BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 819/01 -
- 1 BvR 826/01 -
1. des Herrn B...
- 1 BvR 819/01 -,
2. des Herrn G...
- 1 BvR 826/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 20. September 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerden betreffen den
Abbruch einer Ausschreibung von Notarstellen aufgrund der so
genannten Landeskinder-Klausel.
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1. Die Beschwerdeführer sind seit 1998 als
Notare an verschiedenen Amtssitzen in einem der neuen Länder
bestellt. Beide haben ihre juristischen Staatsexamina in
Nordrhein-Westfalen abgelegt und den Notaranwärterdienst in
dem neuen Bundesland abgeleistet.
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a) Am 15. September 1999 wurden in
Nordrhein-Westfalen eine unplanmäßig vakant gewordene
Notarstelle sowie eine neu eingerichtete Notarstelle
ausgeschrieben, auf die sich unter anderem die
Beschwerdeführer bewarben.
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Mit Bescheiden vom 2. Februar 2000 teilte der
Justizminister den Beschwerdeführern mit, die
Ausschreibungsverfahren würden abgebrochen, da keine
Bewerbung eines Notarassessors aus dem Land
Nordrhein-Westfalen vorliege. Im Hinblick auf § 7 Abs. 1
der Bundesnotarordnung (BNotO) würden die Notarstellen erneut
ausgeschrieben. Dies geschah. Wiederum bewarben sich keine
Assessoren des Landes, weil die fünf in Betracht kommenden
Personen bis Mai 2001 andere inzwischen frei gewordene
Notariate übernommen hatten. Das Ministerium griff - nachdem
die vorliegenden Verfassungsbeschwerden schon anhängig waren
- die alten Besetzungsverfahren wieder auf. Es widerrief in
entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
seine Nicht-Besetzungs-Bescheide und entschied sich für den
Beschwerdeführer zu 2) sowie einen dritten aus den neuen
Ländern stammenden Bewerber. Der Beschwerdeführer zu 1) hat
hiergegen innerhalb der Frist des § 111 Abs. 2 BNotO
keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
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b) Die Anträge der Beschwerdeführer auf
gerichtliche Entscheidung gegen den Abbruch der ersten
Ausschreibung wurden vom Oberlandesgericht unter Hinweis auf
die Organisationsgewalt des Justizministeriums
zurückgewiesen. Die sofortigen Beschwerden gegen diese
Entscheidungen wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom
26. März 2001 zurück. Die Landesjustizverwaltung habe bei
ihrer Entscheidung keiner der vorliegenden Bewerbungen Folge
leisten müssen; sie habe das ihr eingeräumte Ermessen
pflichtgemäß ausgeübt. Die Bestimmung des § 7 Abs. 1
BNotO schütze nicht nur die individuellen Belange von
Notarassessoren, sondern auch die vom Justizministerium zu
wahrenden Interessen der Rechtspflege. Die Überlegung der
Justizverwaltung, nur noch Notarassessoren aus
Nordrhein-Westfalen zu Notaren zu bestellen, da ansonsten
2003 ein Überhang an ausgebildeten Notarassessoren entstünde,
entspreche der Notwendigkeit vorausschauender
Personalplanung. Im Hinblick darauf, dass das
Justizministerium beabsichtige, in seinem Dienst stehende
Notarassessoren mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln
zur Bewerbung um die Notarstellen zu veranlassen, könne der
Abbruch der Ausschreibung "dieses Mal" noch hingenommen
werden.
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2. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerden. Sie rügen Verletzungen der Art. 3,
Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG.
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Zur Begründung machen die Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, ihre Ablehnung beruhe nicht auf einer
fehlenden persönlichen oder fachlichen Eignung, wie sie
§ 6 Abs. 1 BNotO verlange. Grund hierfür seien nicht
Zweifel an ihrer Qualifikation, sondern allein die Tatsache,
dass sie ihren Anwärterdienst nicht in Nordrhein-Westfalen
abgeleistet hätten. Es mangele jedoch in absehbarer Zeit an
Notarassessorinnen und -assessoren, mit denen die
unvorhersehbar frei gewordene und die neu geschaffene
Notarstelle besetzt werden könnten. Mit einer
vorausschauenden Personalplanung könne ein angeblich
drohender Personalüberhang vermieden werden, ohne dass es
einer generellen Ablehnung von Bewerbern aus anderen
Bundesländern bedürfe.
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3. Zu den Verfassungsbeschwerden haben das
Bundesministerium der Justiz, das Justizministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen, das Bayerische Staatsministerium
der Justiz, die Bundesnotarkammer, die Rheinische Notarkammer
und der Deutsche Notarverein Stellung genommen.
