiligten
Rechtsanwälten, da sie bei der Abrechnung gegenüber der
Staatskasse und den Selbstzahlern einen Streitwert von 8.000
DM zugrunde legen könnten.
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Die genannten Beschlüsse seien ferner nicht
mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da er gebührenmäßig umso
schlechter stehe, je mehr Mandanten er vertrete. Der Umstand,
dass er hinsichtlich der Zahl der Mandate beruflich
erfolgreicher sei als seine Kollegen, führe dazu, dass er
seine anwaltlichen Leistungen billiger erbringen müsse.
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Letztlich verstießen die angegriffenen
Beschlüsse auch gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Das Gebot der Vorausberechenbarkeit staatlichen
Handelns sei verletzt, da ihm durch die Annahme einer
stillschweigenden Verbindung der Verfahren im Kosteninteresse
der Staatskasse die Möglichkeit genommen worden sei, nicht
mehr lohnende Mandate niederzulegen oder
Honorarvereinbarungen abzuschließen.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Regierungen sämtlicher Bundesländer mit Ausnahme von
Brandenburg sowie das Bundesverwaltungsgericht und der
Deutsche AnwaltVerein Stellung genommen. Soweit in anderen
Bundesländern in Hochschulzulassungsverfahren mehrere Klagen
zeitgleich ohne förmliche Verbindung verhandelt werden,
erfolgt danach keine Addition der Gegenstandswerte. Das
Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, dass es noch nicht
mit Rechtsfragen befasst gewesen sei, die in dem der
Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Fall einschlägig
seien. Der Deutsche AnwaltVerein hält die
Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Entscheidungen
verstießen gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da nicht "dieselbe
Angelegenheit" gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO vorgelegen
habe.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
GG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen zu dem aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten
Willkürverbot hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt.
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a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch willkürlich,
wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf
sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver
Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Verhalten des Richters
ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung des Gesetzes
allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich.
Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in
krasser Weise verkannt wird. Davon kann nicht gesprochen
werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend
auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen
Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 81, 132 ; 87, 273
; 89, 1 ).
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b) Die angegriffenen Entscheidungen halten
einer verfassungsrechtlichen Prüfung anhand dieses Maßstabs
nicht stand.
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aa) Rechtlich nicht vertretbar ist die
Auffassung in den angegriffenen Entscheidungen, dass § 9
Abs. 1 BRAGO nicht einschlägig sei und eine Wertfestsetzung
der Rechtsanwaltsgebühren nach § 10 Abs. 1 BRAGO zu
erfolgen habe, da als Gerichtsgebühren nur die
Verfahrensgebühr bei Klageeingang angefallen sei und es daher
für die späteren Verfahrensstadien an einer gerichtlichen
Wertfestsetzung fehle. § 9 Abs. 1 BRAGO bestimmt, dass
bei einer gerichtlichen Festsetzung des Werts für die
Gerichtsgebühren diese Festsetzung auch für die Gebühren des
Rechtsanwalts maßgebend ist. In diesem Fall ist § 10
Abs. 1 BRAGO nach Auffassung des einschlägigen Schrifttums
subsidiär und unanwendbar (vgl. Riedel/Sußbauer,
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., 2000, § 9
Rn. 3 und § 10 Rn. 3; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert,
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 13. Aufl., 1997,
§ 10 Rn. 1). So liegt der vorliegende Fall.
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Solange das Gericht getrennte Streitwerte für
die Gerichtsgebühren festsetzt und von den Klägern, die die
Gerichtskosten selbst aufbringen, auch die entsprechenden
Zahlungen verlangt, fehlt es an jedem einleuchtenden Grund
dafür, bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren abweichend
vorzugehen. Genau dem soll § 9 BRAGO entgegenwirken.
