BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 829/06 -
1. des Herrn H...,
2. des Herrn R...,
3. des Herrn K...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Hoffmann-Riem,
Eichberger
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
staatsvertragliche Regelungen über die
Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte,
zu denen insbesondere Rechner zählen, die Rundfunkprogramme
ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben
können.
2
Gemäß § 13 Abs. 2 des Staatsvertrags
über Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV,
zuletzt geändert durch den Neunten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 31. Juli bis
10. Oktober 2006) wird die Rundfunkgebührenpflicht durch
das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet.
3
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) hat jeder
Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5
und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene
Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das
Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine
Fernsehgebühr zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1
RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten
Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereitgehalten wird.
4
Durch Art. 5 Nr. 3 des Vierten
Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge vom 17. Juli bis 31. August 1999
(GVBl Berlin 2000, S. 257) wurde in den
Rundfunkgebührenstaatsvertrag folgender § 5a
eingefügt:
5
§ 5a
Rundfunkwiedergabe aus dem Internet
6
Bis zum 31. Dezember 2003 sind für Rechner, die
Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem
Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu
entrichten.
7
Diese Regelung wurde mehrfach verlängert
beziehungsweise durch eine inhaltsgleiche Regelung ersetzt,
zuletzt durch Art. 5 Nr. 7 und 11 des Achten
Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8.
bis 15. Oktober 2004 (GVBl. Nordrhein-Westfalen 2005,
S. 192) mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2006.
8
Durch Art. 5 Nr. 5 des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde § 5 RGebStV neu
gefasst. § 5 Abs. 3 RGebStV lautet danach nunmehr
wie folgt:
9
§ 5
Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte
10
(...)
11
(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
(insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich
über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht
ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu
entrichten, wenn
12
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder
zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
13
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum
Empfang bereitgehalten werden.
14
Werden ausschließlich neuartige
Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder
zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang
bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine
Rundfunkgebühr zu entrichten.
15
Durch Art. 7 Nr. 4 des Neunten
Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher
Staatsverträge vom 31. Juli 2006 (Neunter
Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (SächsGVBl 2007, S. 18)
wurde der bisherige § 11 RGebStV inhaltlich unverändert
zu § 12 RGebStV.
16
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
Gebührenpflicht hinsichtlich neuartiger
Rundfunkempfangsgeräte und beanstanden „die Interpretation
des § 1 Abs. 1“ RGebStV, „die durch § 5
Abs. 3 und § 11 Abs. 2“ RGebStV in der Fassung
des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags „den die Gebühr
einziehenden Rundfunkanstalten verbindlich vorgegeben“ werde.
Sie seien aufgrund der nunmehr anfallenden Rundfunkgebühr für
neuartige Rundfunkempfangsgeräte in ihren Grundrechten aus
Art. 12 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1,
Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 sowie - hilfsweise -
Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
17
Der Rechtsweg habe durch die Beschwerdeführer
nicht erschöpft werden können, da die Gebührenmitteilungen
der Gebühreneinzugszentrale, die ab dem 1. Januar 2007
erlassen würden, rein mitteilenden Charakter hätten und daher
von den Beschwerdeführern nicht angegriffen werden könnten.
Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine
Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG vor.
18
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde macht die Klärung
verfassungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
nicht erforderlich. Auch zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte ist die Annahme
nicht angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig. Die Beschwerdeführer haben den ihnen eröffneten
Rechtsweg nicht, wie von § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG verlangt, erschöpft. Auch liegen die
Voraussetzungen einer Vorabentscheidung nach § 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht vor.
19
1. Ein fachgerichtlicher Rechtsweg, der die
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen
Gebührenschuld ermöglicht, ist den Beschwerdeführern
eröffnet.
20
a) Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft
Gesetzes, ist also nicht von der Anzeige, zu der der
Rundfunkteilnehmer gemäß § 3 RGebStV verpflichtet ist,
oder anderen zusätzlichen Erklärungen, Anträgen oder
Genehmigungen und auch nicht vom Erlass eines
Gebührenfestsetzungsbescheides abhängig (vgl. Hermann/Lausen,
Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2004, § 31
Rn. 50, S. 794). Rückständige Gebühren können von
der Rundfunkanstalt durch Gebührenbescheid eingezogen werden
(vgl. Ohliger, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum
Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 7 RGebStV,
Rn. 42).
21
b) Diese Rechtslage ermöglicht in jeder
denkbaren Konstellation fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen
die Zahlungspflicht (vgl. zusammenfassend Naujock, in:
Hahn/Vesting, § 1 RGebStV, Rn. 46 ff.
sowie Ohliger, a.a.O., § 7 RGebStV,
Rn. 54 ff.).
22
Es bedarf vorliegend keiner Klärung, ob die
kraft Gesetzes entstehende Gebührenschuld ein
Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO begründet, das
zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen
Feststellungsklage gemacht werden kann (bejahend etwa VG
Braunschweig, Urteil vom 13. Juli 2007 - 4 A
226/06 -). Sollte eine solche Feststellungsklage deshalb
für unzulässig gehalten werden, weil der Betroffene von der
vorrangigen Möglichkeit Gebrauch machen kann, einen
Gebührenbescheid gegen sich ergehen zu lassen und gegen
diesen eine Anfechtungsklage zu erheben (vgl. BayVGH, Urteil
vom 22. Oktober 1998
- 7 ZB 98.2559 -, MMR 1999,
S. 291; VG Göttingen, Urteil vom 26. November 2006 – 2 A
281/06; Naujock, in: Hahn/Vesting, § 1,
Rn. 49 ff.), steht dem Betroffenen die Möglichkeit
offen, den Bescheid, gegebenenfalls nach Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens (§ 68 VwGO), im Wege der
Anfechtungsklage bei den Verwaltungsgerichten
anzugreifen.
