BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 814/09 -
des Herrn M...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 10. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 2. März 2009 - 5 S 3047/08 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss
wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen für
das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
1. Im Ausgangsverfahren geht es um die durch
Zeichen 241 zu § 41 StVO angeordnete Pflicht zur
Benutzung eines Radwegs und um ein Verbot für Radfahrer nach
Zeichen 254. Die Verkehrszeichen wurden 1991 oder 1992
aufgestellt.
2
2. Mit Schreiben vom 21. Juli 2007 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verkehrszeichen Widerspruch, den
er unter anderem darauf stützte, dass sie nicht zwingend
geboten im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO seien. Mit
Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008 wies das
Regierungspräsidium den Widerspruch zurück.
3
3. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Klage,
die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem angegriffenen
Urteil überwiegend abwies. Die Klage gegen die durch die
Verkehrszeichen verkörperten Verwaltungsakte sei unzulässig,
da der Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist
erhoben worden und damit seinerseits unzulässig sei. Für die
Bekanntgabe eines Verkehrszeichens gelte nach überwiegender
Meinung, dass diese durch die Anbringung des Verkehrszeichens
selbst stattfinde. Dabei komme es nicht mehr darauf an, dass
sich der Einzelne erst dem Schild nähern und dieses subjektiv
wahrnehmen müsse, damit es ihm gegenüber als bekannt gegeben
gelte. Eine öffentliche Bekanntgabe solle unabhängig von der
Kenntnisnahme des Individuums stattfinden. Ansonsten führte
die Auffassung des Beschwerdeführers dazu, dass für jeden
Einzelnen individuelle Widerspruchsfristen liefen und die
Bestandskraft des Verkehrsschildes kaum je angenommen werden
könnte.
4
4. Der Beschwerdeführer stellte gegen dieses
Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung, den der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem
angegriffenen Beschluss vom 2. März 2009 ablehnte. Zur
Begründung heißt es: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
ließen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Soweit der
Beschwerdeführer beanstande, dass das Verwaltungsgericht
seine Klage bereits wegen eines - aufgrund der nicht
gewahrten einjährigen Widerspruchsfrist - nicht ordnungsgemäß
durchgeführten Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen habe,
führten seine hierzu gemachten Ausführungen auf keine
ernstlichen Zweifel. Die Argumentation des Beschwerdeführers,
dass Verkehrszeichen - entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts - nicht in Bestandskraft erwachsen
könnten, weil die jeweilige - einjährige - Widerspruchsfrist
nicht vor einer individuellen Betroffenheit des jeweiligen
Verkehrsteilnehmers zu laufen beginne, beruhe auf der
früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche
ersichtlich noch von der Notwendigkeit einer
Einzelbekanntgabe von Verkehrszeichen ausgegangen sei,
berücksichtige indes nicht hinreichend die neuere, von den
Obergerichten ganz überwiegend übernommene Rechtsprechung
dieses Gerichts, wonach Verkehrszeichen bereits durch ihre
Aufstellung als eine besondere Form der öffentlichen
Bekanntgabe bekannt gegeben würden. Davon ausgehend stelle
das angegriffene Urteil lediglich eine konsequente Anwendung
dieser neueren Rechtsprechung dar. Denn Sinn und Zweck einer
öffentlichen Bekanntgabe bestünden gerade darin, dass sie für
und gegen jedermann wirke und zwar auch in die Zukunft
gegenüber erst später betroffenen Personen. Sei aber von
einer durch ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen
bereits erfolgten wirksamen (öffentlichen) Bekanntgabe
auszugehen, habe auch die nach § 70 Abs. 2, § 58
Abs. 2 VwGO einjährige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1
Satz 1 VwGO zu laufen begonnen. Diese beginne mit der
Bekanntgabe eines Verwaltungsakts und nicht mit dem Zeitpunkt
einer etwa erst späteren, erstmaligen (konkreten)
Betroffenheit. Dass diese vom Verwaltungsgericht gezogene -
letztlich zwingende - Konsequenz mit der Garantie effektiven
Rechtsschutzes unvereinbar wäre, vermöge der Senat nicht zu
erkennen.
5
Die Rechtssache weise auch keine besonderen
rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
auf. Allein der Umstand, dass die Interpretation der vom
Beschwerdeführer angeführten Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts offenbar Mühe zu machen scheine,
vermöge noch auf keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten
der vorliegenden Rechtssache zu führen. Auch die erhobene
Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertige
eine Zulassung der Berufung nicht.
6
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
von Art. 19 Abs. 4 GG. Die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Ablehnung des Zulassungsantrags seien
nicht erfüllt. Die Verneinung des Vorliegens einer Divergenz
verkenne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Unhaltbar sei die Behauptung, besondere rechtliche
Schwierigkeiten lägen nicht vor. Das folge schon daraus, dass
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier
maßgeblichen Frage von verschiedenen Obergerichten
unterschiedlich interpretiert und auch im Schrifttum
diskutiert werde.
