BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 838/05 -
der Rechtsanwältin B...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 28. März 2006 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, wenn beiden Parteien
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist.
2
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin. Sie
wurde einem Ehemann, dem für ein Scheidungsverfahren
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt
worden war, beigeordnet. Auch der Ehefrau wurde
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
3
1. Das Amtsgericht setzte den Streitwert für
die Ehesache auf den Mindestwert von 2.000 € fest
(§ 12 Abs. 2 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes
a.F.; jetzt § 48 Abs. 3
Satz 2 GKG). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin im
eigenen Namen Beschwerde und wies darauf hin, dass das
monatliche Nettoeinkommen der Parteien etwa 1.600 € für
den Ehemann und etwa 300 € für die Ehefrau betrage.
4
2. Das Amtsgericht erließ einen
Nichtabhilfebeschluss, in dem es heißt, maßgeblich seien
neben dem Einkommen der Parteien auch weitere, ihre
wirtschaftlichen Verpflichtungen prägenden Faktoren. Dazu
zählten auch die Zahlungsverpflichtungen der Parteien. Wenn
diese, wie im vorliegenden Fall, so hoch seien, dass den
Parteien ratenlose Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei,
rechtfertige dies, "bei dem mitgeteilten Einkommen und der im
Übrigen geltend gemachten Vermögenslosigkeit" von dem
Mindeststreitwert auszugehen. Dies entspreche der ständigen
Rechtsprechung des Gerichts, die bislang durch das
Oberlandesgericht bestätigt worden sei.
5
Die Beschwerde blieb auch vor dem
Oberlandesgericht ohne Erfolg. Es wies die Beschwerde mit am
17. März 2005 zugegangenem Beschluss "aus den
zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses" ohne
weitere Begründung zurück.
6
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG.
7
4. Das Ministerium für Justiz des Landes
Schleswig-Holstein und die Parteien des Ausgangsverfahrens
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
8
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG liegen vor.
9
1. Die Wertfestsetzung durch das
Oberlandesgericht verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
10
a) Die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat bereits mit Beschluss vom
23. August 2005 (NJW 2005, S. 2980) ausgeführt,
dass eine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zur
Bestimmung des Streitwerts gegen die Verfassung verstößt,
wenn sie dazu führt, dass der Streitwert in Ehesachen wegen
der beiderseitigen Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe
"stets" oder "im Regelfall" lediglich auf den
Mindeststreitwert von 2.000 € festgesetzt wird. Da der
Streitwert auch für die Bemessung der Anwaltsvergütung
maßgeblich ist, wird in solchen Fällen die Berufsfreiheit der
beigeordneten Rechtsanwälte berührt. Dieser Eingriff in die
Berufsfreiheit ist unverhältnismäßig, weil dem legitimen Ziel
der Schonung öffentlicher Kassen bereits durch die
Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in § 123
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
- BRAGO - (jetzt § 45 Abs. 1 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) umfassend
Rechnung getragen worden ist.
11
b) Auch wenn weder der angegriffene Beschluss,
noch der Nichtabhilfebeschluss irgendeine Vorschrift nennen,
so liegt ihnen doch - wie in dem von der Kammer bereits
entschiedenen Fall - eine Auslegung der gesetzlichen Regeln
zur Streitwertberechnung (§ 12 Abs. 2 Satz 1,
2 und 4 GKG a.F., jetzt § 48 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG)
zugrunde, die in Verbindung mit den Vorschriften über die
Maßgeblichkeit des festgesetzten Streitwertes für die Höhe
der Vergütung von Rechtsanwälten (§ 9 Abs. 1 BRAGO,
jetzt § 32 Abs. 1 RVG) eine im Ergebnis
unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit
der Beschwerdeführerin zur Folge hat (vgl. BVerfGE 85, 248
; 97, 12 ).
12
Dies ergibt sich für den Nichtabhilfebeschluss
des Amtsgerichts aus der Begründung, die sich das
Oberlandesgericht zu Eigen gemacht hat. Zwar geht das
Amtsgericht davon aus, dass, wie in § 12 Abs. 2
Satz 1 GKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 2
Satz 1 GKG) bestimmt, neben dem Einkommen auch andere,
die wirtschaftlichen Verhältnisse prägenden Faktoren für die
Berechnung des Streitwerts von Bedeutung und zu
berücksichtigen sind. Insoweit besteht für
verfassungsrechtliche Bedenken kein Anlass. Zu einer
Festsetzung lediglich des Mindeststreitwerts ist das
Amtsgericht jedoch allein deshalb gelangt, weil es dem
Umstand der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe
ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Deutlich wird
dies darin, dass das Gericht von jeder näheren Betrachtung
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgesehen und
insbesondere die Tatsache unberücksichtigt gelassen hat, dass
die Ehegatten im Wege eines Erbbaurechts Eigentümer eines
Hauses waren, welches vorgerichtlich in einem notariellen
"Scheidungs- und Trennungsvertrag" auf den Ehemann übertragen
wurde. Dies hinderte wegen § 115 Abs. 2
ZPO a.F. in Verbindung mit § 88 Abs. 2
Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (jetzt § 115
Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB
XII) nicht notwendig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe,
hätte aber bei der Bemessung des Streitwertes
Berücksichtigung finden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2005, S. 2980
).
13
2. Hiernach ist der Beschluss des
Oberlandesgerichts gemäß § 93 c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne
dass es auf die weiter erhobenen Rügen noch ankommt. Die
Sache selbst ist an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen.
14
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.