23
Hat der Rundfunkteilnehmer eine Gebühr
gezahlt, die nach seiner Meinung nicht berechtigt gewesen
ist, so kann er darüber hinaus nach § 7 Abs. 4
RGebStV Erstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
verlangen. Die Entscheidung über einen Anspruch erfordert
ebenfalls die Überprüfung der Berechtigung der Gebühr. Auch
hierfür steht der Rechtsweg offen. Lehnt die Rundfunkanstalt
einen Antrag auf Erstattung einer Gebühr ab, so kann der
Anspruch im Wege der auf Erlass eines Erstattungsbescheides
gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden. Andernfalls
kann der Betroffene unmittelbar allgemeine Leistungsklage auf
Rückzahlung erheben (vgl. zu den Einzelheiten Ohliger,
a.a.O., § 7 RGebStV, Rn. 56 f.).
24
c) Die Beschreitung des Rechtsweges ist für
die Beschwerdeführer auch nicht ausnahmsweise unzumutbar.
25
Dies gilt selbst dann, wenn die
Beschwerdeführer einen Gebührenbescheid gegen sich ergehen
lassen müssen, um fachgerichtlichen Rechtsschutz geltend
machen zu können. Unzumutbar ist die Beschreitung des
Rechtsweges zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen eine
Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer
Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den
Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm
zu beanstanden (vgl. BVerfGE 81, 70 ; 97,
157 ; s. zur Parallelproblematik bei der
verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage Naujock, in:
Hahn/Vesting, § 1 RGebStV, Rn. 52). Die bloße
Erwirkung eines Rundfunkgebührenbescheides ist einer solchen
Situation jedoch nicht vergleichbar. Zwar ist die
Nichtzahlung der Rundfunkgebühr für einen längeren Zeitraum
als sechs Monate nach § 9 Abs. 1
Nr. 2 RGebStV mit Bußgeld bedroht. Der Betroffene
kann der Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes
jedoch dadurch entgehen, dass er die streitige Gebühr
einstweilen entrichtet und später, falls sie unberechtigt
war, seinen Erstattungsanspruch nach § 7 Abs. 4
RGebStV geltend macht. Angesichts der – auch bei längerer
Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens –
überschaubaren Höhe der einstweilen zu zahlenden
Rundfunkgebühr ist diese Vorgehensweise für den Betroffenen
nicht unzumutbar.
26
2. Die Voraussetzungen des § 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, unter denen
ausnahmsweise ohne Erschöpfung des Rechtsweges vorab über
eine Verfassungsbeschwerde entschieden werden kann, liegen
nicht vor.
27
a) Ein schwerer und unabwendbarer Nachteil
droht den Beschwerdeführern nicht, wenn sie zunächst auf den
Rechtsweg verwiesen werden.
28
b) Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass
die Verfassungsbeschwerde aufgrund der Vielzahl einschlägiger
Fälle und des Widerhalls, den die Problematik in der
Öffentlichkeit gefunden hat, allgemeine Bedeutung aufweist,
ist eine Vorabentscheidung hier nicht veranlasst. Denn die
allgemeine Bedeutung auftretender Fragen im Sinne des
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist stets nur ein
Moment der Abwägung für und wider die sofortige
Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE
8, 222 ; 71, 305 ; 86, 382
). Diese fällt hier zu Lasten der Beschwerdeführer
aus.
29
Dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung liegt
der Gedanke zugrunde, dass es nach der grundgesetzlichen
Zuständigkeitsverteilung zunächst Aufgabe der Fachgerichte
ist, die Grundrechte zu wahren. Die Verfassungsbeschwerde ist
daher subsidiär gegenüber den fachgerichtlichen
Rechtsbehelfen (vgl. BVerfGE 107, 395 ). Eine
Vorabentscheidung ohne vorherige Rechtswegerschöpfung setzt
voraus, dass besondere Gründe dies ausnahmsweise sachgerecht
erscheinen lassen. Solche Gründe bestehen vorliegend
nicht.
30
Zwar kann eine Vorabentscheidung im Sinne des
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG in Betracht
gezogen werden, wenn die Klärung verfassungsrechtlicher
Fragen, wie es hier möglicherweise der Fall ist, keine
umfangreiche Sachverhaltsfeststellung erfordert (vgl.
insoweit etwa BVerfGE 8, 222 ; 86, 382
*). Andererseits spricht es gegen die
Vorabentscheidung, wenn eine der verfassungsrechtlichen
Klärung vorausgehende Klärung einfachrechtlicher Fragen
sachgerecht erscheint (vgl. BVerfGE 86, 382 ). Ein
solcher Fall liegt hier vor, da die einfachrechtlichen
Voraussetzungen der verfahrensgegenständlichen Gebührenschuld
insbesondere in Bezug auf die Reichweite des Begriffs der
„neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ und der technischen
Voraussetzungen des Bereithaltens nicht vollständig geklärt
sind (vgl. zu den streitigen Fragen Libertus, in:
Hahn/Vesting, § 13 RStV, Rn. 31 f. mit
Nachweisen; Schreier, MMR 2005, S. 572 ; Kitz,
NJW 2006, S. 406 ff.; Degenhart, K&R 2007, S. 1
). Es erscheint nicht zweckmäßig, einen
Gebührentatbestand in verfassungsrechtlicher Hinsicht zu
überprüfen, dessen einfachrechtliche Reichweite nicht
ausreichend geklärt ist.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.