7
2. Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich das
Bundesverwaltungsgericht geäußert. Der 3. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass sich dem
Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung hätte
aufdrängen müssen. Die Frage, ob die Anfechtungsfrist gegen
ein Verkehrszeichen schon mit dessen Aufstellung gegenüber
allen Verkehrsteilnehmern zu laufen beginne, sei auch nach
dem Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 -
(BVerwGE 102, 316) in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt.
8
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
an und gibt ihr, da die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG vorliegen, statt, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Berufung durch
den Verwaltungsgerichtshof wendet. Soweit die
Verfassungsbeschwerde das Urteil des Verwaltungsgerichts
betrifft, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.
9
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
verletzt Art. 19 Abs. 4 GG. Der Verwaltungsgerichtshof
hätte zur Klärung der Frage, ob die Widerspruchsfrist
abgelaufen war, die Berufung zulassen müssen, da er das
Vorliegen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 VwGO ohne Verfassungsverstoß nicht verneinen
konnte.
10
a) Wenn prozessrechtliche Vorschriften
Rechtsbehelfe vorsehen, verbietet die Gewährleistung eines
effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG den
Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften,
die die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren,
aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise
erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88
; 84, 366 ; 104, 220
). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie
hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten
die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu
erstreiten. Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an
die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert
werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf
das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten
Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden
können (vgl. BVerfGK 5, 369 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR
830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ) und dadurch
die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu
erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl.
BVerfGK 5, 369 ; 10, 208 ). Dies gilt
nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungen
der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO,
sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und
Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO
selbst (vgl. BVerfGK 10, 208 ). Mit dem Gebot
effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur
Berufung und damit in einem nächsten Schritt auch zur
Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 124
Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu
rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich
erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz
unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -,
DVBl 2009, S. 41 und vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -
NJW-RR 2009, S. 1026 jew. zu § 522 ZPO).
11
b) Der Verwaltungsgerichtshof hat hier
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in sachlich nicht zu
rechtfertigender Weise falsch angewandt und dadurch das Gebot
effektiven Rechtsschutzes verletzt. Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein
einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in
Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, NVwZ 2000,
S. 1163 ). Diese Voraussetzung ist hier
erfüllt.
12
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist
tragend auf den Rechtssatz gestützt, dass ein Verkehrszeichen
mit seiner Aufstellung öffentlich bekannt gegeben werde und
damit auch die Widerspruchsfrist, die regelmäßig mangels
Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr beträgt, für jeden
Verkehrsteilnehmer zu laufen beginne.
13
Der Beschwerdeführer hat diese
Rechtsauffassung hinreichend in Zweifel gezogen. Er hat in
der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung
nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass seine
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Verkehrsregelung durch
die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung
erheblich beschnitten werden, obwohl die im vorliegenden Fall
maßgebliche Frage vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht
geklärt (aa) und in der Rechtsprechung der
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe sowie im
Schrifttum umstritten (bb) ist.
14
aa) Aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 (BVerwGE 102,
316) lässt sich - anders, als der Verwaltungsgerichtshof
meint - nicht entnehmen, dass schon die Aufstellung eines
Verkehrszeichens als öffentliche Bekanntgabe mit der Folge
einer Unanfechtbarkeit für jeden Verkehrsteilnehmer nach
(regelmäßig) einem Jahr anzusehen ist. Darin (vgl. BVerwGE
102, 316 ) führt das
Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein Verkehrszeichen ein
Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne
des § 35 Satz 2 VwVfG sei und gemäß § 43
Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt
sei oder der von ihm betroffen werde, in dem Zeitpunkt
wirksam werde, in dem er ihm bekannt gegeben werde. Die
Bekanntgabe erfolge nach den bundesrechtlichen Vorschriften
der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellung des
Verkehrsschildes. Dies sei eine besondere Form der
öffentlichen Bekanntgabe. Ob sie als öffentliche Bekanntgabe
eines nicht schriftlichen Verwaltungsakts einzuordnen sei
oder ob die Spezialregelungen der Straßenverkehrs-Ordnung den
§ 41 VwVfG insgesamt verdrängten, bedürfe keiner
Entscheidung. Seien Verkehrszeichen so aufgestellt oder
angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei
Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt
schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne,
so äußerten sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der
Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er
das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnehme oder nicht. Dies
stehe nicht im Widerspruch zur Aussage des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Dezember 1979
(BVerwGE 59, 221 ), wonach ein Verkehrsteilnehmer
von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen werde, wenn er
sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens
gegenübersehe. Mit dieser Formulierung sollte nämlich, wie
der Kontext der Entscheidung ergebe, nicht zum Ausdruck
gebracht werden, dass die Wirksamkeit des Verkehrszeichens
von der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers
abhänge.
