BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 840/08 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 31. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt
gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
2
Die Beschwerdeführer sind nicht
beschwerdebefugt; sie sind durch die angegriffene gesetzliche
Regelung des § 116b Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V)
nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen.
3
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen ein Gesetz, so setzt die Beschwerdebefugnis
voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm
nicht nur selbst und gegenwärtig, sondern auch unmittelbar in
seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 115, 118
; stRspr). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt
vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren
Vollzugsaktes zu bedürfen, die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers verändert (vgl. BVerfGE 115, 118
; m.w.N.). Dieser muss also geltend machen, dass
er gerade durch die Norm und nicht erst durch ihren Vollzug
in seinen Grundrechten betroffen ist. Setzt das Gesetz zu
seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der
tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen
der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt
voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst
diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg
beschreiten, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl.
BVerfGE 109, 279 ). Eine unmittelbare
Betroffenheit wird ausnahmsweise aber dann bejaht, wenn die
Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu
später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlasst
(vgl. BVerfGE 97, 157 ; m.w.N.). Auch kann sich
die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein
vollziehungsbedürftiges Gesetz richten, wenn der
Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil
es ihn nicht gibt (vgl. BVerfGE 67, 157 ) oder
weil er keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen kann (vgl.
BVerfGE 100, 313 ).
4
Die Beschwerdeführer sind von der
angegriffenen Norm nicht unmittelbar betroffen. § 116b
Abs. 2 bis 5 SGB V kann nur dann Auswirkungen auf die
Position der Beschwerdeführer entfalten, wenn die Norm durch
eine stattgebende Entscheidung über einen Antrag eines
Krankenhauses im Planungs- oder zumindest im Einzugsbereich
der Praxis eines Beschwerdeführers vollzogen wird. Erst
hierdurch entsteht dem einzelnen niedergelassenen
spezialisierten Vertragsarzt durch die begünstigten
Krankenhäuser Konkurrenz; ohne den Vollzugsakt ändert sich
für den Vertragsarzt an den Rahmenbedingungen seiner
Tätigkeit hingegen nichts.
5
Es liegt keine Fallkonstellation vor, in der
trotz eines noch erforderlichen Vollzugsaktes eine
unmittelbare Betroffenheit durch die gesetzliche Regelung zu
bejahen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie müssten
schon jetzt Dispositionen treffen, die nach Aufgabe ihrer
spezialisierten Tätigkeiten nicht mehr rückgängig gemacht
werden könnten, reicht für die Annahme einer unmittelbaren
Betroffenheit nicht aus. Das Vorbringen ist jedenfalls nicht
hinreichend substantiiert. Die Beschwerdeführer legen weder
dar, welche konkreten Dispositionen sie vorzunehmen haben,
noch erschließt sich, inwiefern die Dispositionen bereits vor
den noch ausstehenden Entscheidungen über die Anträge der
Krankenhäuser getroffen werden müssen (vgl. BVerfGE 97, 157
; m.w.N.).
6
Ferner liegt nicht der Fall vor, dass ein
Rechtsweg nicht besteht (vgl. BVerfGE 67, 157 )
oder mangels Kenntnis des Vollzugsaktes nicht beschritten
werden kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ). Zunächst
handelt es sich bei Bestimmung eines Krankenhauses zur
ambulanten Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V um
einen Vollzugsakt, von dem die Beschwerdeführer Kenntnis
erlangen können. Tatsächlich haben die Beschwerdeführer
vorliegend sogar von der Antragstellung der Krankenhäuser
erfahren. Des Weiteren ist gegen eine Entscheidung nach
§ 116b Abs. 2 SGB V der Rechtsweg eröffnet. Rechtsweg im
Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist jede gesetzlich
normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl.
BVerfGE 67, 157 ). Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist gegen Entscheidungen nach
§ 116b Abs. 2 SGB V der Rechtsweg zu den
Sozialgerichten eröffnet (vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss
vom 11. Februar 2008 – L 2 B 485/07 ER KA –, JURIS). Das wird
in der von den Beschwerdeführern angesprochenen einschlägigen
Literatur auch nicht bezweifelt. Soweit dort die Auffassung
vertreten wird, Vertragsärzte könnten eine solche
Entscheidung nicht mit Erfolg anfechten, weil ihnen kein
Schutz gegen gleichrangige Konkurrenz zukomme (vgl. etwa
Wagener/Weddehage, MedR 2007, S. 643 ; Wenner,
GesR 2007, S. 337 ; anders Steinhilper, MedR 2007,
S. 469 ; offen gelassen von LSG Hamburg, a.a.O.),
betrifft das die Frage der Klagebefugnis beziehungsweise die
der Begründetheit einer Klage, nicht jedoch die der
Rechtswegeröffnung.
7
Ohne Erfolg berufen sich die Beschwerdeführer
schließlich darauf, die Beschreitung des Rechtswegs sei ihnen
nicht zumutbar und jedenfalls gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG wegen allgemeiner Bedeutung der Sache entbehrlich.
Selbst wenn die Sache in diesem Sinne allgemeine Bedeutung
haben sollte oder die Beschreitung des Rechtswegs unzumutbar
wäre (vgl. hierzu BVerfGE 70, 180 ), würde das
Erfordernis einer unmittelbaren Betroffenheit des
Beschwerdeführers nicht entfallen; entbehrlich wäre
allenfalls die durch § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
geforderte Beschreitung des Rechtswegs gegen einen
unmittelbar beeinträchtigenden Hoheitsakt. Im Übrigen kann
eine Unzumutbarkeit der Beschreitung des Rechtswegs wegen von
vornherein fehlender Erfolgsaussichten nur angenommen werden,
wenn es bereits eine entgegenstehende gefestigte
fachgerichtliche Rechtsprechung gibt (vgl. BVerfGE 70, 180
). Das ist hier nicht der Fall. Den Fachgerichten
obliegt indes vorrangig die Klärung, ob und in welchem Ausmaß
ein Beschwerdeführer durch eine beanstandete Regelung oder
Maßnahme in seinen Rechten betroffen ist und ob die Regelung
mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 74, 69
).
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.