BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 834/03 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 25. November 2003 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung einer in einem Umgangsverfahren erhobenen
Untätigkeitsbeschwerde.
2
1. Der Beschwerdeführer ist ein in Polen
lebender Vater dreier in den Jahren 1993, 1995 und 1999
ehelich geborener Kinder. Die Familie lebte in Polen.
Spätestens im August 2000 trennten sich die Eltern. Die
Mutter verzog mit den Kindern zunächst nach Warschau und dann
nach Deutschland. Das Kammergericht lehnte Anfang September
2001 einen vom Beschwerdeführer nach dem Haager
Kindesentführungsübereinkommen gestellten Antrag auf
Rückführung der Kinder nach Polen rechtskräftig ab. Der
Beschluss war Gegenstand einer vom Beschwerdeführer nicht
fristgemäß erhobenen und aus diesem Grund nicht zur
Entscheidung angenommenen früheren Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers (1 BvR 1863/01). Im Nichtannahmebeschluss
hatte das Bundesverfassungsgericht auf Bedenken im Hinblick
auf die Vereinbarkeit dieser Entscheidung des Kammergerichts
mit Grundrechten des Beschwerdeführers hingewiesen.
3
Unmittelbar nach der Entscheidung des
Kammergerichts stellte der Beschwerdeführer persönlich am 6.
September 2001 beim Amtsgericht einen "Antrag auf
einstweilige Verfügung, die ihm die sofortige Ausübung des
Umgangsrechts mit seinen drei minderjährigen Kindern"
ermöglichen sollte. Die Kindesmutter trat dem entgegen und
machte geltend, die Kinder, insbesondere das älteste Mädchen,
reagierten ablehnend auf den Beschwerdeführer. Dieser habe
sie und die Kinder geschlagen. Der Beschwerdeführer
widersprach dieser Darstellung. Im Laufe des Verfahrens holte
das Amtsgericht sukzessive einen Jugendamtsbericht ein,
bestellte eine Verfahrenspflegerin für die Kinder und gab
nach einer im April 2002 durchgeführten Anhörung der Eltern
ein Sachverständigengutachten zur Frage des Umgangs in
Auftrag. Die Kindesmutter stellte zunächst ein
Befangenheitsantrag gegen die Verfahrenspflegerin, sodann
gegen den bestellten Sachverständigen. Das Amtsgericht
signalisierte, dass die Befangenheitsanträge unbegründet
seien, nahm aber eine Auswechslung der Personen vor, nachdem
sich der Beschwerdeführer auf Anregung des Gerichts hiermit
einverstanden erklärt hatte. Der zuletzt bestellte Gutachter
erhielt den Auftrag zur Begutachtung Ende Juli 2002. Im
Oktober 2002 bat dieser um Verständnis dafür, dass die
Gutachtenerstellung angesichts der Schwierigkeit des Falles
längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Sie ist inzwischen
unter dem 4. September 2003 erfolgt.
4
Am 28. Dezember 2002 erhob der
Beschwerdeführer Untätigkeitsbeschwerde, die das
Kammergericht am 24. März 2003 zurückwies. Die
Untätigkeitsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Wegen -
nicht weiter dargelegter - tatsächlicher Schwierigkeiten des
Verfahrens liege eine willkürliche, der Zurückweisung des
Antrags gleichkommende Verzögerung des Verfahrens durch das
Gericht nicht vor.
5
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des
Kammergerichts und rügt eine Verletzung von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und
Art. 6 Abs. 1, 2 sowie Art. 3
Abs. 2 GG.
6
3. Der Senat von Berlin und die im
Ausgangsverfahren beteiligte Kindesmutter hatten Gelegenheit
zur Äußerung. Letztere hat eine Stellungnahme abgegeben.
7
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts
des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
(§ 93 c BVerfGG) sind erfüllt.
8
2. Die angegriffene Entscheidung des
Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht
auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
9
a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen
Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen
Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige
Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl.
BVerfGE 88, 118 m.w.N.). Ob eine Verfahrensdauer
unangemessen lang ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen. Bestimmend sind vor allem die Natur des
Verfahrens (vgl. BVerfGE 46, 17 ) und die
Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten
(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997,
S. 2811 ). In umgangsrechtlichen Verfahren
ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass mit jeder
Verfahrensverzögerung eine Entfremdung zwischen dem Umgang
begehrenden Elternteil und dem betroffenen Kind
fortschreitet. Dies führt rein faktisch zu einer
(Vor-)Entscheidung, noch bevor ein richterlicher Spruch
vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Erstens
Senats vom 11. Dezember 2000 - 1 BvR 661/00 -, NJW 2001, S.