15
Diese, vom Verwaltungsgerichtshof für seine
Auffassung in Anspruch genommenen Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich nicht zu der Frage,
wann die Frist für die Erhebung des Widerspruchs gegen ein
Verkehrszeichen zu laufen beginnt. Zu der insoweit
maßgeblichen Frage der Bekanntgabe heißt es lediglich, dass
Verkehrzeichen ihre Rechtswirkung „gegenüber jedem von der
Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er
das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht“,
äußerten.
16
Eine solche Bekanntgabe gegenüber einem „von
der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer“ ist im
Ausgangsverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer nicht schon
mit der Aufstellung des Verkehrszeichens erfolgt, weil er
sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstmalig der Regelung
des Verkehrszeichens gegenübersah. Dies erfolgte nach seinen
Angaben erst am 30. Dezember 2006 und am 30. Juli 2007. Damit
ist die tatsächliche Situation im Ausgangsverfahren mit
derjenigen in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen
Fall nicht vergleichbar.
17
Diesen Unterschied hat der Beschwerdeführer in
seiner Antragsbegründung auch aufgegriffen. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Aufstellung der Verkehrzeichen (1991 oder 1992) ein „von der
Regelung betroffener Verkehrsteilnehmer“ gewesen sein könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Dezember
1996 ausdrücklich hervorgehoben, dass es von seiner früheren
Rechtsprechung nicht abweichen wollte, nach der der
Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen
wird, wenn er sich erstmals der Regelung des Verkehrszeichens
gegenübersieht. Es sollte lediglich zum Ausdruck gebracht
werden, dass die Wirksamkeit des Verkehrzeichens nicht von
der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhängt
(vgl. BVerwGE 102, 316 ). Gleichwohl wird die
Regelung nur gegenüber einem „Verkehrsteilnehmer“ wirksam. Ob
und ab wann es sich bei einer Person in der Situation des
Beschwerdeführers um einen solchen von der Regelung
betroffenen Verkehrsteilnehmer handelt, lässt sich dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen.
18
Das Bundesverwaltungsgericht stellt damit in
jenem Urteil namentlich nicht fest, dass jedes
Verkehrszeichen mit seiner Aufstellung öffentlich bekannt
gemacht wird. Dem Verwaltungsgerichtshof ist zwar zuzugeben,
dass eine derartige Feststellung eine „konsequente Anwendung
dieser Rechtsprechung“ darstellen könnte, doch hat das
Bundesverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof für
richtig gehaltene Schlussfolgerung gerade nicht gezogen,
sondern die Aufstellung des Verkehrszeichens als „besondere
Form der öffentlichen Bekanntgabe“ bezeichnet und das
Wirksamwerden der jeweiligen Regelung an die soeben
dargestellten Voraussetzungen geknüpft.
19
bb) Die damit vom Bundesverwaltungsgericht
nicht geklärte Frage ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im
Ansatz auch nicht verkennt, in der Rechtsprechung der
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe
umstritten. Die Oberverwaltungsgerichte Lüneburg (Urteil vom
18. Juli 2006 - 12 LC 270/04 -, NJW 2007, S. 1609
) und Hamburg (Urteil vom 4. November 2002 - 3 Bf
23/02 -, NZV 2003, S. 351 ) teilen die Auffassung
des Verwaltungsgerichtshofs nicht, wobei das
Oberverwaltungsgericht Hamburg das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 für sich in
Anspruch nimmt; auch der Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 29. Oktober 2007 (2 ZU
1864/06, NZV 2008, S. 423 ) vertritt die
Gegenansicht, während dieses Gericht im Beschluss vom 5. März
1999 und im Urteil vom 31. März 1999 (2 TZ 4591/98 und
2 UE 2346/96; NJW 1999, S. 1651 f. und S.
2057) noch die Position des angegriffenen Beschlusses
eingenommen hatte.
20
In der rechtswissenschaftlichen Literatur
steht ebenfalls nur ein Teil des Schrifttums auf dem
Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Dolde/Porsch,
in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006,
§ 70 Rn. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008,
§ 35 Rn. 114; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 333). Demgegenüber halten
andere Autoren am „Sichtbarkeitsgrundsatz“, also daran, dass
es auf die individuelle Betroffenheit des Verkehrsteilnehmers
ankomme, fest (vgl. Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 41 Rn. 247;
Janker, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20.
