BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 825/99 -
der B... GmbH & Co. KG, vertreten durch die
B... mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungs- gerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. September 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der
"B.". Sie veröffentlichte am 2. Juli 1998 neben zwei Artikeln
auch einen Kommentar, der sich mit dem Zugang eines
türkischen Fußballvereins zu Sportplätzen in M. beschäftigt.
Darin heißt es unter anderem:
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"Türken in M.
Ohne Heimrecht
Zur Zeit vereint der WM-Fußball die Nationen; selbst dem
"großen Satan" USA überreichte das iranische Team vor ihrem
Spiel weiße Rosen. In M. ist es mit dem Miteinander
schwieriger. Der deutsch-türkische Fußballverein B. findet
seit einem Jahr keinen Platz mehr für seine Wettkämpfe. Mit
einer Sondergenehmigung spielten die Heimatlosen eine Saison
lang nur auswärts. Die M. Vereine lehnen es ab, mit den
Türken ihre Anlagen zu teilen: Der Rasen nutze sich ab,
außerdem habe Baris Rechnungen für die Nutzung zu spät
bezahlt. So klingen Ausflüchte, denn selbst wenn die Gründe
zutreffen: Es rechtfertigt nicht, B. das Fußballspielen in M.
unmöglich zu machen. Für über eine Million Mark lässt die
Stadt gerade ihre Kickplätze renovieren, Baris Spor darf
nicht einmal auf eigene Kosten ein Clubheim bauen. Bürgermeister S. tut nichts, um den türkischen Bürgern zu
einem Spielort zu verhelfen, sondern verweist sie auf einen
wenig genutzten Platz 20 Kilometer entfernt . Diese
unterschwelligen Signale sind das eigentlich Perfide: Wir
wollen euch hier nicht. Der Bundestagsabgeordnete Cem
Özdemir, Deutscher türkischer Herkunft, bat den Bürgermeister
um Gleichbehandlung aller Vereine. S. adressierte seine
Antwort an den "Türkischen Bundestagsabgeordneten" Özdemir.
Mit dieser Anrede verrät S., dass die Behandlung der
Fußballer kein Zufall ist: Der Bürgermeister trägt die
Ausgrenzung im Kopf. V."
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Der Bürgermeister der Stadt M. erwirkte von
der Beschwerdeführerin wegen dieser Veröffentlichungen den
Abdruck folgender Gegendarstellung:
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"In der B. vom 2. Juli 1998 haben Sie auf
der ersten Seite unter der Überschrift "Türken in M.
- ohne Heimrecht" einen Kommentar veröffentlicht, der
unzutreffende Behauptungen enthält.
Sie haben behauptet, "Bürgermeister S. tut nichts, um den
türkischen Bürgern zu einem Spielort zu verhelfen, sondern
verweist sie auf einen wenig genutzten Platz
20 Kilometer entfernt."
Diese Behauptung ist falsch. In Wahrheit bemühe ich mich
intensiv, diesen Bürgern einen Spielort in M. zu vermitteln.
Der wenig genutzte Platz in Feldkirch wurde nur für den Fall
ins Gespräch gebracht, dass meine Vermittlungsbemühen
scheitern sollten.
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M., 9. Juli 1998
S., Bürgermeister"
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2. Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin
gegen die einstweilige Verfügung hin bestätigte das
Landgericht die erlassene einstweilige Verfügung mit dem
angegriffenen Urteil und stellte darin zugleich fest, dass
der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt habe,
nachdem die Gegendarstellung abgedruckt worden sei, auch wenn
dies im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt worden sei. Die
hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung haben die
Gerichte im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffene
Äußerung sich dem Empfänger unabhängig von ihrer weiteren
Einkleidung als Mitteilung eines Sachverhalts darstelle. Als
Tatsachenäußerung sei auch die Gegendarstellung
einzuordnen.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, weil
auch nach der Feststellung der Erledigung durch die
Fachgerichte ein allgemeines Rechtsschutzinteresse im
Hinblick auf künftige Fälle fortbestehe. Die
Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die beanstandete
Äußerung im Kommentar sei nicht gegendarstellungsfähig
gewesen, weil es sich um eine Wertung gehandelt habe. Die
Gerichte hätten nicht hinreichend berücksichtigt, dass zwar
stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen sei, diese aber
auch durch den Kontext, hier in der Rubrik eines Kommentars,
mitbestimmt werde. Dem Leser einer Tageszeitung sei die
traditionelle Trennung von Tatsachenberichten und Kommentaren
bekannt und bewusst. Die Kernaussage der Gegendarstellung
liege in der Bewertung des Verhaltens als "intensiv"; sie sei
deshalb als Meinungsäußerung, nicht aber als
Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und entspräche damit
nicht den Anforderungen an eine Gegendarstellung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung des Grundrechts der
Beschwerdeführerin auf Pressefreiheit angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht bereits
deshalb unzulässig, weil die zwischen den Parteien des
Ausgangsverfahrens streitige Gegendarstellung bereits
abgedruckt ist und die angegriffenen Entscheidungen die
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt
haben oder weil die Verfassungsbeschwerde sich gegen
Entscheidungen im Eilrechtsschutz richtet.
