BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 824/03 -
- 1 BvR 1247/07 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
die zugrunde liegenden Gesetze, insbesondere § 255 c SGB
VI
- 1 BvR 824/03 -,
- 1 BvR 1247/07 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
Die miteinander verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
gesetzliche Rentenversicherung. Konkret geht es um die
Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum 1. Juli
2000 und die Aussetzung der Anpassung des aktuellen
Rentenwerts zum 1. Juli 2004.
2
1. Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung
in ihrer gegenwärtigen Gestalt geht auf die 1957 erfolgte
Neugestaltung des Rentenversicherungssystems zurück. Ziel
dieser Neugestaltung war es, Rentenleistungen nicht mehr als
Zuschuss zum Lebensunterhalt im Alter, sondern zu dessen
Sicherung auf dem Niveau des während des Arbeitslebens
erreichten Lebensstandards zu gewähren. Eines der
Kernelemente der damaligen Rentenreform war die Einführung
eines Umlageverfahrens, wonach die Leistungen an die
Rentenempfänger durch die Beiträge der Versicherten
finanziert werden (so genannter Generationenvertrag).
3
2. Zur Bestimmung der konkreten Höhe der
Rentenleistungen wurde in periodischen Abständen die
Entwicklung der Löhne und Gehälter abgebildet. Diese
Entscheidung fand über den Berechnungsfaktor der allgemeinen
Bemessungsgrundlage in die Rentenformel Eingang. Die
allgemeine Bemessungsgrundlage entsprach dem
durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt aller
Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der
Arbeiter im Mittel des dreijährigen Zeitraums vor dem
Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles
vorausgegangen war. Durch dieses Verfahren entwickelten sich
die Rentenleistungen parallel zur Entwicklung der
Arbeitseinkommen der versicherten Mitglieder der gesetzlichen
Rentenversicherung und damit dynamisch.
4
Die allgemeine Bemessungsgrundlage wurde
jährlich neu durch Rechtsvorschrift festgelegt. Hiervon
abweichend sah das Einundzwanzigste Gesetz über die Anpassung
der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über
die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe
für Landwirte (21. RAG) vom 25. Juli 1978 (BGBl I S.
1089) einen abweichenden Anpassungsmodus vor. Es bewirkte
einen langsameren Anstieg der Rentenleistungen, indem die
Rentenanpassungen für die Jahre 1979 bis 1981 unmittelbar
durch Gesetz ohne Berücksichtigung der Einkommensentwicklung
der Versicherten bestimmt wurden. Darüber hinaus wurde die
zum 1. Juli 1978 eigentlich durchzuführende
Rentenanpassung um ein halbes Jahr verschoben.
5
Konkret entwickelte sich die allgemeine
Bemessungsgrundlage in der Bundesrepublik vor der Herstellung
der Deutschen Einheit und danach in den alten Bundesländern
wie folgt:
6
7
3. Durch das Gesetz zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 -
RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) wurde
das Rentenversicherungsrecht als Sechstes Buch in das
Sozialgesetzbuch eingefügt. Gemäß § 64 SGB VI trat
an die Stelle der allgemeinen Bemessungsgrundlage der
aktuelle Rentenwert. Diesem kommt die Aufgabe zu, das
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der Versicherten
abzubilden. Er knüpft an den Wert der zwischenzeitlich
fortgeschriebenen allgemeinen Bemessungsgrundlage zum
31. Dezember 1991 an und betrug zum 1. Januar 1992
in den alten Bundesländern umgerechnet auf einen Monat
41,44 DM. Anders als bei der allgemeinen
Bemessungsgrenze erfolgte bei dem aktuellen Rentenwert bis
zum 1. Juli 1999 eine Nettoanpassung unter
Berücksichtigung der Belastungsveränderungen bei den
Bruttoarbeitsentgelten und den Renten.
8
Der aktuelle Rentenwert entwickelte sich in
den alten Bundesländern wie folgt:
9
10
4. Zur Überleitung der in dem
Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik
erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften ordnet
§ 254b Abs. 1 SGB VI an, dass im Rahmen der
Rentenberechnung an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der
aktuelle Rentenwert (Ost) tritt. Nach § 255a Abs. 1
SGB VI ergibt sich der aktuelle Rentenwert (Ost) unter
Berücksichtigung der Lohn- und Gehaltssumme speziell im
Beitrittsgebiet. Gemäß § 255a Abs. 2 SGB VI
ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den
Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert
angepasst wird.