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Das Bundesministerium der Justiz hat sich
ausschließlich zu der Vorschrift des § 7 Abs. 1 BNotO
geäußert, die es für verfassungskonform erachtet. Die übrigen
Stellungnahmen halten auch die Rechtsanwendung im konkreten
Fall für verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie äußern
Zweifel daran, ob die Verfassungsbeschwerden noch zulässig
seien, nachdem die Ausschreibungsverfahren wieder
aufgegriffen worden seien.
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Die Bayerische Staatsregierung und die
Rheinische Notarkammer weisen darüber hinaus auf die
Anwartschaft der heimischen Notarassessoren, die Wahrung
eines hohen Qualitätsstandards des hauptberuflichen Notariats
sowie die Sicherung der notariellen Versorgung in ländlichen
Gebieten hin. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die
Notarkammer oder -kasse, von der die Notarassessoren ihre
Bezüge erhalten, an einer geordneten Altersstruktur und der
Bestellung der jeweils von ihnen alimentierten Assessoren zu
Notaren interessiert sein müsse. Das Justizministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen hebt das Erfordernis einer
geordneten Rechtspflege hervor. Die Chancengleichheit der
Bewerber werde allein im Rahmen der Auswahl der
Notarassessoren gewahrt; später verpflichteten nicht einmal
überragende juristische Kenntnisse und Fähigkeiten die
Landesjustizverwaltung zur Bestellung eines
Seiteneinsteigers. Es sei aber andererseits nicht
ausgeschlossen, dass Bewerber aus anderen Bundesländern
berücksichtigt würden.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93
a Abs. 2 BVerfGG nicht mehr vorliegen. Die Annahme ist nicht
zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte
angezeigt.
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1. An der Vereinbarkeit der angegriffenen
Entscheidungen mit Art. 12 Abs. 1 GG bestehen Bedenken.
13
Notare üben einen staatlich gebundenen Beruf
aus, für den grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG gilt. Da sie
Inhaber eines öffentlichen Amtes sind, finden allerdings
Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung, die
die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG
zurückdrängen können (BVerfGE 7, 377 ; 17, 371
; 73, 280 ; stRspr).
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Die Verwirklichung der Grundrechte fordert -
auch im Verfahren der Notarauswahl - eine dem
Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung. Das gilt
gerade auch für die Wahrung der Rechte der Notarbewerber aus
Art. 12 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens
wird unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und
damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen.
Insbesondere durch die Art der Bekanntgabe der offenen
Stellen und die Terminierung von Bewerbungen und Besetzungen,
aber auch den Abbruch von laufenden Verfahren lässt sich die
Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern (vgl. BVerfGE 73,
280 ). So wird mit jedem Abbruch einer
Ausschreibung und der erneuten Ausschreibung der Notarstelle
die Bewerbersituation durch das Nachrücken dienstjüngerer
Notarassessoren verändert.
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Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens
entsprach im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen an die
Rechtfertigung eines Eingriffs in die Freiheit der
Berufsausübung (vgl. BVerfGE 101, 331 ). Es ist
allerdings nicht zu verkennen, dass der Justizverwaltung bei
der Auswahl der Notare im Rahmen ihrer Organisationsgewalt
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Die im Rahmen der
Stellungnahmen ins Feld geführten, öffentlichen Interessen
verdienen bei der Notarauswahl Berücksichtigung. Sie sind
jedoch im Hinblick auf die Grundrechte der Bewerber zu
gewichten und mit verhältnismäßigen Mitteln
durchzusetzen.
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a) So stellt die Sicherung einer hohen
Qualität des hauptberuflichen Notariats einen gewichtigen
öffentlichen Belang dar. Allerdings fehlt es dem
Auswahlverfahren insofern an Transparenz. Der Abbruch der
Auswahlverfahren wurde unter Qualitätsgesichtspunkten nicht
nachvollziehbar begründet.
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Dass es sich bei den Bewerbern nicht um
Landeskinder handelt, begründet für sich genommen die
mangelnde Eignung nach § 7 Abs. 2 BNotO nicht - wie im
Übrigen auch die inzwischen erfolgte Vergabe der beiden
Notarstellen an den Beschwerdeführer zu 2) und einen weiteren
Bewerber aus einem anderen Bundesland zeigt.
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Die Tatsache, dass sich unter den Bewerbern
kein Landeskind befindet, ist im Übrigen auch nicht
ausreichend, das Verfahren nach § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO
auszulösen. Die vorhandenen Bewerber müssten dafür vielmehr
verbindlich und überprüfbar als ungeeignet eingestuft werden.
Denn das Druckmittel des § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO setzt
voraus, dass kein geeigneter Bewerber gefunden werden konnte,
was bei einem Abbruch der Ausschreibung letztlich offen
bleibt, wenn als Begründung lediglich angeführt wird, die
Bewerber seien keine Landeskinder.
