BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 821/13 -
der N… GmbH,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da hierfür kein Annahmegrund im
Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
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1. Eine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
ist nicht erkennbar.
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Die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den
effektiven Rechtsschutz in finanzgerichtlichen Eilverfahren
abzuleitenden Prüfungsmaßstäbe sind rechtsgrundsätzlich
geklärt (vgl. etwa BVerfG Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 22. September 2009 - 1 BvR 1305/09 -, DStR
2009, S. 2146 und der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 -, DStR 2010,
S. 2296). Hiervon ausgehend liegt keine Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die angegriffenen
Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vor.
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a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, dass der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des von ihr angefochtenen
Gewerbesteuermessbescheids 2009 verfassungsrechtlich zwingend
hätte bejahen müssen, bestehen keine Anhaltspunkte für eine
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde.
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Der Bundesfinanzhof war von Verfassungs wegen
nicht gezwungen, allein mit Rücksicht auf die im
Vorlagebeschluss vom 29. Februar 2012 - 1 K 138/10 - (EFG
2012, S. 960) dargelegte Überzeugung des Finanzgerichts H. im
Eilverfahren ebenfalls von der möglichen
Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d
und e GewStG auszugehen und deshalb ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids zu bejahen. Auch
verschiedene, dem Finanzgericht H. zustimmende Publikationen
und eine im Hinblick auf diesen Vorlagebeschluss erfolgte
Verfahrensaussetzung durch einen anderen Senat des
Bundesfinanzhofs (vgl. den Beschluss des IV. BFH-Senats vom
1. August 2012 zur Aussetzung des Revisionsverfahrens IV
R 55/11, BFH/NV 2012, S. 1826) ändern hieran nichts.
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Das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende
Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes begründet
jedenfalls für ein oberstes Bundesgericht, wie hier den
Bundesfinanzhof, keine Bindung an instanzgerichtliche
Überzeugungen von der Verfassungswidrigkeit einer Norm
dergestalt, dass es mit Rücksicht auf eine solche
Überzeugung, selbst wenn sie durch einen Vorlagebeschluss
nach Art. 100 Abs. 1 GG geäußert ist, im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes von ernstlichen Zweifeln an
der Rechtmäßigkeit eines auf diese Norm gestützten Bescheids
im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ausgehen
müsste. Der Bundesfinanzhof war in dem angegriffenen
Beschluss vom 16. Oktober 2012 daher durch Art. 19
Abs. 4 GG nicht gehindert, die gegen die
Verfassungsmäßigkeit der im Ausgangsverfahren erheblichen
Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 GewStG
durch das Finanzgericht H. und zusätzlich durch die
Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände einer sachlichen
Prüfung zu unterziehen und unter Bezugnahme auf die bisherige
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu der Würdigung zu
gelangen, dass der Vorlagebeschluss wegen offenkundiger
Unbegründetheit erfolglos bleiben würde und ernstliche
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden
Hinzurechnungsvorschriften offensichtlich fehlten.
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b) Vor diesem Hintergrund ist es von
Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden, dass der
Bundesfinanzhof - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mehr
auf die Streitfrage eingegangen ist, ob und unter welchen
Voraussetzungen trotz ernstlicher Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm von
der Gewährung der Vollziehungsaussetzung abgesehen werden
kann (vgl. die Nachweise im angegriffenen Beschluss unter
II 4). Infolgedessen bedarf es auch im vorliegenden
Verfahren keiner Entscheidung, ob und inwieweit das in der
Vorinstanz angewendete Kriterium des qualifizierten
Aussetzungsinteresses in jeder Hinsicht mit Art. 19 Abs.
4 GG vereinbar ist (vgl. den mit der Verfassungsbeschwerde
nicht angegriffenen Beschluss des Finanzgerichts K. vom 4.
Juli 2012 - 13 V 1292/12 -, EFG 2012, S. 2036; vgl.
ferner BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
24. Oktober 2011 - 1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11 -, NJW 2012,
S. 372).
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c) Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das
Vorliegen einer unbilligen Härte beruft, hat sie im
Ausgangsverfahren nach Aktenlage nicht hinreichend
vorgetragen. Die dem Finanzgericht K. folgende, darauf
gestützte Begründung des Bundesfinanzhofs ist
verfassungsrechtlich insoweit nicht zu beanstanden.
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2. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
liegt nicht vor. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.
Oktober 2012 ist keine verfassungsrechtlich zu beanstandende
Überraschungsentscheidung. Selbst wenn man insoweit eine
Gehörsverletzung unterstellt, wäre sie im Übrigen durch den
zweiten, die Anhörungsrüge betreffenden Beschluss vom 30.
Januar 2013 geheilt worden.
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3. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 40 Abs. 3
GOBVerfG), ohne dass noch auf Fragen der Darlegung und des
Vorliegens eines Anordnungsgrunds eingegangen werden
müsste.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.