11
§ 254b Abs. 1 SGB VI hatte in
der Fassung des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in
der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
(Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991
(BGBl I S. 1606) folgenden Wortlaut:
12
§ 254b
13
Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
14
(1) Bis zur Herstellung einheitlicher
Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein
aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des
Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet,
die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des
aktuellen Rentenwerts treten.
15
(2) ...
16
§ 254c SGB VI lautete in der Fassung
des Renten-Überleitungsgesetzes:
17
§ 254c
18
Anpassung der Renten
19
Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost)
zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige
aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen
Rentenwert (Ost) ersetzt wird.
20
§ 255a SGB VI hatte in der Fassung
des Renten-Überleitungsgesetzes folgenden Wortlaut:
21
§ 255a
22
Aktueller Rentenwert (Ost)
23
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der
Betrag, der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle
Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus
einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet und einer
verfügbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird.
24
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert
sich, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der
erforderlich ist, um das Verhältnis zwischen einer
verfügbaren Standardrente und dem durchschnittlichen
Nettoentgelt im Beitrittsgebiet in der Höhe
aufrechtzuerhalten, die dem Verhältnis der entsprechenden
Werte im Gebiet der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet
entspricht.
25
Der bis einschließlich 1996 jeweils zum
1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres angepasste
aktuelle Rentenwert (Ost) entwickelte sich wie folgt:
26
27
5. Durch das Gesetz zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 –
RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) fügte
der Gesetzgeber einen demographischen Faktor in die Formel
zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ein. Dieser
sollte die längere Rentenbezugsdauer als Folge des Anstiegs
der Lebenserwartung berücksichtigen. Er sollte sich nach der
Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der
65-jährigen ab dem Jahr 1992 bestimmen, wobei die Steigerung
der Lebenserwartung bei der Rentenanpassung nur zur Hälfte zu
berücksichtigen war (vgl. § 68 Abs. 4 SGB VI
i.d.F. des RRG 1999). Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998
schob der Gesetzgeber das Inkrafttreten der Neuregelung
vorbehaltlich einer späteren anderen Regelung bis zum
1. Januar 2001 hinaus.
28
6. Durch Art. 22 Nr. 5 des Gesetzes zur
Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz -
HSanG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534) wurde die
Rentenberechnung geändert. Anstelle des üblichen
Anpassungsmodus sollten nach § 255c SGB VI die
Anpassungen zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001
in der Höhe der Inflationsrate vom jeweils vorvergangenen zum
jeweils vergangenen Jahr erfolgen.
29
Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
30
§ 255c
31
Aktueller Rentenwert in den Jahren 2000
und 2001
32
(1) Abweichend von § 68 und § 255a
Abs. 2 ändern sich der aktuelle Rentenwert und der
aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli der Jahre 2000 und
2001 jeweils in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des
jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im
jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht.
33
(2) Bei der Bestimmung der Veränderungsrate des
Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte
im Bundesgebiet für das Jahr 1999 sind die dem Statistischen
Bundesamt zu Beginn des Jahres 2000 und für das Jahr 2000 die
zu Beginn des Jahres 2001 vorliegenden Daten zugrunde zu
legen.
34
Gemäß § 255c Abs. 1 SGB VI
betrug der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2000
48,58 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost)
42,26 Euro. Beide Werte veränderten sich damit zum
Vorjahr um 0,6%.
35
7. Durch das Gesetz zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I
S. 1310) und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform
der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) vom 21. März
2001 (BGBl I S. 403) wurde die Rentenanpassung wieder an
die Entwicklung der Lohn- und Gehaltssumme gekoppelt
(Art. 1 Nr. 16 AVmEG). Danach ergab sich die
Veränderung des aktuellen Rentenwerts unter Berücksichtigung
der Faktoren der Veränderung der Bruttolohn- und
–gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
und des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten (§ 68 Abs. 1 bis 3 SGB VI
i.d.F. des AVmEG). § 255a Abs. 2 SGB VI wurde
durch Art. 1 Nr. 50 AVmEG dahingehend geändert,
dass für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) die
Bruttolohn- und -gehaltssumme in den neuen Bundesländern
maßgebend ist. Schließlich wurde § 255c SGB VI
durch Art. 1 Nr. 51 AVmEG mit Wirkung zum
22. März 2001 (vgl. Art. 12 Abs. 4 AVmEG)
dergestalt geändert, dass die Vorschrift lediglich als
Rechtsgrundlage für die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000
gültig blieb.