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Zwar ist es nach dem Grundsatz der
Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) in der Regel
geboten, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts
zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten, wenn
sich dort die Chance bietet, der gerügten
Grundrechtsverletzung abzuhelfen. Das erscheint vorliegend
jedoch nicht zumutbar, weil nicht zu erwarten ist, dass sich
in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahren abweichende
Erkenntnisse ergeben könnten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, NJW 1999, S. 483 ).
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Auch besteht trotz Feststellung der Erledigung
der Hauptsache ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin an der Klärung der Rechtmäßigkeit der
streitgegenständlichen Gegendarstellung.
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2. Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne
Erfolg, denn die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem
Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG) verletzt. In dessen Schutzbereich wird zwar
durch die Verurteilung zur Gegendarstellung eingegriffen
(vgl. BVerfGE 97, 125 ). Dieser Eingriff
ist jedoch durch § 11 LPresseG Baden-Württemberg
gerechtfertigt.
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a) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung. Die hierfür
maßgeblichen Bestimmungen auszulegen und anzuwenden, ist
Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die bei ihrer Entscheidung
der Einwirkung der Grundrechte auf die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts Rechnung zu tragen haben. Das
Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die
grundrechtlichen Normen und Maßstäbe, hier das Grundrecht der
Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG,
beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 7, 198
; 18, 85 ; 43, 130
; stRspr).
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b) Die in den angegriffenen Entscheidungen
vorgenommene Einordnung der streitigen Äußerung als
gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung (vgl. BVerfGE 97,
125 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW
2002, S. 3388 ) ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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Die Gerichte haben die inkriminierte Äußerung,
dass der Bürgermeister der Stadt Müllheim nichts tue, um den
türkischen Fußballspielern zu einem Fußballplatz zu
verhelfen, zutreffend als Tatsachenbehauptung eingeordnet.
Sowohl der Hauptsatz, als auch der mit der Konjunktion
"sondern" angefügte Nebensatz haben eine konkret-greifbare
Aussage mit materiellem Gehalt, der grundsätzlich dem Beweis
zugänglich ist. In verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise haben die Gerichte festgestellt, dass
der durchschnittliche Leser die Aussage dahin versteht, der
Bürgermeister tue "nichts", um zu helfen. Das ist im
Gegensatz zu rein wertenden Äußerungen wie "zu wenig" oder
"nicht genug" eine auf überprüfbaren Tatsachen gegründete
Sachaussage.
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Die Bedeutung des Kontextes für die Deutung
und die Einordnung einer Aussage als Tatsachenbehauptung oder
Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1
) - hier der Einbau in einen
Zeitungskommentar - ist nicht verkannt worden. Auch wenn
die fachgerichtliche Rechtsprechung zu Recht davon ausgeht,
dass zu dem für eine Auslegung maßgeblichen Kontext einer
Äußerung ihre Stellung innerhalb eines Kommentars in einer
Zeitung gehören kann (vgl. Seitz/Schmidt/ Schoener, Der
Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. Rn. 332), ist eine auf
die einzelne Aussage bezogene Deutung nicht nur möglich, sie
bleibt auch notwendig. Vor dem Hintergrund der Feststellung,
dass sich in der Rubrik "Tagesspiegel" neben wertenden
Äußerungen ("Der Bürgermeister trägt die Ausgrenzung im
Kopf") auch andere Tatsachenbehauptungen finden, etwa dass
der türkische Fußballverein seit über einem Jahr keinen Platz
findet, dass er Rechnungen zu spät gezahlt haben soll oder
dass die Stadt für über eine Million Mark die Sportplätze der
Stadt renovieren lässt, ist die Einordnung des angegriffenen
Satzes wegen seines tatsachenbezogenen Aussageschwerpunktes
nicht zu beanstanden.
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Eine Verkennung verfassungsrechtlicher
Anforderungen ergibt sich nicht aus der Formulierung der
abgedruckten Gegendarstellung, die sich gemäß § 11 Abs.
2 Satz 3 LPresseG Baden-Württemberg allein auf tatsächliche
Angaben zu beschränken hat. Zwar enthält sie auch ein
wertendes Element, indem der Bürgermeister darin ausführt,
dass er sich "intensiv" um die Beschaffung eines
Fußballplatzes für den türkischen Fußballverein kümmere. Im
Rahmen einer kontextbezogenen Auslegung haben die Gerichte
die Gegendarstellung in erster Linie als auf die
tatsachenbezogene Äußerung des "Nichtstuns" bezogen erachtet.
Diese Anwendung einfachen Rechts ist verfassungsrechtlich
letztlich nicht zu beanstanden.
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Von einer weiter gehenden Begründung wird
abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 GG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.