Aufl. 2008, § 39 Rn. 9a, Bitter/Goos, JZ 2009,
S. 740 f.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a.,
Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 5;
Kopp/Schenke, VwGO, § 70 Rn. 6b; Mehde, NJW 1999,
S. 767 ). Dass der Verwaltungsgerichtshof sich mit
einigen dieser - mit seiner Auffassung nicht im Einklang
stehenden - Stimmen inhaltlich auseinandersetzt, ändert
nichts daran, dass die hier entscheidende Frage nicht geklärt
ist, schon gar nicht im Sinne des
Verwaltungsgerichtshofs.
21
c) Im Hinblick auf die dargestellte
Uneinheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung und
der Literatur hätte der Verwaltungsgerichtshof die Berufung
auch wegen besondere rechtlicher Schwierigkeiten der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zulassen müssen
(vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 38);
diese Schwierigkeiten zeigen sich auch darin, dass sich der
Verwaltungsgerichtshof - in der Art eines Berufungsurteils -
zu einer ins Einzelne gehenden Auslegung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts und zu einer Auseinandersetzung mit
abweichenden Auffassungen genötigt sieht (vgl. Bitter/Goos,
JZ 2009, S. 740 ). Ein solcher Begründungaufwand
indiziert besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerfG, NVwZ 2000, S. 1163
). Gründe dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof
ihr Vorliegen gleichwohl hätte verneinen können, sind nicht
ersichtlich.
22
d) Der Verwaltungsgerichtshof hätte die
Berufung schließlich auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulassen müssen.
Zwar hat der Beschwerdeführer diesen Zulassungsgrund in
seiner Antragsbegründung nicht ausdrücklich genannt. Das
verfassungsrechtliche Verbot, den Rechtsweg nicht in
unzumutbarer Weise zu erschweren, zwingt die
Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe bei der
Prüfung der Zulassungsgründe indessen dazu, den Vortrag des
jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und ihm bei
berufungswürdigen Sachen den Zugang zur zweiten Instanz nicht
nur deswegen zu versagen, weil dieser sich nicht auf den nach
Auffassung des Gerichts zutreffenden Zulassungsgrund bezogen
hat (vgl. BVerfGK 5, 369 ).
23
Bei einer Anwendung dieser Grundsätze hätte
der Verwaltungsgerichtshof hier dazu kommen müssen, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist dann der
Fall, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den
Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung
im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts
geboten erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach
weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 ).
24
Die Frage, ob schon die Aufstellung eines
Verkehrszeichens eine Frist zu seiner Anfechtung in Gang
setzt, ohne dass es auf eine tatsächliche Betroffenheit von
der Regelung ankäme, erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist -
wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - im
Ausgangsverfahren entscheidungserheblich, von
fallübergreifender Bedeutung und in der obergerichtlichen
Rechtsprechung umstritten; ferner lässt sie sich nicht ohne
weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und
unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden
beantworten (vgl. Bitter/Goos, JZ 2009, S. 740
).
25
e) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
beruht auch auf dem Verfassungsverstoß. Nach dem Vorbringen
des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren sah er sich den
angefochtenen Verkehrsregelungen erstmals am 30. Dezember
2006 und am 30. Juli 2007 gegenüber; die Einlegung des
Widerspruchs erfolgte am 21. und 30. Juli 2007 und damit -
folgt man der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers -
innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die
nähere Klärung der rechtlichen Voraussetzungen, unter denen
ein Verkehrzeichen bestandskräftig wird, ist damit
entscheidungserheblich und hätte angesichts ihrer
grundsätzlichen Bedeutung nicht im Rahmen eines ablehnenden
Zulassungsbeschlusses erfolgen dürfen. Selbst wenn der
Verwaltungsgerichtshof in einem Berufungsverfahren erneut zu
dem Ergebnis gelangen sollte, die angefochtene Regelung sei
in Bestandskraft erwachsen, steht dem Beschwerdeführer
jedenfalls der Revisionsrechtszug offen.
26
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet, wird sie
nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit lässt die
Verfassungsbeschwerde eine den Anforderungen der §§ 92,
23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügende Begründung vermissen, da
sie sich mit den das Urteil tragenden Erwägungen nicht
hinreichend auseinandersetzt.
27
Es bleibt danach der Klärung im
Berufungsverfahren und einem sich möglicherweise
anschließenden Revisionsverfahren vorbehalten, ob die
öffentliche Bekanntmachung eines Verkehrszeichens mit dessen
Aufstellung bereits in einer Weise erfolgt, dass die
Rechtsmittelfrist damit gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer zu
laufen beginnt, auch wenn er davon nicht betroffen ist. Die
Beantwortung dieser zunächst nach Maßgabe des einfachen
Rechts zu beurteilende Frage wird sich an Art. 19
Abs. 4 GG messen lassen müssen, der keinen jeweils
optimalen, aber immer einen hinreichend effektiven
Rechtsschutz garantiert.
28
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.