36
Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich dadurch
zum 1. Juli 2001 um 1,91% auf 49,51 DM, zum
1. Juli 2002 um 2,16% auf 25,86 Euro und zum
1. Juli 2003 um 1,04% auf 26,13 Euro. Der aktuelle
Rentenwert (Ost) erhöhte sich zum 1. Juli 2001 um 2,11%
auf 43,15 DM, zum 1. Juli 2002 um 2,89% auf
22,70 Euro und zum 1. Juli 2003 um 1,19% auf
22,97 Euro.
37
8. Zum 1. Juli 2004 wurde die
Rentenpassung ausgesetzt. Durch Art. 2 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S.
3013; im Folgenden: 2. SGB VI-Änderungsgesetz)
wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2004 festgelegt, dass
der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) zum
1. Juli 2004 nicht verändert werden.
38
9. Das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S.
1791) hat die Vorschriften über den aktuellen Rentenwert
erneut geändert. In die Formel zu dessen Bestimmung floss
insbesondere der so genannte Nachhaltigkeitsfaktor ein
(§ 68 Abs. 4 SGB VI i.d.F. des
RV-Nachhaltigkeitsgesetzes). Für die Bestimmung des aktuellen
Rentenwerts (Ost) blieb es bei der besonderen
Berücksichtigung der Bruttolohn- und -gehaltssumme im
Beitrittsgebiet. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist dabei
mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der
aktuelle Rentenwert angepasst wird (§ 255a Abs. 2
SGB VI i.d.F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes).
39
Die Anwendung der durch das
RV-Nachhaltigkeitsgesetz geänderten Vorschriften über die
Rentenanpassung führte dazu, dass weder der aktuelle
Rentenwert noch der aktuelle Rentenwert (Ost) zum
1. Juli der Jahre 2005 und 2006 verändert wurden. Zum
1. Juli 2007 wurde der aktuelle Rentenwert auf
26,27 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) auf
23,09 Euro angehoben (§ 1 der Verordnung zur
Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen
Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte
zum 1. Juli 2007 - RWBestV 2007> vom 14. Juni 2007, BGBl I S.
1113).
