BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 829/09 -
der Frau S…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin
wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten:
fünfhundert Euro) auferlegt.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine amtsgerichtliche Kostengrundentscheidung.
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1. Der Stromversorger der Beschwerdeführerin
kündigte an, die Stromversorgung wegen eines
Zahlungsrückstandes zu unterbrechen. Das Amtsgericht
untersagte dies mit einstweiliger Verfügung vom 25. Juni
2008. Der Stromversorger stellte daraufhin den Antrag nach
§§ 936, 926 ZPO anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin
binnen einer bestimmten Frist Klage zu erheben habe. Das
Amtsgericht setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von vier
Wochen. Die am 22. Oktober 2008 rechtzeitig eingereichte
Klage wurde wegen nicht vollständig aufgeklärter
Schwierigkeiten mit der Verbuchung der Gerichtskosten
zunächst nicht zugestellt; die Zustellung erfolgte erst am
19. August 2009. Der Stromversorger beantragte nach
Fristablauf die Aufhebung der einstweiligen Verfügung
(§ 926 Abs. 2 ZPO).
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Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.
Januar 2009 hielt das Amtsgericht mit dem hier angegriffenen
Urteil vom selben Tage die einstweilige Verfügung aufrecht,
legte aber der Beschwerdeführerin die Kosten des
Aufhebungsverfahrens auf. Zwar könne der Beschwerdeführerin
die wesentliche Verzögerung des Prozesses nicht als
schuldhaftes Versäumnis zugerechnet werden. Sie hätte aber
versuchen müssen, den offensichtlichen Fehler bei der
Überweisung aufzuklären.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde vom 3. April 2009 eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG. Die gegen § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
verstoßende Kostenentscheidung sei objektiv willkürlich.
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1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Gegner
des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
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2. Aus der beigezogenen Akte ergibt sich, dass
der Stromversorger, dem anders als der Beschwerdeführerin die
Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts offen stand, mit
am 19. März 2009 dem Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin zugestelltem Schriftsatz Berufung
eingelegt hat. Die Verfassungsbeschwerde enthält hierüber
keine Mitteilung.
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3. Das Landgericht entschied mit Urteil vom 9.
Juli 2009, das amtsgerichtliche Urteil zu ändern und die
einstweilige Verfügung aufzuheben; die Kosten des
Rechtsstreits wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das
Urteil stützt sich darauf, dass die Klage nicht zugestellt
wurde und die Voraussetzungen für eine „demnächst“ im Sinne
von § 167 ZPO erfolgende Zustellung nicht vorlagen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.
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1. Eine gerichtliche Entscheidung kann im
Kostenpunkt selbständig mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffen werden, wenn sich der behauptete
Verfassungsverstoß ausschließlich auf die Kostenentscheidung
bezieht und die Entscheidung in der Hauptsache davon nicht
berührt wird (vgl. BVerfGE 74, 78 ; BVerfGK
5, 10 ). Aufgrund der vom
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in der
Verfassungsbeschwerde gemachten Angaben ging das
Bundesverfassungsgericht zunächst davon aus, dass der
Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
erschöpft ist, da die Beschwerdeführerin gegen die sie
belastende Kostenentscheidung fachgerichtlich nicht mehr
vorgehen konnte (§ 99 Abs. 1, § 511 ZPO). Die -
erst nach Anordnung der Zustellung der Verfassungsbeschwerde
mitgeteilte - Entscheidung des Landgerichts vom 9. Juli 2009
stellte sich insoweit als erledigendes Ereignis dar, weil sie
das amtsgerichtliche Urteil zu Lasten der Beschwerdeführerin
abänderte, so dass die Kostenentscheidung ihre Berechtigung
erhielt.
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2. Der Rechtsweg war jedoch in Wirklichkeit
nicht erschöpft, als die Beschwerdeführerin
Verfassungsbeschwerde erhob. Vielmehr befand sich die Sache
zu diesem Zeitpunkt bereits in der Berufungsinstanz.
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a) Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist
nicht nur der in der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehene
Rechtsweg zu erschöpfen. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität
erfordert vielmehr auch, dass der Beschwerdeführer über das
Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus
alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu
erwirken. Im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275
; 85, 80 ) muss der Beschwerdeführer
bereits während des Ausgangsverfahrens alle prozessualen
Möglichkeiten ausschöpfen, um den Verfassungsverstoß zu
verhindern oder die geschehene Grundrechtsverletzung zu
beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 81, 97
; 112, 50 ).
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b) Vor diesem Hintergrund hätte die
Beschwerdeführerin zunächst von der Möglichkeit der
Anschlussberufung (§ 524 ZPO) Gebrauch machen müssen.
Dadurch hätte sie eine Überprüfung der sie belastenden
Kostenentscheidung herbeiführen können (vgl. BGHZ 17,392
). Ihr war die Einlegung der Anschlussberufung
auch zumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 9. Januar 2006 - 1 BvR 2483/05 -, NJW 2006,
S. 1505).
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Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass schon
die Berufungseinlegung durch die Gegenseite die Möglichkeit
eröffnete, dass die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene - wohl objektiv willkürliche -
Kostenentscheidung des Amtsgerichts entweder geändert oder
aufgrund einer abweichenden Entscheidung des Landgerichts in
der Hauptsache nachträglich gerechtfertigt würde (vgl.
Heßler, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 524 Rn. 35
m.w.N.).
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Dem Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe von 500 €
auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im
Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde.
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Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht
hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine
sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität
behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW
1996, S. 1273 ; stRspr). Im vorliegenden Fall ist
es zu einer Zustellung der Verfassungsbeschwerde an den
Gegner des Ausgangsverfahrens und an das
Landesjustizministerium gekommen, weil der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die
Berufungseinlegung nicht mitgeteilt hat. Noch in
Schriftsätzen vom 3. und 21. September 2009 verschweigt der
Prozessbevollmächtigte den Zeitpunkt der Zustellung der
Berufungsschrift. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur
Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht
annimmt, ist zu verlangen, dass er vollständig und
wahrheitsgemäß vorträgt und die Erfolgsaussichten einer
beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl.
BVerfG, a.a.O.).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.