961 = FamRZ 2001, S. 753; FamRZ 1997, S. 871
). Hinzu kommt, dass das kindliche
Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben eines Erwachsenen
entspricht (vgl. BVerfG, NJW 2001, S. 961). Dies und der
Umstand, dass umgangsrechtliche Verfahren für die betroffenen
Familienmitglieder, deren persönliche Beziehungen hierdurch
unmittelbar beeinflusst werden, in der Regel von höchst
persönlicher Bedeutsamkeit sind, machen eine besondere
Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer in
diesen Verfahren erforderlich (vgl. BVerfG, NJW 2001, S. 961
).
10
b) An diesen Maßstäben gemessen genügt die
Entscheidung des Kammergerichts nicht den Anforderungen eines
effektiven Rechtsschutzes in Kindschaftssachen nach
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Indem sich das Kammergericht bei seiner Entscheidung über die
Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers auf die nicht
weiter begründete Feststellung beschränkt hat, wegen der
tatsächlichen Schwierigkeiten des Verfahrens liege eine
willkürliche, der Zurückweisung des Antrags gleichkommende
Verzögerung des Verfahrens durch das Amtsgericht nicht vor,
hat es den Maßstab für die zu treffende Entscheidung
verkannt. Es hat übersehen, dass der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
gebietet, unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes
in Ansehung der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere
des Alters der betroffenen Kinder im Hinblick auf die
Einschätzung der Gefahr einer faktischen Präjudizierung, die
bisherige Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Das
Kammergericht hat sich mit keinem Wort mit der bisherigen
Dauer des umgangsrechtlichen Verfahrens von im
Entscheidungszeitpunkt mehr als 1 1/2 Jahren seit Stellung
des Umgangsantrags auseinander gesetzt, obgleich der
Beschwerdeführer in seinem persönlich gestellten
Umgangsantrag beim Amtsgericht vom 6. September 2001 eine
einstweilige Anordnung beantragt hatte, ohne dass es in der
Folgezeit zu einer vorläufigen Regelung über das
Umgangsbegehren gekommen ist.
11
Auch zum Zeitpunkt der kammergerichtlichen
Entscheidung ist noch nicht absehbar gewesen, wann das
Amtsgericht über das Umgangsbegehren entscheiden würde. Das
Sachverständigengutachten war seit mehr als einem drei
viertel Jahr in Auftrag gegeben, ohne dass das Amtsgericht
inzwischen um eine zügige Fertigstellung nachgesucht noch
eine zeitnahe Entscheidung über das Umgangsbegehren
gegebenenfalls vor Abschluss des Gutachtens in Aussicht
gestellt hätte. Diese ist bis heute nicht ergangen. Das
Kammergericht hat sich auch nicht damit auseinander gesetzt,
dass jede Verzögerung des Verfahrens faktisch einen
Umgangsausschluss für die Zeit der Nichtentscheidung bewirkt,
der einer Ablehnung des Umgangsantrags für diese Zeit zwar
gleichkommt, bei dem dem Beschwerdeführer aber die
Möglichkeit genommen wird, den Umgangsausschluss in der
nächsten Instanz überprüfen zu lassen. Unberücksichtigt ist
außerdem geblieben, dass die Kindesmutter unbegründete
Befangenheitsanträge gegen die zuerst bestellte
Verfahrenspflegerin und den zuerst bestellten
Sachverständigen gestellt hat, obgleich das Kammergericht
diese - der Beschwerdeführerin nach der Rechtsordnung
zustehenden - Instrumente als verfahrensverzögernd und
interessengeleitet hätte erkennen können.
12
c) Die Entscheidung des Kammergerichts beruht
auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Kammergericht bei hinreichender
Berücksichtigung des Anspruchs des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG zu einer anderen Bewertung gelangt wäre. Die
Entscheidung ist deshalb gemäß § 93 c Abs. 2 BVerfGG in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass
es einer Prüfung bedarf, ob die darüber hinaus gerügten
Grundrechtsverletzungen vorliegen.
13
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Gegenstandwerts folgt aus § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.