BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 847/12 -
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- Bevollmächtigter:
gegen
a)
der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2012 - BVerwG 4 A 4002.12 (4 A 4000.10) -,
b)
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Oktober 2011 - BVerwG 4 A 4000.10 -,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2018
einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderliche Unterlagen von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurden und es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Rechtslage fehlt.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.