BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 819/03 -
des Herrn v. P...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
26. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Zivilrechtsstreit über die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung
seines Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit (Art. 6
Abs. 1 GG).
2
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist bereits
unzulässig.
3
a) Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann
zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch den
angegriffenen Hoheitsakt in einem
verfassungsbeschwerdefähigen Recht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4
a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) selbst und gegenwärtig
verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer muss hinreichend
substantiiert darlegen, dass eine solche Verletzung möglich
erscheint (vgl. BVerfGE 65, 227 ; 89, 155
). Geht das Vorbringen eines Beschwerdeführers
über eine pauschale Rechtsbehauptung nicht hinaus, so ist den
Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.
4
b) Der Vortrag des Beschwerdeführers
beschränkt sich im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung,
dass die angegriffenen Entscheidungen in den Kernbereich
seiner Eheschließungsfreiheit eingegriffen haben, weil er
nicht in einer den Grundsätzen der Hausverfassung
entsprechenden Ehe lebe. Nähere Ausführungen zu den
konkreten, aus der Ebenbürtigkeitsklausel resultierenden
Einflussfaktoren, die auf seine Entschließungsfreiheit bei
der Eingehung einer Ehe eingewirkt und einen unzumutbaren
Druck auf ihn ausgeübt haben (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 – 1 BvR
2248/01 -, Umdruck S. 13 f.), enthält die
Beschwerdebegründung nicht.
5
Ob die Gerichte im Ausgangsverfahren eine
umfassende Abwägung der widerstreitenden
Grundrechtspositionen des Erblassers und des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalls (vgl. Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
21. Februar 2000 – 1 BvR 1937/97 -, NJW 2000,
S. 2495 f.) vorgenommen haben, kann das
Bundesverfassungsgericht nur dann beurteilen, wenn der
Beschwerdeführer diese ihn bei Eingehung einer Ehe
betreffenden Umstände in einer den § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise darlegt.
Dies hat er nicht getan.
6
3. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde
auch dem im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden
Subsidiaritätsgrundsatz nicht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Dazu gehört, dass ein Beschwerdeführer verfassungsrechtliche
Einwände bereits im Ausgangsverfahren vorträgt (vgl. BVerfGE
66, 337 ; 68, 384 ). Zum
notwendigen Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren gehört
die Darlegung, dass und in welcher Weise der Beschwerdeführer
dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt hat (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
21. August 2001 – 2 BvR 406/00 -, NJW 2001, S.
3770 f.).
7
Dies erfordert bereits im fachgerichtlichen
Verfahren einen Vortrag, der sich nicht in der abstrakten
Behauptung erschöpfen darf, dass die Ebenbürtigkeitsklausel
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
Eheschließungsfreiheit betrifft. Bereits hier wäre eine
konkrete Darlegung erforderlich gewesen, auf welche Weise
sich die Ebenbürtigkeitsklausel auf die
Entschließungsfreiheit des Beschwerdeführers bei Eingehung
einer Ehe ausgewirkt hat. Ein entsprechender
fachgerichtlicher Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich
der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht entnehmen.
8
4. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.