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b) Aus § 4 BNotO ergibt sich eine
zahlenmäßige Begrenzung von Notarstellen. Hieraus folgt für
die Justizverwaltung das Erfordernis einer vorausschauenden
Personalplanung, um zu gewährleisten, dass genügend
Notarassessoren für die Besetzung der Notarstellen zur
Verfügung stehen. Beruht die Ablehnung eines auswärtigen
Bewerbers auf diesem Kriterium, bedürfte es auch insofern
einer auf die konkrete Situation bezogenen Begründung. Die
ausgeschriebenen Stellen, die demnächst frei werdenden
Amtssitze und Zahl und Ausbildungsstand der beschäftigten
Assessoren sind zueinander in Beziehung zu setzen.
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Eine vorausschauende Personalplanung kann
allerdings nur bedingt ins Feld geführt werden, wenn - wie im
vorliegenden Fall - Stellen unplanmäßig, also nicht aus
Altersgründen, zu besetzen sind. Gleiches gilt für den Fall,
dass keine ernennungsreifen Notarassessoren zur Verfügung
stehen. Zwar sind auch die Rechte der dienstjüngeren
Notarassessoren zu berücksichtigen, deren Chancen durch so
genannte Seiteneinsteiger gemindert würden. Ebenso sind die
Belange der Notarkammern beziehungsweise Notarkassen in die
Abwägung einzubeziehen, denen die Besoldung der
Notarassessoren obliegt. Besteht die Gefahr, dass die
Berücksichtigung auswärtiger Bewerber zu einem Überhang
ausgebildeter Notarassessoren führen würde, ist dies konkret
darzulegen.
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c) Auch soweit das Interesse an einer
geordneten Altersstruktur das Auswahlverfahren beeinflusst,
muss dies im Auswahlverfahren gegenüber Seiteneinsteigern
konkretisiert werden. Ob dieser Gesichtspunkt in den
vorliegenden Verfahren zum Tragen gekommen wäre, kann offen
bleiben. Es handelte sich um junge Seiteneinsteiger; solche
Überlegungen sind für den Abbruch auch nicht angeführt
worden.
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d) Schließlich wurde in den Stellungnahmen die
Besorgnis um die geordnete Rechtspflege, insbesondere die
notarielle Versorgung ländlich strukturierter Gebiete,
geäußert. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass innerhalb
eines Bundeslandes derzeit eine Fluktuation nach Ablauf einer
Mindestverweildauer von fünf Jahren grundsätzlich hingenommen
wird. Um der Unterversorgung bestimmter Regionen
entgegenzuwirken, steht jedem Bundesland im Übrigen das
Verfahren nach § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO offen.
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Bei einem Wechsel über Landesgrenzen hinweg
können diese Gesichtspunkte von dem aufnehmenden Bundesland
nur bedingt ins Feld geführt werden, obwohl ersichtlich die
Ausbildung der Notarassessoren in den einzelnen Bundesländern
- insbesondere unter finanziellen Gesichtspunkten - es
grundsätzlich erfordert, dass jedes Land selbst für seinen
Notarnachwuchs verantwortlich ist. Dem Argument kommt
allerdings keine erhebliche Bedeutung zu, wenn in dem
abgebenden Bundesland strukturbedingt Notarstellen eingezogen
werden müssten. Das ist vorliegend nicht unwahrscheinlich,
weil der starke Bedarf an notariellen Leistungen in den neuen
Ländern nach der Wiedervereinigung deutlich abgenommen hat.
Ein Handeln zu Lasten des abgebenden Landes läge dann nicht
vor.
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e) Schließlich fehlt es auch an sachlich
nachvollziehbaren Gründen, wenn die einmal vorgenommene
Ausschreibung einer Stelle, auf die Bewerbungen vorliegen,
mit der Begründung abgebrochen wird, die Justizverwaltung
halte das Notariat - bei zahlenmäßig unverändertem Bedarf -
nunmehr für entbehrlich oder jedenfalls die Besetzung für
nicht mehr dringlich. Solche "Probe-Ausschreibungen" zur
Sichtung von Bewerbern nehmen den vom
Bundesverfassungsgericht als grundrechtsrelevant eingestuften
Einfluss auf die Chancengleichheit der Bewerber, ohne von
hinlänglichen Sachgründen getragen zu sein.
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2. Die Verfassungsbeschwerden bleiben im
Ergebnis allerdings erfolglos, da sie sich mit der
Wiederaufnahme der Auswahlverfahren erledigt haben. Die
Justizverwaltung hat die ablehnenden Bescheide mit Schreiben
vom 17. Oktober 2001 widerrufen. Damit ist für beide
Beschwerdeführer die Beschwer entfallen.
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Die ursprünglichen Bewerbungsverfahren wurden
mit den drei Bewerbern aus den neuen Ländern wieder
aufgenommen. Für die beiden Notarstellen wurden der
Beschwerdeführer zu 2) und der dritte Bewerber ausgewählt.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen durch Anwendung der so genannten
Landeskinder-Klausel sind damit letztlich unterblieben.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).