BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 817/05 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier,
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Beteiligung des Elternteils eines behinderten Kindes an der
Aufstellung eines Gesamtplans nach § 46 Abs. 2 des
früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung vom
23. März 1994 (BGBl I S. 646).
2
1. Der Beschwerdeführer ist der eheliche Vater
einer 1985 geborenen Tochter. Ihm wurde 1990 die elterliche
Sorge entzogen. Das Umgangsrecht wurde ausgeschlossen. Die
Mutter ist verstorben. Die Tochter wuchs in einer
Pflegefamilie auf. Sie ist psychisch behindert.
3
Der Sozialhilfeträger stellte gemäß § 46
BSHG (jetzt § 58 SGB XII) einen Gesamtplan für die
Tochter auf. Ein solcher Plan soll die Art einer Behinderung
angeben, das Ziel der Rehabilitation definieren, Art, Umfang
und Dauer der notwendigen und vorgesehenen Maßnahmen
aufzeigen und die Zusammenarbeit der zuständigen
Rehabilitationsträger (vgl. § 6 Abs. 1 SGB IX)
koordinieren (Meusinger, in: Fichtner,
Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl. 2003, § 46 Rn. 4; vgl.
§§ 6 ff. der Eingliederungshilfe-Verordnung
[EinglHV] vom 1. Februar 1975 ).
4
Im Jahre 2000 beantragte der Beschwerdeführer,
an den Fortschreibungen des Gesamtplans beteiligt zu werden.
Außerdem begehrte er Einsicht in die Akten des
Sozialhilfeträgers. Er behauptete, er kenne weder die genaue
Diagnose noch die Ursache der Krankheit seiner Tochter. Er
sei als Vater berechtigt, hierüber informiert zu werden und
an dem Gesamtplanverfahren mitzuwirken. Sein Ziel sei es,
seine Tochter aus der "eingeleiteten und fortgesetzten
Behinderung herauszuführen" und später in einer Einrichtung
in seiner Nähe unterzubringen.
5
Der Sozialhilfeträger lehnte die Anträge ab.
Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt: Akteneinsicht könne
aus datenschutzrechtlichen Gründen (§ 25 Abs. 3 SGB X)
nicht gewährt werden. Auch eine Beteiligung des
Beschwerdeführers am Gesamtplan sei zurzeit nicht angezeigt.
In den Plangesprächen könne es zu konflikthaften Situationen
kommen. Die Pflegeeltern befürchteten, dass weitere
Anschuldigungen gegen sie erhoben würden. Für die
Eingliederung der Tochter sei wichtig, dass ihre Behinderung
akzeptiert werde; der Beschwerdeführer tue dies jedoch nicht.
Die Tochter lebe nunmehr seit 16 Jahren in der Pflegefamilie.
Vorgeschlagen wurde, den Beschwerdeführer in Gesprächen über
die Fortschreibungen des Gesamtplans zu unterrichten und ihn
später, wenn sich der Umgang mit seiner Tochter stabilisiert
habe und ein positiver Kontakt zur Pflegefamilie entstanden
sei, an der Fortschreibung zu beteiligen.
6
2. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung
der Berufung ab. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch
auf Beteiligung am Gesamtplanverfahren. § 46 Abs. 2 BSHG
erwähne die Eltern nicht. Zwar erlaube die Norm, weitere,
dort nicht genannte Personen hinzuzuziehen, darunter auch die
Eltern des Behinderten. Jedoch verleihe sie diesen Personen
kein subjektives, im Klagewege durchsetzbares
Mitwirkungsrecht. Es handle sich vielmehr um eine reine
Verfahrensvorschrift. Dies ergebe sich aus dem rechtlichen
Charakter des Gesamtplans, der kein Verwaltungsakt sei.
Dieser Ansicht stehe das Familiengrundrecht nicht entgegen.
Art. 6 Abs. 1 GG erfasse nur die Kernfamilie aus
Eltern und minderjährigen Kindern. Dem Beschwerdeführer
ständen jedoch weder das Sorgerecht noch ein Umgangsrecht zu.
Auch sei die Tochter inzwischen volljährig. Ebenso wenig
gewähre § 12 Abs. 2 SGB X ein Beteiligungsrecht, da der
Gesamtplan weder ein Verwaltungsakt noch ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag sei (vgl. § 8 SGB X).
7
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1
und Art. 6 Abs. 1 GG. Die Ausgangsgerichte hätten ihm zu
Unrecht ein subjektives Beteiligungsrecht abgesprochen.
§ 46 Abs. 2 BSHG gebiete zwingend, jene zu beteiligen,
deren rechtliche Interessen der Gesamtplan berühre. Auch wenn
seine Tochter inzwischen volljährig sei und ihm auch zuvor
kein Sorgerecht zugestanden habe, bilde er mit ihr eine durch
die Grundrechte geschützte Familie. Er beantragt weiter,
seine Tochter beizuladen und ihr einen Verfahrenspfleger zu
bestellen.
8
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg.
9
1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig.
10
a) Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei
durch die "Verweigerung der Gesetzesanwendung" in der freien
Entfaltung der Persönlichkeit verletzt, genügt nicht den
Anforderungen an eine substanziierte Begründung nach
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Es ist nicht
ersichtlich, welchen konkreten Vorwurf der Beschwerdeführer
insoweit erhebt. Eine willkürliche Rechtsanwendung ist
gesondert gerügt. Die Ausführungen im Zusammenhang mit dieser
Rüge betreffen aber allein die Rechte des Beschwerdeführers
aus Art. 6 Abs. 1 GG.