40
1. Verfahren 1 BvR 824/03
41
a) Der 81-jährige Beschwerdeführer hat in
einem Zusatzversorgungssystem der Deutschen Demokratischen
Republik Anwartschaften auf Altersrente erworben. Seit 1985
bezog er Leistungen aus dieser Versorgung. Sie betrugen zum
30. Juni 1990 1.976 M. Diese Ansprüche wurden im
Zuge der Herstellung der Deutschen Einheit in das
gesamtdeutsche Rentenversicherungssystem übergeleitet. Dabei
war nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts bis Ende
1996 für den Wert der Rente der besitzgeschützte Zahlbetrag
maßgebend, da er den weiterzuzahlenden Betrag und den Betrag
der SGB VI-Rente überstieg. Nach einer
zwischenzeitlichen Korrektur durch den
Rentenversicherungsträger lag der Zahlbetrag der Rente ab dem
1. Juli 1999 bei 3.077,46 DM und ab dem
1. Juli 2000 bei 3.095,77 DM.
42
Mit seinem Begehren, unter anderem durch eine
höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 einen höheren
Zahlbetrag seiner Rente zu erreichen, blieb der
Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im
fachgerichtlichen Rechtsweg ohne Erfolg. Zuletzt wies das
Bundessozialgericht die auf die Frage der Rentenanpassung zum
1. Juli 2000 beschränkt zugelassene Revision des
Beschwerdeführers als unbegründet zurück (BSGE 90, 11). Die
gesetzesunmittelbare Festlegung des aktuellen Rentenwerts
(Ost) weiche zwar vom regelmäßigen Anpassungsmodus ab,
widerspreche jedoch nicht den Grundprinzipien der
gesetzlichen Rentenversicherung. Grundrechte des
Beschwerdeführers seien nicht verletzt. Die lohn- und
gehaltsorientierte Rentenanpassung stehe zwar insoweit unter
dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14
Abs. 1 GG, wie sie innerhalb der Systemgrenzen der
Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter
Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des
realen Geldwerts des Rechts auf Rente, zu dienen bestimmt
sei. Diese grundrechtlich geschützte Position sei jedoch
nicht verletzt, weil der Gesetzgeber unter Ausnutzung des ihm
eröffneten Gestaltungsspielraums die Rentenanpassung zum
1. Juli 2000 an der Inflationsrate ausgerichtet habe, um
hierdurch - neben anderen Maßnahmen – dem sprunghaften
Anstieg der Staatsverschuldung entgegen zu wirken. Weitere
Grundrechte seien ebenfalls nicht verletzt.
43
b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die
fachgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen die
zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Er rügt im
Wesentlichen eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 GG. Er ist insbesondere der
Auffassung, der Abstand der Renten (West) zu den Renten (Ost)
sei durch die Verwendung desselben Faktors zur Anpassung des
aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) bei
der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 nicht verringert
worden.
44
c) Im Verfahren haben das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung namens der
Bundesregierung, das Bundessozialgericht, der Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger (jetzt: Deutsche
Rentenversicherung Bund), die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund), der
Sozialverband Deutschland und der Bund der Ruhestandsbeamten,
Rentner und Hinterbliebenen Stellung genommen.
45
2. Verfahren 1 BvR 1247/07
46
a) Der 1943 geborene Beschwerdeführer bezieht
seit Oktober 2003 eine Altersrente für schwer behinderte
Menschen. Seine gegen die Aussetzung der Rentenanpassung zum
1. Juli 2004 gerichteten Rechtsbehelfe blieben im
Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren
erfolglos. Zuletzt wies das Bundessozialgericht eine Revision
des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Es könne offen
bleiben, ob die Eigentumsgarantie nach Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG auch regelmäßige Rentenanpassungen
umfasse. Das Aussetzen der Rentenanpassung zum 1. Juli
2004 halte sich jedenfalls innerhalb der Grenzen, die dem
Gesetzgeber bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des
Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
gezogen seien. Die Maßnahme habe dem bedeutsamen öffentlichen
Interesse an der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung gedient, indem hierdurch der Beitragssatz
bei 19,5% stabilisiert worden sei. Darüber hinaus hätte die
Rentenanpassung 2004 nur bei 0,04% gelegen, was beim
Beschwerdeführer lediglich eine Rentensteigerung von
0,55 Euro im Monat ausgemacht hätte.
47
b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Entscheidung
des Bundessozialgerichts und mittelbar gegen Art. 2 des
2. SGB VI-Änderungsgesetzes. Er rügt eine
Verletzung der Art. 14 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20
Abs. 3 GG.
48
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung
anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden sind ohne
Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung von Verfassungsrechten
der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich.
49
1. Die Eigentumsgarantie nach Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt.
50
a) In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche
und Rentenanwartschaften unter den Schutz der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen
(vgl. BVerfGE 53, 164 ; 53, 257
; 54, 11 ; 55, 114 ;
58, 81 ; 60, 360 ; 64, 87
; 69, 272 ; 75, 78
; 76, 256 ; 100, 1
). Dagegen ist offen geblieben, ob und
inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die im geltenden
Recht allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung (vgl.
§ 63 Abs. 7 SGB VI) mit umfasst (vgl. BVerfGE
64, 87 ; 100, 1 ).
51
b) Die fachgerichtliche Rechtsprechung
beurteilt die Frage nach der Reichweite des Schutzbereichs
von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Hinblick auf
Rentenanpassungen nicht einheitlich. Der 4. Senat des
Bundessozialgerichts ist in dem mit der Verfassungsbeschwerde
im Verfahren 1 BvR 824/03 angegriffenen Urteil der
Auffassung, die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung
stehe insoweit unter dem Schutz der Eigentumsgarantie nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wie sie innerhalb der
Systemgrenzen der Rentenversicherung dem Schutz bereits
erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten
Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwerts des Rechts auf
Rente, zu dienen bestimmt ist. Demgegenüber hat der
13. Senat des Bundessozialgerichts in dem mit der
Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1247/07
angegriffenen Urteil diese Frage ausdrücklich offen
gelassen.