Hier einschlägige Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im
Gesetz nicht vorgesehen. Ein Gericht, das durch Auslegung
eine hiervon abweichende Differenzierung anstrebt, müsste
sachlich nachvollziehbare Gründe anführen, warum
ausnahmsweise gegen den Wortlaut von § 9 BRAGO der Wert
der Gerichtsgebühren nicht für die Gebühren des Rechtsanwalts
maßgeblich ist und warum gegen den Wortlaut von § 10
BRAGO Raum für eine getrennte Wertfestsetzung für
Anwaltsgebühren bleibt, wenn das Gericht den Gegenstandswert
für die Gerichtsgebühr tatsächlich festgesetzt hat.
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bb) Eine vertretbare Begründung hat das
Gericht seiner Entscheidung auch nicht damit beigegeben, dass
es zeitlich danach differenziert, wann die Gerichtsgebühren
angefallen sein sollen. Diese Unterscheidung sieht das Gesetz
ebenfalls nicht vor. Sie findet auch im Gebührenrecht keine
Stütze. Fällig wird die Verfahrensgebühr im
Verwaltungsprozess erst nach Abschluss der Instanz (vgl.
§ 63 Abs. 1 GKG; Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., 2000, § 189 Rn.
4). Die Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 2110 des
Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zum GKG) deckt daher nicht
nur den Klageeingang ab. Sie umfasst vielmehr bei
Prozessverfahren vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit "das Verfahren im Allgemeinen" und
bezieht sich damit auf das gesamte gerichtliche Verfahren bis
zu seinem Ende.
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cc) Rechtlich ebenfalls nicht vertretbar ist
die selbständige Anwendung von § 7 Abs. 2 BRAGO, solange
für das entsprechende Gerichtsverfahren kein einheitlicher
Gegenstandswert gebildet worden ist. Die Stellung des
§ 7 Abs. 2 BRAGO an der Spitze der Vorschriften über den
Gegenstandswert zeigt, dass es sich um eine allgemeine Regel
handelt, die eingreift, falls nicht Sondervorschriften
bestehen. Soweit sich die Rechtsanwaltsgebühren nach den in
gerichtlichen Verfahren geltenden Wertvorschriften richten
(§ 8 Abs. 1 BRAGO), bestimmt sich nach diesen
Vorschriften auch, ob die Werte mehrerer Gegenstände
zusammenzurechnen sind (vgl. Riedel/Sußbauer, a.a.O.,
§ 7 Rn. 24). Hier wurde für die Gerichtsgebühren
unangefochten keine Addition der Einzelstreitwerte
vorgenommen.
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dd) Unter diesen Umständen kann es auf sich
beruhen, ob es vertretbar wäre, die prozessuale Vertretung
mehrerer - untereinander konkurrierender - Personen vor den
Verwaltungsgerichten im Wettbewerb um mögliche Studienplätze
überhaupt als "dieselbe Angelegenheit" gemäß § 7 Abs. 2
BRAGO anzusehen. Jedenfalls kann die Vorschrift nicht
isoliert auf die Anwaltsgebühren angewandt werden, wenn der
in ihr zum Ausdruck kommende Gedanke bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühren für dieselben Personen nicht herangezogen
worden ist.
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Ohne Einfluss auf die Entscheidung ist ebenso,
ob es ein Rechtsinstitut der faktischen Verbindung in der
Verwaltungsgerichtsordnung neben der Regelung von § 93
VwGO gibt (vgl. zur konkludenten Verbindung BayVGH, BayVBl.
1976, S. 18; Kopp/Schenke, a.a.O., § 93 Rn. 6; a.A.
Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl.,
2000, § 93 Rn. 4). Anhaltspunkte hierfür können im
konkreten Verfahren kaum gefunden werden. Registermäßig
behielt jedes Verfahren sein Aktenzeichen, und in dem
Einstellungs- und Streitwertbeschluss wurde nach wie vor von
Verfahren in der Mehrzahl gesprochen.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen können auf
der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG beruhen. Bei Beachtung
der Grundrechte des Beschwerdeführers liegt es nahe, dass die
Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Fall auf
der Grundlage von Einzelstreitwerten zu erfolgen hat.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113
Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).