11
b) Der Beschwerdeführer hat nicht ausdrücklich
auch eine Verletzung seines Elternrechts auf Beteiligung an
der Erziehung seiner Tochter aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
(vgl. BVerfGE 99, 216 ) gerügt. Aber auch wenn er
eine solche Rüge konkludent erhoben hat, ist sie unzulässig.
Insoweit mangelt es an der Beschwerdebefugnis nach § 90
Abs. 1 BVerfGG, weil es bereits an der Möglichkeit einer
Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG fehlt. Eine Verletzung seines Elternrechts ist
offensichtlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 52, 303
). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist eine spezielle
Ausprägung des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24,
119 ). Das elterliche Erziehungsrecht
endet jedoch anders als das allgemeine Familiengrundrecht mit
der Volljährigkeit des Kindes (vgl. BVerfGE 59, 360
; 72, 122 ). Die Tochter des
Beschwerdeführers war schon zur Zeit der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht volljährig. Auf diesen
Zeitpunkt kommt es hier an, da der Beschwerdeführer ein
Verpflichtungsbegehren verfolgt.
12
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig
ist, hat sie keine Aussicht auf Erfolg.
13
a) Es verletzt nicht das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die
Ausgangsgerichte ihm weder aus § 46 Abs. 2 BSHG noch aus
§ 12 Abs. 2 SGB X einen Anspruch auf Beteiligung am
Gesamtplanverfahren zugebilligt haben.
14
Allerdings bildete der Beschwerdeführer mit
seiner Tochter eine Familie. Art. 6 Abs. 1 GG schützt
auch die "Begegnungsgemeinschaft" zwischen Eltern und ihren
volljährigen Kindern, die nicht im selben Haushalt leben
(vgl. BVerfGE 80, 81 ). Die
Ausgangsgerichte haben jedoch die Ausstrahlungswirkung, die
Art. 6 Abs. 1 GG als objektiver Wertentscheidung für das
gesamte die Familie betreffende Recht zukommt (vgl. BVerfGE
6, 55 ; 24, 119 ), im
vorliegenden Fall im Ergebnis hinreichend beachtet.
15
Unmittelbar haben sie zwar nur auf Art. 6
Abs. 1 GG hingewiesen und dazu ausgeführt, das
Familiengrundrecht schütze "primär" die Kernfamilie aus
Eltern und minderjährigen Kindern; die Tochter des
Beschwerdeführers sei aber inzwischen volljährig. Diese
Erwägung allein könnte die Verneinung eines
Beteiligungsanspruchs möglicherweise nicht tragen, da
Art. 6 Abs. 1 GG - anders als Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG - auch die Beziehung der Eltern zu volljährigen Kindern
schützt. Im Ergebnis liegt jedoch eine Verletzung des
Art. 6 Abs. 1 GG nicht vor. Die Ausgangsgerichte
haben sich die Ausführungen des Sozialhilfeträgers zu eigen
gemacht, gegen den die Klage im Ausgangsverfahren gerichtet
war. Der Sozialhilfeträger hat die Interessen des
Beschwerdeführers und der - damals noch minderjährigen -
Tochter umfassend abgewogen. Er hat ausgeführt, der Tochter
müsse eine störungsfreie Entwicklung ermöglicht werden.
Dieses Interesse der Tochter genießt auf Grund ihres
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und des
Benachteiligungsverbots des Art. 3 Abs. 1
Satz 2 GG ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz. Das
Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die Belange des Beschwerdeführers wurden
hinreichend berücksichtigt, zumal die Tochter im
Ausgangsverfahren volljährig geworden war und sich das
Gewicht der Interessen des Beschwerdeführers daher
abgeschwächt hatte.
16
b) Auch ein Willkürverstoß ist nicht
ersichtlich.
17
aa) Das Bundesverfassungsgericht überprüft
Entscheidungen der Fachgerichte nicht allgemein auf
Rechtsfehler. Eine verfassungsrechtliche Grenze der
Rechtsanwendung bildet nur das Willkürverbot aus Art. 3
Abs. 1 GG. Willkürlich ist eine Gerichtsentscheidung, wenn
sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf
sachfremden Erwägungen (vgl. BVerfGE 86, 59 ; 89, 1
).
18
bb) Ein derartiger Auslegungsfehler ist nicht
ersichtlich. Es ist verfassungsrechtlich vertretbar,
§ 46 Abs. 2 BSHG so auszulegen, dass die Norm den
"Beteiligten" kein subjektives Recht auf Mitwirkung einräumt.
Da die Norm den Belangen des Behinderten dient, können
insbesondere nach Sinn und Zweck Personen als Beteiligte
ausgeschlossen werden, deren Mitwirkung diesen Belangen
schaden kann. Ebenso wenig ist die Auslegung des § 12
Abs. 2 SGB X zu beanstanden. Zwar lässt sich die
Auffassung vertreten, dem Beschwerdeführer stehe wegen seiner
Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG (siehe oben unter II 2
a) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufstellung des
Gesamtplans zu. Gerade wegen dieses Interesses könnte an eine
analoge Anerkennung der Norm gedacht werden, auch wenn der
Gesamtplan nicht als Verwaltungsakt oder
öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 8 SGB X
anzusehen ist. Jedoch räumt § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB
X der zuständigen Behörde ein Ermessen ein. In diesem Rahmen
konnten die Interessen der Tochter, die gegen eine
Beteiligung des Beschwerdeführers sprachen, berücksichtigt
werden.
19
3. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers
auf Beiladung der Tochter und Bestellung eines
Verfahrensbevollmächtigten sind deshalb abzulehnen.
20
4. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.