52
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird
die Reichweite des Schutzes von Rentenansprüchen und
Rentenanwartschaften durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im
Hinblick auf Rentenanpassungen nicht einheitlich bestimmt
(bejahend etwa aus jüngerer Zeit: Hebeler, ZFSH/SGB 2001,
S. 528 ; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen
Rentenversicherung – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch,
Bd. 2 – VDR-Verbandskommentar, § 68 Anm. 21.2,
; Ruland, in:
Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten
2005, S. 218 ; Wiechmann, DAngVers 2003, S. 307;
vgl. auch Wenner, Rentenniveau und Grundgesetz, in:
Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S. 625
; ablehnend etwa Becker, in: Mitteilungen der
bayerischen Landesversicherungsanstalten 2005, S. 228
; Lenze, NZS 2003, S. 505 ).
53
c) Ob die regelmäßige Anpassung von Renten
unter den Schutz der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG fällt, kann vorliegend offen bleiben.
Ebenfalls bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob
und wie - die Anwendung der verfassungsrechtlichen
Eigentumsgarantie unterstellt - durch die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden
Rechtsvorschriften der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG beeinträchtigt wird. Dabei wäre insbesondere
zwischen dem durch die Preissteigerung bedingten Wertverlust
des monatlichen Rentenbetrags einerseits und der Abkoppelung
der Rentenanpassung von der Entwicklung der in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitseinkommen
andererseits zu unterscheiden. Hat man Letzteres im Blick, so
wäre die Intensität der in Frage stehenden Beeinträchtigung
jedenfalls bei der Aussetzung der Rentenanpassung zum
1. Juli 2004 gering. Hätte der Gesetzgeber die
Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 nach der
Einkommensentwicklung vorgenommen, wäre der aktuelle
Rentenwert nur um 0,04% von 26,13 Euro auf
26,14 Euro angehoben worden. Der Rentenbetrag des
Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1247/07 hätte sich
danach lediglich um 0,55 Euro im Monat erhöht.
Demgegenüber blieb die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000
nach Einschätzung des Gesetzgebers in größerem Umfang hinter
der Einkommensentwicklung zurück. Unter Anwendung der
allgemeinen Anpassungsformel hätten die Renten in den alten
Bundesländern um 3,7% und in den neuen Bundesländern um 3,5%
erhöht werden müssen (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 208).
Hierzu hat der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger im
Verfahren 1 BvR 824/03 allerdings mitgeteilt, dass sich die
Renten im Jahre 2000, wendet man die ab 2001 geltenden
Vorschriften der Nettoanpassung an, lediglich um 1,4% in den
alten und um 2,2% in den neuen Bundesländern erhöht
hätten.
54
d) Selbst wenn man, soweit die regelmäßige
jährliche Rentenanpassung an die Entwicklung gestiegener
Arbeitseinkommen in den Jahren 2000 und 2004 ganz oder
teilweise unterblieben ist, darin eine Beeinträchtigung des
Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sieht, wäre
die Eigentumsgarantie vorliegend nicht verletzt. Sowohl die
am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli
2000 als auch deren Unterbleiben zum 1. Juli 2004
stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die Inhalt und
Schranken gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
verfassungsgemäß bestimmen würden. Das
Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen
Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener
gesetzlicher Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine
ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das
Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen
Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die
Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so,
dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten
Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257
; 58, 81 ; 69, 272 ; 100, 1
). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung
der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen
Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem
gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und
verhältnismäßig sein.
55
aa) Beide Maßnahmen sind von dem gewichtigen
öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit
der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken.
Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des
Inflationsausgleichs zum 1. Juli 2000 war der
sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung. Die
Finanzierungslücke im Bundeshaushalt hätte ohne
gegensteuernde Maßnahmen bei rund 80 Milliarden DM gelegen
(vgl. BTDrucks 14/1523, S. 1). Speziell in der gesetzlichen
Rentenversicherung sollte mit der Regelung zur
Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und 2001 eine Absenkung
oder jedenfalls Stabilisierung des Beitragssatzes, eine
Absenkung des zusätzlichen Bundeszuschusses und eine
Absenkung der an der Rentenanpassung orientierten
kurzfristigen Sozialleistungen bewirkt werden. Die Haushalte
der Länder und Gemeinden sollten durch die Maßnahmen im Jahr
2000 um 0,3 Milliarden DM und im Jahr 2001 um 0,7
Milliarden DM entlastet werden. Der Gesetzgeber wollte
durch die Modifizierung der Rentenanpassung die Rentner an
der solidarischen Anstrengung der ganzen Gesellschaft, zu
sparen und insbesondere die Altersvorsorge langfristig zu
sichern, beteiligen (vgl. BTDrucks 14/1523,
S. 207 f.). Die Aussetzung der Rentenanpassung zum
1. Juli 2004 diente ebenfalls der Stabilisierung des
Beitragssatzes von 19,5% und damit der Stabilisierung des
Rentenversicherungssystems insgesamt (vgl. BTDrucks 15/1830,
S. 8).
56
bb) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung
des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden
Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220
; 100, 1 ) die preisindexorientierte
Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und die Aussetzung der
Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 als geeignet und
erforderlich ansehen. Die Einschätzung der von den beiden
Maßnahmen ausgehenden Entlastungswirkungen zugunsten der
öffentlichen Haushalte und der Beitragszahler ist nicht zu
beanstanden. Das Auftreten eines erheblichen
Finanzierungsdefizits hätte in der gesetzlichen
Rentenversicherung entweder die Erhöhung des Beitragssatzes
oder die Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung
zur Folge gehabt (vgl. § 153, § 158 Abs. 1,
§ 213 SGB VI). Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber
eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung
oder der Verringerung des Beitragssatzes zur gesetzlichen
Rentenversicherung Priorität, insbesondere aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen, einräumt. Dabei liegt die
Annahme, dass eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber
mit zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen
Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und
zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger
Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, in der
Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats
berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 ). Er
war auch nicht gehalten, angesichts der angespannten
Haushaltslage von Bund, Ländern und Kommunen eine Deckung des
Finanzierungsdefizits in der gesetzlichen Rentenversicherung
über eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur
Rentenversicherung sicherzustellen (vgl. zur Lage des
Bundeshaushaltes 2004 eingehend Urteil des Zweiten Senats vom
9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04, Rn. 11,
146 ff. im Internet verfügbar unter
www.bundesverfassungsgericht.de). Bei der Ausgabenpolitik
musste der Gesetzgeber auch die Verpflichtungen zur
Einhaltung des europäischen Stabilitätspakts beachten.
57
cc) Die mit den Verfassungsbeschwerden
angegriffenen gesetzlichen Maßnahmen waren auch
verhältnismäßig. Die Rentenanpassung in Höhe des
Inflationsausgleichs war auf die Jahre 2000 und 2001 begrenzt
und wurde letztlich sogar nur im Jahr 2000 durchgeführt. Die
Aussetzung der Rentenanpassung war auf die zum 1. Juli
2004 zu erfolgende Rentenanpassung beschränkt. Beide
Maßnahmen bildeten lediglich zeitlich begrenzte, punktuelle
Ausnahmen von dem ansonsten geltenden Grundsatz der jährlich
an die Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten
Rentenanpassungen. Sie hatten kein strukturelles Gewicht. Im
Jahre 2000 hatten sie einen aktuellen fiskalischen Anlass, im
Jahre 2004 waren sie als Übergangsmaßnahmen während der
gleichzeitig durchgeführten Arbeiten an einer nachhaltigen
Reform der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bewältigung
der Herausforderungen des demographischen Wandels angelegt
(vgl. dazu BTDrucks 15/1830; S. 1; Schlussbericht der
Enquete-Kommission „Demographischer Wandel -
Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft an den
Einzelnen und die Politik“, BTDrucks 14/8800, S. 33).
58
Beide gesetzlichen Maßnahmen führten zudem
nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen
Rente; der Rentenbetrag wurde zum 1. Juli 2000 immerhin
– wenn auch geringfügig – erhöht. Sie hatten lediglich
zur Folge, dass sich der Wert der Rentenbeträge infolge der
zwischenzeitlichen Geldentwertung minderte. Tatsächlich stieg
der Verbraucherpreisindex im Jahr 2001 gegenüber dem Vorjahr
um 2% und im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr um 2,1% an (vgl.
Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2006, Nr.
20.10, S. 510). Von den Beschwerdeführern wurde jedoch weder
substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass
diese verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge
infolge der zwischenzeitlichen Preissteigerung einen
erheblichen Nachteil begründete.
59
2. Die zur Prüfung stehenden gesetzlichen
Maßnahmen haben die Beschwerdeführer auch nicht in einem
schützenswerten Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen
der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt. Ein Verstoß
gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 1 und 3 GG) ist nicht ersichtlich.
60
a) Das Bundesverfassungsgericht hat im
Beschluss vom 10. Mai 1983 (BVerfGE 64, 87)
festgestellt, dass die Entwicklung der gesetzlichen
Rentenversicherung in den seiner Entscheidung
vorausgegangenen Jahrzehnten durchaus die Erwartung bei den
betroffenen Rentnern begründet habe, es fände eine
fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt.
Aus dieser Erwartung ergebe sich jedoch kein schützenswertes
Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige
Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik
der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende
Automatik begründen könnten (vgl. BVerfGE 64, 87
m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 58, 81
). Verantwortlich für den stetigen Anstieg
des Rentenniveaus sei die günstige wirtschaftliche
Entwicklung gewesen. Demzufolge kam das
Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die von ihm zu
prüfende, durch das 21. Rentenanpassungsgesetz
angeordnete Verschiebung der Rentenanpassung im Jahr 1978 und
die Abkoppelung der Rentenanpassungen von der
Einkommensentwicklung in den Jahren 1979 bis 1981 nicht gegen
die Verfassung verstießen.
61
b) Allerdings ist der Gesetzgeber bei
Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung
verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung begründen die langfristigen
Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später
liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes
Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher
Leistungsregelungen (vgl. BVerfGE 69, 272 ), zu
denen auch die Vorschriften über die regelmäßige
Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der
gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten,
die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG
berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen
Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die
erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate
Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. für die Minderung
von Leistungen BVerfGE 97, 271 , für das
Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung vgl.
BVerfGE 115, 25 ). Schließlich dürfen die
Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer
substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und
Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis
leer laufen (vgl. BVerfGE 64, 87 ).
62
c) Es bedarf jedoch im vorliegenden
Zusammenhang keiner Entscheidung, wo konkret der
sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei
der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Rente ihre
Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre. Denn es
ist offensichtlich, dass die vorliegend mit den
Verfassungsbeschwerden angegriffenen Maßnahmen diese Grenze
nicht erreichen. Sie führten lediglich zu einer zeitlich
begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeträge durch
die zwischenzeitliche Steigerung der
Lebenshaltungskosten.
63
3. Die im Jahre 2000 erfolgte Anpassung des
aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
nach dem gleichen Steigerungssatz verletzt auch nicht den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
64
a) Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG
gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Der Gleichheitssatz kann allerdings verletzt sein, wenn für
die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen
auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart -
ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE
90, 226 ; 109, 96 ).
65
b) Der Gesetzgeber war danach
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Rentner, deren
Ansprüche sich nach den besonderen Vorschriften für das
Beitrittsgebiet (vgl. insbesondere §§ 254b ff. SGB
VI) bestimmen, eine besondere Form der Rentenanpassung zum 1.
Juli 2000 vorzusehen. Seit der Herstellung der Deutschen
Einheit hat eine kontinuierliche Annäherung des aktuellen
Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert statt gefunden.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) hatte zum 1. Juli 1999
rund 87% des aktuellen Rentenwerts erreicht. Der Gesetzgeber
hatte - wie oben dargestellt (siehe unter III 1 d aa) -
nachvollziehbare und sachlich gewichtige Gründe, im Rahmen
der Sonderregelung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000
auf einen differenzierten Anpassungsmodus zu verzichten. Die
seine Entscheidung tragenden Gründe der Haushaltsentlastung
hatten für die Rentenbezieher der Bundesrepublik Deutschland
insgesamt Geltung.
66
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
67
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.